Erinnerung an kommunalrechtliche Erleichterungen bei der Aufstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen

Mit vdw aktuell 15/2025 hatten wir Sie darüber informiert, dass das EU-Parlament im April der Verschiebung der CSRD-Anwendungspflichten im Rahmen des sogenannten „Stop-the-Clock“-Ansatzes zugestimmt hat. Für große Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitenden und mehr als 50,0 Mio. Euro Umsatz oder 25,0 Mio. Euro Bilanzsumme gilt die Berichtspflicht – sofern bis dahin nationales Recht erlassen wird – frühestens ab 2028 für das Geschäftsjahr 2027. Laut GdW betrifft dies aktuell nur sieben Mitgliedsunternehmen.

Ausgangssituation für kommunale Wohnungsunternehmen in Bayern

Wie ebenfalls informiert, hatte der bayerische Gesetzgeber Ende 2024 vorausschauend mit der Änderung verschiedener Kommunalordnungen die frühere Pflicht kommunaler Unternehmen aufgehoben, Jahresabschluss und Lagebericht nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen. Seitdem gelten für kommunale Unternehmen grundsätzlich auch die größenabhängigen Vorgaben des Handelsgesetzbuchs (§§ 267 ff. HGB).

Allerdings enthalten viele Gesellschaftsverträge kommunaler Unternehmen weiterhin explizite Verweise auf die umfassenderen Regelungen für große Kapitalgesellschaften – meist in Anlehnung an die vorhergehende Rechtslage. Diese Verweise in den Gesellschaftsverträgen bleiben wirksam, auch wenn sie gesetzlich nicht mehr erforderlich sind. Das bedeutet: Ohne Anpassung der Gesellschaftsverträge dieser kommunaler Unternehmen gelten dann die Vorgaben zur Erstellung der Jahresabschlüsse sowie zur Prüfung wie für große Kapitalgesellschaften fort.

Unsere Empfehlung mit Information vom 10.12.2024 war vor diesem Hintergrund, im Laufe des Jahres 2025 die Gesellschaftsverträge Ihrer Unternehmen zu prüfen und ggf. Anpassung der Gesellschaftsverträge vorzunehmen. Wir möchten an dieser Stelle nochmals hieran erinnern, da sich dadurch deutliche Erleichterungen und Effizienzen für Ihre Unternehmen ergeben können.

Gerne begleiten wir Sie bei der rechtssicheren und zielgerichteten Anpassung Ihrer Gesellschaftsverträge.

Kontakt:

julia.betz@vdwbayern.de
johanna.wendland@vdwbayern.de

In eigener Sache: Aktualisierung unseres Signaturverfahrens – digitale Prüfungsberichte weiterhin zuverlässig und rechtssicher

Wir setzen auf Fortschritt: Ab sofort nutzen wir ein modernes Fernsignaturverfahren zur qualifizierten elektronischen Signatur unserer Prüfungsberichte. Damit bleiben wir nicht nur technisch auf dem neuesten Stand, sondern optimieren auch unsere Prozesse.

Was ändert sich für Sie?

Eigentlich nichts. Sie erhalten Ihre Prüfungsberichte weiterhin in digitaler Form und mit qualifizierter elektronischer Signatur – rechtssicher und vertraut. Neu ist lediglich, dass das Signaturfeld nun auf dem Deckblatt des Prüfungsberichts platziert ist.
Die im Bericht selbst enthaltenen Unterschriften sind lediglich bildliche Darstellungen und haben keine rechtliche Bedeutung.

Praktisch: Kein separates Testatexemplar mehr nötig

Durch die Umstellung können wir bei Kapitalgesellschaften sowie Genossenschaften mit Sparbetrieb den Bestätigungsvermerk wieder direkt als Anlage dem Prüfungsbericht beifügen. Ein separates Testatexemplar entfällt damit – ein weiterer Schritt hin zu mehr Effizienz.

Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

VdW Bayern-Betriebsvergleich für den Jahresabschluss 2023

Im Mitgliederbereich der VdW Bayern-Website steht in der Rubrik „Downloads – Wirtschaftsprüfung“ nun der VdW Betriebsvergleich für den Jahresabschluss 2023 zur Verfügung.

Der Betriebsvergleich wird gesondert für Wohnungsgenossenschaften und Wohnungsunternehmen dargestellt. Es erfolgt zudem eine Kategorisierung der Kennzahlen anhand von Größenklassen (Anzahl der WE im Eigenbestand) und regionalen Clustern.

Zum Mitgliederbereich

Arbeitshilfe Innerbetriebliche Leistungsverrechnung

In welchen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens, den sog. Kostenstellen (Geschäftsbereichen, Abteilungen, Sparten) sind welche Kosten entstanden?

Die Antwort auf diese Frage ist wichtig zur Kontrolle und Steuerung der Wirtschaftlichkeit eines Gesamtunternehmens. Das vorliegende Tool dient der Ermittlung der Deckungsbeiträge der einzelnen Kostenstellen eines Wohnungs- und Immobilienunternehmens mit Hilfe eines entscheidungsorientierten Kostenmanagements.

Der Betriebsabrechnungsbogen (BAB) stellt dabei eine tabellarische Kostenstellenrechnung dar und hat den Zweck, die Gemeinkosten und andere Kostenarten über die Kostenbereiche auf die einzelnen Kostenstellen verursachungsgerecht zu verteilen.

Link zum Mitgliederbereich

Circit 2025 – Drittbestätigungen

In unserem Bestreben, die Komplexität des Prüfungsprozesses zu verringern, haben wir vor zwei Jahren die Anforderung von Drittbestätigungen auf einen rein digitalen Prozess umgestellt. Dies gelang uns in Zusammenarbeit mit unserem Anbieter Circit.

Nun wollen wir unsere technologischen Möglichkeiten weiter ausschöpfen und den Prozess noch komfortabler gestalten. In den kommenden Wochen werden wir Ihnen wie gewohnt unsere Anforderungen zukommen lassen. Dies findet Anfang dieses Jahres unabhängig vom Prüfungszeitpunkt statt. Dies stellt sicher, dass Sie genügend Zeit zum Durchsehen und Signieren der Anschreiben haben, wir genügend Vorlauf haben, eine Antwort jeder Anfrage sicherzustellen und auch die Dritten ihre Rückmeldungen zeitnah vor der jeweiligen Prüfung bereitstellen können.

Als Grundlage für die bereitgestellten Anforderungen verwenden wir die Prüfung des Vorjahres. Sollten seit der letzten Prüfung Änderungen bei den Dritten erfolgt sein, bitten wir Sie um eine kurze Rückmeldung, damit wir die entsprechenden Anpassungen vornehmen können. Sollte sich nichts geändert haben, können Sie wie gewohnt die Anforderungen einsehen und unterzeichnen.

Der große Zeitraum zwischen der Anforderung und dem Prüfungsbeginn soll sowohl Sie als auch Ihre zuständigen Prüfer entlasten.

Zudem freut es uns, Ihnen mitteilen zu können, dass das neue Update von Circit Ihnen erlaubt, jederzeit selbst den Status und den Rücklauf der Anfragen einsehen zu können. Hierfür müssen Sie sich lediglich wie gewohnt in Ihrem Browser unter www.app.circit.io anmelden und die gewünschte vollständige Anfrage auswählen. Im Abschnitt „Antwortdokumente“ können Sie mit einem Klick die Dokumente einsehen.

Bei Fragen können Sie sich gerne bei Ihrem zuständigen Prüfungsteam oder unter drittbestaetigungen@vdwbayern.de melden. Wir freuen uns wieder auf die Zusammenarbeit im kommenden Jahr.

