Unternehmen müssen bis 31. Juli 2025 elektronische Kassen bei Finanzverwaltung registrieren

Die Frist endet bald: Unternehmen, die elektronische Kassensysteme oder vergleichbare digitale Aufzeichnungssysteme wie zum Beispiel Tablet- Kassensysteme verwenden, müssen diese erstmals bis spätestens zum 31. Juli 2025 über die neue elektronische Schnittstelle der Finanzverwaltung registrieren und fortan Änderungen mitteilen.

Bereits seit dem Jahr 2020 besteht die Pflicht, elektronische Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten. Neu ist jedoch die zentrale Registrierungspflicht: Bis spätestens Ende Juli 2025 müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme, die der Einzelaufzeichnungspflicht unterliegen, digital beim Finanzamt angemeldet werden. Dafür hat die Finanzverwaltung seit dem 1. Januar 2025 eine entsprechende Schnittstelle geschaffen.

Der Gesetzgeber hat bundesweit die Pflicht zur Kassenregistrierung eingeführt, um die Transparenz hinsichtlich der im Unternehmen verwendeten Kassensysteme und damit die Nachvollziehbarkeit der Geschäftsvorfälle zu erhöhen. Zusammen mit weiteren Maßnahmen wie zum Beispiel der Durchführung von Kassen-Nachschauen durch die Finanzämter bei den Unternehmen oder der Belegausgabepflicht soll somit Steuerbetrug bei Kassenaufzeichnungen im Bargeldbereich wirksam bekämpft werden.

Was müssen Unternehmen zur Kassenregistrierung wissen?
Über das Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ oder die ERiC-Schnittstelle müssen alle in einer Betriebsstätte eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme den Finanzbehörden gemeinsam in einer einheitlichen Mitteilung gemeldet werden. Die Meldung kann ausschließlich auf elektronischem Wege erfolgen.

Zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen gehören beispielsweise Kassensysteme oder Registrierkassen, Tablet-/App-Kassensysteme, Waagen, die zur Erfassung und Abwicklung von baren Zahlungsvorgängen dienen können, die über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Dies gilt auch für Taxameter und Wegstreckenzähler (§ 146a Abs. 4 AO).

Das Bundesministerium der Finanzen hat eine Anleitung bereitgestellt.

Bundeszentralamt für Steuern warnt vor Betrugsversuch

Aktuell sind betrügerische E-Mails, vereinzelt auch über den postalischen Weg, im Umlauf, die vorgeben, vom Bundeszentralamt für Steuern zu stammen. Betroffen sind auch Mitglieder des VdW Bayern.

Bei den uns bekannten E-Mails war auffällig, dass insbesondere Schreibfehler (Groß- und Kleinschreibung z.B; „bitte Überweisen sie“ ) auftreten und vor allem die IBAN für das Bankkonto mit PL und nicht mit DE beginnt.

Das Bundeszentralamt für Steuern hat eine entsprechende Warnung auf seiner Homepage veröffentlicht. In diesen Fällen keinesfalls Überweisungen tätigen. Das Bundeszentralamt für Steuern ist nicht für die Überwachung und Anzeige von Fristversäumnissen zuständig.

Öffentliche Bekanntmachung im Bundessteuerblatt: Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung (WIdV)

Die Bavaria Tax informiert:

Die öffentliche Bekanntmachung über die Vergabe und Mitteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummern nach § 1 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 der Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung ist im Bundessteuerblatt Nr. 18 vom 25.10.2024 erfolgt.

Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie auch auf der Website des BZSt: Link

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) wird am 24. Oktober 2024 eingeführt (§ 139c Abgabenordnung).

Sofern einem wirtschaftlich Tätigen bis zum 30. November 2024 eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf der Grundlage von § 27a Umsatzsteuergesetz (UStG) erteilt wurde, entspricht diese ab dem 3. Dezember 2024 der W-IdNr. (vgl. § 1 Absatz 2 i.V.m. § 3 Absatz 1 Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung). Der W-IdNr. wird zusätzlich das Unterscheidungsmerkmal “-00001” angefügt. Sollte Ihnen Ihre USt-IdNr. nicht mehr vorliegen, können Sie ab 3. Dezember 2024 eine elektronische Mitteilung Ihrer W-IdNr. unter folgendem Link veranlassen: Link

In allen anderen Fällen beginnt die Vergabe der W-IdNr. stufenweise ab 1. Dezember 2024 (§ 1 Absatz 3 und 4 i. V. m. § 3 Absatz 2 Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung).

Die Vergabe der W-IdNr. durch das BZSt erfolgt von Amts wegen (§ 139a Absatz 1 i. V. m. § 139c Abgabenordnung).

Download Verordnung
Download Bekanntmachung

Bundesrat stimmt dem Jahressteuergesetz 2024 zu

Zu ausgewählten inhaltlichen Details des Jahressteuergesetzes 2024 verweisen wir auf den vdw aktuell Beitrag vom 22.10.2024: Link

Das Gesetz kann somit nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Mindestlohnerhöhung 2025 und ihre Auswirkungen auf Minijob und Midijob

Ab dem 01.01.2025 erhöht sich der Mindestlohn zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro jeweils brutto je Zeitstunde.

