Ab dem 01.01.2024 erhöht sich der Mindestlohn auf 12,41 Euro, sowie zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro jeweils brutto je Zeitstunde.

Die Mindestlohnerhöhung hat Auswirkungen auf Minijob- und Midijobgrenzen (Übergangsbereich). Seit dem 01.10.2022 werden die Entgeltgrenzen für Minijobs und Midijobs dynamisch angepasst. Die Grenzen orientieren sich an der Höhe des Mindestlohns. Mit einer Erhöhung des Mindestlohns zum 01.01.2024 gelten somit folgende Geringfügigkeitsgrenzen:

  • Für den Minijob beträgt die neue Grenze 538 Euro, anstatt bisher 520 Euro.
  • Für den Midijob (Übergangsbereich) liegt die neue Grenze zwischen 538,01 und 2.000 Euro, anstatt bisher 520,01 und 2.000 Euro.

Die Bestandsschutzregelung für Arbeitnehmer mit einem Verdienst zwischen 450,01 EUR und 520,00 EUR endet am 31.12.2023. Ab Januar 2024 müssen diese Arbeitnehmer als geringfügig Beschäftigte abgerechnet werden.

Für Arbeitgeber, die tarifgebunden sind, gelten die Stundensätze, die laut ihrem jeweiligen Tarifvertrag zu zahlen sind, wenn diese höher ausfallen als die o.g. Mindestlöhne. Für den Zeitraum ab 01.01.2024 bis einschließlich 29.02.2024 liegen im Tarifbereich des TVöD/TV-V im Tarifgebiet West nachfolgend genannte Stundenentgelte unter dem gesetzlichen Mindestlohn, sodass hier ein Handlungsbedarf besteht:

  • EG 1 Stufe 2 => 11,89 Euro
  • EG 1 Stufe 3 => 12,08 Euro
  • EG 1 Stufe 4 => 12,33 Euro.
Artikel zum Download