In Zeiten der Corona-Krise müssen Arbeitgeber erfinderisch werden, wenn es um die alljährige Weihnachtsfeier geht. In diesem Jahr könnte ein gemütliches „Meeting“ vor dem heimischen Rechner die Weihnachtsfeier (z.B. per Videokonferenz) ersetzen.
Auch eine virtuelle Weihnachtsfeier kann eine Betriebsveranstaltung sein. Eine örtliche, gemeinsame Gebundenheit verlangt die Finanzverwaltung nicht.
Ein Beispiel:
Der Arbeitgeber „veranstaltet“ seine diesjährige Weihnachtsfeier im „Homeoffice“ über eine Online-Plattform. Vorweg hat der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Speisen und Genussmittel zukommen lassen. Diese werden gemeinsam bei einem dreistündigen Online-Meeting verzehrt. Zudem wird eine Weihnachtsgeschichte vorgelesen und sich über die Plattform privat ausgetauscht. Dieses Online-Meeting ist eine Betriebsveranstaltung. Sie findet auf betrieblicher Ebene statt und hat gesellschaftlichen Charakter. Denn die Geselligkeit und der Austausch der Arbeitnehmer stehen im Vordergrund.
Der Arbeitgeber „veranstaltet“ seine diesjährige Weihnachtsfeier im „Homeoffice“ über eine Online-Plattform. Vorweg hat der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Speisen und Genussmittel zukommen lassen. Diese werden gemeinsam bei einem dreistündigen Online-Meeting verzehrt. Zudem wird eine Weihnachtsgeschichte vorgelesen und sich über die Plattform privat ausgetauscht. Dieses Online-Meeting ist eine Betriebsveranstaltung. Sie findet auf betrieblicher Ebene statt und hat gesellschaftlichen Charakter. Denn die Geselligkeit und der Austausch der Arbeitnehmer stehen im Vordergrund.
Geschenk als steuerfreie Corona-Prämie
Findet keine Weihnachtsfeier statt, können Arbeitgeber ein Geschenk auch über die steuerfreie Corona-Prämie bis zum 31.12.2020 abwickeln. Denn Geldzuschüsse oder Sachzuwendungen können steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung sein (§ 3 Nr. 11a EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV). Voraussetzung ist, dass die Zuwendungen
Findet keine Weihnachtsfeier statt, können Arbeitgeber ein Geschenk auch über die steuerfreie Corona-Prämie bis zum 31.12.2020 abwickeln. Denn Geldzuschüsse oder Sachzuwendungen können steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung sein (§ 3 Nr. 11a EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV). Voraussetzung ist, dass die Zuwendungen
- aufgrund der Corona-Krise gewährt und
- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden
Beispiel:
Der Arbeitgeber schenkt den Arbeitnehmern Mitte Dezember 2020 ein Präsentkorb im Wert von 60 Euro. Er bedankt sich damit bei den Arbeitnehmern für den Arbeitseinsatz in der Corona-Krise. Der Präsentkorb ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Denn die Corona-Prämie kann auch in Form von Sachzuwendungen erfolgen und wird hier aufgrund der Corona-Krise gewährt. Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 11a EStG sind somit erfüllt.