Die Mindestlohnerhöhung hat Auswirkungen auf Minijob- und Midijobgrenzen (Übergangsbereich). Seit dem 01.10.2022 werden die Entgeltgrenzen für Minijobs und Midijobs dynamisch angepasst. Die Grenzen orientieren sich an der Höhe des Mindestlohns. Mit einer Erhöhung des Mindestlohns zum 01.01.2025 gelten somit folgende Geringfügigkeitsgrenzen:

  • Für den Minijob beträgt die neue Grenze 556 Euro, anstatt bisher 538 Euro.
  • Für den Midijob (Übergangsbereich) liegt die neue Grenze zwischen 556,01 und 2.000 Euro, anstatt bisher 538,01 und 2.000 Euro.

Die Bestandsschutzregelung für Arbeitnehmer mit einem Verdienst zwischen 450,01 Euro und 520,00 Euro endete am 31.12.2023. Ab Januar 2024 müssen diese Arbeitnehmer als geringfügig Beschäftigte abgerechnet werden.

Für Arbeitgeber, die tarifgebunden sind, gelten die Stundensätze, die laut ihrem jeweiligen Tarifvertrag zu zahlen sind, wenn diese höher ausfallen als die o.g. Mindestlöhne. Für Wohnungsunternehmen, die dem wohnungswirtschaftlichen Tarifvertrag anwenden, beträgt der Mindestlohn ab 01.01.2025  14,88 Euro (Lohntafel) bzw.  15,47 Euro (Gehaltstafel) und ab 01.02.2025 15,28 Euro (Lohntafel) bzw.  15,88 Euro (Gehaltstafel). Für Wohnungsunternehmen, die den Tarifvertrag TVöD/TV-V im Tarifgebiet West anwenden, beträgt der Mindestlohn ab 01.01.2025  13,89 Euro.

Verpflichtung zur E-Rechnung ab 1.1.2025

Das BMF-Einführungsschreiben vom 15.10.2024 zur neuen E-Rechnung ist veröffentlicht. Ab 2025 gilt eine Verpflichtung zur elektronischen Rechnung zwischen zwei inländischen Unternehmen mit besonderen Regelungen u.a. für Wohnungsunternehmen. Bei der Umsetzung wird zwischen Rechnungseingang und Rechnungsausgang mit Übergangsregelungen unterschieden.

Allgemeines

Elektronische Rechnungen sind im B2B-Bereich zukünftig verpflichtend. Entsprechende Regelungen sind im Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024 (BGBI 2024 I Nr. 108) enthalten. Das BMF hat am 15.10.2024 ein Einführungsschreiben zur E-Rechnung veröffentlicht. Wir geben einen Überblick über die neuen Regelungen.

Hintergrund

Im Rahmen der ViDA-Initiative der EU-Kommission ist die Einführung eines elektronischen Meldesystems geplant, das u. a. die bisherigen Zusammenfassenden Meldungen (ZM) ersetzen soll. Nach dem bisherigen Zeitplan sollten die Änderungen 2028 in Kraft treten, der aktuelle Kompromissvorschlag sieht eine Verschiebung auf den 1.7.2030 vor. In Vorbereitung auf die Neuerungen ist bereits eine geänderte Definition des Begriffs “Elektronische“ (Art. 217 MwStSystRL) vorgesehen. Der deutsche Gesetzgeber ist nun mit dem Wachstumschancengesetz der EU-Kommission, wie bereits andere EU-Mitgliedstaaten, zuvorgekommen, um die E-Rechnung im Inland verbindlich vorab einzuführen. Unabhängig davon, verbleibt die Vorbereitung des europäischen Meldesystems, mit einem noch festzulegenden Verfahren.

Was ist ab 2025 zu beachten?

Die Neuregelung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 ff. UStG n. F.) unterscheidet ab 1.1.2025 zwischen elektronischen Rechnungen als E-Rechnungen und sonstigen Rechnungen.

Eine E-Rechnung (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG n. F.) ist danach eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das strukturierte elektronische Format muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gem. RL 2014/55/EU entsprechen (und damit der CEN-Norm EN 16931). Das heißt, das u.a. Rechnungen auf Papier, per Telefax, als PDF-Anhang und als JPEG-Datei keine elektronischen Rechnungen gemäß Neuregelung sind.

Das strukturierte elektronische Format der elektronischen Rechnung kann zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger abweichend vereinbart werden. Aus der elektronischen Rechnung im vereinbarten Format müssen sich dann allerdings die nach dem UStG erforderlichen Angaben richtig und vollständig in ein Format extrahieren lassen, das der o.g. europäischen Norm entspricht oder mit dieser interoperabel ist (§ 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 UStG n. F.). Ist dies gegeben, sind z. B. auch über EDI-Verfahren ausgestellte Rechnungen, deren Formate nicht der CEN-Norm EN 16931 entsprechen, weiterhin zulässig. Wichtig ist, dass die gewählte Formulierung technologieoffen ist und gilt damit auch für weitere – ggf. neue – elektronische Rechnungsformate.

