BMWSB informiert: Bilanz der Förderprogramme für Neubau, Eigentumserwerb und Genossenschaften im Jahr 2025

Alle nachfolgend aufgeführten Programme werden auch im Jahr 2026 weiter fortgeführt.

Im Förderjahr 2025 wurden die Förderprogramme des Bundesbauministeriums weiterhin sehr gut nachgefragt. Mit der befristet eingeführten Neubauförderung des EH55-Standards konnte zudem ein neues Programm mit einem Budget von 800 Millionen Euro aufgesetzt werden. Bei den übrigen Förderprogrammen wurden die Konditionen und Förderbedingungen teilweise deutlich verbessert. Alle nachfolgend aufgeführten Programme werden auch im Jahr 2026 weiter fortgeführt.

Dazu Sören Bartol, Parlamentarischer Staatssekretär bei der Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Über 64.000 klimafreundliche Wohneinheiten konnten wir im vergangenen Jahr fördern. Trotz der vorläufigen Haushaltsführung und einer weiterhin herausfordernden Situation in der Baubranche ist das ein starkes Signal für die Verlässlichkeit unserer Programme und ein wichtiges Zeichen an die Bauwirtschaft. Branchenumfragen zeigen, dass die Eiszeit nun vorbei ist und Tauwetter eingesetzt hat. Wir verzeichnen seit mehreren Monaten steigende Baugenehmigungszahlen, die Stimmung der Bauwirtschaft ist wieder optimistischer, die Investitionen steigen. Mit der EH55-Plus-Förderung setzen wir deshalb zur richtigen Zeit einen Förderanreiz, um geplante Projekte auch wirklich zu bauen. Perspektivisch überarbeiten wir unsere Förderlandschaft und vereinfachen sie zu einer Zwei-Säulen-Förderung.

EH55-Plus-Förderung
Seit dem 16. Dezember 2025 gibt es die zeitlich befristete Fördermöglichkeit für neue Gebäude mit Effizienzhausstandard 55 und 100 Prozent Erneuerbaren Energien. Die Förderung erfolgt mittels zinsverbilligter KfW-Kredite. Bis Ende des Jahres konnten bereits 13.988 Wohneinheiten mit einem Kreditvolumen von 1,3 Milliarden Euro gefördert werden. Die Summe der angestoßenen Investitionen beläuft sich auf rund 3,6 Milliarden Euro.

Klimafreundlicher Neubau (KFN)
Das Programm “Klimafreundlicher Neubau” fördert den Bau sowie den Ersterwerb von klimafreundlichen und energieeffizienten Wohn- und Nichtwohngebäuden. Investoren, Genossenschaften, Unternehmen und Privatpersonen können die Förderung durch zinsverbilligte Kredite bei ihrer Hausbank beantragen. Kommunen können Zuschüsse erhalten. Die Förderung erfolgt mittels zinsverbilligter KfW-Kredite. Eine größere Unterstützung gibt es für Gebäude, die zusätzlich das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) erreichen. Die Zinskonditionen waren im September verbessert worden. Im vergangenen Jahr wurden für das Programm KFN Förderzusagen in Höhe von rund 4,5 Milliarden Euro erteilt. Insgesamt wurden so Investitionen von 13 Milliarden Euro angestoßen. Es wurden 36.747 Wohneinheiten gefördert.

Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment (KNN)
Mit dem Programm KNN können klimagerechte und flächeneffiziente Neubauten sowie deren Ersterwerb gefördert werden. Die Bezahlbarkeit des Wohnraums soll durch eine Baukostenbegrenzung unterstützt werden. Die Förderung für Investoren, Genossenschaften, Unternehmen und Privatpersonen erfolgt mittels zinsverbilligter KfW-Kredite. Kommunen können Zuschüsse erhalten. Im September 2025 hatte es sowohl bei den Programm- als auch bei den Zinskonditionen Verbesserungen gegeben. Seitdem können noch mehr Projekte von der Förderung profitieren. Bis Jahresende konnten 8.214 Wohneinheiten gefördert werden. Insgesamt wurden Förderzusagen in Höhe von rund 859 Millionen Euro erteilt und Gesamtinvestitionen von rund 2 Milliarden Euro angestoßen.

