Seminarhinweis: “Schritt für Schritt zur seriellen Sanierung” am 24. Juni

In den letzten Jahren hat sich der serielle Sanierungsmarkt von den ersten Pilotprojekten mit großen Schritten in Richtung Breitenmarkt entwickelt. Durch gestiegene Anbieterzahlen, gesammelte Erfahrungen sind nun mehr Gebäude mit einer besseren Wirtschaftlichkeit für serielle Sanierungen geeignet. Erfahren Sie hier, was Sie vor Ihrem ersten Projekt wissen müssen.

Inhalte:

Marktstand serielles Sanieren

  • Welches Ziel verfolgt die serielle Sanierung?
  • Wie ist der Status Quo im Seriellen Sanierungsmarkt?
  • Welche technischen Möglichkeiten bietet die serielle Sanierung?
  • Welche Möglichkeiten gibt es in Bezug auf Wohnraumerweiterungen etwa durch Aufstockungen?
  • Welche Vorteile gibt es in Bezug auf Umsetzungszeiten, Qualitäten und Kosten?
  • Welche Projekte wurden bereits realisiert?
  • Wie ist der aktuelle Förderrahmen?
  • Welche Potentiale bieten sich in Hinblick auf die Kreislauffähigkeit?

Schritt für Schritt zum ersten Projekt:

  • Welche Gebäude sind besonders gut geeignet?
  • Wie sieht der Ablauf einer seriellen Sanierung aus?
  • Welche Anbieter gibt es und wie unterscheiden Sie sich?
  • Welche Konstellationen von Anbietern gibt es?
  • Welche Arbeitshilfen gibt es vom Energiesprong-Marktentwicklungsteam der dena?
  • Wie passt serielles Sanieren in unsere Klimastrategie?

Weiterbildung zum Thema Betriebskostenmanagement an der HfWU Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen

Explodierende Energiekosten und steigende Mieten stellen eine übermäßige finanzielle Belastung für die Mieter dar. Daher ist das Managen der Betriebskosten und auch Wissen um die einzelnen Betriebskostenarten heute wichtiger denn je.

Die HfWU Akademie an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen bietet von Anfang Oktober bis Ende November 2025 an insg. 8 Tagen den Zertifikatslehrgang

„Geprüfter Betriebskostenmanagerin nach Geislinger Konvention (HfWU)“

ONLINE an. In dieser Weiterbildung lernen Sie

  • die nach der „Geislinger Konvention“ gelisteten Betriebskostenarten und deren Unterkostenarten sowie
  • mögliche Einsparpotenziale und mögliche Maßnahmen zur Optimierung kennen,
  • wie die Kosten durch den Nutzer und Eigentümer beeinflusst werden können,
  • Benchmarking-Tools anzuwenden.
  • Zusätzlich wird auf aktuelle Themen wie z. B. „Digitalisierung, gesetzliche und technische Neuerungen und deren Abrechnung etc.“ eingegangen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website: www.hfwu.de/waf-immo
Bei Anmeldung bis 31.07.2025 gibt es einen Frühbucherrabatt in Höhe von 5 %.

Bei Interesse melden Sie sich gerne unter folgendem Kontakt:
Lehrgangsmanagement
Gisela Zimmermann
Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen
Bahnhofstraße 37, 73312 Geislingen/Steige
Mobil: 0174 9541515
Email: gisela.zimmermann@hfwu.de

Kundenanlage: BGH fasst ersten Beschluss nach EuGH-Urteil

Am 28. November 2024 stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-293/23 fest, die die deutsche Ausnahmeregel schaffe zusätzliche Privilegien, die die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie nicht vorsehe. “Kundenanlagen”, die in der Praxis oft aus Blockheizkraftwerken und hausinternen Leitungsnetzen bestehen, seien funktional als Verteilernetze zu behandeln, sobald sie Dritte belieferten. Eine generelle Freistellung von Netz- und Entgeltpflichten verletze daher Unionsrecht. Die bislang im § 3 Nr. 24a EnWG verankerte Kundenanlage zielte darauf ab, dezentrale Quartiers- oder Campusnetze nahezu vollständig von Netzbetreiberpflichten freizustellen. Dieses Modell wird durch das EuGH-Urteil nun mittelbar auf den Prüfstand gestellt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) griff das Urteil am 13.Mai 2025 (Az. EnVR 83/20) auf. Er wies die Rechtsbeschwerde eines Quartiersbetreibers ab und qualifizierte dessen Leitungsstruktur als reguliertes Verteilernetz, weil sie die EU-weiten Kriterien für Verteilernetze erfülle. Damit könne eine Anlage nur dann noch als Kundenanlage gelten, wenn eindeutig kein Verteilernetz im Sinne von Art. 2 Nr. 28 der EURichtlinie 2019/944 (Strombinnenmarkt-Richtlinie) vorliege.

