Die verweigerte Wohnungszugangsgewährung beschäftigt die Wohnungswirtschaft seit Jahren – besonders dann, wenn Mieter dringend erforderliche Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen blockieren. Eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck (AG FFB) vom 14.03.2025 – 2 C 842/24 bestätigt erneut: Wer mehrfach und beharrlich den Zutritt verweigert, riskiert die fristlose Kündigung.
Der Fall vor dem AG Fürstenfeldbruck
Im entschiedenen Fall verweigerte der Mieter über längere Zeit mehrfach den Zutritt zur Wohnung, obwohl der Vermieter den Zugang – u.a. zum Austausch von Fenstern – wiederholt angekündigt und angemahnt hatte. Das Gericht sah hierin eine beharrliche Pflichtverletzung, die das Vertrauensverhältnis unzumutbar stört.
Rechtlicher Hintergrund
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter nach angemessener Vorankündigung den Zutritt zur Wohnung zu ermöglichen, wenn ein konkreter sachlicher Grund besteht. Dies ergibt sich u.a. auch aus dem BGH-Urteil vom 26.04.2023 – VIII ZR 420/21:
Der BGH stellt ausdrücklich fest:
• Es besteht eine vertragliche Nebenpflicht aus § 242 BGB, dem Vermieter den Zutritt zu gewähren.
• Voraussetzungen: konkreter sachlicher Grund + angemessene Vorankündigung.
• Beispiel im Fall: beabsichtigte Veräußerung der Wohnung.
Bereits mit Urteil vom 15.04.2015 urteilte der BGH, VIII ZR 28/13 zu einer Zutrittsverweigerung bei Instandsetzung und kam zu dem Schluss, dass ein Vermieter unter Umständen fristlos kündigen kann, wenn der Mieter den Zutritt für dringend notwendige Instandsetzungsmaßnahmen verweigert.
Persönliche Gründe auf Mieterseite, die dem Zutritt entgegengehalten werden, spielen nur eine Rolle sofern diese die Schwelle der unzumutbaren Härte erreichen. Eine solche ist anzunehmen, wenn der Zutritt zu diesem konkreten Zeitpunkt eine erhebliche, atypische Beeinträchtigung der Gesundheit oder Lebensführung darstellt, die die Schwelle bloßer Unannehmlichkeiten deutlich überschreitet.
Praxisfolgen
Konkrete sachliche Gründe sind unabdingbar um das vermieterseitige Zutrittsrecht durchzusetzen.
Zu den sachlichen Gründen zählen z. B.:
• Gefahr im Verzug
• Wartung/Ablesung
• Instandhaltung
• Modernisierung
• Kontrolle eines gemeldeten Mangels
Für Vermieter empfiehlt sich eine saubere Vorbereitung und Dokumentation mit
Anschreiben unter Benennung
- sachlicher Grund
- Rechtsgrundlagen: Duldungspflicht; ggf. unter Hinweis auf Rechtsprechung (
- Angemessene Terminvorschläge (zeitlicher Vorlauf, nicht zur Unzeit u.ä.)
- Ankündigung einer Abmahnung bei (erneuter) Verweigerung sowie Gesprächsnotizen und einer formellen Abmahnungen falls nötig.
