GdW Fachbuch “Erläuterung zur Rechnungslegung der Wohnungsunternehmen”

Der GdW informiert, dass das Fachbuch “Erläuterungen zur Rechnungslegung der Wohnungsunternehmen” im November 2025 neu im Haufe Verlag erscheinen wird. Die Neuauflage des Standardwerks wurde vom Arbeitskreis “Bilanzierungsfragen” der Konferenz der Prüfungsdirektoren grundlegend überarbeitet und geht auf die Änderungen durch die Neufassung der Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV) sowie auf die Überarbeitung des IDW RS IFA 1 n.F. zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz und des IDW RS IFA 3 Ausweis von Immobilien des Anlageund Umlaufvermögens ein.

Das Fachbuch geht auf die besonderen Gliederungsvorschriften und die betrieblichen Abläufe in den Haupttätigkeitsbereichen von Wohnungsunternehmen ein.

Das Fachbuch kann unter https://www.haufe.de bestellt werden.

Neustart für EH55-Förderung: 800 Millionen Euro für den Wohnungsbau

Die Bundesregierung will Bewegung in den stockenden Wohnungsbau bringen – und greift dafür auf ein bekanntes Förderinstrument zurück. Ab Mitte Dezember sollen Bauherren wieder zinsgünstige KfW-Kredite für Neubauten im Standard „Effizienzhaus 55“ (EH55) beantragen können. Dafür sind laut dpa 800 Millionen Euro vorgesehen.

Die Förderung war 2022 eingestellt worden. Der Grund: EH55 galt als marktüblich, gefördert wurde seither nur noch der deutlich anspruchsvollere und teurere EH40-Standard. Die Folge: Viele Bauprojekte wurden zurückgestellt oder ganz gestrichen.

Nun will die Bundesregierung einen Teil dieser Projekte wieder aktivieren. „Wir investieren 800 Millionen Euro, um den Bauüberhang abzubauen“, sagte Bauministerin Verena Hubertz (SPD). Der Haushaltsausschuss und der Bundestag müssen der Mittelverwendung noch zustimmen.

Nach Angaben des Ministeriums sind bundesweit rund 760.000 Wohnungen genehmigt, aber noch nicht gebaut. Gerade hier setzt die reaktivierte Förderung an: Voraussetzung ist, dass bereits eine Baugenehmigung vorliegt. Zudem müssen die Gebäude mit erneuerbarer Wärme versorgt werden – Öl- und Gasheizungen schließen die Förderung aus.

Die Mittel werden über die KfW vergeben, solange der Fördertopf reicht.

Stadtentwicklungspolitik: Umsetzungslabor für den Bau-Turbo startet mit Werkstatt am 10. November

Kommunen bundesweit eingeladen zum Auftakt des Umsetzungslabors für den Bau-Turbo: Werkstatt am 10. November startet Dialog und Lernplattform

Viele Kommunen in Deutschland stehen vor der Herausforderung, mehr und schneller bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Der neue § 246e BauGB (Bau-Turbo) bietet dafür neue Chancen. Nun beginnt die entscheidende Phase: Wie lässt sich dieser neue Spielraum verantwortungsvoll nutzen und in die Praxis übersetzen?

Die Werkstatt für den Bau-Turbo ist der Auftakt eines sechsmonatigen Prozesses, in dem Vertreterinnen und Vertreter aus Bund, Ländern, Kommunen, Planung, Wirtschaft und Zivilgesellschaft an diesen Fragen arbeiten. Die Werkstatt ist Teil des Umsetzungslabors – ein Kooperationsprojekt des Bundesministerium für Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB), der Bauwende Allianz von ProjectTogether und dem Deutschen Institut für Urbanistik (Difu).

In den kommenden Monaten werden im Rahmen weiterer Veranstaltungen Erfahrungen ausgetauscht, Umsetzungshürden sichtbar gemacht und gemeinsam Lösungsansätze entwickelt.

Die Werkstatt am 10. November schafft Raum für Austausch, Vernetzung und gemeinsames Arbeiten an konkreten Praxisrealitäten. Die Teilnahme ist in Präsenz und digital möglich.

Neben Bundesministerin Verena Hubertz werden Vertreterinnen und Vertreter aus Verwaltung, Planung, Wirtschaft und Zivilgesellschaft teilnehmen, um möglichst viele Perspektiven aus der Praxis einzubringen.

Digital: Teilnahme bundesweit über Zoom Events möglich:

Seminarhinweis: “Wenn es im Team knistert oder knallt – konstruktiver Umgang mit Konflikten” am 17. November

Das Seminar ist für Sie richtig, wenn Sie Lernen wollen, wie Sie besser mit Konflikten im Team umgehen können.

