Obwohl das Wachstumschancengesetz erst im März 2024 verabschiedet wurde, besteht der Gesetzgeber darauf, dass ab dem 1.1.2025 die Steuerpflichtigen im B2B (Business to Business) elektronische Rechnung schreiben. Nur noch eine Rechnung die entsprechend der Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, so dass ihre elektronische Verarbeitung ermöglich ist, ist eine elektronische Rechnung (eRechnung). Eine Rechnung im PDF-Format ist keine elektronische Rechnung.

Es bestehen zwar Ausnahmetatbestände, die aber nur in bestimmten Fällen dazu führen, dass auf die Erstellung von eRechnungen verzichtet werden kann.

Wohnungsunternehmen haben nur in sehr geringem Umfang B2B Ausgangsrechnungen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn eine Gewerbeeinheit umsatzsteuerpflichtig vermietet wird. Wird in diesen Fällen nicht zu Umsatzsteuer optiert, besteht keine Verpflichtung eine eRechnung auszustellen. Sie sollten deshalb prüfen, wo Sie umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen und an wen diese Leistungen erbracht werden. Sofern Sie in diesen Fällen B2B-Fälle identifizieren, müssen Sie überlegen, wie sie sicherstellen, dass Sie ab 1.1.2025 eRechnungen erzeugen können.

Größere Betroffenheit besteht in Bezug auf die Eingangsrechnungen. Da die Lieferanten (Stadtwerke, Handwerker) ihre Rechnungen wohl im ZUGFeRD-Format schreiben werden, was ein hybrides Format darstellt bei dem eine PDF-Rechnung eine angehängte eRechnung enthält, wird es zunächst genügen den Lieferanten eine E-Mail-Adresse für den Rechnungseingang zur Verfügung zu stellen.

Leider sind auch viele ERP-Systeme mit den Anforderungen an eine eRechnung noch überfordert. Wir gehen davon aus, dass es ein BMF-Schreiben geben wird, das die Verpflichtung zur Verwendung einer eRechnung auf einen späteren Zeitpunkt hinausschiebt. Dies ist umso dringender, da die ERP-Anbieter wohl kaum in der Lage sein werden, die Anforderungen ab dem 1.1.2025 zu erfüllen, weil das Gesetz zu spät verabschiedet wurde. Aber auch die Rechnungsaussteller werden kaum in der Lage sein, ihre innerbetrieblichen Prozesse bis zum 31.12.2024 auf die eRechnung umzustellen. Dennoch sollten Sie im Unternehmen Ihre Betroffenheit von der Neuregelung prüfen und mit Ihrem ERP-Anbieter Kontakt aufnehmen und abklären welche Unterstützung das Programm bereithält.

Die VdW Bayern-Gruppe wird im Rahmen der WohWi FachKon 2024 in Bamberg ausführlich über das Thema informieren.