KI-Verordnung: Bedeutung und Umsetzung der Verordnung über künstliche Intelligenz

(EU) 2024/1689 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz

Das Wichtigste:

Die Verordnung über künstliche Intelligenz (EU) 2024/1689 gilt insgesamt ab dem 02. August 2026. Für verschiedene Einzelregelungen ist jedoch stufenweise eine vorzeitige bzw. nachgelagerte Einführung geregelt.

Die Verordnung gilt auch für Wohnungsunternehmen und kann diese rechtlich im Sinne der Verordnung als Betreiber von KI-Systemen einordnen, auch wenn das KI-System von einem Dienstleister bereitgestellt wird.

Bisher in Kraft getreten sind Regelungen zu verbotenen Praktiken im KI-Bereich, Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereiche zur Verordnung selbst sowie Ausführungen zu KI-Kompetenzen. Weitere Regelungen zu Transparenzpflichten mitsamt Sanktionsmöglichkeiten folgen zum 02. August 2025 und 2026. Verboten sind bspw. Techniken, mit denen unterschwellig das Bewusstsein eines Mieters beeinflusst werden kann.

Wohnungsunternehmen sollten nun prüfen, dass keine verbotenen Praktiken wie „Social Scoring“-Modelle oder manipulative Techniken in bereits genutzten KI-Tools integriert sind und sicherstellen, dass Mitarbeitende, die KI-Systeme bedienen, über die entsprechenden KI-Kenntnisse verfügen bzw. Maßnahmen ergriffen werden, diese Kompetenzen zu
vermitteln.

Weitere Einzelregelungen aus der Verordnung sind noch nicht in Kraft getreten.

Ein ausführliches GdW-Rundschreiben finden Sie hier zum herunterladen.

17 Millionen Menschen in Deutschland leben allein

Gut 17,0 Millionen Menschen in Deutschland leben allein. Das ist gut jede fünfte Person (20,6 %), wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach Erstergebnissen des Mikrozensus 2024 mitteilt. Die Zahl der Alleinlebenden ist in den vergangenen 20 Jahren deutlich gestiegen – gegenüber 2004 um 21,8 %. Damals lebten noch 14,0 Millionen Menschen hierzulande allein. Ihr Anteil an der Bevölkerung betrug 17,1 %.

Ältere Menschen leben besonders häufig allein: In der Altersgruppe 65plus wohnte gut jede dritte Person allein (34,0 %), bei den mindestens 85-Jährigen war es mehr als jede zweite (56,0 %). Aber auch unter den jungen Erwachsenen zwischen 25 und 34 Jahren war der Anteil mit 28,0 % überdurchschnittlich hoch. Insgesamt leben Frauen etwas häufiger allein (21,2 %) als Männer (20,0 %).

Alleinlebende sind überdurchschnittlich häufig von Armut bedroht

Alleinlebende sind besonders häufig von Armut bedroht. Nach den Ergebnissen der Erhebung zu Einkommen und Lebensbedingungen 2024 waren 29,0 % der Alleinlebenden armutsgefährdet. Die Armutsgefährdungsquote von Alleinlebenden war damit fast doppelt so hoch wie die der Gesamtbevölkerung (15,5 %). Ähnlich wie letztere ist auch die Armutsgefährdungsquote von Alleinlebenden gestiegen: 2023 hatte sie bei 26,4 % gelegen (Bevölkerung insgesamt: 14,4 %). Eine Person gilt als armutsgefährdet, wenn sie über weniger als 60 % des mittleren Äquivalenzeinkommens der Gesamtbevölkerung verfügt. 2024 lag dieser Schwellenwert für eine alleinlebende Person in Deutschland netto (nach Steuern und Sozialabgaben) bei 1 381 Euro im Monat.

Armut ist vielschichtig und geht über die reine Armutsgefährdung hinaus. Gut ein Drittel (35,1 %) aller Alleinlebenden war im letzten Jahr von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht. Das Risiko für Armut oder soziale Ausgrenzung ist bei einer Person gemäß Definition dann gegeben, wenn mindestens eine der folgenden drei Bedingungen zutrifft: Ihr Nettoäquivalenzeinkommen liegt unter der Armutsgefährdungsgrenze, sie ist von erheblicher materieller und sozialer Entbehrung betroffen oder sie lebt in einem Haushalt mit sehr geringer Erwerbsbeteiligung.