Erfüllt werden die Formatanforderungen z.B. von der XRechnung, die u. a. im öffentlichen Auftragswesen bereits zum Einsatz kommt, oder dem hybriden ZUGFeRD-Format (Kombination aus PDF-Dokument und XML-Datei). Dies hat das BMF in seinem Schreiben vom 2.10.2023 und in dem Einführungsschreiben vom 15.10.2024 ausdrücklich bestätigt (für ZUGFeRD erst ab Version 2.0.1, ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC-WL). Auch andere Rechnungsformate, die nicht explizit in dem Schreiben genannt wurden, können jedoch grundsätzlich die Anforderungen erfüllen. Dies gilt auch für europäische Rechnungsformate wie „Factur-X” (Frankreich; entspricht dem deutschen ZUGFeRD-Format) oder PeppoI-BIS Billing.

Die Entscheidung, welches zulässige Format zur Anwendung kommt, obliegt den Vertragsparteien. Insbesondere bei langfristigen Geschäftsbeziehungen empfiehlt es sich daher, dies frühzeitig zu klären.

Hinweis: Bei hybriden Rechnungsformaten soll künftig der strukturierte Teil der führende sein (entgegen Abschn. 14.4 Abs. 3 Satz 4 UStAE in der aktuellen Fassung). Weicht der (menschenlesbare z.B. PDF-Dokument) Datenteil hinsichtlich der Rechnungsangaben vom (maschinenlesbaren z.B. XML-Datei) strukturierten Teil ab, kann dies zu einer § 14c-Problematik führen. Technisch begründete geringfügige Abweichungen, konkretisierende oder ergänzende Informationen z. B. aus Gründen der Darstellung verkürzte Leistungsbeschreibung oder Rundungsdifferenzen sind allerdings unschädlich, sofern der Charakter als inhaltlich identisches Mehrstück erhalten bleibt (vgl. BMF-Schreiben v. 15.10.2024, Tz. 32).

Unter den Begriff der sonstigen Rechnung fallen Papierrechnungen, aber auch Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format übermittelt werden.

Wichtig: Eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung gilt demnach ab 2025 nicht mehr als elektronische Rechnung!

Die neuen Definitionen gelten bereits ab dem 1.1.2025, auch wenn die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsausstellung aufgrund der Übergangsregelungen de facto erst später greift.

Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsausstellung

Unternehmer sind grundsätzlich berechtigt, eine Rechnung auszustellen, wenn sie eine Lieferung oder sonstige Leistung ausführen. Erbringen sie diese Leistung an einen anderen Unternehmer, sind sie sogar zur Rechnungstellung verpflichtet, wenn der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 – 29 UStG steuerbefreit ist. Für die Rechnungstellung haben Unternehmer 6 Monate (ab Ausführung der Leistung) Zeit. An diesen grundsätzlichen Regelungen ändert sich im Rahmen des Wachstumschancengesetzes nichts, auch wenn der Gesetzestext angepasst wird. Neu ist dagegen die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungstellung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG n. F.).

Wer ist betroffen?

Die Verpflichtung, eine elektronische Rechnung im o.g. Sinne auszustellen, betrifft nur Leistungen zwischen Unternehmern (B2B). Zudem müssen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland (bzw. Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG) ansässig sein.

Der Unternehmer ist zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, wenn der Umsatz steuerbar und nicht nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfrei ist. Hierbei sind insbesondere die Vermietungsumsätze in der Wohnungswirtschaft nicht betroffen, sofern nicht auf Basis der Option (§ 9 UStG) steuerpflichtig vermietet wird.

Das Wachstumschancengesetz und das Einführungsschreiben berücksichtigen mit dem Begriff Unternehmer auch den Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG. Diese Behandlung wurde inzwischen durch das Jahressteuergesetz 2024 (= verabschiedete Fassung vom Bundestag vom 18. Oktober 2024; Zustimmung des Bundesrates steht noch aus) berichtigt. Danach sind Kleinunternehmer nicht verpflichtet eine elektronische Rechnung auszustellen (E-§ 34 a Umsatzsteuer-DV). Allerdings bleibt die Verpflichtung zum elektronischen Empfang von E-Rechnungen für Kleinunternehmer bestehen.

Der rechnungsausstellende Unternehmer darf sich auf die Angabe des Leistungsempfängers verlassen, ob dieser ein inländischer Unternehmer ist, es sei denn, ihm liegen gegenteilige Informationen vor. Die Verwendung der USt-IdNr. (oder der W-ldNr.) kann ein Indiz dafür sein, dass der Empfänger als Unternehmer handelt (vgl. BMF-Schreiben v. 15.10.2024, Tz. 15).

In seinem Einführungsschreiben (Tz. 17) stellt das BMF außerdem klar, dass die Regelungen zur verpflichtenden Verwendung von E-Rechnungen auch für folgende Sachverhalte gelten:

Rechnungsausstellung in Form einer Gutschrift (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG) sowie für Rechnungen

  • über Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse-Charge-Verfahren, § 13b UStG), wenn sowohl Leistender als auch Leistungsempfänger im Inland ansässig sind,
  • die von Kleinunternehmern (§ 19 UStG) ausgestellt werden (Wichtig: im Rahmen der verabschiedeten Fassung des Jahressteuergesetz 2024 vom Bundestag wieder herausgenommen),
  • über Umsätze, die der Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen (§ 24 UStG),
  • über Reiseleistungen (§ 25 UStG) und
  • über Umsätze, für welche die Differenzbesteuerung (§ 25 a UStG) angewendet wird.

Die Verpflichtung gilt also auch, wenn der Rechnungsempfänger Kleinunternehmer bzw. Land- und Forstwirt ist oder ausschließlich steuerfreie Umsätze (z. B. Vermieter einer Wohnung) ausführt. Sie gilt darüber hinaus auch, wenn nur Teile der abgerechneten Leistungen der E-Rechnungspflicht unterliegen.

Wichtig: Von der Verpflichtung, elektronische Rechnungen auszustellen, wären nach derzeitigem Stand künftig auch Wohnungsunternehmen betroffen, die mittels Option (§ 9 UStG) steuerpflichtig an andere Unternehmer vermieten.

Für die Finanzverwaltung reicht es bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Mietverhältnis) aus, wenn für den ersten Teilleistungszeitraum eine E-Rechnung ausgestellt wird und der entsprechende Vertrag als Anhang beigefügt wird oder sich aus dem sonstigen Inhalt klar ergibt, dass es sich um eine Dauerrechnung handelt (vgl. BMF-Schreiben v. 15.10.2024, Tz. 45).

Wichtig: Für vor dem 1.1.2027 als sonstige Rechnung erteilte Dauerrechnungen muss nicht zusätzlich eine E-Rechnung ausgestellt werden, solange sich die Rechnungsangaben nicht ändern (Tz. 46).

Ab wann gilt die Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung?

Die grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Rechnungstellung gilt ab 1.1.2025. Angesichts des zu erwartenden hohen Umsetzungsaufwandes für die Unternehmen hat der Gesetzgeber jedoch Übergangsregelungen (§ 27 Abs. 38 UStG n. F. (gem. Vermittlungsergebnis v. 21.2.2024, zuvor Abs. 39) für die Jahre 2025 bis 2027 vorgesehen. Diese sind in der vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesfassung nochmals etwas großzügiger als im Regierungsentwurf:

bis 31.12.2026
Bis Ende 2026 ausgeführte Umsätze dürfen weiterhin mit Papierrechnungen oder nicht strukturiert elektronischen Rechnungen abgerechnet werden. Wichtig: Für nicht strukturierte Rechnungen ist die Zustimmung des Rechnungsempfängers weiterhin erforderlich.

bis 31.12.2027
Bis Ende 2027 ausgeführte Umsätze dürfen weiterhin mit Papierrechnungen oder nicht strukturierten elektronischen Rechnungen abgerechnet werden, vorausgesetzt: der Gesamtumsatz gem. § 19 Abs. 3 UStG des Unternehmens hat im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 800.000 Euro nicht überschritten. In Fällen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ist auf den Umsatz des gesamten Organkreises abzustellen.

Wichtig: Für nicht strukturierte Rechnungen ist die Zustimmung des Rechnungsempfängers weiterhin erforderlich.

ab 01.01.2028
Ab 2028 sind Rechnungen, die unter die E-Rechnungspflicht fallen, ausschließlich elektronisch auszustellen und zu übermitteln.

Beispiele:

Ein Wohnungsunternehmen erhält im Februar 2025 eine E-Rechnung vom Telekommunikationsdienstleister über das vom Wohnungsunternehmen hierfür gesondert eingerichtete E-Mail-Postfach, da der Rechnungsaussteller die gesetzliche Verpflichtung bereits umsetzt.

Hinweis: Der Rechnungsempfänger hat kein Anrecht auf Ausstellung einer sonstigen Rechnung durch den Rechnungsaussteller, auch wenn er die Annahme einer E-Rechnung verweigert bzw. technisch hierzu nicht in der Lage ist.

Anders als bisher ist die elektronische Rechnungstellung auch nicht an eine Zustimmung des Rechnungsempfängers geknüpft; diese ist nur noch für elektronische Rechnungen erforderlich, die nicht den neuen Vorgaben entsprechen bzw. in den Fällen, in denen keine E-Rechnungspflicht besteht (z. B. bei bestimmten steuerfreien Umsätzen oder Kleinbetragsrechnungen).

Hinweis: Bei Rechnungen an Endverbraucher (B2C) bleibt deren Zustimmung Voraussetzung für die elektronische Rechnungstellung.

