Einladung zu “WohWi Zur Sache – Bayerische Wohnraumförderung” am 5. März

Aktuell werden die Förderbedingungen der bayerischen Wohnraumförderung durch das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr überarbeitet. Die Anpassungen werden sich auf die künftigen Förderkonditionen auswirken; darüber hinaus wird sich auch der Antragsprozess in Zukunft anders darstellen. Die geplanten Änderungen haben weitreichende Folgen für Wohnungsunternehmen, die Wohnraumförderung in Anspruch nehmen wollen.

Gemeinsam mit Herrn Roman Dienersberger, leitender Ministerialrat im Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, möchten wir Ihnen im Rahmen der Online-Veranstaltung WohWi Zur Sache “Bayerische Wohnraumförderung – Bevorstehende Änderungen im Spiegel der Praxis” am 5. März 2026 in der Zeit von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr die wichtigsten Neuerungen sowie deren Auswirkungen auf Ihre Arbeit und den künftigen Abruf der Fördermittel vorstellen.

Der Fokus liegt auf den Förderprogrammen:

  • der Einkommensorientierten Förderung (EOF),
  • des Kommunalen Wohnraumförderungsprogramms (KommWFP) sowie
  • des Bayerischen Modernisierungsprogramms (BayMod).

AGV: Entgelttransparenz – Aktuelles zur Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (ETRL) ist bis zum 07.06.2026 in nationales Recht umzusetzen, darüber informiert der AGV Arbeitgeberverband der Deutschen Immobilienwirtschaft. Ende des vergangenen Jahres hat die von dem zuständigen Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingesetzte Kommission zur bürokratiearmen Umsetzung der ETRL ihren Abschlussbericht vorgelegt. Ein Entwurf der Bundesregierung für ein Umsetzungsgesetz liegt derzeit noch nicht vor. Dennoch möchten wir an dieser Stelle erste Hinweise geben, wie Sie sich bereits heute auf die Umsetzung in den Unternehmen vorbereiten können.

1. Information von Führungskräften und Personalabteilungen

Unabhängig von den nachfolgend genannten Maßnahmen empfiehlt es sich, Führungskräfte und Personalabteilungen bereits jetzt über die Inhalte der ETRL zu informieren und sich mit den zu erwartenden Änderungen im deutschen Entgelttransparenzgesetz zu befassen.

2. Überprüfung von Stellenausschreibungen und Rekrutierungsprozessen

Gemäß Art. 5 Abs. 1 ETRL sind Bewerbern zukünftig schon vor dem Vorstellungsgespräch Informationen zum Einstiegsgehalt, zur Gehaltsspanne sowie zu den Bestimmungen eines Tarifvertrages, die für die zu besetzende Stelle einschlägig sind, mitzuteilen. Das kann, muss aber nicht in der Stellenausschreibung geschehen. Als Vorbereitungsmaßnahme empfiehlt sich eine Überprüfung und ggfs. Anpassung der bestehenden Rekrutierungsprozesse. Ebenso können Musterschreiben, mit denen Bewerbern die Entgeltinformationen mitgeteilt werden, bereits vorbereitet werden.

Bitte beachten Sie, dass Bewerber zukünftig nicht mehr nach ihrer bisherigen Gehaltshistorie gefragt werden dürfen (Art. 5 Abs. 2 ETRL). Die weitere Vorgabe des Art. 5 Abs. 3 ETRL, dass Stellenausschreibungen geschlechtsneutral erfolgen und Einstellungsverfahren auf nichtdiskriminierende Weise erfolgen müssen, ist bereits heute zu beachten. Auch hier empfiehlt sich eine Überprüfung und eine etwaige Anpassung der bisherigen Einstellungsprozesse.

3. Überprüfung der Arbeitsverträge auf entgeltbezogene Verschwiegenheitsklauseln

Gemäß Art. 7 Abs. 5 ETRL dürfe, Arbeitnehmer nicht daran gehindert werden, ihr Entgelt offenzulegen, um den Grundsatz des gleichen Entgelts durchzusetzen. Entgeltbezogene Verschwiegenheitsklauseln in Arbeitsverträgen dürften daher zukünftig unwirksam sein. Sofern kein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung von Gehaltsdaten besteht, werden diese Klauseln bereits heute kritisch gesehen (LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 21.10.09 – 2 Sa 183/09 – juris), Musterarbeitsverträge sollten daraufhin kritisch überprüft werden.

