Nachdem das Europäische Parlament bereits im Februar dieses Jahres der politischen Einigung zur Revision der Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) zugestimmt hat, hat nun auch der Rat am 12. April 2024 den überarbeiteten Text angenommen. Damit ist nach mehr als zwei Jahren intensiver Diskussionen eines der wichtigsten Gesetzesvorhaben für den Gebäudebestand auf europäischer Ebene abgeschlossen. Mit der Richtlinie wird das Ziel verfolgt, bis 2050 einen klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen.

Die Ergebnisse spiegeln sich in den folgenden wesentlichen Punkten wider (s. EU-Info Dezember 2023):

  1. Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz (MEPS) wird es für Wohngebäude nicht geben: Für Wohngebäude müssen die Mitgliedstaaten nationale Zielvorgaben festlegen, um den Primärenergieverbrauch bis 2030 um 16 % und bis 2035 um 20-22 % zu senken. 55 % der Reduzierung des Energieverbrauchs müssen durch die Renovierung der 43 % energieineffizientesten Gebäude in einem Mitgliedstaat erreicht werden.
  2. Nichtwohngebäude: Für Nichtwohngebäude gilt, dass bis 2030 16 % der am wenigsten effizientenNicht-Wohngebäude („worst performing buildings“) und bis 2033 26 % renoviert werden müssen. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob sie den Energieverbrauch durch primäre oder endgültige Messwerte angeben. Es besteht auch die Möglichkeit, bestimmte Gebäude auszunehmen.
  3.  Energieausweise: Es wird keine Harmonisierung der Energieausweise auf europäischer Ebene geben.
  4. Solarenergie: Wenn technisch und wirtschaftlich möglich, müssen die Mitgliedstaaten schrittweise Solarenergieanlagen auf Nichtwohngebäuden und in allen neuen Wohngebäuden ab dem 31.12.2026 installieren. Bei Wohngebäuden gilt diese Pflicht ab dem 31.12.2029.
  5. Heizkessel für fossile Brennstoffe: Die Mitgliedstaaten müssen in ihren nationalen Sanierungsfahrplänen das Verbot von Heizkesseln für fossile Brennstoffe bis 2040 vorsehen. Subventionen für die Installation mit fossilen Brennstoffen betriebenen Einzelkesseln sind ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr zulässig.
  6. Renovierungswelle: Die EPBD legt Renovierungsziele fest, die nun in nationale Gebäudesanierungspläne übernommen werden müssen.
  7. Ausnahmen: Landwirtschaftliche Gebäude und denkmalgeschützte Gebäude sind von dieser Richtlinie ausgenommen, und die Mitgliedstaaten können weitere Gebäude aufgrund historischer, religiöser oder anderer Kriterien ausnehmen.

Nach der erfolgten formellen Zustimmung der beiden EU-Gesetzgeber, muss die Gebäuderichtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland wird die Gebäuderichtlinie u.a. im Gebäudeenergie Gesetz (GEG) umgesetzt.

Download EU-Info April/Mai 2024: