EU-Wohnungspaket: EU-Plan für erschwinglichen Wohnraum

Am 16. Dezember 2025 hat die Europäische Kommission ihren ersten europäischen Plan für erschwinglichen Wohnraum vorgestellt. Der Plan enthält eine Reihe konkreter Maßnahmen zur Bekämpfung der strukturellen Ursachen der Wohnungskrise in Europa. Ziel ist es, das Wohnungsangebot zu erhöhen, Investitionen und Reformen anzustoßen sowie besonders stark betroffene Menschen und Regionen zu unterstützen.

Der Plan basiert auf vier Säulen:

I. Steigerung des Angebots
II. Mobilisierung von Investitionen
III. Bereitstellung unmittelbarer Unterstützung bei gleichzeitigem Vorantreiben von Reformen
IV. Unterstützung der Bedürftigsten

Innerhalb dieser Säulen sind zehn Maßnahmen definiert. Unter anderem plant die Kommission ein Gesetz über Baudienstleistungen, das für Ende 2026 vorgesehen ist. Hierzu läuft derzeit eine Konsultation bis zum 20. April 2026. Für 2027 ist zudem ein Paket zur Vereinfachung bürokratischer Verfahren geplant, das dabei helfen soll, administrative Hürden abzubauen. Der Europäischen Kommission zufolge brauche es langfristig verbesserte Rahmenbedingungen für bezahlbaren Wohnraum und damit strukturell Reformen, insbesondere auf nationaler und regionaler Ebene. Hierzu soll im Europäischen Semester – also bei der Überprüfung der nationalen sozial- und wirtschaftspolitischen Pläne – ein stärkerer Fokus auf das Thema Wohnen gelegt werden, um Mitgliedsstaaten Hinweise zur Verbesserung in ihren regulatorischen Regimen zu geben. Auf europäischer Ebene ist ebenfalls eine Analyse der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und -Initiativen sowie deren Auswirkungen auf das Wohnungsangebot und Bezahlbarkeit vorgesehen. Darüber hinaus wird die Kommission noch in diesem Jahr einen Aktionsplan für Energiegemeinschaften vorlegen.

Für das dritte Quartal 2026 ist die Einführung der paneuropäischen Investitionsplattform für bezahlbaren und nachhaltigen Wohnraum in Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) angekündigt. Geplant sind zudem eine neue Gesetzesinitiative zu Kurzzeitvermietungen im Rahmen des Gesetzes über bezahlbaren Wohnraum. Die Kurzzeitvermietungs-Initiative soll insbesondere dort ansetzen, wo Online-Plattformen dauerhaftes Wohnen verdrängen und Kommunen zwar Regeln haben, diese aber mangels Daten, Registrierung oder Vollzug ins Leere laufen. Im Kern geht es daher um mehr Transparenz und Durchsetzbarkeit, etwa über Registrierungs- und Datenaustauschpflichten, klare Definitionen sowie bessere Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten. Darüber hinaus sollen neue Investitionen im aktuellen und im kommenden mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) mobilisiert werden. In diesem Jahr wird außerdem eine Empfehlung des Rates zur Bekämpfung der Ausgrenzung im Wohnungswesen erwartet.

Darüber hinaus benennt der Plan Maßnahmen, bei denen die Mitgliedstaaten nach Ansicht der Kommission prioritär aktiv werden sollten. Dazu zählt die Aufforderung, Planungs-, Flächenwidmungs- und Genehmigungsvorschriften sowie Bauordnungen zu vereinfachen. Ebenso sollen die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um spekulatives Verhalten, das sich negativ auf den Wohnungsmarkt auswirkt, einzudämmen.

Gleichzeitig macht die die Kommission deutlich, dass es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, zu entscheiden, inwieweit sie einen Handlungsbedarf sehen. Das Subsidiaritätsprinzip bleibt unangetastet.

Die Kommission plant in diesem Jahr eine Europäische Wohnungsbauallianz aufzubauen, die die Umsetzung der Maßnahmen durch Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Praktiken zwischen Mitgliedstaaten, Städten, Regionen, anderen EU-Institutionen und Interessengruppen unterstützen soll. Für Mitte des Jahres 2026 ist außerdem ein Wohnungsgipfel geplant, der voraussichtlich in Dublin stattfinden wird.

