Im Rahmen der Kostenmiete für preisgebundene Wohnungen verändern sich gemäß § 26 Abs. 4 II. BV und § 28 Abs. 5a II. BV die ansetzbaren Pauschalen für die Verwaltungs- und Instandhaltungskosten alle drei Jahre entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland. Maßgeblich hierfür ist die Veränderung im Oktober 2022 gegenüber Oktober 2019. In diesem Zeitraum erhöhte sich der Verbraucherpreisindex von Oktober 2019 (106,1 = 100%) bis Oktober 2022 (122,2 = 115,1744%) um 15,1744%. Auf dieser Basis gelten ab 01.01.2023 die folgenden Pauschalen für die Verwaltungs- und Instandhaltungskosten (Angaben pro Jahr):

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