Ihr Nutzen

Bei Konflikten in beruflichen Teams gilt es, diese frühzeitig wahrzunehmen und anzusprechen, um möglichst schnell eine dauerhafte Lösung zu erreichen. Erfahren Sie, wie Sie besser mit Konflikten umgehen können, wie Sie zielgerichtet kommunizieren und welche Aspekte bei Konflikten eine mögliche Rolle spielen. Darüber hinaus erfahren Sie, wie Sie wiederkehrende Probleme angehen und die positiven Absichten eines Konflikts nutzen können, um so Ihre Arbeiten in Zukunft besser zu gestalten.

In kleinen Übungsgruppen haben Sie die Möglichkeit, das Erlernte auszuprobieren und anzuwenden, um so Sicherheit für den Einsatz im Alltag zu erhalten.

Inhalte:

  1. Konfliktabläufe und -arten
  2. Konflikte verstehen und nutzen
  3. Werkzeuge zur Konfliktlösung
  4. Umgang mit Ignoranz und Resistenz

Aktueller Stand zum Betrieb von Ladesäulen

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hatte im Rahmen einer abstrakten AGB-Kontrollklage eines Verbraucherverbands gegen ein Energieversorgungsunternehmen für Elektromobilität über die Abgrenzung zwischen „Versorger“ und „Letztverbraucher“ entschieden.

Sachverhalt:

Ein Verbraucherverband klagt gegen ein Energieversorgungsunternehmen, das eine App für Nutzer von Elektrofahrzeugen betreibt. Über diese App erhalten Verbraucher Zugang zu öffentlichen Ladepunkten, können diese freischalten und den Ladevorgang starten.

Der Verbraucherverband beanstandete insbesondere eine Ladepreisklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Es liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot und eine unangemessene Benachteiligung vor, da die strengen Preisanforderungen des EnWG nicht eingehalten würden

Der BGH bestätigte die Wirksamkeit der Ladepreisklausel und nimmt zugleich eine Abgrenzung zwischen „Versorger“ (für den die strengen Anforderungen nach dem EnWG gelten) und dem „Letztverbraucher“ vor.

Aus den Gründen:

Die Klausel, wonach der jeweils in der App angezeigte Preis für den Ladevorgang mit der Freischaltung der Ladesäule als vereinbart gilt, verstößt weder gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) noch benachteiligt sie Verbraucher unangemessen.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei den App-Verträgen nicht um Energielieferverträge im Sinne des § 41 EnWG, sondern um Dienstleistungsverträge, die den Zugang zu Ladeinfrastruktur ermöglichen. Der eigentliche Strombezug erfolgt erst aufgrund gesonderter Einzelverträge bei jedem Ladevorgang.

§ 41 EnWG – der besondere Informations- und Preisanpassungspflichten für Energielieferanten vorsieht – findet daher keine Anwendung.

Der Letztverbrauch im energiewirtschaftsrechtlichen Sinn endet an der Ladesäule. Letztverbraucher sind nach § 3 Nr. 25 EnWG natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile steht dem Letztverbrauch iSd Energiewirtschaftsgesetzes gleich. Der Nutzer einer öffentlich zugänglichen Ladesäule ist kein Letztverbraucher iSv § 3 Nr. 25 EnWG, sodass das vertragliche Verhältnis zwischen Ladesäulenbetreiber und Nutzer keinen Energieliefervertrag mit einem Letztverbraucher darstellt. Der Gesetzgeber wollte mit der „Vorverlegung“ des Letztverbrauchs auf den Bezug durch den Ladepunkt den Ausbau der Ladeinfrastruktur erleichtern. Nach der Gesetzesbegründung bedeutet die Gleichstellung der Ladepunktbetreiber mit Letztverbrauchern, dass die energiewirtschaftsrechtlichen Pflichten nur im Verhältnis zwischen dem Stromlieferanten und dem Ladepunktbetreiber gelten, nicht jedoch – gleichsam als Letztverbraucher hinter dem Letztverbraucher – im Verhältnis zwischen diesem und dem Nutzer der öffentlich zugänglichen Ladesäule.