Alleinlebende sind überdurchschnittlich häufig einsam

Gut jede vierte alleinlebende Person (25,8 %) fühlt sich oft einsam. Im Durchschnitt der Bevölkerung ab 10 Jahren waren es 16,3 %, wie aus Ergebnissen der Zeitverwendungserhebung 2022 hervorgeht. Ganz besonders oft waren jüngere Alleinlebende unter 30 Jahren von Einsamkeit betroffen (35,9 %). Im Gegensatz dazu fühlten sich mit 17,6 % die Alleinlebenden ab 65 Jahren am seltensten einsam.

Anteil Alleinlebender nur in fünf EU-Staaten höher als in Deutschland

In Deutschland leben anteilig deutlich mehr Menschen allein als in den meisten anderen Staaten der Europäischen Union (EU). Im Jahr 2024 betrug der Anteil Alleinlebender an der EU-Bevölkerung 16,2 %. Laut der europäischen Statistikbehörde Eurostat lebten nur in den fünf nord- beziehungsweise nordosteuropäischen Staaten Litauen (27,0 %), Finnland (25,8 %), Dänemark (24,1 %) sowie Estland (22,3 %) und Schweden (22,2 %) im EU-Vergleich anteilig noch mehr Menschen allein als in Deutschland. In der Slowakei (3,5 %), Irland (8,1 %) und Polen (8,8 %) war der Anteil am niedrigsten.

Gut zwei Fünftel aller Haushalte hierzulande sind Einpersonenhaushalte

Zwar machen Alleinlebende lediglich gut ein Fünftel der Bevölkerung hierzulande aus, Einpersonenhaushalte sind jedoch mit einem Anteil von gut zwei Fünfteln (41,6 %) der häufigste Haushaltstyp in Deutschland. Der Anteil der Einpersonenhaushalte ist in den vergangenen 20 Jahren gestiegen: 2004 hatte er noch bei 36,5 % gelegen. In Zukunft werden Einpersonenhaushalte noch häufiger vertreten sein: Der Vorausberechnung der Privathaushalte zufolge wird ihr Anteil im Jahr 2040 bereits über 45 % betragen.

Seminarhinweis: Finanzierbarkeit der Klimaneutralität: Strategien, Instrumente und Praxisbeispiele aus der Wohnungswirtschaft am 21. Juli

Klimaneutralität erfordert einen sektor- und gebäudeübergreifenden Maßnahmenmix an der Gebäudehülle, -technik und Energieversorgung. Die zentrale Frage: Wie lässt sich der notwendige Investitionsbedarf bis 2045 finanzieren – und das bei bezahlbaren Mieten? In vielen Unternehmen zeigt sich: Der klassische Fokus auf Energieeffizienzmaßnahmen an der Gebäudehülle stößt an wirtschaftliche Grenzen.

Die Initiative Wohnen 2050 e. V. hat daher ein Pioniergruppen-Projekt initiiert, das neue Wege aufzeigt. Bestehende und neue Finanzierungsinstrumente werden systematisch analysiert, auf ihre Anwendbarkeit in der Praxis geprüft und mit anderen IW.2050-Werkzeugen abgeglichen. Im Seminar werden die Zwischenergebnisse vorgestellt: Welche Strategien und Instrumente helfen Unternehmen dabei, die Finanzierungslücke zu schließen? Welche Kombinationen sind erfolgversprechend? Und wie lässt sich dabei die Belastung für Unternehmen möglichst gering halten?

„Klimaneutralität bis 2025 erfordert einen klugen Instrumentenmix bei der Finanzierung und ein pragmatisches Vorgehen.“

Inhalte:

  • Strategien zur Finanzierung der Klimaneutralität in der Wohnungswirtschaft
  • Geeignete Finanzierungsinstrumente für unterschiedliche Unternehmensarten
  • Praxisbeispiele aus dem Pioniergruppen-Projekt „Finanzierbarkeit“
  • Diskussion von Finanzierungsansätzen und deren Kombinationsmöglichkeiten

Terminerinnerung: Online-Mitgliederdialog am 21. Juli

Wir möchten Sie nochmals herzlich zum nächsten Online-Mitgliederdialog des VdW Bayern einladen.

Wann: 21. Juli 2025 von 10:00 bis 11:30 Uhr

Was:

    • Aktuelle Themen aus den Vorstandsressorts
    • Fragen und Antworten zu aktuellen Themen rund um die Wohnungswirtschaft

      Wenn Sie noch weitere Themenvorschläge haben, können Sie sie gerne an den VdW Bayern schicken.

      Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme und einen guten Austausch.

      Hier die Einwahldaten:


      Meeting-ID: 845 5939 3079
      Kenncode: 506664

      Externe Veranstaltung Dr. Klein Wowi: Wohnungswirtschaft gestaltet mit – Online-Veranstaltung am 24. Juli

      Was steckt hinter der Beteiligung an der Dr. Klein Wowi Digital AG? Warum engagieren sich bereits heute führende Unternehmen? Und welche Rolle kann Ihr Unternehmen dabei spielen?

      Stellen Sie ihre Fragen an die Führungsspitze des Unternehmens und erfahren sie alles rund um den aktuellen Stand des Beteiligungsmodells – in der Online-Veranstaltung der Dr. Klein Wowi Digital AG:

      Donnerstag, 24. Juli 2025
      09:00 – 10:30 Uhr

      Ein besonderer Auftakt:
      Axel Gedaschko, Präsident des GdW Bundesverband Wohnungswirtschaft, eröffnet die Veranstaltung mit einleitenden Worten eröffnet.

      Die Agenda im Überblick:

      • Begrüßung durch Axel Gedaschko
      • Warum die Branche sich engagiert – Marktüberblick & Motivation
      • Das Beteiligungsmodell: Gemeinsam zukunftsfähig
      • Entwicklungstrends der Wohnungswirtschaft
      • Überblick zu WOWIPORT & Hypoport SE
      • Stimmen aus der Praxis zur Beteiligung – Kunden berichten
      • Offene Fragerunde (Q&A)

      Moderation: Björn Erik Jüngerkes, CEO der Dr. Klein Wowi Digital AG.
      Mit Beiträgen von Hans Peter Trampe, Aufsichtsratsvorsitzender der Dr. Klein Wowi Digital AG, Prof. Dr. Klaus-Peter Hillebrand, Vorstandsvorsitzender DOMUS AG und weiteren Expertinnen und Experten der Branche.

      Geschäftsklima im Wohnungsbau bessert sich

      Die Stimmung im Wohnungsbau hat sich im Juni merklich aufgehellt. Der ifo Geschäftsklimaindex stieg von -31,4 auf -25,2 Punkte – das ist der höchste Wert seit September 2022. Die Unternehmen lassen nach und nach bei den Erwartungen den Pessimismus hinter sich und schätzten ihre aktuelle Lage ebenfalls etwas positiver ein. „Die Unternehmen im Wohnungsbau schöpfen weiter vorsichtig Hoffnung“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. „Die Stimmung steigt – doch der Weg zurück zur Normalität ist noch lang.“

      Die Auftragslage ist weiter unbefriedigend. Doch erste Anzeichen für eine Entspannung sind sichtbar: Der Anteil der Firmen mit Auftragsmangel sank von 51,0 auf 47,9%. Das sind gute Nachrichten, nachdem die Quote anderthalb Jahre fast durchgängig über 50% lag. Die Unternehmen leiden aber weiter unter Stornierungen: 9,0% der Unternehmen meldeten im Juni abgesagte Projekte, nach 8,6% im Mai. „Die Richtung stimmt, aber der Wohnungsbau braucht mehr als Ankündigungen“, so Wohlrabe. „Nur wenn der Wohnungsbau-Turbo auch wirklich zündet, kann sich die Erholung verstetigen.“ Auch bei den Finanzierungskosten für Wohnraum gibt es noch Spielraum nach unten, gerade nach den Leitzinssenkungen.

