Der GdW hat mit Schreiben vom 19. März 2024 zur Thematik der sog. “finalen Selbsterklä-rungen” nach § 30 Abs. 1 StromPBG, §30a Abs. 2 StromPBG und/oder § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG informiert.

Hintergrund unseres Schreibens war, dass Wohnungsunternehmen von ihren Energieversorgern zur Abgabe der finalen Selbsterklärung nach dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) bzw. dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) aufgefordert werden. Die gesetzliche Frist zur Abgabe einer finalen Selbsterklärung endet mit dem 31. Mai 2024. Wird diese Frist nicht eingehalten, können Lieferanten von Strom und Erdgas sowie Wärmeversorgungsunternehmen berechtigt sein, nach diesem Datum sämtliche gewährten Entlastungsbeträge nach § 9 Abs. 5 Satz 2 StromPBG i. V. m. § 12 Abs. 3 StromPBG bzw. § 18 Abs. 5 Satz 2 EWPBG i. V. m. § 20 Abs. 2 EWPBG vollständig zurückzufordern.

Ebenfalls am 19. März 2024 hat der GdW den Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Herrn Dr. Robert Habeck, sowie den Bundesminister für Justiz, Herrn Dr. Marco Buschmann, angeschrieben und darüber informiert, dass die oben aufgeführten Fristen aufgrund des geltenden Mietrechts und der sich daraus ergebenden Praxis bei der Erstellung von Betriebs- und Heizostenabrechnungen schlicht nicht eingehalten werden können. Auch wenn eine Antwort der Minister noch aussteht, hat der GdW zwischenzeitlich nochmals Kontakt mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie der Prüfbehörde Energiepreisbremsen aufgenommen und die besondere Problemlage der Wohnungsunternehmen eingehend und mit unterschiedlichen Fallkonstellationen beschrieben. Wir gehen davon aus, das Ministerium und die Prüfbehörde entsprechend sensibilisiert zu haben.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat gemeinsam mit der Prüfbehörde das als Anlage beigefügte Schreiben verfasst, aus dem die Möglichkeit der Fristverlängerung zur Abgabe der finalen Selbsterklärung hervorgeht.
Kann die Frist ohne Verschulden nicht eingehalten werden, so besteht die Möglichkeit über das Online-Antragsportal der Prüfbehörde (Link) die Frist zu verlängern. Gemäß der zwischenzeitlich aktualisierten FAQ-Liste des Ministeriums liegen begründete Fälle dann vor, wenn z. B. der testierte Jahresabschluss für das Jahr 2023 noch nicht vorliegt oder die Prüfung von relevanten Input-Größen noch nicht abgeschlossen werden konnte, vgl. FAQ-Liste “Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Überwachungen durch die Prüfbehörde nach EWPBG und StromPBG” des BMWK Seite 41, Version 14.1 vom 25. März 2024: Link

Mit der Fristverlängerung soll dem aus dem Verwaltungsrecht bekannten Gedanken der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei unverschuldeten Umständen auf Seiten des Letztverbrauchers bzw. Kunden Rechnung getragen werden. Die Fristverlängerungen sollen dabei standardisiert um drei Monate bis zum 2. September 2024 gewährt werden. In diesen Fällen verlängert sich nicht nur die Frist für das Unternehmen, sondern es verlängern sich auch die mit der finalen Selbsterklärung in Verbindung stehenden Fristen für die Lieferanten. Im Übrigen wird auf die Anlage nebst den dort entsprechend angegebenen Verlinkungen verwiesen.

Das oben Genannte gilt auch für finale Selbsterklärungen verbundener Unternehmen. Insbesondere kommunale Wohnungsunternehmen können hiervon betroffen sein. Einem Unternehmensverbund ist es aber unbenommen, eine einheitliche Gesamtaufstellung für alle Verbundunternehmen mit sämtlichen Informationen zu erstellen und diese allen Lieferanten zu übermitteln.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass nach dem hier vertretenen Verständnis auch Schätzungen zur Ermittlung der tatsächlich gewährten Entlastungsbeträge zur Einhaltung der Frist ausreichen können. Sofern sich bei Vorlage sämtlicher Abrechnungen herausstellt, dass mit Blick auf die für das Unternehmen bzw. den Unternehmensverbund geltende Höchstgrenze eine Überzahlung vorliegt (1 Cent reicht aus), hat eine formlose Mitteilung an die Prüfbehörde über die Überzahlung zu erfolgen. Diese ist zurückzuerstatten. Die Mitteilung über die Überzahlung ist an keine Frist gebunden.

Über den weiteren Verlauf, insbesondere über die Antwort der Ministerien werden wir Sie informieren und in Kenntnis der Antwort dezidiert auf die Problematik mit weiteren Handlungsempfehlungen eingehen.

Rundschreiben zum Download
Anlage