IT-Checkliste zur optimalen Vorbereitung auf die Jahresabschlussprüfung

Mit der stetig wachsenden Integration von ERP-Systemen in den Buchhaltungs- und Jahresabschlusserstellungsprozesses steigen auch die Anforderungen an die Sicherheit und Integrität Ihrer IT-Umgebung. Auch in der Wirtschaftsprüfung gewinnen diese Systeme daher immer mehr an Bedeutung. Viele Prüffelder hängen mittlerweile davon ab, ob eine sichere und verlässliche Basis durch die jeweilige IT-Infrastruktur gewährleistet ist.

Damit Sie optimal auf die Prüfung vorbereitet sind, stellt Ihnen Ihr Prüfungsteam vor Beginn der Prüfung eine Checkliste mit allen benötigten Dokumenten und Nachweisen zur Verfügung. Die Checkliste finden Sie auch in unserem Mitgliederbereich Link

Um die Prüfung Ihrer IT-Umgebung im Rahmen der Jahresabschlussprüfung möglichst reibungslos zu gestalten, möchten wir Ihnen folgende Hinweise geben:

  • Halten Sie aktuelle Verträge und Dokumentationen zu Ihrer IT bereit.
  • Bereiten Sie zentrale Unterlagen wie Ihr Berechtigungskonzept, ein Protokoll zu Stammdatenänderungen, Regelungen zu Passwörtern sowie einen Notfallplan vor. Diese Dokumente werden in jeder Prüfung benötigt.
  • Sorgen Sie dafür, dass Unterlagen, die von Ihrem IT-Dienstleister angefordert werden müssen, frühzeitig eingeholt werden. So können Sie Verzögerungen vorbeugen und die Prüfungsplanung erleichtern.

Sollten Sie Rückfragen zum Vorgehen oder unserer IT-Checkliste haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir freuen uns wieder auf die Zusammenarbeit im kommenden Jahr.

Neue Tools für den Jahresabschluss

Plausibilisierung Werthaltigkeit Immobilien AV (ehem. Beizulegender Wert)

Das Exceltool dient der Berechnung des niedrigeren beizulegenden Werts (Werthaltigkeitsprüfung im Anlagevermögen gem. § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB).
Mit dem Berechnungstool wird der beizulegende Wert eines Objekts ermittelt und dem Buchwert des Objekts gegenübergestellt. In dem Exceltool wird darauf aufbauend veranschaulicht, ob eine außerplanmäßige Abschreibung aufgrund einer dauerhaften Wertminderung erforderlich ist oder nicht.

Ermittlung eines überschlägigen Beteiligungswerts (Schnelltest Finanzanlagen)

Das Exceltool dient der Berechnung des überschlägigen Werts einer Beteiligung i.S.v. § 271 Abs. 1 HGB zum Abschlussstichtag für Zwecke der Bilanzierung im handelsrechtlichen Jahresabschluss.

In dem Exceltool wird veranschaulicht, ob eine außerplanmäßige Abschreibung aufgrund einer dauerhaften Wertminderung erforderlich ist oder nicht. Da es sich bei Beteiligungen um Finanzanlagen handelt, dürfen gemäß § 253 Abs. 3 S. 6 HGB auch außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden, wenn keine dauernde Wertminderung vorliegt.

Vollständiger Finanzplan (VoFi) für Neubau und Modernisierung

Der vollständige Finanzplan (kurz „VoFi“) stellt ein Instrument zur Unterstützung von Investitionsentscheidungen sowie zur laufenden Investitionskontrolle dar, in dem alle dem Investitionsobjekt zurechenbaren finanziellen Komponenten und Konsequenzen tabellarisch erfasst werden.

Der VoFi hilft, die notwendigen Entscheidungen zahlenmäßig aufzubereiten, Argumentationen zu stützen und unterschiedliche Alternativen zu vergleichen.
Berechnungssheets stehen sowohl für sowohl für Neubaumaßnahmen als auch für Modernisierungsmaßnahmen zur Verfügung.