      Unternehmen müssen bis 31. Juli 2025 elektronische Kassen bei Finanzverwaltung registrieren

      Die Frist endet bald: Unternehmen, die elektronische Kassensysteme oder vergleichbare digitale Aufzeichnungssysteme wie zum Beispiel Tablet- Kassensysteme verwenden, müssen diese erstmals bis spätestens zum 31. Juli 2025 über die neue elektronische Schnittstelle der Finanzverwaltung registrieren und fortan Änderungen mitteilen.

      Bereits seit dem Jahr 2020 besteht die Pflicht, elektronische Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten. Neu ist jedoch die zentrale Registrierungspflicht: Bis spätestens Ende Juli 2025 müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme, die der Einzelaufzeichnungspflicht unterliegen, digital beim Finanzamt angemeldet werden. Dafür hat die Finanzverwaltung seit dem 1. Januar 2025 eine entsprechende Schnittstelle geschaffen.

      Der Gesetzgeber hat bundesweit die Pflicht zur Kassenregistrierung eingeführt, um die Transparenz hinsichtlich der im Unternehmen verwendeten Kassensysteme und damit die Nachvollziehbarkeit der Geschäftsvorfälle zu erhöhen. Zusammen mit weiteren Maßnahmen wie zum Beispiel der Durchführung von Kassen-Nachschauen durch die Finanzämter bei den Unternehmen oder der Belegausgabepflicht soll somit Steuerbetrug bei Kassenaufzeichnungen im Bargeldbereich wirksam bekämpft werden.

      Was müssen Unternehmen zur Kassenregistrierung wissen?
      Über das Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ oder die ERiC-Schnittstelle müssen alle in einer Betriebsstätte eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme den Finanzbehörden gemeinsam in einer einheitlichen Mitteilung gemeldet werden. Die Meldung kann ausschließlich auf elektronischem Wege erfolgen.

      Zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen gehören beispielsweise Kassensysteme oder Registrierkassen, Tablet-/App-Kassensysteme, Waagen, die zur Erfassung und Abwicklung von baren Zahlungsvorgängen dienen können, die über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Dies gilt auch für Taxameter und Wegstreckenzähler (§ 146a Abs. 4 AO).

      Das Bundesministerium der Finanzen hat eine Anleitung bereitgestellt.

      EU-Konsultation zur Überarbeitung der DAWI-Vorschriften für bezahlbaren Wohnraum

      Die Europäische Kommission hat am 5. Juni 2025 eine Sondierung sowie eine öffentliche Konsultation zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) für erschwinglichen Wohnraum gestartet.

      Bislang haben die Mitgliedstaaten einen großen Ermessensspielraum und können im Rahmen der Notifizierungsfreistellung die DAWI-Bestimmungen auf den sozialen Wohnungsraum anwenden, ohne diesen bei der Kommission notifizieren zu müssen. Eine Ausweitung auf bezahlbaren Wohnraum gestaltet sich in einigen Mitgliedstaaten wie den Niederlanden jedoch schwierig aufgrund einer fehlenden Definition des Begriffs sowie einer Finanzierungsgrenze in Höhe von 15 Millionen EUR, sofern es sich nicht um sozialen Wohnungsbau handelt.

      Die Kommission strebt daher eine Überarbeitung des DAWI-Beschlusses und der damit verbundenen Freistellungen von der Notifizierung der Beihilfen an, um Mitgliedstaaten mehr Spielraum zu geben, erschwinglichen Wohnraum zu fördern. Ziel ist es, ein flexibles Instrument bereitzustellen, das einerseits den privaten Wohnungsmarkt nicht verzerrt und andererseits die Förderung von sozialem Wohnungsbau nicht behindert.

      Vor diesem Hintergrund erwägt die Kommission derzeit ausschließlich für die beihilferechtlichen Zwecke folgende Definition für „erschwinglichen Wohnraum“ vorzuschlagen, ohne dabei andere bestehende Definitionen anzupassen:

      „Wohnraum für Haushalte, die aufgrund von Marktergebnissen und insbesondere Marktversagen keinen Zugang zu erschwinglichem Wohnraum haben, der Mindestanforderungen hinsichtlich der Gesamtenergieeffizienz erfüllt“.

      Das Bereitstellen von erschwinglichem Wohnraum als DAWI könnte außerdem entweder durch einen unbegrenzten finanziellen Ausgleich oder mit einem festzulegenden Höchstbetrag gefördert werden.