Im Rahmen der Veröffentlichung des Plans wurden mehrere flankierende Maßnahmen zeitgleich vorgestellt. Dazu gehören ein Vorschlag zur Überarbeitung der Vorschriften für staatliche Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, eine Europäische Strategie für den Wohnungsbau sowie eine Mitteilung und ein Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zum Neuen Europäischen Bauhaus (NEB). Über diese Themen wird in separaten Artikeln berichtet.

EU-Kommission: Leitlinien zur vereinfachten EU-Taxonomie-Berichterstattung

Die Europäische Kommission hat am 18.12.2026 Leitlinien herausgegeben, um Interessengruppen bei der Vorbereitung auf die vereinfachten Offenlegungsvorschriften im Rahmen der EU-Taxonomie für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten zu unterstützen, die ab Januar 2026 gelten.

Der vereinfachte Rahmen, der durch den im Juli 2025 verabschiedeten Taxonomie-Omnibus-Delegierten Rechtsakt eingeführt wurde, reduziert den Berichtsaufwand für EU-Unternehmen erheblich. So müssen Unternehmen beispielsweise nicht mehr nicht wesentliche Aktivitäten gemäß der EU-Taxonomie bewerten, die Leistungsindikatoren für Finanzinstitute werden vereinfacht und die Anzahl der Datenpunkte in den Berichtsvorlagen wird für Finanzunternehmen um 89 % und für Nicht-Finanzunternehmen um 66 % reduziert.

Die Leitlinien, die in Form eines Entwurfs mit Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQs) vorliegen, bieten frühzeitige und praktische Orientierungshilfen zur Umsetzung und rechtlichen Auslegung der vereinfachten Offenlegungsvorschriften vor deren Inkrafttreten. Sie sollen den Interessengruppen dabei helfen, ihre erste jährliche Taxonomieberichterstattung nach den vereinfachten Vorschriften vorzubereiten, die 2026 für das Geschäftsjahr 2025 veröffentlicht werden soll.

Die formelle Verabschiedung der FAQ in allen EU-Sprachen wird nach der Veröffentlichung des Omnibus-Delegationsrechtsakts im Amtsblatt für das erste Quartal 2026 erwartet.

EU-Kommission veröffentlicht neue Asbest-Leitlinien

Die Europäische Kommission hat am 18.12.2025 neue Leitlinien verabschiedet, um Arbeitnehmer besser vor Asbest zu schützen. Dies ergänzt die überarbeitete Richtlinie über Asbest am Arbeitsplatz von 2023, in der niedrigere Grenzwerte für die berufliche Exposition und andere Maßnahmen zur Verringerung des Risikos für Arbeitnehmer festgelegt wurden.

Bis zum 21. Dezember 2025 mussten die Mitgliedstaaten die Richtlinie in nationales Recht umsetzen.

Anhebung der EU Schwellenwerte 2026

Die EU-Kommission hat die Schwellenwerte für Auftragswerte veröffentlicht, ab deren Erreichen Beschaffungen von öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern in den Jahren 2026 und 2027 nach den Vorgaben des Europäischen Vergaberechts erfolgen müssen.

Sie gelten ab dem 01.01.2026 für die nächsten 2 Jahre und sind für öffentliche Aufträge, die ab dem 01.01.2026 bekannt gemacht werden, anzuwenden.

EU-Schwellenwerte ab Januar 2026:

  • für Bauleistungen: 5.404.000 Euro (bisher 5.538.000 Euro)
  • für Liefer- und Dienstleistungen (obere und oberste Bundesbehörden) : 140.000 Euro (bisher 143.000 EUR)
  • für Liefer- und Dienstleistungen (alle übrigen öffentlichen Auftraggeber): 216.000 Euro (bisher 221.000 Euro)
  • für Liefer- und Dienstleistungen von Sektorenauftraggebern: 432.000 Euro (bisher 443.000 Euro)
  • Die Schwellenwerte für soziale und besondere Dienstleistungen bleiben unverändert.

Die Verordnungen sind in allen Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat.

Das GWB wurde entsprechend geändert und bekannt gemacht.