Wohneigentumsförderung für Familien (WEF)
Mit dem Förderprogramm Wohneigentumsförderung für Familien unterstützen wir Familien mit Kindern beim Bau und Erwerb von neugebautem klimafreundlichem Wohneigentum. Ziel der Bundesregierung ist es weiterhin, Familien den Schritt ins Wohneigentum zu ermöglichen. Die Förderung erfolgt mittels zinsverbilligter KfW-Kredite und entlastet Familien somit schon vor Beginn des Bauvorhabens und spürbar über einen langen Zeitraum. Das neue Programm ist damit für Eigentümer eine verlässliche finanzielle Stütze und macht damit klimafreundliche Bauprojekte plan- und bezahlbar. Zudem wurden im vergangenen Jahr die Förderkonditionen des Programms durch Absenkung der Zinssätze verbessert. Im Jahr 2025 wurde der Bau bzw. der Erwerb von 4.554 Wohneinheiten mit einem Kreditvolumen von 843,5 Millionen Euro bewilligt.

Jung kauft Alt (JkA)
Das Förderprogramm “Jung kauft Alt” unterstützt Familien mit Kindern mit kleineren bis mittleren Einkommen beim Wohneigentumserwerb von sanierungsbedürftigen Bestandsgebäuden. Die Förderung erfolgt mittels zinsverbilligter KfW-Kredite. Familien haben damit unter anderem die Möglichkeit, neben dem städtischen Bereich auch in ländlichen und dünn besiedelten Regionen bestehende Häuser zu sanieren und dafür zu sorgen, dass ländliche Regionen weiter lebendig bleiben. Die Förderung kann mit weiteren Programmen der Sanierungsförderung kombiniert werden. Im Jahr 2025 wurden 690 Förderzusagen mit einem Kreditvolumen von 80,03 Millionen Euro erteilt.

Förderung genossenschaftlichen Wohnens
Mit dem Förderprogramm für genossenschaftliches Wohnen unterstützt die Bundesregierung Privatpersonen beim Erwerb von Genossenschaftsanteilen und erleichtert somit den Zugang für potenzielle Mitglieder zu dauerhaft bezahlbarem Wohnen. Weiterhin wird mit dem Erwerb von Genossenschaftsanteilen das Eigenkapital der Genossenschaften für investive Maßnahmen gestärkt. Die Förderung erfolgt sowohl bei Neugründung als auch bei der Beteiligung an einer bestehenden Wohnungsgenossenschaft. Voraussetzung ist die Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung. Die Förderung erfolgt mittels zinsverbilligter KfW-Kredite. Zum 03.02.2026 wurden die Förderbedingungen noch einmal deutlich verbessert. Es sind nun Kredithöchstbeträge von 150.000 Euro möglich und der Tilgungszuschuss wurde auf 15 Prozent (vorher: 7,5 Prozent) verdoppelt. Im Jahr 2025 wurden 390 Förderzusagen mit einem Kreditvolumen von rund 28,8 Millionen Euro im Rahmen des Programms erteilt.

DIW: Kehrtwende am Bau: Die Zeichen stehen wieder auf Wachstum

Die deutsche Bauwirtschaft steht vor einer Trendwende: Nach Jahren rückläufiger Bauleistung dürfte das Bauvolumen 2026 erstmals seit 2020 wieder wachsen. Laut der neuen Bauvolumenrechnung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) dürfte das Bauvolumen im laufenden Jahr um 1,7 Prozent und 2027 um 3,4 Prozent zunehmen. Treiber dieser Entwicklung ist vor allem der öffentliche Bau. Aber auch der dringend benötigte Wohnungsneubau belebt sich wohl wieder.

„Die Talsohle der Baukonjunktur scheint durchschritten“, sagt Studienautorin Laura Pagenhardt aus der Abteilung Makroökonomie. Vor allem die Stabilisierung der Baupreise und Finanzierungsbedingungen, aber auch die öffentlichen Investitionen aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität treiben die Erholung voran. „Das umfangreiche Fiskalpaket dürfte besonders die öffentliche Bautätigkeit weiter ankurbeln. Private Haushalte werden zunächst wohl noch vorsichtiger agieren“, erwartet Pagenhardt.

Wohnungsneubau erholt sich langsam
Stark gelitten hat in den vergangenen Jahren der Wohnungsneubau, da viele Haushalte angesichts höherer Zinsen und stark steigender Baupreise auf größere Bauprojekte verzichteten. Noch 2025 ging der Wohnungsneubau um 6,4 Prozent zurück. Doch schon in diesem Jahr wird ein Plus von 2,4 Prozent erwartet, das im kommenden Jahr auf 6,1 Prozent zulegen dürfte. Eine Erholung signalisieren bereits die Genehmigungszahlen für den Wohnungsbau, die in der zweiten Jahreshälfte 2025 anzogen.