      Des Weiteren sollen auch Investitionskosten für die Renovierung von sozialem und erschwinglichem Wohnraum bei der DAWI-Finanzierung berücksichtigt werden können.
      Zudem will die Kommission die allgemeinen Bedingungen definieren, die die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung von DAWI für erschwinglichen Wohnraum unterstützen sollen, darunter:

      • Die Zielgruppe
      • Die Zielgebiete
      • Höchst- und Mindestpreise für erschwinglichen Wohnraum
      • Die Qualität des Wohnraums
      • Der Zeitraum, in dem der Wohnraum erschwinglich bleiben muss
      • Die Art des zu finanzierenden Wohnraums (z.B. Eigentum oder Mietwohnungen, Neubau oder Renovierung)
      • Welche Akteure bzw. Einrichtungen, von der Regelung Gebrauch machen dürfen.

      Schließlich soll die Überarbeitung auch zur Vereinfachung, Aktualisierung und Klarstellung von Begriffen in den DAWI-Vorschriften beitragen. Die Sondierung und die Konsultation laufen bis zum 31. Juli 2025. Eine weitere achtwöchige Konsultation zum Entwurf des überarbeiteten DAWI-Beschlusses und einer eventuellen DAWI-Mitteilung ist zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen. Im dritten Quartal ist außerdem ein Workshop/Realitätscheck mit Interessenträgern geplant. Für das vierte Quartal soll es einen Umsetzungsdialog geben. Der Vorschlag der Kommission soll dann im ersten Quartal 2026 veröffentlicht werden.

      Der GdW beteiligt sich an der Konsultation und kritisiert die Definitionseinschränkung der EU-Kommission. Die Einschränkung der Zielgruppe in der vorgeschlagenen Definition für bezahlbaren Wohnraum auf Haushalte die ´keinen Zugang zu erschwinglichem Wohnraum haben, der Mindestanforderungen hinsichtlich der Gesamtenergieeffizienz erfüllt´, wird abgelehnt. Diese Einschränkung ist nicht zielführend und nicht erforderlich. Beim Wohnungsneubau existieren hohe nationale Vorgaben hinsichtlich der Effizienzanforderungen. Für den Gebäudebestand ist es das Ziel, dass dieser bis zum Jahr 2050 klimaneutral ist. Die Kommission sollte es den Mitgliedstaaten überlassen, wie sie diesen Weg bestreiten. Die Energieeffizienz des Gebäudes ist dabei nur ein Baustein auf dem Weg zu Klimaneutralität. Im Mittelpunkt sollte die Dekarbonisierung des Bestandes stehen. Darum sind aus Sicht der sozialverantwortlichen Wohnungswirtschaft die Ausführungen zur Energieeffizienz in der vorgeschlagenen Definition für „erschwinglichen Wohnraum“ systematisch verfehlt. Die Bedingungen, unter denen die Kommission die Ausweitung der Freistellung auf „bezahlbaren Wohnraum“ umsetzen will, sind schwer umsetzbar und wirken dem angestrebten Ziel entgegen. Im Fokus sollte der Zugang zu bezahlbarem Wohnraum stehen.

      EU-Kommission bewertet die nationalen Energie- und Klimapläne

      Die Europäische Kommission hat am 28. Mai 2025 die finale Bewertung der nationalen Energie- und Klimapläne (NECPs) veröffentlicht. Die gute Nachricht: Wenn alle national geplanten Maßnahmen vollständig umgesetzt werden, könnten die Netto-Treibhausgasemissionen der EU bis 2030 um 54 % gegenüber dem Niveau von 1990 gesenkt werden – und damit nahezu das gesetzlich verankerte Ziel von 55 % erreichen.

