Aktuelle Nachrichten

Umlage von Wärmelieferungskosten bei Umstellung der Wärmeversorgung von Einzelöfen (Mieterbetrieb) auf Wärmelieferung durch Dritten (Contracting)

BGH vom 20.05.2026 (VIII ZR 46/25 und VIII ZR 47/25)

Der BGH entschied zu einer sehr praxisrelevanten Thematik: die Verlagerung der Versorgung mit Wärme auf einen Dritten in dem Fall, in welchem die Mieter bislang selbst hierfür zuständig waren. Fraglich war, ob auf diese Konstellation die Vorschrift des § 556c BGB anwendbar ist (Betriebskostenumlage, Kostenneutralität).

Im entschiedenen Fall betrieben die Mieter elektrische Einzelheizungen sowie elektrische Warmwasserboiler oder Durchlauferhitzer. Die Mietverträge aus den Jahren 1971 und 2010 sahen eine Umlage von Nahwärmelieferungskosten nicht vor. Der Vermieter schloss im Jahr 2013 mit einer Wärmelieferantin einen Wärmeversorgungsvertrag ab, durch den sich diese zur Versorgung des Gebäudes verpflichtete. Die Verpflichtung umfasste auch den Einbau einer Wärmeversorgungsanlage in das Gebäude. Diese sollte im Eigentum der Wärmelieferantin bleiben. Diese Anlage wurde im Jahr 2015 errichtet.

Der Vermieter teilte den Mietern daraufhin im Juni 2015 mit, dass sie nun an die neue zentrale Heizungsanlage der Wärmelieferantin angeschlossen seien und diesbezüglich künftig auch Nebenkostenabrechnungen erhielten („Kosten für die Heizung“). Zudem forderte dieser die Mieter dazu auf, ab August 2015 eine bezifferte monatliche Vorauszahlung auf die Betriebskosten zu leisten. Dieser Aufforderung zur Entrichtung von Vorauszahlungen waren die Mieter nachgekommen. Der Vermieter machte allerdings für die Jahre 2017 bis 2020 auch die Nachzahlungsbeträge geltend, die sich aus den Wärmekosten ergaben. Die Wärmekosten enthielten sämtliche Contractingkosten.

In der 1. Instanz verlor der Vermieter. Das Berufungsgericht hatte den Klagen des Vermieters demgegenüber stattgegeben. Der BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts nun in dem einen Fall vollständig aufgehoben, und im anderen Fall immerhin im Wesentlichen aufgehoben. Beide Verfahren sind im jeweiligen Umfang zur Neuverhandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden.

Kern-Aussage der Entscheidungen ist, dass die Vorschrift des § 556c BGB in den vorliegenden Fällen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist. Der BGH: Die Anwendung des § 556c BGB setzte voraus, dass in einem laufenden Mietvertrag, in welchem die Umstellung auf Fernwärme erfolgt, der Mieter die Betriebskosten für Wärme schon bis zur Umstellung hatte tragen müssen (Wortlaut des § 556c Abs.1 S.1 BGB: „Hat der Mieter die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter die Versorgung von der Eigenversorgung auf … um …“). Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben, so der BGH. Auch aus der Gesetzeshistorie oder den Gesetzesmaterialien zu § 556c BGB lasse sich nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, dass eine Ausdehnung auf andere Konstellationen vom Gesetzgeber gewollt gewesen war. Der Gesetzgeber habe vielmehr selbst darauf hingewiesen, dass § 556c nur auf Konstellationen anwendbar sein solle, bei denen die Kosten für Wärme oder Warmwasser vom Mieter „als Betriebskosten“ zu tragen sind. Es sei in § 556c ausdrücklich an eine bereits vor der Umstellung der Versorgung bestehende Pflicht des Mieters zur Tragung der „Betriebskosten“ angeknüpft worden.

Anmerkung

Die beiden Entscheidungen des BGH bringen wohltuende Klarheit in die Themenlage. Sie liegen im Zeitpunkt des Redaktionsschlusses allerdings noch nicht im Volltext vor, sondern nur als Pressemitteilung des BGH. Man darf somit gespannt sein, ob sich aus den vollständigen Entscheidungsgründen gegebenenfalls noch weitere interessante Aspekte zur Thematik ergeben.

