Am 01. August 2022 ist das Gesetz zur Umsetzung der (gesellschaftsrechtlichen) Digitalisierungsrichtlinie in Kraft getreten. Neben der neu geschaffenen Möglichkeit zur öffentlichen Beglaubigung mittels Videokommunikation veränderte sich auch das Bekanntmachungswesen. Ferner wurde u.a. die Online-Gründung einer GmbH ermöglicht. Wir hatten bereits am 9. August mit vdw aktuell 18/2022 informiert, möchten Sie aber dennoch an die Digitalisierungsrichtlinie und das ausführliche GdW-Rundschreiben erinnern.
Änderung des Offenlegungsmediums
Speziell auf die Veränderungen bei der Offenlegung für offenlegungspflichtige Unternehmen möchten wir Sie nochmals hinweisen: Seit Inkrafttreten des DiRUG sind Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahres-Beginn nach dem 31.12.2021 an das Unternehmensregister anstatt an den Bundesanzeiger zu übermitteln. Jahresabschlüsse sowie alle weiteren Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahres-Beginn vor dem 01.01.2022 müssen weiterhin beim Bundesanzeiger eingereicht werden.
Die das Unternehmensregister führende Stelle (Bundesanzeiger Verlag) prüft die Abschlüsse weiterhin gemäß § 329 HGB auf Vollzähligkeit und Fristgemäßheit und meldet bei Säumigkeit die Unternehmen an das Bundesamt für Justiz.