Europäisches Parlament nimmt Omnibus I-Paket an

Nachdem der JURI-Ausschuss des Europäischen Parlaments am 11. Dezember 2025 der vorläufigen Einigung des Europäischen Parlaments und des Rats zum Omnibus I-Paket zugestimmt hatte, wurde das Paket am 16. Dezember 2025 im Plenum des Parlaments angenommen. Mit 428 Ja-Stimmen, 218 Nein-Stimmen und 17 Enthaltungen verabschiedeten die Europaabgeordneten die Richtlinie zur Vereinfachung der CSDDD- und CSRD-Vorgaben zur Sorgfaltspflicht und Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen.

Im Hinblick auf die CSRD beschlossen die Abgeordneten, dass eine verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mehr als 450 Mio. EUR gilt.

Zudem ist die branchenspezifische Berichterstattung freiwillig. Unternehmen, die zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten verpflichtet sind, dürfen diese Pflicht nicht an kleinere Geschäftspartner weitergeben. Unternehmen, mit weniger als 1000 Beschäftigten sind somit von einer Verlagerung der Berichtspflichten geschützt und müssen keine über die in den Standards für die freiwillige Berichterstattung vorgesehenen Informationen hinausgehende Angaben machen.

Hinsichtlich der CSDDD wurde festgelegt, dass die Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette auf sehr große Unternehmen beschränkt bleiben. Erfasst sind Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 1,5 Mrd. EUR.

In einem nächsten Schritt muss die Richtlinie noch formell vom Rat gebilligt werden.

EU setzt starkes Signal für bezahlbares Wohnen – jetzt braucht es Tempo

Die Europäische Kommission hat am 16.12.2025 den „European Affordable Housing Plan“ vorgestellt. Ziel des Aktionsplans ist es, die Wohnungsnot in Europa durch mehr Neubau, gezielte Investitionen und strukturelle Reformen zu bekämpfen. Der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW begrüßt die Stoßrichtung des Plans ausdrücklich, sieht aber Nachbesserungsbedarf bei Tempo und Prioritätensetzung.

„Der neue Housing Plan der Kommission zeigt, dass bezahlbares Wohnen endlich auch auf EU-Ebene ernst genommen wird. Viele der vorgeschlagenen Maßnahmen gehen in die richtige Richtung. Entscheidend wird jetzt aber sein, ob aus Ankündigungen schnell wirksame Instrumente werden“, sagt Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW.

Positiv bewertet der GdW insbesondere die geplante Einführung eines ‚Housing Simplification Package‘, mit dem bürokratische Hürden abgebaut, Genehmigungsverfahren digitalisiert und bewährte Verfahren europaweit ausgetauscht werden sollen. „Das ist ein zentraler Hebel für mehr und schnelleres Bauen. Der angekündigte Zeitplan ist jedoch zu zögerlich: Wenn das Paket erst 2027 umgesetzt werden soll, geht wertvolle Zeit verloren. Die Vorschläge liegen längst auf dem Tisch – das Paket sollte bis Mitte 2026 vorgelegt und bis Ende 2026 umgesetzt werden“, sagt Gedaschko.

Ebenfalls ausdrücklich begrüßt der Verband die Stärkung von „Energy Communities“ und die bessere Nutzung eigener erneuerbarer Energien. „Wenn Wohnungsunternehmen und Mieter erneuerbaren Strom vor Ort erzeugen und nutzen können, senkt das die Kosten und erhöht die Akzeptanz der Energiewende im Quartier“, sagt der GdW-Präsident.

Kritisch sieht der GdW hingegen die weiterhin starke Fokussierung im EU-Plan auf Energieeffizienzstandards. „Europa darf nicht erneut den Fehler machen, Klimaschutz im Gebäudesektor fast ausschließlich über immer höhere Effizienzanforderungen zu definieren. Das ist teuer, verlangsamt den Wohnungsbau und führt nicht automatisch zu den nötigen CO₂-Einsparungen. Entscheidend ist die tatsächliche Emissionsreduktion“, sagt Gedaschko.

Der GdW weist die Europäische Kommission dringend darauf hin, den Housing Plan zügig zu konkretisieren, Verfahren deutlich zu beschleunigen und Klimaschutz im Gebäudebereich konsequent an CO₂-Wirkung und Bezahlbarkeit auszurichten. „Bezahlbares Wohnen ist eine soziale Frage ersten Ranges. Die EU hat das erkannt – jetzt muss sie zeigen, dass sie schnell und pragmatisch handeln kann. Klar ist auch: Die EU hat nicht die notwendigen Mittel, um an allen Stellen gleichzeitig wirken. Deshalb ist es wichtig, punktuell Wirkung zu entfalten und die Kostenbelastung zu senken“, sagt Gedaschko.