Für Betreiber bedeutet das potentiell eine erhebliche Kosten- und Genehmigungslast. Netzentgelte, EEG- und KWK-Umlagen oder Stromsteuer, die bisher entfallen konnten, müssten künftig einkalkuliert und in Einzelfällen womöglich rückwirkend gezahlt werden. Besonders betroffen sind Wohn- und Gewerbequartiere, Industrie- und Kliniken sowie Mieterstrom- und PV-Park-Modelle, die ihre Wirtschaftlichkeit bislang auf der Privilegierung der deutschen Regelung aufbauten.

Die schriftlichen Beschlussgründe des BGH stehen noch aus. Der Gesetzgeber wird das EnWG anpassen müssen, um einen unionsrechtskonformen Rahmen für dezentrale Versorgungskonzepte zu schaffen.

Europäische Kommission: Erste Aufforderung zu Vorschlägen im Rahmen der NEB-Fazilität

Am 15. Mai 2025 hat die Europäische Kommission die erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der Forschungs- und Innovationskomponente (F&I) der NEB-Fazilität veröffentlicht. Damit sollen Projekte unterstützt werden, die:

  • die grüne Transformation mit sozialer Inklusion und lokaler Demokratie verbinden;
  • zirkuläre und regenerative Konzepte für die bebaute Umwelt erforschen
  • und innovative Finanzierungs- und neue Geschäftsmodelle für die Umgestaltung europäischer Stadtviertel identifizieren.

Unter den NEB-Förderaufrufen befindet sich z. B. auch eine Aufforderung zu innovativen Ansätzen für nachhaltigen, inklusiven und schönen sozialen und bezahlbaren Wohnraum. Die Frist für die Einreichung von Anträgen läuft bis zum 12. November 2025. Eine Übersicht aller Aufrufe ist hier einsehbar:

Etwas mehr als die Hälfte des Gesamtbudgets von 118,4 Millionen Euro aus dem Programm „Horizont Europa 2025” wird für die Finanzierung von Projekten verwendet, die innovative Lösungen demonstrieren. Diese „Demonstrationsprojekte“ sollen als neue Ankerpunkte dienen, um die verschiedenen Aspekte des NEB-Ansatzes aufzuzeigen. Die andere Hälfte des Budgets soll für grundlegende Forschung und weitere unterstützende Maßnahmen verwendet werden.

EU-Kommission plant Reform der Beihilferegeln für bezahlbares Wohnen

Am 5. Juni 2025 hat die Europäische Kommission hat eine Sondierung und öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der Beihilfevorschriften für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) eingeleitet, die insbesondere den Bereich des bezahlbaren Wohnens betreffen soll. Ziel ist es, den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Förderung von Bau- und Sanierungsmaßnahmen bezahlbaren Wohnens zu ermöglichen.

Hintergrund für das Vorhaben der Kommission ist, dass die bestehenden Regelungen, insbesondere die DAWI-Entscheidung und der ergänzende DAWIRahmen, bislang als zu restriktiv gelten, um den Bedarf an Investitionen in bezahlbaren Wohnraum zu adressieren. Neben formalen Anforderungen wie der Notifizierungspflicht bemängeln viele Akteure fehlende Klarheit etwa bei der Definition „bezahlbaren Wohnens“ oder zu niedriger Förderobergrenzen.

Im Rahmen der DAWI-Vorschriften erwägt die Kommission derzeit, folgende Definition für „erschwinglichen Wohnraum“ vorzuschlagen, ohne dabei andere bestehende Definitionen anzupassen: „Wohnraum für Haushalte, die aufgrund von Marktergebnissen und insbesondere Marktversagen keinen Zugang zu erschwinglichem Wohnraum haben, der
Mindestanforderungen hinsichtlich der Gesamtenergieeffizienz erfüllt“.

Die Kommission plant nun, zentrale Begriffe zu präzisieren, Investitionskosten für Neubau und Sanierung explizit einzubeziehen und allgemeine Leitlinien zur Ausgestaltung entsprechender Projekte festzulegen. Ziel ist ein verlässlicher und praxistauglicher Rechtsrahmen, der staatliche Unterstützung ermöglicht, ohne den Wettbewerb im Wohnungsmarkt unangemessen zu beeinträchtigen oder bestehende soziale Wohnraumförderung zu verdrängen.

