Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung vom 2.12.2022 das Jahressteuergesetz 2022 mit zahlreichen Änderungen beschlossen. Auf Folgendes möchten wir – zunächst – insbesondere hinweisen:

  • Anhebung des steuerlichen (linearen) Normalabschreibungssatzes für den Mietwohnungsneubau von 2 Prozent auf 3 Prozent – und zwar bereits für neue Mietwohngebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt werden (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG-NEU)
  • Keine Abschaffung der Möglichkeit der Gebäudeabschreibung anhand des Nachweises einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer (Beibehaltung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG)
  • „Fortsetzung” der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau (§ 7 b EStG) unter geänderten Bedingungen:

– Inanspruchnahme zusätzlich (unverändert) zur neuen steuerli chen (linearen) Normalabschreibung von 3 Prozent (siehe oben)
– Sonderabschreibung in Höhe von jährlich bis zu 5 Prozent im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren (unverändert)
– Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.01.2027
– Gebäude muss die Kriterien eines „Effizienzhaus 40″ mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllen – verbunden mit dem Nachweis durch Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude
– Anhebung der Anschaffungs-/Herstellungskosten-Obergrenze auf 4.800 Euro/m² Wohnfläche
– Anhebung der Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung auf Anschaffungs-/ Herstellungskosten von max. 2.500 Euro/m² Wohnfläche

  • Einführung eines Nullsteuersatzes in der Umsatzsteuer für die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen ab dem 01.01.2023 (§ 12 Abs. 3 UStG-NEU) Die Formulierung des § 12 Abs. 3 UStG ist gegenüber der Entwurfsfassung unverändert geblieben. Nach wie vor findet sich daher in § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG die Bezugnahme auf PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung bis max. 30 kW, was unseres Erachtens aber lediglich der Vereinfachung bei der Nachweisführung für die Inanspruchnahme dieser umsatzsteuerlichen Regelung dient. Der GdW wird sich hier kurzfristig um eine entsprechende Klarstellung bemühen.
  • Einführung einer Steuerbefreiung in der Einkommensteuer für Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaik-Anlagen, die (geändert) nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt wurden (§ 3 Nr. 72 EStG-NEU)

– für auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW
– für auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 15 kW je Wohn- oder Gewerbeeinheit;

allerdings unter der Beschränkung auf max. 100 kW je Steuerpflichtigen, so dass diese Steuerbefreiung für Wohnungsunternehmen nicht relevant werden wird.

Nach der Verabschiedung durch den Bundestag muss nun noch die Zustimmung des Bundesrates erfolgen. Die letzte Sitzung des Bundesrates in diesem Jahr ist für den 16.12.2022 vorgesehen. Erste Bundesländer haben bereits angekündigt, dem Jahressteuergesetz nicht zuzustimmen. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.