Seminarhinweis “Schnelle Senkung der Heizkosten durch bessere Betriebsführung von Heizungsanlagen” am 10. Juni

Energieeffizienz von Gebäuden beginnt im Heizungskeller! Kessel und Pumpen bieten viele Einstellmöglichkeiten, die nach Erfahrung des Referenten nur zu einem kleinen Teil genutzt werden. Zu groß dimensionierte Anlagen laufen mit zu hohen Temperaturen und Pumpenleistungen. Die resultierende Überversorgung der Wohnungen lädt  zu einem sorglosen Umgang mit Energie ein, der Hilfsenergieeinsatz im Heizungskeller ist hoch.

Mit den steigenden CO2-Kosten nimmt die finanzielle Belastung der Mieter weiter zu, aber auch Wohnungsunternehmen sind an den Verbräuchen über das CO2-Kostenaufteilungsgesetz beteiligt. Erdgas- und mit Heizöl betriebene Anlagen werden gemäß den Auflagen des Gebäudeenergiegesetzes zunehmend durch Wärmepumpen ergänzt, um einen Anteil von mindestens 65% Erneuerbare Energie am Heizenergieverbrauch zu schaffen. Dabei stellt besondere das Zusammenspiel von Heizkessel und Wärmepumpe besondere Herausforderungen an das Feintuning der Anlagen, um die angestrebte Effizienz auch wirklich zu erreichen.

Inhalt:

  • Regelungstechnik und Auswirkung auf die Effizienz von Heizungsanlagen
    • Heizkessel
    • Wärmepumpen
    • Hydraulik
  • Vorstellung verschiedener Betriebsführungsstrategien und Indikatoren für einen optimalen Betrieb
  • Herausforderungen hybrider Heizungssysteme
  • Übersicht über Systeme für die kontinuierliche Überwachung von Heizungsanlagen

Praxisbeispiele

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Einwohnerzahl in Bayern 2025 bei knapp 13,25 Millionen

Einwohnerzahl zum 31.12.2025 leicht unter Vorjahreswert

m 31. Dezember 2025 lebten im Freistaat 13 245 503 Menschen und damit 3 425 weniger als Ende des Jahres 2024 (13 248 928 Personen). Nach den Zuwächsen in den letzten beiden Jahren geht die Bevölkerung in Bayern im Jahr 2025 wieder leicht zurück. Einen Rückgang der Einwohnerzahl gab es – neben den zensusbedingten Anpassungen in den Jahren 2011 und 2022 – zuletzt im Jahr 2009 (-9 397 Personen). In den Jahren 2023 und 2024 verzeichnete Bayern ein Bevölkerungswachstum um mehr als 71 000 Personen (2023: 71 205; 2024: 72 502). Damals lag zum einen der Wanderungssaldo höher und der Sterbefallüberschuss niedriger. Zudem kamen 2024 Anpassungen infolge der Ergebnisse aus dem Zensus-Anhörungsverfahren dazu.

Bei den Wanderungsbewegungen erreicht der Freistaat im Jahr 2025 ein Plus von 31 036 Personen. Hierbei erzielt Bayern gegenüber dem Ausland einen positiven Wanderungssaldo in Höhe von 22 599 Personen (2024: 67 844), die Wanderungsgewinne aus dem restlichen Bundesgebiet betragen 8 439 Personen (2024: 9 540).

Die Zahl der Sterbefälle liegt 2025 im Freistaat bei 144 069 Personen und damit auf dem gleichen Niveau wie im Vorjahr (2024: 144 061). Mit lediglich 110 564 Geburten sinkt die Zahl der Neugeborenen in Bayern das vierte Jahr in Folge (2024: 114 365; 2023: 116 452, 2022: 124 309, 2021: 134 321). Damit liegt auch 2025 die Zahl der Sterbefälle in Bayern über der Zahl der Geburten. Der Sterbefallüberschuss fällt mit 33 505 Personen höher aus als im Vorjahr (2024: 29 696) und bleibt auf einem vergleichsweisen hohen Niveau (Durchschnitt 2014 bis 2024: 15 073).

In die Bevölkerungsbilanz fließen zudem sonstige Veränderungen wie beispielsweise Korrekturbuchungen der Kommunen oder Nachmeldungen aus dem Vorjahr ein. Im Jahr 2025 summieren sich diese Abzüge auf 958 Personen.