Orientierungsleitfaden zur Erstellung des Lageberichts

Der aktualisierte Orientierungsleitfaden wird nachgereicht, sobald die Datengrundlage des GdW (Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V.) bereit steht. Es folgt ein entsprechender Hinweis in der VdW aktuell, wenn der Orientierungsleitfaden im Mitgliederbereich abrufbar ist.

IT-Anforderungslisten

Um unseren Mitgliedsunternehmen die Arbeit mit IT-Anforderungen während der Jahresabschlussprüfung zu erleichtern, haben wir unsere bestehende Liste überarbeitet und neu strukturiert. Das Ziel: eine klarere, verständlichere und praxisnahe Übersicht der relevanten Anforderungen für Ihre IT-Systeme.
Die neue IT-Anforderungsliste wurde so gestaltet, dass sie sich einfacher nutzen lässt und gleichzeitig alle wesentlichen Aspekte abdeckt. Durch eine optimierte Gliederung und präzisere Formulierungen sind die Anforderungen nun schneller erfassbar und anwendbar.

Link

Jahresabschluss 2024- Neue Rückstellungstools

Um Sie bei den Bilanzarbeiten zu unterstützen, stellt der VdW Bayern auch in diesem Jahr wieder die aktualisierten Excel-Tools zur Berechnung von Rückstellungen zum 31.12.2024 nach den Vorschriften des HGB zur Verfügung.

Dabei handelt es sich um nachfolgende Berechnungssheets:

  • Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen,
  • Rückstellungen für Gewährleistungsverpflichtungen sowie
  • Rückstellungen mit ratierlicher Ansammlung.

Rückstellungstool für Jubiläumszuwendungen

Auf der Webseite des VdW Bayern steht außerdem ein Excel-Tool zur Berechnung der Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen bereit.

Jubiläumszuwendungen, die Sie Ihren Mitarbeitern gewähren, sind Geld- oder geldwerte Sachleistungen, die Sie bei Erreichen einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit an Ihre Mitarbeiter leisten. In der Handelsbilanz sind für Aufwendungen bzgl. eines Dienstjubiläums Rückstellungen zu bilden, wenn zum Bilanzstichtag hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Arbeitnehmer bis zu seinem Dienstjubiläum in Ihrem Unternehmen verbleibt und die Zuwendung zu leisten sein wird. Wirtschaftlich verursacht wird der Aufwand für das Jubiläum durch die einzelnen Jahre, die Ihr Mitarbeiter im Unternehmen verbringt. Deswegen ist eine entsprechende Rückstellung für die Jubiläumszuwendung ratierlich bis zum Zeitpunkt der Zuwendung anzusammeln.

Zum Mitgliederbereich

Gesetz zur Änderung der bayerischen Kommunalordnungen: Nachhaltigkeitsberichterstattung bei kommunalen Unternehmen und weitere Rechtsvorschriften

Am 18.07.2024 hatten wir bereits über beabsichtigte Änderungen der Bayerischen Gemeinde-, Landkreis- und Bezirksordnung berichtet.

Während auf Bundesebene davon auszugehen ist, dass das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) dieses Jahr nicht mehr in Kraft tritt, hat der Bayerische Landtag in seiner Sitzung am 28. November 2024 das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften beschlossen. Das Gesetz sieht Änderungen der Kommunalordnungen (GO, LKrO, BezO) sowie der Eigenbetriebsordnung und der Verordnung über Kommunalunternehmen u.a. vor. Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der 17. Dezember 2024.

Wie berichtet, müssen damit bei kommunalen Unternehmen nicht mehr wie bisher in Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 BayGO vorgesehen, Jahresabschluss und Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellt und geprüft werden. Stattdessen greifen unmittelbar die nach Handelsgesetzbuch gelten Bestimmungen für die jeweilige Größenklasse von Kapitalgesellschaften (§§ 267 HGB f.).