Wichtig: Unternehmer, die selbst nur steuerfreie Leistungen erbringen, z.B. Wohnungsvermietung, müssen künftig in der Lage sein, elektronische Rechnungen im strukturierten Format empfangen und archivieren zu können. Dasselbe dürfte auch für Betreiber von PV-Anlagen gelten, unabhängig davon, ob sie die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) in Anspruch nehmen oder nicht.

Wie sind die elektronischen Rechnungen zu empfangen?

Die neue gesetzliche Regelung enthält keine Vorgaben zum Übermittlungsweg von elektronischen Rechnungen. Für den Empfang einer elektronischen Rechnung reicht daher auch ein E-Mail-Postfach aus (vgl. BMF-Schreiben v. 15.10.2024, Tz. 40). Dabei muss es sich nicht zwingend um ein gesondertes E-MaiI-Postfach allein für den Empfang von E-Rechnungen handeln, was sich aber dennoch anbietet.

Neben dem Versand per E-Mail kommen auch die Bereitstellung der Daten mittels elektronischer Schnittstelle, der gemeinsame Zugriff auf einen zentralen Speicherort oder die Möglichkeit des Downloads über ein Internetportal in Betracht (vgl. BMF-Schreiben v. 15.10.2024, Tz. 36).

Im Entwurfsschreiben v. 13.6.2024 war noch zu lesen, dass die Übergabe von XML-Dateien auf einem externen Speichermedium (z. B. USB-Stick) nicht die Voraussetzungen der Übermittlung in elektronischer Form erfüllt. Diese Aussage findet sich im finalen Schreiben v. 15.10.2024 nicht mehr, was jedoch nicht bedeuten muss, dass diese Vorgehensweise von der Finanzverwaltung ohne weiteres akzeptiert wird, zumal sie nicht explizit genannt wird.

Das BMF kündigt in seinem Einführungsschreiben (Tz. 41) bereits an, dass die technisch möglichen und rechtlich zulässigen Übertragungswege für den Austausch von Rechnungsdaten sich zukünftig ändern werden, wenn das geplante gesetzliche Meldesystem eingeführt wird. Dabei werden E-Rechnungsplattformen eine entscheidende Rolle spielen.

Gutschriften weiterhin möglich

Eine Abrechnung per Gutschrift (= Rechnungstellung durch den Leistungsempfänger) wird weiterhin zulässig sein, sofern dies (wie bisher) vorher vereinbart wurde. Auch eine Rechnungstellung durch Dritte im Namen und für Rechnung des Unternehmers ist weiterhin möglich.

Ausnahmen von der Verpflichtung

Nicht in jedem Fall ist eine E-Rechnung im o.g. Sinne verpflichtend. So können z. B. Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) weiterhin als “sonstige Rechnungen” im o.g. Sinne übermittelt werden, also z.B. in Papierform. Gleiches gilt für Fahrausweise (§ 34 UStDV). Beide können aber auch als E-Rechnung ausgestellt und übermittelt werden, wenn der Empfänger zustimmt (formlos, ggf. auch konkludent).

Beispiel:

Eine Bäckerei beliefert regelmäßig ein Wohnungsunternehmen mit Backwaren innerhalb der Kleinbetragsgrenze. Eine Papierrechnung ist weiterhin möglich.

Wichtig: Bei Kleinbetragsrechnungen ist der Gesamtbetrag der Rechnung für die Vereinfachung maßgeblich, auch wenn nicht für alle mit der Rechnung abgerechneten Leistungen eine E-RechnungspfIicht besteht (und ggf. der Anteil der E-RechnungspfIichtigen Leistungen unter 250 EUR liegt). Übersteigt der Gesamtbetrag 250 EUR, braucht es also eine E-Rechnung (vgl. BMF-Schreiben v. 15.10.2024, Tz. 23).

Rechnungsberichtigung

Eine ausgestellte E-Rechnung kann vom Rechnungsaussteller berichtigt werden. Da für die Berichtigung die gleichen Anforderungen wie in § 14 UStG gelten, muss die Berichtigung einer E-Rechnung ebenfalls in der für diese vorgeschriebenen Form (unter Verwendung des entsprechenden Rechnungstyps) erfolgen. Es reicht nicht aus, wenn die fehlenden oder unzutreffenden Angaben in einer anderen Form übermittelt werden (vgl. BMF-Schreiben v. 15.10.2024, Tz. 49.). Hinsichtlich der Rückwirkung einer wirksamen Berichtigung verweist die Finanzverwaltung auf das BMF-Schreiben v. 18.9.2020, BStBI 2020 I S. 976.

Wichtig: Bei Rechnungsberichtigungen für Umsätze, die vor dem 1.1.2025 ausgeführt worden sind, muss keine E-Rechnung verwendet werden. Auch Rechnungen, für die die Übergangsregelungen (§ 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 1 – 3 UStG) in Anspruch genommen werden können, müssen nicht durch eine E-Rechnung berichtigt werden (Tz. 50).

Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 17 UStG) ist auch bei einer E-Rechnung keine Berichtigung des Steuerbetrags in der ursprünglichen Rechnung notwendig (Tz. 51). Dies betrifft z. B. nachträglich abgerechnete Rabatt- oder Bonusvereinbarungen auf Grundlage der Jahresabnahmemengen. In derartigen Fällen ist in der Rechnung nur darauf hinzuweisen, dass eine im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts besteht. Hierfür ist ein eindeutiger Verweis auf den Vertrag ausreichend.

Bei einer Belegaustauschpflicht i. R. v. § 17 Abs. 4 UStG (gemeinsame Änderung der Entgelte für unterschiedlich besteuerte Leistungen) kann der Beleg als umsatzsteuerliche Rechnung (und damit ggf. als E-Rechnung) ausgestellt werden, muss es aber nicht.

Vorsteuerabzug

Die Finanzverwaltung äußert sich in ihrem Einführungsschreiben v. 15.10.2024 auch zum Vorsteuerabzug (Tz. 55 – 59): In Fällen, wo eine E-Rechnung verpflichtend ist, erfüllt auch nur diese die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung. Eine sonstige Rechnung (z. B. durch Kassensystem erzeugte Rechnung) berechtigt danach dem Grunde nach nicht zum Vorsteuerabzug. Sie kann aber durch eine E-Rechnung berichtigt werden, die auf die ursprüngliche Rechnung spezifisch und eindeutig Bezug nimmt, und dadurch zum Ausdruck bringt, dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt. Auch hier ist eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Ausstellung der sonstigen Rechnung möglich.

Beispiel:

Ein Wohnungsunternehmen erwirbt im Baustoffeinzelhandel diverse Materialien für die Instandhaltung von Wohnungen im Betrag von über 250 EUR. Das Wohnungsunternehmen benötigt eine E-Rechnung zum Vorsteuerabzug.

Auch ohne Rechnungsberichtigung ist nicht alles verloren: Die Finanzverwaltung will einen Vorsteuerabzug zulassen, sofern sie über alle Angaben verfügt, um die materiellen Voraussetzungen zu prüfen. Die Angaben aus einer sonstigen Rechnung sind hier als mögliche objektive Nachweise zu berücksichtigen.

Hinweis: Da für diese Prüfung ein strenger Maßstab gelten soll, empfiehlt sich dies nur als Notlösung.

Erleichterungen sieht die Finanzverwaltung im Zeitraum der Übergangsregelungen (1.1.2025 – 31.12.2027) vor. So soll der Vorsteuerabzug nicht allein deswegen versagt werden, weil die Rechnung im falschen Format ausgestellt wurde. Voraussetzung: Der Rechnungsempfänger konnte davon ausgehen, dass der Rechnungsaussteller die Übergangsregelungen (§ 27 Abs. 38 UStG) in Anspruch nehmen konnte. Hierfür müssen keine über die kaufmännischen Sorgfaltspflichten hinausgehenden Nachforschungen betrieben werden. Jedoch sind bekannte Fakten (z. B. der Vorjahresumsatz mit dem Rechnungssteller, dessen Größe oder Kenntnisse aufgrund verbundener Unternehmensstrukturen) zu berücksichtigen.

Aufbewahrung

Die Ausführungen des BMF zur Aufbewahrung von E-Rechnungen fallen im Einführungsschreiben v. 15.10.2024 recht knapp aus (Tz. 60, 61): Der strukturierte Teil einer E-Rechnung muss danach in seiner ursprünglichen Form und unveränderbar aufbewahrt werden. Das Gleiche gilt für Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (z. B. Buchungsvermerke) und in einem zusätzlichen übersandten Dokument (z. B. Bildteil einer hybriden Rechnung) enthalten sind. Entscheidend ist, dass die Finanzverwaltung die aufbewahrten E-Rechnungen (bzw. den strukturierten Teil) maschinell auswerten können muss.

Im Übrigen wird auf das BMF-Schreiben v. 28.11.2019, BStBI 2019 I S. 1269, Rz 130 ff. verwiesen.

Handlungsempfehlung und Ausblick

An der elektronischen Rechnung und der Digitalisierung führt kein Weg mehr vorbei, zumal die Effizienzvorteile der automatischen Verarbeitung strukturierter Rechnungsdaten auf der Hand liegen. Im öffentlichen Auftragswesen sind elektronische Rechnungen in diesem Sinne bereits verpflichtend und auch im privaten Sektor erwarten immer mehr Unternehmen von ihren Geschäftspartnern, dass diese in der Lage sind, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu versenden. Da Zeit- und Ressourcenaufwand für die Umstellung je nach Unternehmensgröße und Systemlandschaft erheblich sein können, empfiehlt es sich, entsprechende Projektstrukturen zeitnah zu implementieren, sofern das noch nicht geschehen ist. Für betroffene Wohnungsunternehmen der Übergangsregelung (Stichwort: Umsatzgrenze) könnte theoretisch die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung bis Ende des Jahres 2027 verzögert werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings verbleibt unabhängig davon, die Verpflichtung zum Empfang von elektronischen Rechnungen.