Entwicklung der Einwohnerzahlen in den bayerischen Regierungsbezirken unterschiedlich
Die Entwicklung der Einwohnerzahlen in den bayerischen Regierungsbezirken verläuft im Jahr 2025 unterschiedlich. So nimmt die Bevölkerung in Oberbayern um 2 678, in Schwaben um 2 523 und in Niederbayern um 803 Personen zu. In Mittelfranken sinkt die Bevölkerungszahl um 395 Personen und bleibt somit relativ stabil. Für Oberfranken und Unterfranken werden dagegen Bevölkerungsrückgänge von jeweils etwas mehr als 4 100 Personen verzeichnet.

2,7 Millionen Menschen in Bayern leben 2025 alleine

Großstädte mit den meisten Einpersonenhaushalten

Aktuelle Erstergebnisse des Mikrozensus 2025 zeigen, dass es in Bayern rund 6,4 Millionen Privathaushalte gibt, in denen insgesamt knapp 13,2 Millionen Personen leben. Im Durchschnitt wohnen in Bayern zwei Personen in einem Haushalt zusammen. Aktuell gibt es in
Bayern 2,7 Millionen Alleinlebende, das heißt jede fünfte Person in Bayern lebt alleine und
41 Prozent aller Haushalte in Bayern bestehen aus nur einer Person. Damit beträgt der Anteil der Einpersonenhaushalte an allen Haushalten ähnlich wie im deutschlandweiten Schnitt 42 Prozent. Im Mikrozensus werden auch Menschen, die in einer Wohngemeinschaft zusammenwohnen als Einpersonenhaushalte erfasst, weil diese per Definition in der amtlichen Statistik für sich alleine wirtschaften und keinen gemeinsamen Haushalt bilden.

Jeder zweite Haushalt in Großstädten ist ein Einpersonenhaushalt
Regional gibt es in der Zahl der Alleinlebenden Unterschiede. Am häufigsten leben Personen in Großstädten alleine. In den bayerischen Großstädten Augsburg, München und Nürnberg besteht jeder zweite Haushalt aus nur einer Person. In Augsburg leben 85 000 Personen alleine (52 Prozent der Haushalte), in der Landeshauptstadt München bestehen 49 Prozent der 797 000 Haushalte aus nur einer Person. In der Stadt Nürnberg sind 47 Prozent der Haushalte Einpersonenhaushalte (127 000 Einpersonenhaushalte).

Die höhere Anzahl an Einpersonenhaushalten in Städten ist auch in den anderen Bundesländern sichtbar. So besteht auch deutschlandweit in Städten mit mehr als 500 000 Einwohnern jeder zweite Haushalt aus nur einer Person.

In den bayerischen Regierungsbezirken ist der Anteil der Single-Haushalte in Oberbayern (1,0 Millionen Einpersonenhaushalte) und der Oberpfalz (241 000 Einpersonenhaushalte) mit 43 Prozent am höchsten. In Mittelfranken (355 000 Einpersonenhaushalte) und Schwaben (385 000 Einpersonenhaushalte) bestehen 41 Prozent der Haushalte aus nur einer Person. In Oberfranken liegt der Anteil mit 196 000 Einpersonenhaushalten. bei 39 Prozent, in Niederbayern (227 000 Einpersonenhaushalte) und Unterfranken (238 000 Einpersonenhaushalte) bei 38 Prozent unter 40 Prozent.

Bayernweit ein Anstieg der Einpersonenhaushalte
Rückblickend hat sich die Zahl der Haushalte in Bayern seit dem Jahr 1965 von 3,4 auf 6,4 Millionen im Jahr 2025 fast verdoppelt. Der Anteil der Einpersonenhaushalte an allen Haushalten hat dabei von 23 auf 41 Prozent am stärksten zugenommen. Große Haushalte mit drei oder mehr Personen werden im Vergleich immer seltener. Während im Jahr 1965 mit
1,7 Millionen Haushalten noch jeder zweite Haushalt aus mindestens drei Personen besteht, hat sich dieser Anteil bis zum Jahr 2025 mit 26 Prozent aller Haushalte halbiert.

Jede fünfte alleinlebende Person ist 75 Jahre oder älter
Insgesamt betrachtet leben Frauen und Männer in etwa gleich häufig allein. Die Struktur der Einpersonenhaushalte unterscheidet sich hingegen deutlich nach Alter und Geschlecht. Im Alter zwischen 25 und 30 Jahren leben insgesamt noch viele junge Menschen allein, Männer dabei deutlich häufiger als Frauen. Ab dem Alter von 30 Jahren ist die Zahl der Einpersonenhaushalte insgesamt wieder rückläufig und nimmt erst ab dem Alter von 50 Jahren allmählich zu. Im höheren Alter von 75 Jahren oder älter leben insgesamt 567 000 Personen allein, dabei sind drei Viertel (75 Prozent) dieser Einpersonenhaushalte weiblich. Dies lässt sich bspw. auch durch die höhere Lebenserwartung von Frauen erklären.

18,0 % weniger fertiggestellte Wohnungen im Jahr 2025

Im Jahr 2025 wurden in Deutschland 206 600 Wohnungen gebaut. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 18,0 % oder 45 400 Wohnungen weniger als im Vorjahr. Damit sank die Zahl fertiggestellter Wohnungen im zweiten Jahr in Folge deutlich (2024: -14,4 % zum Vorjahr), nachdem sie in den Jahren 2021 bis 2023 jeweils bei rund 294 000 gelegen hatte. Zuvor war die Zahl neuer Wohnungen von ihrem Tiefststand von 159 000 im Jahr 2009 auf den Höchststand von 306 400 im Jahr 2020 gestiegen. Niedriger als im Jahr 2025 war die Zahl neuer Wohnungen zuletzt im Jahr 2012 (200 500). In den Ergebnissen sind sowohl Wohnungen in neuen Wohn- und Nichtwohngebäuden als auch neue Wohnungen in bestehenden Gebäuden enthalten.

Rückgänge bei allen Wohngebäudearten

In neu errichteten Wohngebäuden wurden im Jahr 2025 insgesamt 172 600 Wohnungen fertiggestellt. Das waren 20,0 % oder 43 300 Neubauwohnungen weniger als im Vorjahr. Rückgänge gab es sowohl bei den meist von Privatpersonen errichteten Ein- und Zweifamilienhäusern als auch bei den vor allem von Unternehmen gebauten Mehrfamilienhäusern: Mit 41 800 Einfamilienhäusern wurden 23,3 % oder 12 700 weniger fertiggestellt als im Vorjahr. Die Zahl neuer Wohnungen in Zweifamilienhäusern fiel um 21,4 % oder 3 800 auf 13 800. In Mehrfamilienhäusern, der zahlenmäßig stärksten Gebäudeart, wurden 109 800 Neubauwohnungen geschaffen, das waren 18,9 % oder 25 500 weniger als im Jahr 2024. In neu errichteten Wohnheimen sank die Zahl fertiggestellter Wohnungen um 15,1 % oder 1 300 auf 7 200.

In neuen Nichtwohngebäuden entstanden im Jahr 2025 insgesamt 3 300 Wohnungen und damit 31,8 % oder 1 500 weniger als im Vorjahr. Hierunter fallen zum Beispiel Hausmeisterwohnungen in Schulgebäuden oder Wohnungen in Innenstadtlagen über Gewerbeflächen.

Als Umbaumaßnahme in bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden wurden im Jahr 2025 insgesamt 30 700 Wohnungen fertiggestellt, das waren 1,8 % oder 600 weniger als im Vorjahr.

Zahl fertiggestellter Neubauwohnungen sinkt im Osten doppelt so stark wie im Westen

In der regionalen Betrachtung zeigt sich, dass die Zahl der fertiggestellten Neubauwohnungen in Wohngebäuden im Jahr 2025 im Osten prozentual mehr als doppelt so stark zurückging wie im Westen. Während die Zahl der fertiggestellten Neubauwohnungen im Westen gegenüber dem Vorjahr um 16,7 % (-29 200 auf 145 700) abnahm, sank die Zahl im Osten um 34,3 % (-14 000 auf 26 900). Besonders deutlich war der Unterschied bei Mehrfamilienhäusern: Während im Jahr 2025 im Westen 13,9 % oder 15 000 weniger Wohnungen in neuen Mehrfamilienhäusern fertiggestellt wurden, waren es im Osten 38,3 % oder 10 600 Wohnungen weniger als im Vorjahr.

Rückgang bei Bauvorhaben von Privatpersonen besonders deutlich

Nach Bauherrengruppen betrachtet entfielen von den im Jahr 2025 fertiggestellten Neubauwohnungen 89 500 auf Unternehmen (-17,8 % oder -19 400 zum Vorjahr) und 72 300 auf Privatpersonen (-23,7 % oder -22 400). Von Trägern der öffentlichen Hand wurden 7 900 Neubauwohnungen fertiggestellt (-15,6 % oder -1 500), von Organisationen ohne Erwerbszweck 2 900 (+1,7 % oder +50).

Durchschnittlich 27 Monate von der Genehmigung bis zur Fertigstellung im Neubau

Die durchschnittliche Abwicklungsdauer von Neubauwohnungen in Wohngebäuden, also die Zeit von der Genehmigungserteilung bis zur Fertigstellung, hat sich bei den im Jahr 2025 fertiggestellten Wohngebäuden auf 27 Monate verlängert. Im Jahr 2024 hatte der Bau einer Wohnung noch durchschnittlich 26 Monate gedauert, im Jahr 2020 lediglich 20 Monate.

Neubauwohnungen mit durchschnittlich 95,2 Quadratmetern Wohnfläche

Eine Neubauwohnung hatte im Jahr 2025 eine durchschnittliche Wohnfläche von 95,2 Quadratmetern. Damit hielt der Trend zu kleineren Wohnungen an. Die bisher größte durchschnittliche Wohnfläche je Wohnung war im Jahr 2007 mit 116,4 Quadratmetern gemessen worden, seitdem nahm die durchschnittliche Wohnungsgröße ab.

Bauüberhang auf Vorjahresniveau

Die Zahl der Baugenehmigungen für Wohnungen stieg im Jahr 2025 gegenüber dem Vorjahr um 10,6 % auf 238 100 und war damit höher als die Zahl der fertiggestellten Wohnungen. Der Bauüberhang, das sind bereits genehmigte, aber noch nicht fertiggestellte Wohnungen, bewegte sich zum Jahresende 2025 mit 760 700 Wohnungen auf Vorjahresniveau (2024: 759 700). Davon befanden sich 307 200 Wohnungen bereits im Bau (158 600 Wohnungen davon waren im Rohbau fertiggestellt).

35 700 erloschene Baugenehmigungen für Wohnungen im Jahr 2025

Im Jahr 2025 erloschen 35 700 Baugenehmigungen, das war der höchste Wert seit 2002 und ein Anstieg um rund ein Viertel gegenüber 2024 und um etwa die Hälfte gegenüber den Jahren 2022 und 2023 (2024: 29 000; 2023: 22 700; 2022: 22 800). Zur Zahl der im Bauüberhang enthaltenen Bauvorhaben, deren Genehmigung zwar noch nicht erloschen sind, die aber nicht mehr weiterverfolgt werden, liegen keine Informationen vor.

3,8 % weniger umbauter Raum bei Nichtwohngebäuden

Auch die Bauaktivität bei Nichtwohngebäuden ist im Jahr 2025 erneut zurückgegangen. Nichtwohngebäude sind zum Beispiel Fabrikgebäude und Lagerhallen, Büro- und Verwaltungsgebäude oder landwirtschaftliche Betriebsgebäude. Der zentrale Indikator für die Bauaktivität bei Nichtwohngebäuden ist der umbaute Raum. Bei den im Jahr 2025 fertiggestellten Nichtwohngebäuden verringerte sich der umbaute Raum gegenüber dem Jahr 2024 um 3,8 % auf 170,9 Millionen Kubikmeter. Besonders stark war der Rückgang bei den Büro- und Verwaltungsgebäuden mit -19,5 %.

Einladung zum Forum Kommunale Wohnungsunternehmen 2026

Wir laden Sie und Ihre leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter herzlich zu unserem diesjährigen Forum Kommunale Wohnungsunternehmen 2026 ins Tagungszentrum Schloss Hohenkammer ein.

Die Veranstaltung findet statt von Montag, 27. Juli 2026, 12:30 Uhr, bis Dienstag, 28. Juli 2026, ca. 12:30 Uhr.

Gemeinsam mit unserem Fachausschuss kommunale Wohnungsunternehmen haben wir für dieses Jahr wieder aktuelle und praxisrelevante Themen vorgesehen. Eine Auswahl:

Bezahlbares Wohnen für Bayern sichern – Welche Prioritäten setzt die Wohnraumförderung künftig?

Am 28. Juli ist Thomas Gloßner, Ministerialdirektor im Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr zu Gast auf dem Forum KWU 2026. Der bezahlbare Wohnungsbau in Bayern ist aufgrund fehlender Förderung und unsicherer Perspektiven in den vergangenen Jahren eingebrochen. Aktuell steht die Frage im Raum, wie die Wohnraumförderung in Bayern künftig organisiert und zu welchen Bedingungen sie finanziert werden soll. In Impulsvorträgen von Hans Maier, Verbandsdirektor des VdW Bayern und Thomas Gloßner werden aktuelle Entwicklungen und Problemstellungen adressiert. In einer anschließenden Diskussionsrunde unter Beteiligung kommunaler Wohnungsunternehmen und des Auditoriums steht der offene Austausch untereinander und mit Herrn Gloßner im Vordergrund.

Mietmärkte in Bayerns Metropolen – die kommunale Wohnungswirtschaft im Balanceakt zwischen Wirtschaftlichkeit und sozialem Auftrag
Prof. Dr. Oliver Falck, Professor für Volkswirtschaftslehre an der LMU München und Leiter des ifo Zentrums für Innovationsökonomik und Digitale Transformation am ifo Institut wird aufbauend auf umfangreichen Datensätzen die Mietmärkte bayerischer Großstädte durchleuchten. Er befasst sich in seinem Vortrag mit der gesellschaftlichen Sprengkraft des Mangels an bezahlbarem Wohnraum und der Frage, was das starke Preisgefälle auf dem Mietwohnungsmarkt für Gesellschaft und (kommunale) Unternehmen bedeutet. Die richtigen Wege im Spannungsfeld von gesellschaftlicher und unternehmerischer Verantwortung diskutieren wir anschließend.

Business Continuity, Entgelttransparenzgesetz, neue Denkansätze

Weiterhin möchten wir in gewohnt vertrauensvoller Atmosphäre zu den wichtigsten Schutzmaßnahmen, die Geschäftsführerin und Geschäftsführer für sich und Ihr Unternehmen im Sinne einer Absicherung der Business Continuity treffen sollten, ins Gespräch kommen. Diskutieren werden wir auch über die Bedeutung des in der Umsetzung befindlichen Entgelttransparenzgesetzes für Wohnungsunternehmen und den Umgang mit möglichen Konfliktfällen in der Belegschaft. Angesichts des Befundes “Krise ist Dauerzustand” erhalten wir außerdem Einblicke in Ansätze des “Future Thinking” – die Bewertung von Entwicklungen und das Treffen von künftigen Entscheidungen entlang von Szenarienkonstellationen.

Hier der Link zur Anmeldung:

Wettbewerb „Mehr Grün für München“

Für ein besonderes Engagement bei der Begrünung von Höfen, Vorgärten, Außenanlagen, Dach- und Gewerbeflächen lobt die Landeshauptstadt München wieder den Wettbewerb „Mehr Grün für München“ aus. Gewertet werden sowohl professionell gestaltete Anlagen als auch persönlicher Einsatz und Kreativität. Bereits prämierte Objekte können nicht noch einmal angemeldet werden. Bei Wohngebäuden soll die Gestaltung mindestens drei Wohneinheiten zugutekommen.

Noch bis zum 30. Juni 2026 nimmt das Referat für Klima- und Umweltschutz Bewerbungen entgegen.

Weitere Informationen und das Anmeldeformular:

EU-Kommission veröffentlicht Entwurf für „Voluntary Standard“ zur freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Europäische Kommission hat am 6. Mai 2026 einen Entwurf eines delegierten Rechtsakts für einen neuen „Voluntary Standard“ (VS) zur freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgelegt. Damit befindet sich der Gesetzgebungsprozess in der Schlussphase. Die endgültige Verabschiedung wird für Mitte 2026 erwartet. Stellungnahmen zum Entwurf können noch bis zum 3. Juni 2026 bei der Europäischen Kommission eingereicht werden.
Der neue VS soll den bisherigen VSME-Standard ersetzen, der seit Ende 2024 als freiwilliger Berichtsstandard für kleine und mittlere Unternehmen diente. Der VS richtet sich an Unternehmen, die nicht unter die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD fallen (Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten), gleichwohl aber freiwillig Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen möchten oder hierzu von Geschäftspartnern, Investoren oder Kreditinstituten aufgefordert werden. Der VS soll hierfür einen einheitlichen und praxistauglichen Rahmen schaffen.

