Mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19. Oktober 2022 wurde die Möglichkeit geschaffen, noch bis zum 31. Dezember 2024 sogenannte Inflationsausgleichsprämien bis zu einem Betrag von EUR 3.000 steuer- und sozialabgabenfrei gewähren zu können. Die Tarifpartner in der Wohnungswirtschaft haben sich in ihren bisherigen Verhandlungen (siehe Anlage) u.a. auch auf eine solche Inflationsausgleichsprämie verständigt. Für die Unternehmen stellt sich nun die Frage, wie die bilanzielle Behandlung zu erfolgen hat und ob ggf. bereits in 2023 eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilanzieren ist.

Das IDW hat bereits mit Berichterstattung über die 270. Sitzung des Fachausschusses Unternehmensberichterstattung (FAB) vom 1. Dezember 2022 zu verschiedenen Tarifverträgen zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften Stellung genommen.

Handelsbilanziell ist der Aufwand gemäß seiner wirtschaftlichen Verursachung zu erfassen. Dabei kommt es maßgeblich auf die tarifvertragliche Ausgestaltung an, bspw. können die Regelungen vorsehen, dass die Arbeitnehmer eine bestimmte Zeit vor Auszahlung des Inflationsausgleichs beschäftigt sein müssen. Die wirtschaftliche Verursachung lässt sich hierin im Sinne einer Erdienung durch den Arbeitnehmer sehen, so dass der Aufwand über diesen Erdienungszeitraum pro rata temporis anzusammeln ist. Für den Fall, dass der Beginn der Erdienungsperiode vor dem Zeitpunkt der Vereinbarung des Tarifvertrags liegt, ist es nach Auffassung des FAB vertretbar, alternativ von einem Beginn des Ansammlungszeitraums zum Zeitpunkt des Verpflichtungseintritts (= Zeitpunkt der Verein-barung des Tarifvertrags) auszugehen.

Inflationsausgleichsprämien, die zum Bilanzstichtag (z.B. zum 31.12.2023) bereits vollständig erdient sind aber erst im kommenden Jahr (z.B. in 2024) auszuzahlen sind, sind als sonstige Verpflichtung (Verbindlichkeitsrückstellung oder ggf. Verbindlichkeit) zu erfassen und somit Aufwand des Geschäftsjahres 2023. Soweit der Inflationsausgleich noch nicht vollständig erdient ist, ist für den bis dahin wirtschaftlich verursachten Aufwand eine Verbindlichkeitsrückstellung unter Berücksichtigung von Fluktuationswahrscheinlichkeiten und der allgemeinen Grundsätze zur Rückstellungsbewertung nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB zu bilden.

Bezogen auf die bislang bekannt gewordenen Eckpunkte des Vergütungstarifvertrags der Immobilienwirtschaft, welche jeweils noch in den Gremien der Tarifpartner genehmigt wer-den müssen, ergibt sich nach derzeitigem Kenntnisstand kein Rückstellungsbedarf. Hintergrund ist zum einen, dass der Tarifvertrag frühestens zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt und dieser zum anderen zum derzeitigen Kenntnisstand keine Erdienungsphase vorsieht.

Die regulären Tarifsteigerungen (5,5 % zum 01.07.2024 und 2,6 % zum 01.02.2025) sind ab dem jeweiligen Monat der Tarifsteigerung im Personalaufwand darzustellen.

Die Ausführungen des FAB lassen sich sinngemäß auch auf die bilanzielle Behandlung von Inflationsausgleichsprämien anwenden, die Arbeitgeber aufgrund des Abschlusses einer entsprechenden Betriebsvereinbarung oder aufgrund einer individualvertraglichen Zusage an ihre Arbeitnehmer leisten müssen. Allerdings bedarf es hier der gesonderten Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere ist dabei neben den Bedingungen für die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie auch die dahinterliegende Zuwendungsabsicht des Arbeitgebers genauer zu würdigen.

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