Viele Gesellschaftsverträge kommunaler Unternehmen beinhalten derzeit Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 BayGO entsprechende Pflichten. Ohne entsprechende Änderungen besteht die Vorgabe zur Rechnungslegung und Prüfung nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften (und infolgedessen auch zur Nachhaltigkeitsberichterstattung) unabhängig von etwaigen Änderungen in den bayerischen Kommunalordnungen aufgrund der Formulierungen im Gesellschaftsvertrag fort. Größenabhängige Erleichterungen des HGB bei den Berichts- und Prüfpflichten kämen danach nicht zur Anwendung. Auch bestünde eine Pflicht zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts, sobald das Bundesgesetz zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht in Kraft tritt.

Besteht Handlungsbedarf?

Der hieraus resultierende Handlungsbedarf besteht darin, ggf. den Gesellschaftsvertrag entsprechend anzupassen. Zentrale und sich auch nicht entgegenstehende Parameter sind hierbei einerseits die auch weiterhin von den Kommunen gewünschte Transparenz und Kontrolle ihrer Beteiligungsunternehmen. Zudem bietet der Wegfall von Aufstellung und Lagebericht nach den Regelungen für große Kapitalgesellschaften der Gesellschaft deutliche Erleichterungen und Effizienzen bei der Gestaltung von Prozessen.

So stellt auch der Bayerische Kommunale Prüfverband in seinem Rundschreiben vom 30.10.2024 fest, dass dem Abschlussprüfer gerade auch bei Unternehmen in öffentlicher Hand wichtige Funktionen zukommen. Neben der Unterstützungsfunktion für den Aufsichtsrat als Überwachungsorgan und der Kontrollfunktion im Interesse der Öffentlichkeit nennt er weiterhin die Sicherung der Qualität der Rechnungslegung, die verbesserte Position gegen über potenziellen Kapitalgebern sowie die Möglichkeit zur Enthaftung für Geschäftsführung und Ratsmitglieder. Er empfiehlt daher den kommunalen Körperschaften, die Unterstützung durch einen Abschlussprüfer in Anspruch zu nehmen und die Ratsmitglieder sowie die Geschäftsführung insoweit zu schützen. Im Ergebnis schließen wir uns dieser Sichtweise an.

Zeitliche Komponente?

In zeitlicher Hinsicht gehen wir von Handlungsbedarf bis spätestens 2025 aus. Das Bundesgesetz zur Umsetzung der CSRD dürfte dieses Jahr nicht mehr in Kraft treten. Damit kann eine Pflicht zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts frühestens für den Lagebericht 2025 greifen. Eine rückwirkende Anwendung eines Umsetzungsgesetzes für 2024 (auch für große Kapitalgesellschaften) ist wegen des verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbot nach Art. 20 GG nicht zu erwarten.

Möchte die Kommune somit größenabhängige Erleichterungen – resultierend aus den aktuellen Änderungen in der Bayerischen Gemeinde-, Landkreis- und Bezirksordnung – bereits für das Wirtschaftsjahr 2025 zur Anwendung bringen, müssen überschießende Regelungen in Gesellschaftsverträgen oder Satzungen innerhalb 2025 beseitigt werden.

Bei der individuellen Umsetzung der gesellschaftsvertraglichen Anpassungen bieten wir Ihnen gerne unsere Unterstützung an. Kommen Sie gerne auf uns zu
(julia.betz@vdwbayern .de und johanna.wendland@vdwbayern.de).

Download

Bayerischer Landtag kurz vor Änderung der Bayerischen Gemeindeordnung

Am heutigen 28.11.2024 um 16:00 Uhr wird im Bayerischen Landtag in 2. Lesung der “Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes“ behandelt. Dieser Gesetzesentwurf sieht auch die Streichung der Regelung in der BayGO vor, wonach kommunale Unternehmen größenunabhängig Jahresabschluss und Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufstellen und prüfen lassen müssen.

Wir informieren Sie in der nächsten Ausgabe der vdw aktuell und stehen Ihnen darüber hinaus gerne für Fragen zur Verfügung.

Kontakt:

Dr. Julia Betz
Tel.: 089 290020-422
E-Mail: julia.betz@vdwbayern.de