Aktuell werden Wohnungsunternehmen von ihren Energieversorgern aufgefordert, Selbsterklärungen nach § 30 Abs.1 Nr. 2 StromPBG/ § 22 Abs. 1 Nr.2 EWPBG abzugeben. Nach dieser Regelung ist ein Unternehmen, dessen monatlicher Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen einen Wert von 150.000 EUR übersteigt, zur Abgabe jeweils einer Selbsterklärung an jeden seiner Lieferanten von leitungsgebundenem Erdgas, Wärme und Strom verpflichtet.

Aufgrund der in der Wohnungswirtschaft herrschenden Rechtslage und der sich daraus ergebenden Praxis bei der Erstellung von Betriebs- und Heizostenabrechnungen gibt es diverse signifikante Gründe, warum für Wohnungsunternehmen die vom Gesetzgeber in den §§ 22 EWPBG und 30 StromPBG genannten Fristen zum 31. Mai 2024 schlichtweg nicht eingehalten werden können. Dies gilt erst recht für das von der Prüfbehörde aktuell veröffentlichte Template zur finalen Selbsterklärung, nach der eine Differenzberechnung (= Ausweisung der Mieterentlastung) innerhalb der gesetzten Frist (31. Mai 2024) vorzunehmen ist.

Ein Schreiben von GdW-Präsident Axel Gedaschko an den Bundesminister Dr. Robert Habeck finden Sie zur Information im Mitgliederbereich unserer Website unter Downloads/GdW-Informationen

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