Abschluss der Trilogverhandlungen zur Überarbeitung der CSRD

In der Plenar-Sitzung am 16.12.2025 hat das Europäische Parlament die im Trilog mit dem Rat erzielte vorläufige Einigung zum sog. „Content-Vorschlag“ (COM(2025)81) des Omnibus-I-Pakets gebilligt.

Damit sind die Trilogverhandlungen abgeschlossen, die neuen EU-Vorschriften können im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden (ein Inkrafttreten der Änderungen erfolgt 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt) und sind durch die EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen. Die Inhalte betreffen insb. folgende Punkte:

  • Bilanzrichtlinie/CSRD: Berichtspflichtige Unternehmen müssen mehr als 1.000 Mitarbeitende und mehr als 450 Mio. Euro Umsatzerlöse aufweisen
  • CSDDD: verpflichtete Unternehmen müssen mehr als 5.000 Mitarbeitende und mehr als 1,5 Milliarden Euro Umsatzerlöse aufweisen

Über die weitere Entwicklung werden wir Sie zeitnah informieren.

EU-Vorschlag zur Vereinfachung der SFDR

Die Europäische Kommission hat am 20. November 2025 ihren Vorschlag zur Vereinfachung der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR) veröffentlicht.

Mit der Überarbeitung soll der Rahmen gestärkt, Greenwashing verhindert sowie die Zugänglichkeit des Rahmens für Kleinanleger und die Nutzung durch Finanzmarktteilnehmer verbessert werden.

Die SFDR wurde ursprünglich als einfaches Offenlegungssystem konzipiert. In einer umfassenden Bewertung der SFDR durch die Kommission wurde jedoch festgestellt, dass sie ihr Ziel nicht vollständig erreicht hat und dass die Offenlegungspflichten nach Artikel 8 und 9 in der Praxis als De-facto-Produktkategorien verwendet werden.

Um dies zu verhindern, hat die EU-Kommission in dem Überarbeitungsvorschlag bestimmte Bedingungen und Mindestkriterien für ESG-Angaben (Bereich Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) eingeführt. Ein einfaches Kategorisierungssystem für Finanzprodukte ist vorgesehen, das auf der Grundlage bestehender Marktpraktiken in drei Kategorien unterteilt ist: „Nachhaltigkeit“, „Übergang“ und „ESG-Grundlagen“.

Die erste Kategorie umfasst Produkte, die zu Nachhaltigkeitszielen beitragen, wie etwa Investitionen in Unternehmen oder Projekte, die bereits hohe Nachhaltigkeitsstandards erfüllen.

Die zweite Kategorie betrifft Produkte, die Investitionen in Unternehmen und/oder Projekte lenken, die noch nicht nachhaltig sind, sich aber zu einem glaubwürdigen Übergangsweg verpflichtet haben oder zu Verbesserungen beitragen sollen.

Die dritte Kategorie umfasst Produkte, die verschiedene ESG-Anlageansätze verfolgen, jedoch nicht die Kriterien der ersten beiden Kategorien erfüllen.

Die Kategorien sollen den Anlageprozess für Kleinanleger vereinfachen und ihnen helfen, fundierte Entscheidungen zu treffen.

In allen drei Kategorien gelten die folgenden Grundkriterien: Die eingestuften Produkte sollen sicherstellen, dass mindestens 70 % des Anlageportfolios die gewählte ESG-Strategie unterstützen. Investitionen in schädliche Branchen und Aktivitäten, die mit den Kategorien unvereinbar sind, sind ausgeschlossen. Dazu gehören beispielsweise Unternehmen, die gegen Menschenrechte verstoßen, sowie solche, die über einen bestimmten Schwellenwert hinaus in Tabak, verbotene Waffen und fossile Brennstoffe involviert sind.

Die Kommission schlägt außerdem vor, die Offenlegungspflichten auf Unternehmensebene, d. h. die Angaben, die Finanzmarktteilnehmer auf Unternehmensebene machen müssen, zu streichen. Überschneidungen mit der der CSRD-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen sollen somit vermieden werden. Die Vorschläge zu SFDR und CSDR sind aufeinander abgestimmt.

Zudem soll der Vorschlag die Anzahl der erforderlichen Datenpunkte deutlich reduzieren und sich auf solche beschränken, die verfügbar, vergleichbar und aussagekräftig sind, insbesondere aus der überarbeiteten CSRD sowie anderen belastbaren Quellen.

Zum GdW Europabrief:

Europäischer Beirat für erschwinglichen Wohnungsbau legt Empfehlungen vor

Am 20. November 2025 hat der Europäische Beirat für erschwinglichen Wohnungsbau, der seine Arbeit Ende Juni 2025 aufgenommen hat, seine Empfehlungen an die Europäische Kommission übergeben. Das 48-seitige Dokument umfasst 75 Empfehlungen für Maßnahmen auf europäischer, nationaler oder lokaler Ebene. Sie stützen sich auf sechs Leitfragen zur Wohnungskrise, die in den Arbeitsgruppen des Beirats erörtert wurden und zugleich die Struktur der Empfehlungen bilden.

Der Beirat ist sich einig, dass ein Paradigmenwechsel notwendig ist, um sicherzustellen, Wohnraum als wesentliche soziale und wirtschaftliche Infrastruktur zu verankern. Angemessener Wohnraum soll demnach als tragende Säule der Gesellschaft anerkannt werden, ähnlich wie Verkehrs-, Energie- und Wasserinfrastrukturen. Dies soll dazu beitragen, die ‚Finanzialisierung‘ von Wohnraum einzudämmen, bei der Wohnungen eher als Spekulationsobjekt statt als langfristiger Wohnraum betrachtet werden.

Die Empfehlungen enthalten den Vorschlag, „Erschwinglichkeit“ nicht nur über Anschaffungs- und Mietkosten zu definieren. Dazu gehören auch die laufenden Kosten während der gesamten Nutzungsdauer, die Bauqualität und Energieeffizienz sowie intakte und soziale stabile Nachbarschaften.

Ausgangspunkt ist das Ziel, langfristig dauerhafte Wohnlösungen zu schaffen und temporäre Notunterkünfte zu vermeiden. Der Beirat befürwortet zudem die Einführung des „Housing First“-Ansatzes, um ein ausreichendes Wohnungsangebot sicherzustellen und den unterschiedlichen Bedürfnissen gerecht zu werden.

Der soziale Wohnungsbau wird als wichtiger, jedoch nicht als alleiniger Baustein zur Erhöhung des Angebots an bezahlbarem Wohnraum betrachtet. Eine Überarbeitung der EU-Beihilferegeln gilt als notwendig, um einen breiteren und gerechteren Zugang zu öffentlichem und bezahlbarem Wohnraum zu ermöglichen.

Zudem wird die Einführung sogenannter „Social Rental Agencies“ empfohlen, für die ein EU-Rahmen geschaffen werden könnte. Diese Agenturen sollen dazu beitragen, private Mietwohnungen für erschwingliche Vermietung zugänglich zu machen und gleichzeitig ein verlässliches Vermittlungssystem zwischen Eigentümern und Mietern zu schaffen.

Die Revision der Beihilfe- und SGEI-Regeln im Bereich Wohnen soll gezielt Haushalten zugutekommen, die auf dem Markt keine Wohnung finden. Für staatlich geförderte Wohnungen sollen klare Vorgaben zu Zielgruppen, Mietpreisen und Bindungsfristen gelten. Gewinne sollen begrenzt, Überschüsse in die langfristige Sicherung und Erneuerung des Wohnungsbestands reinvestiert und ein Transfer dieser Wohnungen in den freien Markt stark eingeschränkt werden.

Mitgliedstaaten sollen Mindestanteile neu geförderter Wohnungen für besonders schutzbedürftige und extrem einkommensschwache Haushalte festlegen. Ergänzend werden EU-weite Mietgarantien und Transferleistungen vorgeschlagen, um das Risiko bei der Anmietung privater Wohnungen zu reduzieren. Zudem wird die Kommission aufgefordert, Empfehlungen zu Mindeststandards angemessenen Wohnraums zu erarbeiten.

Auch der Instandhaltung und Stadterneuerung soll Vorrang eingeräumt werden. Um das Angebot an bezahlbarem Wohnraum zu erhöhen, befürwortet der Beirat das kostenbasierte Mietwohnungsmodell. Bei diesem Ansatz wird die Miete auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten für Erwerb, Bau, Finanzierung, Betrieb und Instandhaltung berechnet. Die Renditen sind begrenzt und das Modell ist nicht auf Gewinnmaximierung ausgerichtet. Vorgesehen sind Mechanismen, die sicherstellen, dass die Vermögenswerte langfristig im System des bezahlbaren Wohnens verbleiben und nicht kurzfristig abwandern.

Zur Mobilisierung von Kapital wird die Kommission aufgefordert, die Einrichtung eines pan-europäischen Investitionsfonds für bezahlbaren Wohnraum zu unterstützen, etwa gegründet oder mitgestaltet von der Europäischen Investitionsbank (EIB), anderen Finanzinstitutionen- und -akteuren. Weiter wird die Einrichtung eines EU-weiten Sparkontos für bezahlbaren Wohnraum angeregt, vergleichbar mit dem französischen „Livret A“.

Darüber hinaus wird vorgeschlagen, dass spezielle Finanzintermediäre oder spezielle Wohnungsbaubanken, Städte, Mitgliedstaaten, öffentliche Wohnungsbaugesellschaften oder Akteure des bezahlbaren Wohnraums Anleihen zur Finanzierung des bezahlbaren Wohnraums ausgeben können.

Zum GdW Europabrief:

Erfolgreiche Abstimmung Omnibus-I-Paket (CSRD und CSDDD) im Europäischen Parlament

Am 13. November 2025 trat das Europäische Parlament zu einer Plenarsitzung zusammen, um über den Bericht des Rechtsausschusses (JURI-Ausschuss) zur Änderung bestimmter Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflichten von Unternehmen als Teil des Omnibus I -Pakets abzustimmen. Die Abgeordneten stimmten über mehrere Änderungsanträge ab.

Der Bericht wurde in der geänderten Fassung mit 382 Ja-Stimmen, 249 Nein-Stimmen und 13 Enthaltungen angenommen. Die Abgeordneten stimmten auch dem Beschluss des Berichterstatters zu, den Bericht zur interinstitutionellen Verhandlung an den JURI-Ausschuss zurückzuverweisen.

In Bezug auf die CSRD haben sich die Abgeordneten dafür ausgesprochen, dass nur Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1750 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 450 Millionen Euro zur sozialen und ökologischen Berichterstattung verpflichtet sein sollten. Nur Unternehmen, die unter diese Regelung fallen, wären auch verpflichtet, Nachhaltigkeitsberichte gemäß Art. 8 Taxonomie-Verordnung (d. h. einer Klassifizierung nachhaltiger Investitionen) vorzulegen. Damit würde der Kreis der direkt berichtspflichtigen Unternehmen um etwa 90 % sinken.

Neben dem Anwendungsbereich sollen auch die Berichtsstandards selbst weiter vereinfacht und reduziert werden, sodass weniger qualitative Angaben erforderlich wären, und die sektorspezifische Berichterstattung würde freiwillig werden. Kleinere Unternehmen würden vor den Berichtspflichten ihrer großen Geschäftspartner geschützt, die nicht mehr Informationen verlangen dürften, als in den freiwilligen Standards festgelegt sind.

Die CSDDD soll dahingehend geändert werden, dass die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette auf sehr große Unternehmen beschränkt werden. Betroffen sind Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 1,5 Milliarden Euro.

Transitionspläne zur Erfüllung des Pariser Klimaabkommens wären nicht mehr vorgeschrieben. Die Haftung bleibt auf nationaler Ebene geregelt und umfasst weiterhin die vollständige Schadenskompensation. Bei Nichteinhaltung können Strafen verhängt werden.

Das Parlament fordert zudem, dass die Kommission ein digitales Portal für Unternehmen einrichtet, das kostenlosen Zugang zu Vorlagen, Leitlinien und Informationen über alle EU-weiten Berichtspflichten bietet und damit den European Single Access Point (einheitlicher EU-Zugangspunkt für Unternehmensdaten) ergänzt.

Der JURI-Ausschuss hat die Trilog-Verhandlungen mit dem Rat am 18. November 2025 aufgenommen. Der Rat hatte bereits im Juni 2025 sein Verhandlungsmandat verabschiedet. Eine Einigung zwischen Rat und Europäischem Parlament und Annahme des Omnibus I -Pakets ist noch in diesem Jahr 2025 geplant.