Die schwache Konjunktur der vergangenen Jahre lässt den Nichtwohnungshochbau hinterherhinken. Preisbereinigt dürfte er auch in diesem Jahr noch um ein Prozent schrumpfen, bevor es im kommenden Jahr wohl um 2,2 Prozent aufwärts geht.

Kapazitätsengpässe könnten Preise treiben
Der Rettungsanker für das Baugewerbe war schon in den vergangenen beiden Jahren der Tiefbau mit einem Plus von jeweils mehr als zwei Prozent. Für dieses Jahr erwarten die DIW-Forschenden sogar ein Wachstum von 7,3 Prozent. Auch im kommenden Jahr dürfte er dank des Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaneutralität noch deutlich zulegen.

Doch die DIW-Forschenden warnen: „So erfreulich die Entwicklung der Bauwirtschaft ist, gibt es noch keinen Grund zur Entwarnung. Die Produktivität im Bauwesen ist zuletzt deutlich gesunken. Sollten durch die vielen Investitionen die sehr spezialisierten Baufirmen an ihre Kapazitätsgrenzen stoßen, könnte dies den Preisauftrieb erneut befeuern – und die Dynamik bremsen“, sagt Studienautor Martin Gornig, Forschungsdirektor für Industriepolitik. Damit die öffentlichen Investitionen nicht mit steigenden Preisen verpuffen, müsse die Produktivität der Bauwirtschaft dringend verbessert werden, zum Beispiel über entsprechende Initiativen von Politik und Unternehmen. „Helfen würde eine Taskforce zur Koordination der öffentlichen Investitionen, in der die unterschiedlichen staatlichen Ebenen eingebunden sind.“

KI wird immer wichtiger: 29 Prozent der Unternehmen in Bayern nutzen 2025 Künstliche Intelligenz

Wie das Bayerische Landesamt für Statistik weiter mitteilt, haben im Jahr 2025 92 Prozent der bayerischen Unternehmen mit mindestens zehn tätigen Personen eine Webseite. Von den Unternehmen mit eigener Webseite stellen 27 Prozent Online-Bestell-, Reservierungs- oder Buchungssysteme auf der eigenen Website bereit, 64 Prozent schreiben offene Stellen und/oder Online-Bewerbungen auf der eigenen Webseite aus.

95 Prozent der Unternehmen in Bayern sind über eine ortsfeste Internetverbindung, beispielsweise mittels Kabel oder Glasfaser, online, 68 Prozent davon steht eine schnelle feste Internetverbindung von 100 Mbit/s und mehr zur Verfügung. Rund zwei Drittel der Unternehmen mit Internetzugang nutzen Social Media. Kostenpflichtige Cloud-Services verwenden 54 Prozent der bayerischen Unternehmen.

Ein Fünftel der Unternehmen betreibt E-Commerce
Ein Fünftel der bayerischen Unternehmen verkaufte im Jahr 2024 Waren oder Dienstleistungen über eine Website, App oder Online-Marktplätze. Davon tätigten 88 Prozent Verkäufe über eine unternehmenseigene Website oder App und 49 Prozent über von mehreren Unternehmen genutzte Online-Marktplätze.

Nutzung von IT-Systemen erhöht Nachhaltigkeit der Unternehmen
Ein Viertel der bayerischen Unternehmen nutzt im Jahr 2025 IT-Systeme oder -Lösungen, um den Energieverbrauch des Unternehmens zu senken. IT-Systeme oder -Lösungen zu einem effizienteren Materialeinsatz (den Einsatz von Materialien zu reduzieren oder den Einsatz von recycelten Materialien zu steigern) setzen 16 Prozent der Unternehmen ein.

Einsatz von Unternehmenssoftware
Enterprise Resource Planning (ERP) Software zur Verwaltung von Ressourcen durch den Austausch von Informationen zwischen verschiedenen Funktionsbereichen des Unternehmens setzen 44 Prozent der Unternehmen ein. 33 Prozent der Unternehmen nutzen im Jahr 2025 Software zur Verwaltung von Informationen über Kunden (Customer Relationship Management – CRM – Software). Der Anteil der Unternehmen, die Business Intelligence (BI) Software verwenden, liegt bei 14 Prozent.

16,1 % der Bevölkerung in Deutschland sind armutsgefährdet

Rund 13,3 Millionen Menschen in Deutschland hatten zuletzt ein Einkommen unterhalb der Armutsgefährdungsgrenze und galten deshalb als armutsgefährdet. Das waren 16,1 % der Bevölkerung, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand von Erstergebnissen der Mikrozensus-Unterstichprobe zu Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) 2025 mitteilt. Ein Jahr zuvor hatte die Armutsgefährdungsquote bei 15,5 % gelegen.

Nach Definition der Europäischen Union (EU) gilt eine Person als armutsgefährdet, wenn sie über weniger als 60 % des mittleren Äquivalenzeinkommens der Gesamtbevölkerung verfügt. 2025 lag dieser Schwellenwert für eine alleinlebende Person in Deutschland netto (nach Steuern und Sozialabgaben) bei 1 446 Euro im Monat (2024: 1 381 Euro) und für Haushalte mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern unter 14 Jahren bei 3 036 Euro im Monat (2024: 2 900 Euro). Um das Einkommen vollständig zu erfassen, wird das Jahreseinkommen erfragt. Dadurch beziehen sich die Fragen zum Einkommen auf das Vorjahr der Erhebung, bei EU-SILC 2025 also auf das Jahr 2024.

Alleinlebende und Personen in Alleinerziehenden-Haushalten besonders häufig armutsgefährdet

Betrachtet man die Armutsgefährdungsquote nach verschiedenen Haushaltstypen, weisen zwei Gruppen eine überdurchschnittlich hohe Quote auf. 30,9 % der Alleinlebenden und 28,7 % der Menschen in Alleinerziehenden-Haushalten hatten zuletzt ein Einkommen unterhalb der Armutsgefährdungsgrenze. Beim Vergleich nach dem überwiegenden Erwerbsstatus haben Arbeitslose mit 64,9 % die höchste Armutsgefährdungsquote. Aber auch andere Nichterwerbstätige (33,8 %) sowie Personen im Ruhestand (19,1 %) sind überdurchschnittlich stark durch Armut gefährdet.

21,2 % der Bevölkerung sind von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht

Betrachtet man neben der Einkommenssituation auch die Möglichkeiten der Menschen zur Teilhabe an der Gesellschaft, zeigt sich ein umfassenderes Bild der sozialen Lage. In Deutschland waren im Jahr 2025 rund 17,6 Millionen Menschen von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht, das waren 21,2 % der Bevölkerung. Gegenüber dem Vorjahr (21,1 %) blieb dieser Anteil nahezu unverändert. Nach EU-Definition gilt eine Person als von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht, wenn mindestens eine der folgenden drei Bedingungen zutrifft: Ihr Einkommen liegt unter der Armutsgefährdungsgrenze, ihr Haushalt ist von erheblicher materieller und sozialer Entbehrung betroffen oder sie lebt in einem Haushalt mit sehr geringer Erwerbsbeteiligung.

12,4 Prozent der bayerischen Bevölkerung armutsgefährdet
Ergebnisse der Erhebung zu Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) aus dem Jahr 2025 zeigen, dass bei 12,4 Prozent der bayerischen Bevölkerung das Einkommen unterhalb der Armutsgefährdungsschwelle liegt. Das betrifft insgesamt rund 1,6 Millionen Personen in Bayern. Besonders hoch ist der Anteil der armutsgefährdeten Alleinlebenden mit 28 Prozent und der Alleinerziehenden mit 24 Prozent.

Foyer-Dialog im Bayerischen Bauministerium: “Bauen im Bestand weiterdenken” am 23. März

Am 23.03.2026 werden in München Zukunftsstrategien diskutiert

Im Rahmen des FOYER DIALOGS, der Diskussions- und Ausstellungsreihe des Bayerischen Bauministeriums, steht am 23.03.26 ab 18 Uhr in München der Baubestand im Mittelpunkt. Unter dem Titel „Zukunftsstrategie Bestand“ wird diskutiert, wie der vorhandene Gebäudebestand künftig weiterentwickelt, umgebaut und qualitätsvoll genutzt werden kann. Auf dem Podium begrüßt Staatsminister Christian Bernreiter Vertreterinnen und Vertreter aus Politik, Wohnungswirtschaft, Architektur und Projektentwicklung: Gabriele Meier, technische Geschäftsführerin der Münchner Wohnen GmbH, Prof. Andreas Hild, Leiter des Lehrstuhls für Entwerfen, Umbau und Denkmalpflege an der TU München, sowie den Immobilien- und Projektentwickler Dr. Max von Bredow.

Thematisiert werden unterschiedliche Maßstabsebenen – vom großmaßstäblichen Wohnungsbau über denkmalgeschützten Hochbau bis hin zu Einfamilienhausgebieten und Ortskernen im ländlichen Raum. Im Anschluss an die Diskussion wird eine Begleitausstellung eröffnet. Sie zeigt rechtliche und planerische Rahmenbedingungen, beschlossene Umbau-Erleichterungen sowie Best-Practice-Beispiele und aktuelle Pilotprojekte.

Seminarhinweis: “Wärmewende und Wohnungswirtschaft: Wie geht es weiter?” am 12. Februar”

Die energetische Versorgung des deutschen Gebäudesektors ist zu dekarbonisieren. Das ist nicht nur aus Sicht des Klimaschutzes dringend geboten, sondern rechtsverbindlich: es folgt aus Gesetz und Rechtsprechung. Mit der Europäischen Richtline über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (auch: kurz EPBD genannt) sind dazu notwendige Beiträge nunmehr auch verbindlich auf europarechtlicher Ebene festgelegt. Konkret sind durch Art. 10 der Gebäuderichtlinie alle Mitgliedstaaten, d.h. auch Deutschland, z.B. verpflichtet, verbindlich sicherzustellen, dass Dachflächen-Potenziale zur Energieerzeugung durch solare Strahlungsenergie effektiv genutzt werden. Doch diese nun aus Klimaschutzgründen dringend gebotenen Lösungen stehen immer wieder vor Herausforderungen, wenn es um Fragen der Abrechnung von Heizkosten (bei vermieterseitigem Eigenbetrieb der Zentralheizung) oder auch des Wärmelieferentgelts geht.

Durch die zahlreichen Neuerungen im Zuge der Wärmewende und der Energiewende hat der Gesetzgeber immer wieder neue Anforderungen an Vermietende. Diese finden sich im Gebäudeenergiegesetz (GEG) sowie generell im Energierecht (insbes. im EEG, EnWG) und aber z.B. auch in den so genannten Solarpflichten aus Ordnungsrecht. Wie wirken sich diese energierechtlichen Vorgaben auf die Gestaltung von Kalt- und Warmmieten aus? Hierzu stellen sich viele Rechtsfragen, wie z.B. die folgenden:

  • Wie weit reicht das den Mietenden zustehende Wirtschaftlichkeitsgebot genau?
  • Kann die Vermieterin gezwungen werden, gegen überhöhte Wärmeabrechnungen vorzugehen?
  • Was genau ist bei der Abrechnung von Stromkosten der Wärmepumpe zu beachten
  • Ist die Alternative der (energetischen) Modernisierungsumlage (nach § 559e BGB oder § 559 BGB) gangbar, wenn ich Solardachanlagen und/oder Wärmepumpen installiere oder installieren lasse?
  • Inwieweit sind Photovoltaik-Stromkosten, die ich für die Wärmeversorgung aus einer Wärmepumpe einsetze, über das Heiz- und Betriebskostenrecht überhaupt umlegbar, wenn die Vermieterin Anlagenbetreiberin der Dachsolaranlage und der Wärmepumpe ist? Und: Ändert sich das bei Fremdbetrieb?
  • Schließlich: Was gilt bei der Umstellung von vermieterseitigem Eigenbetrieb auf gewerbliche Wärmelieferung (§ 556c BGB)?
    Aus Sicht eines Energierechtlers werden neue Fragen des Mietrechts unter Beachtung der zwingend zu beachtenden technischen Aspekte (insbesondere auch der Vorgaben des Verbands der Elektrotechnik (VDE) und der Bundesnetzagentur (BNetzA)) dargestellt. Der Referent wird auch seine Ansichten zum mietrechtlichen Mangelbegriff und zum Wirtschaftlichkeitsgebot gerne mit Ihnen diskutieren.

EU-Wohnungspaket: EU-Plan für erschwinglichen Wohnraum

Am 16. Dezember 2025 hat die Europäische Kommission ihren ersten europäischen Plan für erschwinglichen Wohnraum vorgestellt. Der Plan enthält eine Reihe konkreter Maßnahmen zur Bekämpfung der strukturellen Ursachen der Wohnungskrise in Europa. Ziel ist es, das Wohnungsangebot zu erhöhen, Investitionen und Reformen anzustoßen sowie besonders stark betroffene Menschen und Regionen zu unterstützen.

Der Plan basiert auf vier Säulen:

I. Steigerung des Angebots
II. Mobilisierung von Investitionen
III. Bereitstellung unmittelbarer Unterstützung bei gleichzeitigem Vorantreiben von Reformen
IV. Unterstützung der Bedürftigsten

Innerhalb dieser Säulen sind zehn Maßnahmen definiert. Unter anderem plant die Kommission ein Gesetz über Baudienstleistungen, das für Ende 2026 vorgesehen ist. Hierzu läuft derzeit eine Konsultation bis zum 20. April 2026. Für 2027 ist zudem ein Paket zur Vereinfachung bürokratischer Verfahren geplant, das dabei helfen soll, administrative Hürden abzubauen. Der Europäischen Kommission zufolge brauche es langfristig verbesserte Rahmenbedingungen für bezahlbaren Wohnraum und damit strukturell Reformen, insbesondere auf nationaler und regionaler Ebene. Hierzu soll im Europäischen Semester – also bei der Überprüfung der nationalen sozial- und wirtschaftspolitischen Pläne – ein stärkerer Fokus auf das Thema Wohnen gelegt werden, um Mitgliedsstaaten Hinweise zur Verbesserung in ihren regulatorischen Regimen zu geben. Auf europäischer Ebene ist ebenfalls eine Analyse der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und -Initiativen sowie deren Auswirkungen auf das Wohnungsangebot und Bezahlbarkeit vorgesehen. Darüber hinaus wird die Kommission noch in diesem Jahr einen Aktionsplan für Energiegemeinschaften vorlegen.

Für das dritte Quartal 2026 ist die Einführung der paneuropäischen Investitionsplattform für bezahlbaren und nachhaltigen Wohnraum in Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) angekündigt. Geplant sind zudem eine neue Gesetzesinitiative zu Kurzzeitvermietungen im Rahmen des Gesetzes über bezahlbaren Wohnraum. Die Kurzzeitvermietungs-Initiative soll insbesondere dort ansetzen, wo Online-Plattformen dauerhaftes Wohnen verdrängen und Kommunen zwar Regeln haben, diese aber mangels Daten, Registrierung oder Vollzug ins Leere laufen. Im Kern geht es daher um mehr Transparenz und Durchsetzbarkeit, etwa über Registrierungs- und Datenaustauschpflichten, klare Definitionen sowie bessere Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten. Darüber hinaus sollen neue Investitionen im aktuellen und im kommenden mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) mobilisiert werden. In diesem Jahr wird außerdem eine Empfehlung des Rates zur Bekämpfung der Ausgrenzung im Wohnungswesen erwartet.

Darüber hinaus benennt der Plan Maßnahmen, bei denen die Mitgliedstaaten nach Ansicht der Kommission prioritär aktiv werden sollten. Dazu zählt die Aufforderung, Planungs-, Flächenwidmungs- und Genehmigungsvorschriften sowie Bauordnungen zu vereinfachen. Ebenso sollen die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um spekulatives Verhalten, das sich negativ auf den Wohnungsmarkt auswirkt, einzudämmen.

Gleichzeitig macht die die Kommission deutlich, dass es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, zu entscheiden, inwieweit sie einen Handlungsbedarf sehen. Das Subsidiaritätsprinzip bleibt unangetastet.

Die Kommission plant in diesem Jahr eine Europäische Wohnungsbauallianz aufzubauen, die die Umsetzung der Maßnahmen durch Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Praktiken zwischen Mitgliedstaaten, Städten, Regionen, anderen EU-Institutionen und Interessengruppen unterstützen soll. Für Mitte des Jahres 2026 ist außerdem ein Wohnungsgipfel geplant, der voraussichtlich in Dublin stattfinden wird.

Im Rahmen der Veröffentlichung des Plans wurden mehrere flankierende Maßnahmen zeitgleich vorgestellt. Dazu gehören ein Vorschlag zur Überarbeitung der Vorschriften für staatliche Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, eine Europäische Strategie für den Wohnungsbau sowie eine Mitteilung und ein Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zum Neuen Europäischen Bauhaus (NEB). Über diese Themen wird in separaten Artikeln berichtet.

Plausibilisierung Werthaltigkeit Immobilien AV (ehem. Beizulegender Wert)

Das Excel-Tool dient der Berechnung des niedrigeren beizulegenden Werts (Werthaltigkeitsprüfung im Anlagevermögen gem. § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Mit dem Berechnungs-Tool wird der beizulegende Wert eines Objekts ermittelt und dem Buchwert des Objekts gegenübergestellt. In dem Excel-Tool wird darauf aufbauend veranschaulicht, ob eine außerplanmäßige Abschreibung aufgrund einer dauerhaften Wertminderung erforderlich ist oder nicht.

Ermittlung eines überschlägigen Beteiligungswerts (Schnelltest Finanzanlagen)
Das Excel-Tool dient der Berechnung des überschlägigen Werts einer Beteiligung i.S.v. § 271 Abs. 1 HGB zum Abschlussstichtag für Zwecke der Bilanzierung im handelsrechtlichen Jahresabschluss.

In dem Excel-Tool wird veranschaulicht, ob eine außerplanmäßige Abschreibung aufgrund einer dauerhaften Wertminderung erforderlich ist oder nicht. Da es sich bei Beteiligungen um Finanzanlagen handelt, dürfen gemäß § 253 Abs. 3 S. 6 HGB auch außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden, wenn keine dauernde Wertminderung vorliegt.

Vollständiger Finanzplan (VoFi) für Neubau und Modernisierung

Der vollständige Finanzplan (kurz „VoFi“) stellt ein Instrument zur Unterstützung von Investitionsentscheidungen sowie zur laufenden Investitionskontrolle dar, in dem alle dem Investitionsobjekt zurechenbaren finanziellen Komponenten und Konsequenzen tabellarisch erfasst werden.

Der VoFi hilft, die notwendigen Entscheidungen zahlenmäßig aufzubereiten, Argumentationen zu stützen und unterschiedliche Alternativen zu vergleichen. Berechnungssheets stehen sowohl für für Neubaumaßnahmen als auch für Modernisierungsmaßnahmen zur Verfügung.

Wohnungszuweisung bei Scheidung

Das Thema „Wohnungszuweisung im Scheidungsfall“ beschäftigt zunehmend auch Wohnungsgenossenschaften. Während im klassischen Mietverhältnis meist der Mietvertrag entscheidend ist, spielt bei Genossenschaftswohnungen die Mitgliedschaft eine zentrale Rolle, da das Nutzungsrecht an einer Genossenschaftswohnung häufig untrennbar mit der Mitgliedschaft in der Genossenschaft verbunden ist.
Kommt es zur Trennung und Scheidung eines Ehepaares, bei dem nur ein Ehepartner Mitglied der Genossenschaft und Nutzungsberechtigter ist, stellt sich die Frage: Was gilt, wenn das Familiengericht gemäß § 1568a BGB die Wohnung dem anderen Ehegatten (Nichtmitglied) zuweist?

Die unbillige Härte als zentrale Voraussetzung

Bevor eine Genossenschaft mit einer gerichtlichen Zuweisung konfrontiert wird, stellt sich die Frage, in welchen Fällen das Familiengericht eine solche Entscheidung überhaupt treffen darf. Nach § 1568a BGB setzt die Wohnungszuweisung voraus, dass der Verbleib eines Ehegatten in der Wohnung erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Die Rechtsprechung legt diesen Begriff sehr streng aus. Eine bloße Unannehmlichkeit – etwa ein Umzug, ein Schulwechsel des Kindes, Einkommenslosigkeit oder der Umstand, dass ein Ehegatte keine Unterhaltsleistungen erbringt – reicht nicht. Auch die Ursachen der Trennung spielen keine Rolle. Eine unbillige Härte liegt nur vor, wenn der Wegzug eine außergewöhnlich schwere Beeinträchtigung darstellen würde, die nur durch den Verbleib in der Wohnung vermieden werden kann.

Beispiele, in denen Gerichte eine unbillige Härte anerkannt haben, sind:

• Wenn der betreuende Elternteil mit Kind(ern) keine andere bezahlbare, kindgerechte Wohnung finden kann.
• Wenn ein Ehegatte in der Wohnung ein Gewerbe oder eine Praxis betreibt, die sich kurzfristig nicht verlegen lässt.

Bindung an die gerichtliche Zuweisung – auch ohne Mitgliedschaft

Nach § 1568a BGB kann das Familiengericht einem Ehepartner die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Diese Zuweisung gilt auch dann, wenn der Nutzungs- oder Mietvertrag nur auf den anderen Ehepartner lautet. Ziel der Regelung ist der Schutz des Ehegatten, der stärker auf den Verbleib in der Wohnung angewiesen ist.
Auch Genossenschaften sind an eine solche gerichtliche Entscheidung gebunden. Wird also die Wohnung dem Ehepartner zugewiesen, der nicht Mitglied der Genossenschaft ist, darf die Genossenschaft den Wohnungsverbleib grundsätzlich nicht verweigern. Allerdings ändert die gerichtliche Zuweisung nichts an der Notwendigkeit einer Genossenschaftsmitgliedschaft, sofern diese satzungsmäßig Voraussetzung ist. Das Nutzungsrecht bleibt in diesen Fällen untrennbar an diese Mitgliedschaft gekoppelt. Der Ehepartner, dem die Wohnung zugewiesen ist, müsste daher, um die Wohnung dauerhaft nutzen zu können, selbst Mitglied der Genossenschaft werden – die Mitgliedschaft des geschiedenen Ehepartners geht nicht automatisch über. Diese Rechtsauffassung wird durch obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 15.02.2019 – 2 UF 112/17).

Pflichten der Genossenschaft: Angebot der Mitgliedschaft

Die Genossenschaft muss dem Ehepartner, dem die Wohnung gerichtlich zugewiesen wurde, zunächst die Mitgliedschaft zu den üblichen Bedingungen anbieten. Nimmt dieser Ehepartner das Angebot innerhalb einer angemessenen Frist nicht an oder lehnt es ausdrücklich ab, ist die Genossenschaft berechtigt, das Nutzungs- bzw. Mietverhältnis aus wichtigem Grund nach § 563 Abs. 4 BGB zu kündigen.
Dieses Vorgehen gewährleistet, dass die Genossenschaft ihren gesetzlichen Pflichten und der gerichtlichen Wohnungszuweisung im Scheidungsverfahren nachkommt, ohne dabei ihre genossenschaftlichen Grundsätze aufzugeben.

Fazit

Eine gerichtliche Wohnungszuweisung ersetzt nicht die Mitgliedschaft. Es sollte im Falle einer solchen Entscheidung stets geprüft werden, ob die zuweisungsbegünstigte Person Mitglied ist – und falls nicht, sollte die Mitgliedschaft umgehend angeboten und auf die Folgen eines Nichtbeitritts hingewiesen werden.

BGH entscheidet zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Unzulässige Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft

BGH vom 29.01.21026 (Az. I ZR 129/25, Pressemitteilung)

Im zugrundeliegenden Fall war es um eine Klage gegen einen Makler für eine Mietwohnung gegangen. Eine Wohnungsinteressentin hatte geltend gemacht, aufgrund ihrer ethnischen Herkunft in unzulässiger Weise vom Makler diskriminiert worden zu sein. Hierzu trug sie vor, dass sich aus ihrer Sicht ein geschlossenes Bild einer Diskriminierung ergebe: Immer dann, wenn sie sich mit ihrem wahren – pakistanischen – Nachnamen um einen Besichtigungstermin beworben habe, habe sie eine Absage erhalten. Als sie sich jedoch mit dem – fiktiven – deutschen Namen „Julia Schneider“ und mit im Übrigen völlig gleichlautenden Eckdaten zu ihrer Person beworben hatte, habe sie eine Einladung zur Wohnungsbesichtigung problemlos erhalten. Diese Versuchsanordnung hatte sie mehrfach durchgeführt, um zufällige Fehler auszuschließen. Alle Ergebnisse waren gleich. Die Klägerin ist pakistanischer Abstammung, jedoch in Deutschland geboren und spricht akzentfreies Deutsch, sodass am Telefon kein Unterschied wahrzunehmen war.

In der ersten Instanz war die Klage vor dem AG Groß-Gerau auf Entschädigung nach dem AGG noch abgewiesen worden. Das LG Darmstadt hob die Entscheidung jedoch auf und sprach der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro zu. Der beklagte Makler konnte im Rahmen der vom AGG vorgenommenen Beweislastumkehr den Anschein einer Diskriminierung nicht entkräften. Die Revision des beklagten Maklers hiergegen blieb ohne Erfolg. Der BGH schloss sich der Vorinstanz an und bestätigte die Pflicht des Maklers zur Zahlung der Entschädigung an die Klägerin (§ 21 Abs.2 AGG). Durch die Entscheidung des BGH ist nun auch geklärt, dass in Sachverhalten, wie dem vorliegenden, nicht nur der Vermieter, sondern auch der eingeschaltete Makler dem AGG unterliegt, und sich somit ebenfalls schadensersatz- oder entschädigungspflichtig machen kann.

Zu dem BGH-Urteil gibt es auch eine GdW-Information.