      Als positiv wird hervorgehoben, dass über zwei Drittel der Mitgliedstaaten ihre Ambitionen nach den Empfehlungen der Kommission vom Dezember 2023 angehoben haben. Auch beim Ausbau erneuerbarer Energien nähert sich die EU dem Ziel eines Anteils von mindestens 42,5 % – der Rückstand beträgt lediglich 1,5 Prozentpunkte. Gleichzeitig macht die Bewertung deutlich, dass in mehreren Bereichen weiterhin erhebliche Herausforderungen bestehen. So dürften die Emissionen in den Sektoren außerhalb des Emissionshandels, die rund 60 % der gesamten EU-Emissionen ausmachen, nur um 38 % bis 2030 sinken – das EU-Ziel liegt jedoch bei 40 %. Auch beim Energieeffizienzziel bleibt eine erhebliche Lücke: Beim Endenergieverbrauch fehlen 31,1 Millionen Tonnen Öläquivalent (Mtoe), beim Primärenergieverbrauch sogar 47,3 Mtoe. Dies entspricht lediglich einer Reduktion von 8,1 % statt der angestrebten 11,7 %.

      Ein weiteres zentrales Defizit betrifft den Abbau fossiler Subventionen. Zwar haben etwa die Hälfte der Mitgliedstaaten erste Schritte eingeleitet, doch konkrete Zeitpläne und umfassende Maßnahmen bleiben bisher aus. Zudem wird die soziale Dimension der Energiewende nicht ausreichend berücksichtigt. Die Bewertung kritisiert, dass insbesondere die Auswirkungen auf einkommensschwache Haushalte, Arbeitnehmer in betroffenen Sektoren sowie strukturschwache Regionen zu wenig analysiert und kaum mit konkreten Maßnahmen oder Finanzierungszusagen unterlegt wurden. Auch wenn sich die Investitionsschätzungen gegenüber den Entwürfen verbessert haben, fehlt es vielerorts weiterhin an einer glaubwürdigen und tragfähigen Finanzierungsstrategie zur Umsetzung der Pläne.

      Die Kommission betont daher, dass der entscheidende nächste Schritt nun darin besteht, die Pläne in konkrete und wirksame Maßnahmen zu überführen. Belgien, Estland und Polen haben bislang noch keine finalen Pläne vorgelegt und werden von der Kommission aufgefordert, dies unverzüglich nachzuholen.

      Spielt der mögliche Betriebslärm bei der Gestattung einer Klimaanlage eine Rolle?

      BGH-Urteil Az. V ZR 105/24 vom 28.03.2025

      Eine Eigentümergemeinschaft hatte dem Einbau einer Klimaanlage in einer Penthouse-Wohnung zugestimmt. Eine Wohnungseigentümerin aus einem anderen Stockwerk befürchtete tieffrequenten Lärm und klagte daher gegen den Gestattungsbeschluss.

      Der BGH entschied hierzu, dass die bloße Befürchtung einer späteren Lärmbelästigung durch eine genehmigte bauliche Veränderung nicht ausreicht ist, um den entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft aufzuheben. Eine unbillige Benachteiligung im Sinne von § 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG liegt nur dann vor, wenn bereits im Vorhinein evident ist, dass die bauliche Veränderung zwangsläufig zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führt.

      Mögliche Nachteile durch die spätere Nutzung sind nur dann bei der Entscheidung über die bauliche Veränderung zu berücksichtigen, wenn diese Nachteile zwangsläufig und untrennbar mit der Maßnahme verbunden sind. Potenzielle oder lediglich befürchtete Risiken reichen nicht aus.

      Eine tatsächlich vorliegende, unzumutbare Beeinträchtigung nach Inbetriebnahme der Anlage führen zu Unterlassungs- und Abwehransprüchen des betroffenen Eigentümers (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, § 1004 BGB). Dabei sind individuelle gesundheitliche Empfindlichkeiten oder Befindlichkeiten einzelner Eigentümer bei der objektiven Prüfung der Unbilligkeit nicht zu berücksichtigen.

      Fazit:

      Die Angst vor möglichen Immissionen (z. B. Lärm) allein verhindert nicht die Gestattung einer baulichen Veränderung durch die Eigentümergemeinschaft. Erst konkrete, nachweisbare und unzumutbare Beeinträchtigungen können nachträglich mit Abwehransprüchen geltend gemacht werden.

      Das Urteil stärkt damit die Möglichkeit zu baulichen Veränderungen und senkt die Hürden für Modernisierungen in Wohnungseigentümergemeinschaften. Gleichzeitig stellt es klar, dass sich die Genehmigung nur auf die Maßnahme an sich und offensichtliche, nicht aber vermutliche Folgen bezieht.