Derzeit schreibt die Bundesnetzagentur (BNetzA) überwiegend große Wohnungsunternehmen an und weist auf die bußgeldbewährte Meldepflicht als Telekommunikationsanbieter gemäß § 5 Telekommunikationsgesetz (TKG) hin. Die BNetzA bezieht sich auf die aus unserer Sicht sehr fragliche Auffassung des BGH vom November 2021, wonach Wohnungsunternehmen bei Anwendung des betriebskostenrechtlichen Umlageverfahrens TK-Anbieter seien und u. a. der Meldepflicht gem. § 5 TKG unterliegen.

Der GdW bemüht sich weiterhin um einen verhältnismäßigen Umgang mit dem Sachverhalt durch die Bundesnetzagentur.

Ein GdW-Schreiben zum Thema finden Sie hier: Link

Von der Bundesnetzagentur gibt es ein Meldeformular:  Link