Arbeitgeber sind verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 16 BetrAVG).
Die Anpassungsprüfung gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als:
- der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) oder
- der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG)
im Prüfungszeitraum.
Bitte beachten Sie, dass der Verbraucherpreisindex turnusgemäß überarbeitet wird. Ab dem Berichtsmonat Januar 2023 erfolgte die Umstellung von dem bisherigen Basisjahr 2015 auf das Basisjahr 2020. Eine aktualisierte Übersicht der Verbraucherpreisindizes für Deutschland (2020=100) und zwar die Monatswerte ab 2009 finden Sie auf der Internetseite des Statistischen Bundesamts: Link. Zudem kann der Teuerungsanstieg im jeweils vorangegangenen Drei-Jahres-Zeitraum abgelesen werden.
Bei der Anpassungsprüfung ist die „wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers” zu berücksichtigen. Daher kann im Ausnahmefall eine Anpassung aus wirtschaftlichen Gründen ganz oder teilweise entfallen. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit annehmen darf, dass er die Anpassungslast nicht aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsprüfungsstichtag aufbringen kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bedarf deshalb jeweils einer individuellen Beurteilung anhand der in Rechtsprechung und Literatur aufgestellten Kriterien.
Wurde die Versorgungszusage nach dem 31.12.1989 erteilt, entfällt die gesetzliche Anpassungsverpflichtung, wenn der Arbeitgeber sich vertraglich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um mindestens 1 % zu erhöhen (§§ 16 Abs. 3 Nr. 1, 30c Abs. 1 BetrAVG).
Für die Durchführungswege Direktversicherung und Pensionskasse entfällt die Anpassungsverpflichtung, wenn ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden (§§ 16 Abs. 3 Nr. 2, 30c Abs. 1a BetrAVG).
Keine Anpassungsverpflichtung besteht, wenn die betriebliche Altersversorgung als Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) erteilt wurde (§ 16 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG).
Soweit die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird und die Zusage nach dem 31.12.2000 erteilt wurde, sind die laufenden Leistungen jährlich um mindestens 1 % anzupassen oder im Fall der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen zu verwenden (§§ 16 Abs. 5, 30c Abs. 3 BetrAVG).