Text: vnw

Download BMF-Schreiben

Grundsteuer Bayern – Achtung: Ablauf Fristen für Änderungsanzeigen

Folgewirkungen der Grundsteuerreform nach dem Flächenmodell in Bayern

Änderungen an Grundstücken, die Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer haben, sind regelmäßig gegenüber der Finanzverwaltung anzuzeigen.

Änderungen der Verhältnisse
Die Grundsteuererklärungen für den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 waren den zuständigen Finanzämtern in Bayern aufgrund einer Verlängerung der Abgabefrist längstens bis zum 30.04.2023 zu übermitteln.

Mit der Grundsteuererklärung war zur Durchführung der Feststellung von Flurstücks- und Gebäudeflächen sowie von Äquivalenzbeträgen auf die Verhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 abzustellen. Abweichend von der bundesgesetzlichen Regelung findet in Bayern keine weitere (turnusmäßige) Hauptfeststellung statt.

Außerhalb des Hauptfeststellungszeitpunkts sind Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe der Flächen oder der Äquivalenzbeträge auswirken oder zu einer Nachfeststellung oder der Aufhebung der Flächen oder der Äquivalenzbeträge führen können, auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres (01.01.) zusammengefasst anzuzeigen.

Gleiches gilt für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags insbesondere aufgrund von Änderungen in der Nutzung und in den Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahlen.

Nach dem 01.01.2022 eingetretene Änderungen der Verhältnisse sind anzuzeigen (Frist vgl. nachfolgend). Änderungen in den Jahren 2022, 2023 und 2024 beeinflussen bereits die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den Hauptveranlagungszeitpunkt 01.01.2025.

Anzeigepflicht und Verfahren in Bayern

Die Anzeigen sind spätestens bis zum 31.03. des Jahres abzugeben, das auf das Jahr folgt, in dem sich die Verhältnisse geändert haben. Die Anzeigen sind Steuererklärungen i. S. d. Abgabenordnung, die grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln sind. Bei Nichterfüllung oder bei nicht fristgerechter Erfüllung der Anzeigepflicht ist ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 1 oder 2 AO unter den dort genannten Voraussetzungen festzusetzen.

Die Frist zur Abgabe von Grundsteueränderungsanzeigen auf die Feststellungszeitpunkte 01.01.2023 und 01.01.2024 sind allgemein jeweils bis zum 31.12.2024 verlängert worden.

Feststellungen erfolgen durch das Finanzamt nur, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Ebenso wird der Grundsteuermessbetrag insbesondere dann neu festgesetzt, wenn der Grundsteuermessbetrag, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem entsprechenden Betrag des letzten Festsetzungszeitpunkts nach unten abweicht. Dasselbe gilt, wenn sein auf den Grund und Boden entfallender Anteil abweicht oder sein auf das Gebäude entfallender Anteil um mehr als 5,00 € nach oben abweicht.

Änderungen, die eine Zurechnungsfortschreibung zur Folge haben, wie z. B. der Eigentumsübergang an einem Grundstück (Kauf/Verkauf), bedürfen keiner Anzeige des Steuerpflichtigen.

Die Anzeigen sind im Regelfall von demjenigen abzugeben, dem das Grundstück zuzurechnen ist. In Erbbaurechtsfällen ist der Erbbauberechtigte verpflichtet, die Anzeige abzugeben. Der Erbbauverpflichtete hat an der Erklärung oder Anzeige mitzuwirken.

Anwendungsbeispiele
Fälle, die zu einer Anzeigepflicht führen, können u. a. sein:

• Grundstücksteilung
• Grundstücksvereinigung
• Gebäudeabriss
• Gebäudeneubau
• Gebäudeaufstockung
• Gebäudeanbau
• Balkonanbauten
• Nutzungsänderung Wohnung/Gewerbe
• Eintritt/Wegfall Baudenkmal
• Änderungen bei den Bindungen des sozialen Wohnungsbaus aufgrund einer staatlichen oder kommunalen Wohnraumförderung
• Eintritt/Wegfall partielle (Ertrag)steuerpflichtig für Rechtsform der Genossenschaft

Fazit
Es empfiehlt sich, den Grundstücksbestand des Unternehmens turnusmäßig, d. h. jährlich auf u. a. die oben beispielhaft dargestellten Veränderungen zu prüfen. Änderungen bei betroffenen Grundstücken (= wirtschaftliche Einheiten) sind im Rahmen einer Grundsteuererklärung dem Finanzamt bis zum 31.03. des Folgejahres in jedem Fall anzuzeigen. Die Beurteilung über die Feststellung geänderter Grundsteueräquivalenzbeträge und einer geänderten Festsetzung des Grundsteuermessbetrags obliegt der Finanzverwaltung unter Berücksichtigung der oben genannten Bedingungen und Grenzen.

