Bereits seit Anfang 2023 sind Arbeitgeber gemäß § 313a Abs. 1 SGB III verpflichtet, Arbeitsbescheinigungen ausschließlich elektronisch zu übermitteln.
Auf Verlangen des Beschäftigten oder der Bundesagentur für Arbeit hat der Arbeitgeber bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Arbeitsbescheinigung zu erstellen (§ 312 Abs. 1 SGB III). Die Arbeitsbescheinigung ist unter anderem Grundlage für die Gewährung von Arbeitslosengeld. Seit dem 01.01.2023 sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsbescheinigung elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln (§ 313a Abs. 1 SGB III). Die Pflicht, Bescheinigungen nur online zu übermitteln, gilt für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe oder der Branche. Entsprechendes gilt für Nebeneinkommensbescheinigungen gemäß § 313 SGB III und EU-Arbeitsbescheinigungen gemäß § 312a SGB III. Die elektronische Übermittlung erfolgt online über den Service der Bundesagentur „Bescheinigungen elektronisch annehmen“ (BEA) mit Hilfe einer entsprechenden Lohnabrechnungssoftware oder per Eingabe über den Online-Service SV-Meldeportal, einem Portal der Sozialversicherungsträger
Bitte beachten Sie, dass Verstöße gegen § 313a Abs. 1 SGB III als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2.000,00 Euro geahndet werden (§ 404 Nr. 19 SGB III).