Die Sondierung und die Konsultation laufen bis zum 31. Juli 2025. Ein Vorschlag für eine überarbeitete DAWI-Entscheidung sowie ggf. eine begleitende Mitteilung sollen Anfang 2026 vorgelegt werden. Die Initiative ist Teil einer breiter angelegten europäischen Wohnungsagenda, zu der auch ein geplanter „Europäischer Plan für bezahlbares Wohnen“ gehört, zu dem die Kommission jüngst eine Sondierung abgehalten hat. Weitere Befragungen der Praxis sind geplant.

Klarstellung zur Anforderung von Beweismitteln bzgl. des Zugangs eines Einwurf-Einschreibens

BAG vom 30.01.2025 – 2 AZR 68/24

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die bloße Vorlage des Einlieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens und die Darstellung seines Sendungsverlaufs für sich allein genommen, ohne die Vorlage einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs, keinen Anscheinsbeweis für einen Zugang der eingelieferten Postsendung beim Empfänger begründet. Ohne Vorlage einer Reproduktion des Auslieferbeleges bleibt der Absender beweisfällig für den Zugang des konkreten Schreibens.

Die Entscheidungsgründe

Ohne Auslieferungsbeleg fehlt es an Angaben über die Person des den Einwurf bewirkenden Postbediensteten sowie über weitere Einzelheiten der Zustellung. Die reine Vorlage des Einlieferungsbelegs begründet keine gegenüber einfachen Briefen signifikante erhöhte Wahrscheinlichkeit für den Zugang der Sendung beim gewollten Empfänger des Einwurf-Einschreibens.

Auch der Ausdruck des Sendungsstatus bietet keine ausreichende Gewähr des Zugangs. Es lässt sich weder feststellen, wer die Sendung zugestellt hat, noch gibt es ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass das vom BGH beschriebene oder das jeweils gültige Verfahren der Deutschen Post AG für die Zustellung der eingelieferten Postsendung tatsächlich eingehalten wurde. Er besagt auch nichts darüber aus, ob der Zusteller tatsächlich eine besondere Aufmerksamkeit auf die konkrete Zustellung gerichtet hat, die den Schluss rechtfertigen würde, dass die eingelieferte Sendung in den Briefkasten des Empfängers gelangt ist. Der von der X-GmbH vorgelegte Sendungsstatus lässt weder erkennen, an wen die Zustellung erfolgt sein soll, ob persönlich an den Empfänger, an eine andere Person in dessen Haushalt oder Einwurf in den Briefkasten, noch zu welcher Uhrzeit, unter welcher Adresse oder zumindest in welchem Zustellbezirk. Auch die Person des Zustellers wird in keiner Weise kenntlich gemacht.

Fazit

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass die Zustellung wichtiger Dokumente durch einen Boten durchgeführt werden sollte, der den Inhalt des Schreibens zur Kenntnis genommen hat und auf einer Kopie des Schreibens Datum und Uhrzeit des Einwurfes in den Briefkasten dokumentiert und dieses unterzeichnet. Die Nutzung eines Einwurf-Einschreibens und erst recht eines Einschreibens mit Rückschein birgt dagegen erhebliche Gefahren hinsichtlich der Beweisbarkeit des Zugangs des Schreibens.

Informationen des VdW Bayern Finanz- und Versicherungsservice

Der Kapitalmarkt am 16.06.2025

Konditionen von Darlehen für Neubau-, Modernisierungs-, Sanierungsmaßnahmen und Umschuldungen – freibleibend

Zinsfestschreibung Zinsen nominal Zinsen effektiv
10 Jahre 3,36% 3,41%
20 Jahre 3,49% 3,55%
30 Jahre 3,64% 3,71%
  • Auszahlung 100%, 2% Tilgung p.a.; bzw. Volltilger
  • Zahlung: monatlich bei sofortiger Tilgungsverrechnung
  • bis zu einer Beleihungsquote von 60 Prozent
Bausparverträge:

Einige Bausparkassen haben ihre Tarife bereits geändert. Die VdW Bayern Treuhand hat aber noch einen sehr attraktiven Bauspartarif mit einem Darlehenszins ab 1,25% p.a. und günstigen Abschlussgebühren, der sich bspw. für eine Anschlussfinanzierung empfiehlt.