Für Grundsteueränderungsanzeigen auf die Feststellungszeitpunkte 01.01.2023 (Änderungen in 2022) und 01.01.2024 (Änderungen in 2023) wurde die Abgabefrist jeweils bis 31.12.2024 verlängert. Eingetretene und noch eintretende Änderungen im Jahr 2024 sind weiterhin bis 31.03.2025 anzuzeigen.

Ist Public Viewing denn steuerpflichtig?

🎶 ’54, ’74, ’90, 2006 Ja so stimmen wir alle ein, Mit dem Herz in der Hand und der Leidenschaft im Bein, werden wir … 🎶

Der Song der deutschen Band Sportfreunde Stiller und wurde am 5. Mai 2006 veröffentlicht – und war damit der Soundtrack des Fußball Sommermärchens zur Weltmeisterschaft 2006. Das Album hieß „“ You Have to Win Zweikampf“ – und bezieht sich auf einen Ausspruch von Bixente Lizarazu – einem französischen Fußballstar aus dem Baskenland, der damals beim FC Bayern kickte.

Zur Fußball-Europameisterschaft 2008 veröffentlichten die Sportfreunde Stiller das Lied als ’72, ’80, ’96, 2008 – in Anspielung auf die deutschen EM-Titel der Jahre 1972, 1980 und 1996.

Mit dem Umdichten auf die Fußball-Europameisterschaft 2024 (14.06. – 14.07.) wird es wohl schwierig werden – doch die Originalversion kann man auch nach ein paar Bier noch fehlerfrei mitsingen – am liebsten beim Public Viewing. Der Begriff Public Viewing – für gemeinsames öffentliches Fußball Gucken hat sich ebenfalls seit 2006 im deutschen Sprachgebrauch etabliert.

❓ Kollegen und Freunde fragen mich derzeit: „Ist Public Viewing denn steuerpflichtig?“ ⁉ Kurz-Antwort der Steuerberaterin: „Kommt nicht auf die Dauer, sondern auf den Umfang an“

Und hier die Langversion: ⚽ Steuerlich kommt es darauf an, was für einen Umfang an Speisen und Getränken der Geschäftspartner oder der Arbeitgeber beim Public Viewing sponsort. ⚽ 🥉

Sparversion:
Wenn die Mitarbeiter Ihre Brotzeit selber mitbringen oder die Trinkgeldkasse dafür verwenden, dann entstehen dem Arbeitgeber keine Aufwendungen – und damit für die Mitarbeiter kein geldwerter Vorteil. ⚽ 🥈

Kleinversion:
Kaffee, Tee, Erfrischungsgetränke, Gebäck gelten als Aufmerksamkeiten – und damit nicht als Bewirtung. Fazit: Der Arbeitgeber kann Salzstangerl und Chips, dazu Cola und Wasser steuerfrei für die Mitarbeiter oder Gäste besorgen und als Betriebsausgaben geltend machen. ⚽ 🥇

Bewirtungsversion:
Bei Mahlzeiten und bei Bier und Wein – und anderen alkoholischen Getränken ist das Finanzamt leider weniger großzügig – diese gelten üblicherweise als Bewirtung, mit allen damit verbundenen Regelungen (Dokumentation, Aufzeichnungspflichten, Verbuchung, Arbeitslohn). ⚽ 🏆

Version Betriebsfest:
Ein Public Viewing kann für Mitarbeitende auch als steuerlich günstige Betriebsveranstaltung gestaltet werden – dann kommt auch der lohnsteuerliche Freibetrag von 110 Euro pro Mitarbeiter in Betracht – oder ermäßigte Lohnpauschalierungen.

Autorin:
Edeltraud Schmid
BayernLB Abteilung Steuern

Abgabefristen für Grundsteuer-Änderungsanzeigen

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat am 17.04.2024 eine Bekanntmachung zu Abgabefristen für Grundsteueränderungsanzeigen für die Feststellungszeitpunkte 01.01.2023 und 01.01.2024 veröffentlicht.

Die Finanzverwaltung des Freistaates Bayern gibt bekannt, dass die Frist zur Abgabe von Grundsteueränderungsanzeigen auf die Feststellungszeitpunkte 01.01.2023 und 01.01.2024 allgemein bis zum 31.12.2024 verlängert wird.

Hier finden Sie die Bekanntmachung des Bayerischen Landesamtes für Steuern zum Herunterladen:

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Corona-Schlussabrechnungen: Fristverlängerung bis zum 30. September 2024

Im Rahmen einer Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz wurde auf Bestreben des Präsidenten der Steuerberaterkammer München und der Bundessteuerberaterkammer, Herrn Prof. Dr. Hartmut Schwab, letztmalig eine Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnungen vereinbart. Die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfe) können demnach noch bis zum 30. September 2024 eingereicht werden.

Weitere Informationen finden Sie in der ausführlichen Pressemitteilung unter
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