4. Analyse der bestehenden Vergütungsregelungen

Entgeltsysteme sind zukünftig so auszugestalten, dass anhand objektiver, geschlechtsneutraler Kriterien beurteilt werden kann, ob sich Beschäftigte im Hinblick auf den Wert der Arbeit in einer vergleichbaren Situation befinden (Dzida/Römer, ArbRB 2024, 112). Zur Vorbereitung empfiehlt sich bereits heute eine Analyse der aktuellen Entgeltstruktur im Unternehmen. Davon umfasst sein sollten nach Art. 3 Abs. 1 a) ETRL sämtliche Entgeltbestandteile. Das sind Tarifentgelte,AT-Vergütungen sowie alle sonstigen (variablen) Vergütungen, d.h. auch Boni, übertarifliche Zulagen, Sonderzahlungen, Dienstwagen, Provisionen, Sachbezüge und sonstige Zusatzleistungen.

Dabi sollte sich der Arbeitgeber auch Klarheit darüber verschaffen, auf welcher Rechtsgrundla-ge (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) die einzelnen Entgeltbestandteile gewährt werden.

Die heute in § 4 Abs. 5 EntgTranspG verankerte Angemessenheitsvermutung für Tarifverträge ist in der ETRL nicht zu finden. Die BDA setzt sich weiterhin dafür ein, dass diese Regelung auch in der neuen Fassung des Entgelttransparenzgesetz erhalten bleibt. Selbst wenn die „Angemessenheitsvermutung für Tarifverträge“ nicht im zukünftigen EntgTranspG enthalten sein wird, heißt das nicht, dass tarifliche Entgeltsysteme nicht mit den Bestimmungen des EntgTranspG übereinstimmen. In jedem Fall empfiehlt sich bereits heute, die richtige Eingruppierung der Beschäftigten in die Lohn- und Gehaltsgruppen des Vergütungstarifvertrages zu überprüfen. Die (korrekte) Eingruppierung in eine identische Entgeltgruppe kann nämlich ein Indiz für eine gleich-wertige Arbeit sein (Rolfs/Lex, NZA 2023, 1353). Ob die bisherige Privilegierung tarifgebundener und tarifanwendender Arbeitgeber durch die Fiktion der Gleichwertigkeit in § 4 Abs. 5 Satz 2 und in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EntgTranspG erhalten bleibt, ist allerdings noch offen.

5. Rechtfertigung möglicher Entgeltunterschiede

Wird im Rahmen der Analyse der Entgeltstruktur ein Unterschied bei der durchschnittlichen Entgelthöhe von mindestens 5 % festgestellt besteht gemäß Art. 10 Abs. 1 ETRL Handlungsbedarf,wenn die Entgeltunterschiede nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt werden können. Zur Vorbereitung der Umsetzung der ETRL sollten die Hintergründe etwaiger Entgeltunterschiede bereits heute daraufhin überprüft werden, ob die Unterschiede auf der Grundlage objektiver, geschlechtsneutraler Kriterien gerechtfertigt werden können.

6. Erstellung von Entgelttransparenzberichten

Es ist davon auszugehen, dass Arbeitgeber gemäß Art. 9 ETRL mit regelmäßig 150 oder mehr Beschäftigten erstmals bis zum 07.06.2027 und Arbeitgeber mit in der Regel 100 oder mehr Beschäftigten – bisher waren nur Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten verpflichtet, einen entsprechenden Bericht abzugeben (§§ 21, 22 EntgTranspG) – erstmals zum 07.06.2031 und danach regelmäßig Entgelttransparenzberichte abgeben müssen. Daher ist es empfehlenswert, sich frühzeitig mit den in Art. 9 ETRL geforderten Inhalten eines solchen Berichts vertraut zu machen und die Zuständigkeit für die Erstellung eines solchen Berichts festzulegen. Eventuell wird eine Anpassung von HR-Systemen zur Erfassung und Auswertung von Entgeltdaten nach Geschlecht und Tätigkeit notwendig sein, um einen Entgelttransparenzbericht erstellen zu können. Daher kann es zur Vorbereitung ggf. sinnvoll sein, sich nach geeigneten Softwarelösungen zur Erstellung solcher Berichte auf dem Markt umzusehen.