Festgeld

Anlagezinsen ab 1. Mio. €:

3 Monate:       2,08% p.a.
6 Monate:       2,20%
12 Monate:     2,22%

Tagesgeld, täglich kündbar: 1,70%.

Alle Angebote im Sicherungssystem BVR (Einlagensicherung der deutschen Genossenschaftsbanken).

Ihre Ansprechpartner:

Herr Jochen Gloger,
Tel.: +49 911 98898-61,
jochen.gloger@vdwbayern.de

Frau Helena Bender
Tel. +49 91198898-13
helena.bender@vdwbayern.de.

Wohnungsbestand wächst um 51 664 Wohnungen in Bayern zum Jahresende 2024

Nach Mitteilung des Bayerischen Landesamts für Statistik beläuft sich der Bestand an Wohnungen in Wohn- und Nichtwohngebäuden in Bayern zum Stichtag 31. Dezember 2024 auf 6,78 Millionen Wohnungen. Damit ist der Wohnungsbestand im Freistaat um 51 664 Wohnungen beziehungsweise 0,8 Prozent höher als zum Jahresende 2023. Die Anzahl der Wohnungen mit einem oder zwei Räumen wächst um 1,6 Prozent. Der bayernweite Wohnungsbestand pro 100 Einwohnern Ende 2024 beläuft sich auf durchschnittliche 51,2 Einheiten. Die durchschnittliche Wohnfläche je Einwohner beträgt 51,1 Quadratmeter. Diese Ergebnisse beruhen auf der Fortschreibung des Wohngebäude- und Wohnungsbestandes auf Basis des Zensus 2022.

Jünger als der EU-Schnitt: Menschen in Deutschland ziehen im Alter von 23,9 Jahren bei den Eltern aus

Menschen in Deutschland verlassen ihr Elternhaus im EU-Vergleich eher früh. Mit durchschnittlich 23,9 Jahren zogen junge Menschen hierzulande im Jahr 2024 aus dem elterlichen Haushalt aus. Das teilt das Statistische Bundesamt (Destatis) auf Basis von Berechnungen der europäischen Statistikbehörde Eurostat mit. Im Durchschnitt aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) lag das durchschnittliche Alter bei Auszug mit 26,2 Jahren deutlich höher. Dabei lassen sich in allen EU-Staaten die Männer im Schnitt mehr Zeit für den Auszug als die Frauen. In Deutschland beträgt der Unterschied im Durchschnittsalter anderthalb Jahre: Während Frauen mit durchschnittlich 23,1 Jahren auszogen, taten Männer dies mit 24,6 Jahren.

Am niedrigsten ist das durchschnittliche Auszugsalter in Finnland mit 21,4 Jahren

In sieben EU-Staaten war das durchschnittliche Auszugsalter im Jahr 2024 niedriger als in Deutschland, darunter die skandinavischen Staaten, aber auch Nachbarstaaten wie die Niederlande (23,2 Jahre) und Frankreich (23,5 Jahre). Besonders früh zogen die Menschen in Finnland (21,4 Jahre) und in Dänemark (21,7 Jahre) aus. Besonders spät verließen sie das Elternhaus in Kroatien (31,3 Jahre), der Slowakei (30,9 Jahre) und Griechenland (30,7 Jahre).

Ein Drittel der 25-jährigen Männer hierzulande lebt noch im Elternhaus

Viele junge Erwachsene in Deutschland wohnen im Elternhaus. Im Jahr 2024 lebten nach Ergebnissen des Mikrozensus 28,4 % der 25-Jährigen noch im Haushalt der Eltern. Der Anteil ist zuletzt leicht gestiegen: 2021 waren es noch 27,4 %. Auch hier zeigen sich die Geschlechterunterschiede: War von den 25-jährigen Männern 2024 gut ein Drittel (33,8 %) noch nicht aus dem Elternhaus ausgezogen, war es bei den Frauen im selben Alter gut ein Fünftel (22,4 %).

Zwischenbericht zur Bundesinitiative Barrierefreiheit

Die Ressorts der Bundesregierung haben – noch vor Antritt der neuen Bundesregierung – einen Zwischenbericht zur Bundesinitiative Barrierefreiheit erstellt, Stand April 2025. Der Bericht fasst die wichtigsten Aktivitäten der letzten Monate auf Arbeitsebene zusammen und wurde in dieser Woche anlässlich der Inklusionstage vorgelegt.

Diesen Bericht geben wir Ihnen hiermit gerne zur Kenntnis: