Das Bundeskabinett hat die Gas- und Wärmepreisbremse (Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften) beschlossen. Nach der Ressortabstimmung enthält der Entwurf Regelungen über die Weitergabe der Entlastung an Mieterinnen und Mieter. In erster Lesung wurde das Gesetz am 1. Dezember 2022 im Deutschen Bundestag behandelt.
Vermieter müssen die Entlastungen, die sie über die Lieferanten erhalten, im Rahmen der Betriebskostenabrechnung berücksichtigen. In bestimmten Konstellationen müssen Vermieter zudem die festgelegte Betriebskostenvorauszahlung senken. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Vermieter seit Januar dieses Jahres die Betriebskostenvorauszahlung bereits im Hinblick auf die steigenden Preise erhöht hat, sofern die Senkung nicht weniger als 10% des zu zahlenden Abschlags betragen würde.
Nimmt der Vermieter bis zum 1. Mai 2023 die jährliche Abrechnung der Betriebskosten für die vergangene Abrechnungsperiode vor, so kann die Anpassung in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Abrechnung erfolgen.
Der GdW lehnt eine Weitergabe der Informationen bezüglich des Entlastungsbetrages der jeweiligen Mieter an Bundesstelle strikt ab.
Nach wie vor enthält der Entwurf in § 30 Abs. 2 eine Verpflichtung für Vermieter oder Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften, wonach sie den Betrag der finanziellen Entlastung verbunden mit dem jeweiligen Namen und der Anschrift der Letztverbraucher oder Kunden (Mieter/Wohnungseigentümer) einer gesetzlich noch näher zu bestimmenden zuständigen Stelle des Bundes nach amtlich bestimmtem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln sollen. Der GdW lehnt dies strikt ab.
Eine solche neue (zusätzliche) Verpflichtung würde einen immensen bürokratischen und IT-mäßigen Aufwand für die Vermieter oder Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften bedeuten, was es zu vermeiden gilt. Mit dem Ausweis der Entlastungsbeträge im Rahmen der Betriebs-/Heizkostenabrechnung kommen Vermieter und Verwalter von Wohnungseigentümerschaften ihren Verpflichtungen bereits vollumfänglich nach. Der GdW hat diesbezüglich bereits das Bundesministerium der Finanzen sowie die Mitglieder des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages angeschrieben.
Weitere Informationen finden Sie im GdW-Rundschreiben: Download