7. Technische Hilfe

Nach Art. 11 ETRL sollen Arbeitgeber mit weniger als 250 Beschäftigten Unterstützung bei der Umsetzung der Vorgaben aus der ETRL erhalten, insbesondere in Form technischer Hilfe. Ob und wie der deutsche Gesetzgeber diese Regelung umsetzen wird, ist derzeit nicht bekannt. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, die staatlichen Angebote zu nutzen oder nicht.

Sobald der Gesetzesentwurf zur Umsetzung der ETRL in nationales Recht vorliegt, werden wir Sie über die Einzelheiten und die hieraus folgenden Konsequenzen für die Personalarbeit in den Unternehmen informieren.

Green Fusion lädt zur Online-Premiere ein: Neue KI-Plattform für Sektorkopplung im Mehrfamilienhaus am 05. März live aus Berlin

Green Fusion präsentiert am 05. März 2026 in Berlin eine Produktneuheit für die Sektorkopplung von Mehrfamilienhäusern und lädt zur kostenlosen Teilnahme am Livestream ein. In der Premierenvorstellung zeigt Green Fusion eine KI-gestützte Plattform, die Wärme, Strom und Speicher zu einem effizienten Gesamtsystem vernetzt – als Schlüssel für eine klimaneutrale und zugleich wirtschaftliche Zukunft von Wohngebäuden.

Die Energiewende in der Wohnungswirtschaft erfordert integrierte Lösungen, die die Sektoren Wärme, Strom und Mobilität intelligent zusammenführen. Green Fusion war nach eigenen Angaben der erste Anbieter, der Sektorkopplung im Mehrfamilienhaus erfolgreich umgesetzt hat. Mit der neuen Produktgeneration wird diese Technologie nun weiterentwickelt – basierend auf dem Input und den Anforderungen der Wohnungswirtschaft. Der Name des neuen Produkts bleibt bis zur Live-Präsentation geheim.

Im Livestream erwarten die Teilnehmenden:

  • Die Enthüllung der neuen Produkt-Evolution von Green Fusion
  • Eine Live-Demonstration der KI-Steuerung von Wärme und Strom
  • Praxisbeispiele aus der Wohnungswirtschaft

Agenda am 05. März:

  • 15:30 Uhr: Begrüßung und Anmoderation (Magdalena Strasburger, Geschäftsführerin Strasburger ET GmbH)
  • 15:45 Uhr: Wohnungswirtschaft im Wandel – Chancen und Herausforderungen der Sektorkopplung (Paul Hock, Nina Germanus, Geschäftsführung Green Fusion GmbH)
  • 16:00 Uhr: Wie die Rheinwohnungsbau ein Bestandsquartier auf Sektorkopplung umstellt (Thomas Hummelsbeck, Geschäftsführer Rheinwohnungsbau GmbH)
  • 16:30 Uhr: Live-Präsentation des neuen Produkts (Chris Menzel, Chief Innovation Officer Green Fusion GmbH)

Impuls von Ampeers Energy – Die Online Konferenz für Themen rund um die Dekarbonisierung, Digitalisierung & Zukunft der Wohnungswirtschaft

Am 19. März 2026 findet die kostenfreie Online-Konferenz IMPULS statt. Sie richtet sich an Vertreterinnen und Vertreter der Wohnungswirtschaft und im im Fokus stehen Fachvorträge zu Themen wie Dekarbonisierung, Digitalisierung, Wirtschaftlichkeit sowie zu Innovationen im Gebäudesektor.

Mit dabei sind u. a.:
• Axel Gedaschko, Präsident des GdW und Schirmherr der Veranstaltung
• Prof. Dirk Hebel, Mitgründer des Praxispfads CO₂-Reduktion zum Thema: Emissionspfade, Kreislaufwirtschaft und das dänische Modell im Gebäudebestand.
• Herr Siepmann (B&O) und Herr Nolte (Wohnungsgenossenschaft Witten-Mitte eG) zum Thema: „Klassische Planungsprozesse sind zu teuer – was muss sich ändern?“
• Sarah Schuhegger, Software-Expertin mit einem kritischen Blick auf den sinnvollen Einsatz digitaler Lösungen

Die IMPULS wird von Ampeers Energy ausgerichtet und ist vollständig kostenfrei.
Alle Teilnehmenden erhalten im Nachgang automatisch die Aufzeichnungen zugestellt.
Bei Interesse, melden Sie sich gerne über den folgenden Link an:

Seminarhinweis: “Kompaktkurs praxisnahes Mietrecht” am 24. Februar

4-tägige Fortbildung (insg. 20 Stunden) zur Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung für Immobilienverwalter und Immobilienmakler gemäß MaBV

Termine
Online, jeweils von 10.00 – 16.00 Uhr

24.02.2026 (Teil 1)
25.02.2026 (Teil 2)
03.03.2026 (Teil 3)
04.03.2026 (Teil 4)

Bitte beachten Sie, dass dieser Kurs nur mit allen 4 Teilen gebucht werden kann!

Die Kenntnisse von Verwaltern müssen gerade im Mietrecht sehr umfassend sein. Mit diesem Kompaktkurs schlagen Sie zwei Fliegen auf einen Streich:

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Haus- und Wohnungsverwaltung erwerben eine solide Basis für das umfangreiche Aufgabengebiet eines Immobilienverwalters. Sie erhalten souveräne Handlungskompetenz für die Mieterbetreuung bei Wohnräumen und Gewerberäumen sowie die aktuelle Rechtsprechung.

Sie erhalten das Zertifikat für den Sachkundenachweis, somit haben Sie dann drei Jahre Ruhe, da sie 20 Stunden Weiterbildungspflicht erfüllt haben und das alles in vier Tagen.

19,2 Prozent mehr Einfamilienhäuser in Bayern 2025 genehmigt

Insgesamt 5,1 Prozent mehr Wohnungsbaugenehmigungen gegenüber 2024, Wohnungen in neuen Wohngebäuden steigen um 7,4 Prozent

Nach vorläufigen Ergebnissen der amtlichen Baugenehmigungsstatistik werden in Bayern im Jahr 2025 insgesamt 54 149 Wohnungsbaugenehmigungen (einschließlich Genehmigungsfreistellungen) erteilt. Nach Auskunft der Fachgruppe im Bayerischen Landesamt für Statistik ist die Zahl der zum Bau freigegebenen Wohnungen um 2 636 beziehungsweise 5,1 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum angestiegen.

Mit 26 824 Baufreigaben sollen fast zwei Drittel der in neuen Wohngebäuden geplanten Wohnungen in Mehrfamilienhäusern entstehen. Im Vorjahresvergleich entspricht das einem Plus von 3,2 Prozent. Die Wohnungsbaugenehmigungen bei Einfamilienhäusern steigen um 19,2 Prozent. Bei den Wohnungen in Wohnheimen wird der stärkste Zuwachs von 568 Baugenehmigungen beziehungsweise 26 Prozent registriert. Zweifamilienhäuser verzeichnen dagegen einen Rückgang um sieben Prozent.

Der Blick auf die Regierungsbezirke zeigt in Schwaben und Oberbayern einen Rückgang der Wohnungsbaugenehmigungen, der sich prozentual noch im einstelligen Bereich bewegt. In den anderen Regierungsbezirken liegt ein Anstieg der Baugenehmigungen vor. Am stärksten ist der Zuwachs in Mittelfranken, dort beträgt das Plus 42 Prozent beziehungsweise 2 380 zusätzliche Genehmigungen. Auf der Kreisebene verzeichnen die kreisfreien Städte im Vergleich zum Vorjahr keine Veränderung. In den Großstädten gehen die Baugenehmigungen um 5,3 Prozent zurück, in den Landkreisen steigen sie um 7,7 Prozent.

Presse-Statement VdW Bayern

Die Zahlen des Bayerischen Landesamts für Statistik zeigen erstmals seit drei Jahren wieder einen Anstieg der Baugenehmigungen. Das ist ein positives Signal, darf aber nicht über die weiterhin angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt hinwegtäuschen.

Zwar wurden 2025 wieder mehr Wohnungen genehmigt, das Niveau liegt jedoch deutlich unter den Werten vor 2022. Zudem wird der Anstieg vor allem durch Einfamilienhäuser getragen. Der Zuwachs in Mehrfamilienhäusern ist mit 3,2 Prozent noch ausbaufähig. In den bayerischen Großstädten, wo der Druck am größten ist, gehen die Genehmigungen weiter zurück.

Das entspricht auch dem Trend bei den Mitgliedsunternehmen des Verbands bayerischer Wohnungsunternehmen. Nur ein Drittel der 507 bayerischen Wohnungsunternehmen wird in diesem Jahr Neubauprojekte fertigstellen.

Verbandsdirektor Hans Maier erklärt: „Die steigenden Genehmigungszahlen sind ein erstes Lebenszeichen des Wohnungsbaus, mehr noch nicht. Von einer Entspannung auf den bayerischen Wohnungsmärkten sind wir noch weit entfernt.“ Aus Sicht des VdW Bayern kommt es nun darauf an, dass aus Genehmigungen auch tatsächlich gebaut wird. Insbesondere bezahlbarer Mietwohnraum in den Städten. Dafür braucht es einen konsequenten Abbau von Kostentreibern im Bau.

Fast ein Viertel der Erwerbstätigen in Deutschland ist zwischen 55 und 64 Jahre alt

Deutschland hat die älteste Arbeitsbevölkerung in der Europäischen Union (EU). Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) auf Basis von Daten der EU-Statistikbehörde Eurostat mitteilt, waren hierzulande im Jahr 2024 von den rund 40,9 Millionen Erwerbstätigen zwischen 15 und 64 Jahren gut 9,8 Millionen zwischen 55 und 64 Jahre alt. Das entsprach einem Anteil von knapp einem Viertel (24,0 %) – der höchste Wert aller EU-Staaten. EU-weit machten ältere Erwerbstätige rund ein Fünftel (20,1 %) der Erwerbstätigen aus.

Anteil älterer Erwerbstätiger auch in Italien und Bulgarien sehr hoch

Den nach Deutschland zweithöchsten Anteil älterer Erwerbstätiger in der EU hatte im Jahr 2024 Italien: Hier stellten die 55- bis 64-Jährigen 23,0 % der Erwerbstätigen. In Bulgarien lag der Anteil mit 22,3 % ebenfalls vergleichsweise hoch. Anteilig die wenigsten älteren Erwerbstätigen in der EU gab es in Malta: Nur rund jede oder jeder neunte (10,8 %) Erwerbstätige des Inselstaates war zwischen 55 und 64 Jahre alt. Auch in Luxemburg (12,8 %) und Polen (15,2 %) machte diese Altersgruppe einen vergleichsweise geringen Anteil an den Erwerbstätigen aus.

Renteneintrittsalter in Deutschland nimmt zu

Ein zentraler Grund für den hohen Anteil älterer Erwerbstätiger in Deutschland ist die zunehmende Alterung der Bevölkerung. Darüber hinaus gehen die Menschen hierzulande immer später in Rente. Das durchschnittliche Renteneintrittsalter lag im Jahr 2024 nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung bei Altersrenten für Frauen und Männer bei 64,7 Jahren. 2004 hatte es für Frauen bei 63,0 Jahren und für Männer bei 63,1 Jahren gelegen. Ein Grund für den Anstieg ist die schrittweise Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters auf 67 Jahre bis zum Jahr 2029. Auch das Auslaufen von zwei Modellen einer vorgezogenen Altersrente, die teilweise schon mit 60 Jahren in Anspruch genommen werden konnten, spielt eine Rolle.

Kündigung wegen wiederholter Zutrittsverweigerung – aktuelle Rechtsprechung stärkt Vermieterrechte

Die verweigerte Wohnungszugangsgewährung beschäftigt die Wohnungswirtschaft seit Jahren – besonders dann, wenn Mieter dringend erforderliche Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen blockieren. Eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck (AG FFB) vom 14.03.2025 – 2 C 842/24 bestätigt erneut: Wer mehrfach und beharrlich den Zutritt verweigert, riskiert die fristlose Kündigung.

Der Fall vor dem AG Fürstenfeldbruck
Im entschiedenen Fall verweigerte der Mieter über längere Zeit mehrfach den Zutritt zur Wohnung, obwohl der Vermieter den Zugang – u.a. zum Austausch von Fenstern – wiederholt angekündigt und angemahnt hatte. Das Gericht sah hierin eine beharrliche Pflichtverletzung, die das Vertrauensverhältnis unzumutbar stört.

Rechtlicher Hintergrund
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter nach angemessener Vorankündigung den Zutritt zur Wohnung zu ermöglichen, wenn ein konkreter sachlicher Grund besteht. Dies ergibt sich u.a. auch aus dem BGH-Urteil vom 26.04.2023 – VIII ZR 420/21:

Der BGH stellt ausdrücklich fest:
• Es besteht eine vertragliche Nebenpflicht aus § 242 BGB, dem Vermieter den Zutritt zu gewähren.
• Voraussetzungen: konkreter sachlicher Grund + angemessene Vorankündigung.
• Beispiel im Fall: beabsichtigte Veräußerung der Wohnung.

Bereits mit Urteil vom 15.04.2015 urteilte der BGH, VIII ZR 28/13 zu einer Zutrittsverweigerung bei Instandsetzung und kam zu dem Schluss, dass ein Vermieter unter Umständen fristlos kündigen kann, wenn der Mieter den Zutritt für dringend notwendige Instandsetzungsmaßnahmen verweigert.

Persönliche Gründe auf Mieterseite, die dem Zutritt entgegengehalten werden, spielen nur eine Rolle sofern diese die Schwelle der unzumutbaren Härte erreichen. Eine solche ist anzunehmen, wenn der Zutritt zu diesem konkreten Zeitpunkt eine erhebliche, atypische Beeinträchtigung der Gesundheit oder Lebensführung darstellt, die die Schwelle bloßer Unannehmlichkeiten deutlich überschreitet.

Praxisfolgen
Konkrete sachliche Gründe sind unabdingbar um das vermieterseitige Zutrittsrecht durchzusetzen.
Zu den sachlichen Gründen zählen z. B.:

• Gefahr im Verzug
• Wartung/Ablesung
• Instandhaltung
• Modernisierung
• Kontrolle eines gemeldeten Mangels

Für Vermieter empfiehlt sich eine saubere Vorbereitung und Dokumentation mit
Anschreiben unter Benennung

  1. sachlicher Grund
  2. Rechtsgrundlagen: Duldungspflicht; ggf. unter Hinweis auf Rechtsprechung (
  3. Angemessene Terminvorschläge (zeitlicher Vorlauf, nicht zur Unzeit u.ä.)
  4. Ankündigung einer Abmahnung bei (erneuter) Verweigerung sowie Gesprächsnotizen und einer formellen Abmahnungen falls nötig.

GdW Information 173 – “Die gesamtwirtschaftliche Lage in Deutschland 2025/2026”

Zum Jahresanfang veröffentlicht der GdW eine kurze Zusammenfassung der Einschätzungen zur aktuellen Wirtschaftslage in Deutschland.

Die Veröffentlichung GdW Information 173 “Die gesamtwirtschaftliche Lage in Deutschland 2025/2026” ist ab sofort auch auf der Webseite des GdW abrufbar.
Zur Unterstützung bei der Abfassung Ihrer Geschäftsberichte finden Sie hier einen Direktlink auf die GdW Information 173.

Sie finden die Veröffentlichung sowohl als PDF-Datei als auch als Word-Datei. Weiterhin stellen wir Ihnen die enthaltenden Abbildungen zur Verfügung.

Stärkung des Mieterschutzes bei möblierten Wohnungen, Indexmieten, Kurzzeitmietverträgen und Schonfristzahlungen: Bundesministerin Hubig legt Gesetzentwurf vor

Das Bundesjustizministerium schlägt Anpassungen des sozialen Mietrechts vor, um dem rapiden Anstieg der Mieten entgegenzuwirken und den Schutz von Mieterinnen und Mietern zu verbessern. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde am 8. Februar veröffentlicht. Der Entwurf sieht einen Deckel für die Steigerung von Indexmieten vor: In angespannten Wohnungsmärkten sollen Indexmieten maximal 3,5 Prozent im Jahr steigen dürfen. Außerdem enthält der Entwurf neue Regeln für Kurzzeitvermietungen und die Vermietung von möbliertem Wohnraum: Mit diesen neuen Regeln sollen Rechtsunsicherheiten behoben und der Mietpreisbremse bessere Wirkung verliehen werden. Vorgesehen ist darüber hinaus eine Ausweitung der Regelung über die sogenannte Schonfristzahlung: Mieterinnen und Mieter, denen wegen Mietrückständen gekündigt wurde, sollen durch Nachzahlung der Miete eine Kündigung einmalig abwenden können. Im Interesse von Vermieterinnen und Vermieterin wie Mieterinnen und Mietern sollen außerdem Kleinmodernisierungen erleichtert werden: Dazu soll die Wertgrenze für Modernisierungsmieterhöhungen angehoben werden.

Der vorgelegte Gesetzentwurf ist der zweite Teil eines Maßnahmenpakets zum Mietrecht. In einem ersten Schritt wurde im vergangenen Jahr die Geltungsdauer der Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 verlängert; sie wäre sonst Ende des vergangenen Jahres außer Kraft getreten. Neben dem jetzt vorgelegten Entwurf „Mietrecht II“ wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz weitere Maßnahmen zur Stärkung des sozialen Mietrechts vorschlagen. Insbesondere sollen die Ergebnisse der Expertenkommission Mietrecht Ausgangspunkt für einen weiteren Gesetzentwurf sein.

In dem Gesetzentwurf „Mietrecht II“ werden folgende wesentliche Änderungen vorgeschlagen:

  1. Ein Deckel für Steigerungen von Indexmieten

In angespannten Wohnungsmärkten sollen Indexmietsteigerungen auf 3,5 Prozent jährlich gedeckelt werden. So soll verhindert werden, dass Mieterinnen und Mieter mit ohnehin hohen Mieten zu stark belastet werden, wenn der Verbraucherpreisindex – wie beispielsweise nach Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine – plötzlich rapide steigt.

  1. Neue Regeln für Möblierungszuschläge beim möblierten Wohnen

Für die Vermietung von möbliertem Wohnraum in angespannten Wohnungsmärkten sollen neue Regeln geschaffen werden: Vermieterinnen und Vermieter sollen den Zuschlag für Möbel gesondert ausweisen müssen. Außerdem soll erstmals klar gesetzlich geregelt werden, dass Möblierungszuschläge angemessen sein müssen. Vorgesehen ist, dass sie sich am Zeitwert der Möbel orientieren müssen. Für voll möblierte Wohnungen sollen Vermieterinnen und Vermieter eine Pauschale von 5 Prozent der Nettokaltmiete ansetzen können, ohne den Wert der Möblierung berechnen zu müssen. Im Einzelfall soll ein höherer Zuschlag möglich sein, wenn der Wert der Möblierung höher liegt. Die Neuerungen sollen die Effektivität der Mietpreisbremse erhöhen: Derzeit ist es bei der Vermietung von möblierten Wohnungen regelmäßig schwierig, zu bestimmen, ob die Vorgaben der Mietpreisbremse eingehalten werden.

  1. Höchstgrenze für Kurzzeitmietverträge

Für Kurzzeitmietverträge soll es künftig erstmals eine fixe gesetzliche Höchstgrenze geben. Sie sollen für maximal sechs Monate abgeschlossen werden können. So soll die Durchsetzung der Mietpreisbremse effektiviert werden: Denn Kurzzeitmietverträge sind von der Mietpreisbremse ausgenommen. Auch künftig soll der Abschluss von Kurzzeitmietverträgen nur möglich sein, wenn ein besonderer Anlass für die Kurzzeitvermietung beim Mieter vorliegt. Davon zu unterscheiden sind befristete Mietverträge: Sie unterliegen der Mietpreisbremse und hier soll es keine gesetzlichen Änderungen geben.

  1. Schonfristzahlung auch bei ordentlicher Kündigung

Die Regelungen über die sogenannte Schonfristzahlung sollen ausgeweitet werden: Mieterinnen und Mieter, denen wegen Mietrückständen gekündigt wurde, sollen auch eine ordentliche Kündigung einmalig beseitigen können, indem sie die ausstehenden Beträge bezahlen. Eine solche Möglichkeit gibt es derzeit nur für außerordentliche, sprich fristlose Kündigungen.

  1. Vereinfachtes Verfahren bei Modernisierungen

Die Wertgrenze für Mieterhöhungen nach dem vereinfachten Verfahren soll von 10.000 auf 20.000 Euro angehoben werden. So soll gewährleistet werden, dass das vereinfachte Verfahren auch in Zukunft in Fällen kleinerer Modernisierungsmaßnahmen zur Anwendung kommen kann. Aufgrund der Preissteigerungen seit Inkrafttreten des vereinfachten Verfahrens ist die bislang geltende Wertgrenze inzwischen zu niedrig.

Der Gesetzentwurf wurde am 8. Februar an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. März 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie informieren.

Den Gesetzentwurf sowie ein Informationspapier und Antworten auf häufige Fragen finden Sie hier.