Ausblick und Folgen des Urteils für unsere Mitglieder:

Vorsicht bei Kombination von eigenerzeugtem und bezogenem Strom:

Der Liegenschaftseigentümer/Vermieter betreibt Ladepunkte und verfügt zusätzlich über eine Photovoltaikanlage. Der Strom für die Ladepunkte stammt nur teilweise aus der eigenen Photovoltaikanlage. Für den Betrieb der Ladepunkte wird zusätzlich Strom von Dritten bezogen. Bei der Versorgung der Ladepunkte mit eigenerzeugtem und zusätzlich bezogenem Strom sind auch steuerrechtliche Besonderheiten zu beachten: Hinsichtlich des eigenerzeugten Stroms ist der Ladepunktbetreiber Versorger, hinsichtlich des bezogenen Stroms ist er Letztverbraucher:

Gemäß § 1a Abs. 6 StromStV gilt ein Unternehmen (hier der Ladepunktbetreiber), das Strom in Anlagen von bis zu 2 MW erzeugt und diesen Strom ausschließlich innerhalb der Kundenanlage an Letztverbraucher – hier durch Verwendung für Ladevorgänge – leistet, nur für den erzeugten und dann geleisteten Strom als Versorger (sog. „kleiner Versorger“).

Die Taskforce Energie der VdW Bayern Unternehmensgruppe:

Für Themen rund um Energie, Praxisfragen zu Ladeinfrastruktur und den Einsatz von eigenerzeugtem Strom steht unsere Taskforce Energie als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Ziel ist es auch, erfolgreiche Modelle und Projekte sichtbar zu machen und den Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedsunternehmen zu fördern.

Wärmepumpenprivileg ist entfallen

Seit dem 1. Oktober 2025 gilt das sogenannte Wärmepumpenprivileg nicht mehr.

Innerhalb der Übergangsfrist bis zum 30.09.2025 konnten die Stromkosten für zentral betriebene Wärmepumpen in Mehrfamilienhäusern pauschal oder nach Wohnfläche auf die Mietparteien umgelegt werden, ganz unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch.
Mit Inkrafttreten der neuen Heizkostenverordnung ist dies nun nicht mehr erlaubt. Die Abrechnung muss künftig nach individuellem Verbrauch erfolgen, sodass die tatsächlichen Energiekosten für Heizung und Warmwasser für jede Mietpartei exakt erfasst und berechnet werden.

Bis spätestens 30. September 2025 mussten in betroffenen Gebäuden geeignete Verbrauchserfassungsgeräte installiert werden. Die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung besteht erstmals für das Jahr 2026. Folglich erhalten Mieterinnen und Mieter in mit Wärmepumpen beheizten Häusern frühestens ab 2027 eine auf individuellem Verbrauch beruhende Betriebskostenabrechnung.

Fehlt die vorgeschriebene Verbrauchserfassung, dürfen Mieter ihre Heiz- und Warmwasserkosten laut aktueller Rechtslage um bis zu 15% kürzen (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV).

ifo Konjunkturumfrage: Unternehmen sind tief verunsichert

Ihre zukünftige Entwicklung einzuschätzen, ist für Unternehmen in Deutschland zunehmend eine Herausforderung. Das ergab eine Auswertung des ifo Instituts im Zuge der ifo Konjunkturumfrage. Im Oktober fiel es 77,8% der Firmen schwer oder eher schwer, ihre Geschäftsentwicklung zu prognostizieren. Im September waren das noch 75,4%, im Juni 72,2%. Die Antworten gelten als Indikator für wirtschaftliche Unsicherheit und sind derzeit auf dem zweithöchsten Stand seit der Corona-Pandemie. „Die Unternehmen sehen sich vielen geopolitischen Risiken ausgesetzt“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. „Zudem sendet die Politik im Moment keine klaren Signale im angekündigten Herbst der Reformen.“

In der Industrie ist die Unsicherheit besonders hoch. Der Anteil der Unternehmen, die Schwierigkeiten bei der Planung ihrer Geschäftsentwicklung melden, liegt bei knapp 90%. De facto ist keine Branche davon ausgenommen.

Im Handel waren im Oktober 85,3% der Unternehmen unsicher, was ihre zukünftigen Geschäfte angeht. Bei den Dienstleistern liegt dieser Anteil mit knapp 70% deutlich niedriger, im Baugewerbe bei 72,7%. Sollte sich das anstehende Infrastrukturpaket konkretisieren, dürfte hier die Unsicherheit sinken.

Generell ist die Unsicherheit seit der Corona-Pandemie auf einem hohen Niveau. Die historischen Tiefstwerte sind vor 2020 erzielt worden. Sie liegen in der Industrie bei 74,1%, im Dienstleistungssektor bei 46,2%, im Handel bei 67,5% sowie im Baugewerbe bei 32,6%.

