BGH vom 20.05.2026 (VIII ZR 46/25 und VIII ZR 47/25)
Der BGH entschied zu einer sehr praxisrelevanten Thematik: die Verlagerung der Versorgung mit Wärme auf einen Dritten in dem Fall, in welchem die Mieter bislang selbst hierfür zuständig waren. Fraglich war, ob auf diese Konstellation die Vorschrift des § 556c BGB anwendbar ist (Betriebskostenumlage, Kostenneutralität).
Im entschiedenen Fall betrieben die Mieter elektrische Einzelheizungen sowie elektrische Warmwasserboiler oder Durchlauferhitzer. Die Mietverträge aus den Jahren 1971 und 2010 sahen eine Umlage von Nahwärmelieferungskosten nicht vor. Der Vermieter schloss im Jahr 2013 mit einer Wärmelieferantin einen Wärmeversorgungsvertrag ab, durch den sich diese zur Versorgung des Gebäudes verpflichtete. Die Verpflichtung umfasste auch den Einbau einer Wärmeversorgungsanlage in das Gebäude. Diese sollte im Eigentum der Wärmelieferantin bleiben. Diese Anlage wurde im Jahr 2015 errichtet.
Der Vermieter teilte den Mietern daraufhin im Juni 2015 mit, dass sie nun an die neue zentrale Heizungsanlage der Wärmelieferantin angeschlossen seien und diesbezüglich künftig auch Nebenkostenabrechnungen erhielten („Kosten für die Heizung“). Zudem forderte dieser die Mieter dazu auf, ab August 2015 eine bezifferte monatliche Vorauszahlung auf die Betriebskosten zu leisten. Dieser Aufforderung zur Entrichtung von Vorauszahlungen waren die Mieter nachgekommen. Der Vermieter machte allerdings für die Jahre 2017 bis 2020 auch die Nachzahlungsbeträge geltend, die sich aus den Wärmekosten ergaben. Die Wärmekosten enthielten sämtliche Contractingkosten.
In der 1. Instanz verlor der Vermieter. Das Berufungsgericht hatte den Klagen des Vermieters demgegenüber stattgegeben. Der BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts nun in dem einen Fall vollständig aufgehoben, und im anderen Fall immerhin im Wesentlichen aufgehoben. Beide Verfahren sind im jeweiligen Umfang zur Neuverhandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden.
Kern-Aussage der Entscheidungen ist, dass die Vorschrift des § 556c BGB in den vorliegenden Fällen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist. Der BGH: Die Anwendung des § 556c BGB setzte voraus, dass in einem laufenden Mietvertrag, in welchem die Umstellung auf Fernwärme erfolgt, der Mieter die Betriebskosten für Wärme schon bis zur Umstellung hatte tragen müssen (Wortlaut des § 556c Abs.1 S.1 BGB: „Hat der Mieter die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter die Versorgung von der Eigenversorgung auf … um …“). Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben, so der BGH. Auch aus der Gesetzeshistorie oder den Gesetzesmaterialien zu § 556c BGB lasse sich nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, dass eine Ausdehnung auf andere Konstellationen vom Gesetzgeber gewollt gewesen war. Der Gesetzgeber habe vielmehr selbst darauf hingewiesen, dass § 556c nur auf Konstellationen anwendbar sein solle, bei denen die Kosten für Wärme oder Warmwasser vom Mieter „als Betriebskosten“ zu tragen sind. Es sei in § 556c ausdrücklich an eine bereits vor der Umstellung der Versorgung bestehende Pflicht des Mieters zur Tragung der „Betriebskosten“ angeknüpft worden.
Anmerkung
Die beiden Entscheidungen des BGH bringen wohltuende Klarheit in die Themenlage. Sie liegen im Zeitpunkt des Redaktionsschlusses allerdings noch nicht im Volltext vor, sondern nur als Pressemitteilung des BGH. Man darf somit gespannt sein, ob sich aus den vollständigen Entscheidungsgründen gegebenenfalls noch weitere interessante Aspekte zur Thematik ergeben.
