Für hybride und virtuelle Mitgliederversammlungen von Vereinen wird es künftig eine ausdrückliche gesetzliche Regelung geben. Der Bundesrat hat dem Gesetz am vergangenen Freitag zugestimmt. Es muss nun noch verkündet werden und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bisher sind hybride oder virtuelle Mitgliederversammlungen von Vereinen nur dann möglich, wenn dies in der Satzung entsprechend geregelt ist. Künftig wird dies auch ohne Satzungsregelung möglich. Allerdings unterscheidet das Gesetz im Konkreten danach, ob eine hybride oder eine virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden soll. Hinsichtlich hybrider Mitgliederversammlungen liegt die Entscheidungskompetenz beim Einberufungsorgan, in der Regel dem Vorstand. Ob rein virtuelle Mitgliederversammlungen durchgeführt werden können, müssen die Mitglieder des Vereins entscheiden.

Ein ausführliches GdW-Rundschreiben finden Sie hier:

GdW-Rundschreiben