Die Erhebung der Unsicherheit erfolgt im Rahmen der monatlichen Unternehmensbefragung des ifo Instituts. Die Firmen werden gebeten anzugeben, wie leicht oder schwer es ihnen fällt, die zukünftige Entwicklung ihrer Geschäftslage vorherzusagen. Zur Auswahl stehen vier Antwortmöglichkeiten: leicht, eher leicht, eher schwer und schwer. Der Anteil der Unternehmen, die „schwer“ oder „eher schwer“ ankreuzen, wird als Indikator für wahrgenommene Unsicherheit interpretiert. Die Fragestellung nähert sich dem Thema Unsicherheit somit indirekt.

Bruttoinlandsprodukt wächst 2023 nominal in fast allen bayerischen Kreisen

Im Jahr 2023 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) in fast allen bayerischen Landkreisen und kreisfreien Städten nominal gewachsen. Spitzenreiter ist die kreisfreie Stadt Ingolstadt mit einem nominalen Wachstum von 17,2 Prozent gegenüber dem Vorjahr 2022. An zweiter Stelle liegt der unterfränkische Landkreis Kitzingen, wo das BIP nominal um 14,1 Prozent gestiegen ist. Sowohl für Ingolstadt als auch den Landkreis Kitzingen lässt sich diese Entwicklung insbesondere auf ein ausgeprägtes Wachstum der Bruttowertschöpfung im Produzierenden Gewerbe zurückführen.

Insgesamt beträgt das nominale Wirtschaftswachstum im Jahr 2023 für Bayern 6,9 Prozent. Das spiegelt sich in den meisten Regierungsbezirken mit Wachstumswerten zwischen 6,7 und 6,9 Prozent wider. Hervorzuheben sind jedoch Unterfranken (8,0 Prozent) und die Oberpfalz (7,6 Prozent), wo das nominale Wachstum überdurchschnittlich ausfällt.

Erste Schätzungen des Arbeitskreises „Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen der Länder“ zeigen bereits, dass sich sowohl für Bayern als auch für Deutschland insgesamt das nominale Wirtschaftswachstum in den Jahren 2024 und 2025 abschwächt. In den nun veröffentlichten Kreisergebnissen für das Jahr 2023 tritt diese Abschwächung noch nicht zutage.

Deutliche Regionale Unterschiede erkennbar
Pro Einwohner beträgt das Bruttoinlandsprodukt im Jahr 2023 in Bayern im Durchschnitt
58 873 Euro. Die kreisfreie Stadt Ingolstadt verzeichnet mit einem Wert von 159 345 Euro pro Einwohner den höchsten Wert unter allen Landkreisen und kreisfreien Städten, gefolgt vom Landkreis München mit einer Wirtschaftskraft von 146 276 Euro pro Einwohner.

Dementsprechend weist auch unter den sieben Regierungsbezirken der Regierungsbezirk Oberbayern mit einem Wert von 73 528 Euro das höchste BIP pro Einwohner auf. Es folgen Mittelfranken mit einem Pro-Kopf-BIP von 54 854 Euro, die Oberpfalz mit 53 722 Euro, Unterfranken mit 50 345 Euro, Niederbayern mit 49 604 Euro, Schwaben mit 47 654 Euro und Oberfranken mit 47 503 Euro.

Neue Videobeiträge im Bildungsportal

Das Bildungsportal des VdW Bayern wird immer wieder um neue Lehrvideos erweitert, so dass wir mittlerweile 69 Videos zu aktuellen wohnungswirtschaftlichen Themen anbieten. Diese kommen aus den unterschiedlichsten Geschäftsbereichen des VdW Bayern und der VdW Bayern Gruppe.

Bei den zuletzt eingestellten Videos geht es um folgende Themen:

  • Jobrad-Leasing in der Wohnungswirtschaft
    E-Rechnungen für Unternehmen – Update aktueller Zwischenstand

Sie finden im Bildungsportal Videos zu folgenden Bereichen: Recht, Datenschutz, Digitali-sierung und IT, Steuern, Wirtschaftsprüfung, Kommunikation, Wohnungswirtschaftliches Management und Personalentwicklung, Förderung, VdW Bayern Assekuranz, VdW Bayern CAT.

Wer noch kein Abonnement unseres Mitglieder-Bildungsportals ist, kann sich gerne die attraktiven Konditionen auf unserer Website https://www.vdwbayern.de/Veranstaltungen/Bildungsportal ansehen. Dort können Sie sich auch gleich online registrieren und das Abonnement abschließen. Das Seminarteam wird Ihnen dann das Passwort per E-Mail mitteilen. Haben Sie noch Fragen hierzu oder sind Sie neu-gierig geworden, dann rufen Sie uns gerne an unter 089/29 00 20 – 640. Übrigens werden halbjährlich immer wieder neue Videos aufgenommen, um das Angebot stets für Sie zu erweitern. Viel Freude mit unserem E-Learning-Programm.