Zentraler Punkt: „Value Chain Cap“

Besondere Bedeutung kommt dem Konzept des sogenannten „Value Chain Cap“ zu. Danach dürfen CSRD-pflichtige Unternehmen von ihren Wertschöpfungskettenpartnern mit maximal 1.000 Beschäftigten künftig keine weitergehenden Nachhaltigkeitsinformationen einfordern, als im Voluntary Standard vorgesehen sind.

Diese Begrenzung stellt einen wichtigen Schutzmechanismus dar, da sie den sogenannten „Trickle-down-Effekt“ der CSRD-Berichtspflichten auf kleinere Unternehmen eindämmt.
Wichtig ist jedoch: Die Begrenzung gilt ausschließlich im Kontext der CSRD-Berichterstattung. Informationsanforderungen aus anderen Gründen – etwa im Rahmen von Kreditvergaben, Förderprogrammen oder Risikoprüfungen – bleiben hiervon unberührt.

Einordnung

Insgesamt ist der VS weniger als zusätzlicher Berichtsstandard zu verstehen, sondern vielmehr als Regulierungsinstrument zur Begrenzung indirekter Berichtspflichten. Für viele kleinere und mittlere Unternehmen – insbesondere auch in der Wohnungswirtschaft – bedeutet dies eine spürbare Entlastung. Es ist daher sinnvoll, sich frühzeitig mit den Anforderungen des VS auseinanderzusetzen und eine strukturierte Nachhaltigkeitsberichterstattung aufzubauen, um künftige Informationsanforderungen erfüllen zu können.

Download EU-Info Mai 2026

Bayerische Staatsregierung: Fünftes Modernisierungsgesetz Bayern geht in die Verbandsanhörung

Nach vier bereits in Kraft getretenen Modernisierungsgesetzen knüpft das neue Vorhaben nahtlos an die bisherigen Reformschritte an. Es bündelt zahlreiche Maßnahmen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten und setzt auch zentrale Punkte der Föderalen Modernisierungsagenda um, die im Dezember 2025 zwischen Bund und Ländern vereinbart wurde. Ziel ist eine leistungsfähigere, schnellere und bürgerfreundlichere Verwaltung.

Ein Schwerpunkt liegt auf der Modernisierung des Verwaltungsverfahrensrechts. Künftig sollen Verwaltungsakte deutlich umfassender auch automatisiert durch Künstliche Intelligenz erlassen werden können – insbesondere bei standardisierten Massenverfahren. Dies verspricht mehr Effizienz, schnellere Entscheidungen und einheitliche Ergebnisse. Zudem werden Planungs- und Genehmigungsverfahren deutlich beschleunigt: So soll es Behörden künftig ermöglicht werden, den bislang obligatorischen Erörterungstermin flexibler zu handhaben. Sie können künftig im Einzelfall auf den Erörterungstermin verzichten, wenn dies der Verfahrensbeschleunigung dient. Auch der Amtsermittlungsgrundsatz wird pragmatischer ausgestaltet. Behörden sollen sich stärker auf konkret vorgetragene Einwendungen konzentrieren können, statt umfangreiche und langwierige Ermittlungen „ins Blaue hinein“ durchführen zu müssen. Wenn es um eine Erlaubnis oder Genehmigung geht und ein Dritter Einwendungen erhebt, wird ermöglicht, die Prüfung auf vom Dritten hinreichend konkret vorgetragene Tatsachen zu beschränken. Schließlich schafft ein neuer Sicherungsbescheid mehr Planungssicherheit für Investitionen von Unternehmen, indem maßgebliche rechtliche und technische Rahmenbedingungen für eine Entscheidung frühzeitig verbindlich festgelegt werden können. Nachträglich eintretende Veränderungen der Sach- oder Rechtslage bleiben dann unberührt.

Auch für Bürgerinnen und Bürger soll der Alltag spürbar einfacher werden. Ein zentrales Element des Gesetzes ist deshalb der konsequente Abbau von Beglaubigungsanforderungen. Künftig gilt grundsätzlich: Vertrauen in einfache Kopien. Beglaubigungen werden nur noch in begründeten Einzelfällen verlangt. Auch bei englischsprachigen Dokumenten entfällt im Hochschulbereich in vielen Fällen die Pflicht zur Vorlage einer Übersetzung. Zudem wird der Nachweis der Identität erleichtert: Statt einer Geburtsurkunde genügt künftig regelmäßig ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis.

Das Gesetz geht nun in die Verbandsanhörung.