Zwischenbericht zur Bundesinitiative Barrierefreiheit

Die Ressorts der Bundesregierung haben – noch vor Antritt der neuen Bundesregierung – einen Zwischenbericht zur Bundesinitiative Barrierefreiheit erstellt, Stand April 2025. Der Bericht fasst die wichtigsten Aktivitäten der letzten Monate auf Arbeitsebene zusammen und wurde in dieser Woche anlässlich der Inklusionstage vorgelegt.

Diesen Bericht geben wir Ihnen hiermit gerne zur Kenntnis:

24-h Lieferantenwechsel: Neue Prozesse für Ein-und Auszüge von Mieterinnen und Mietern

Ab dem 6. Juni 2025 treten neue Regelungen in Kraft, die den technischen Ablauf der Ab- und Anmeldung der Strombelieferung für Mieterinnen und Mieter betreffen. Hintergrund dieser neuen Regelungen ist ein Gesetzgebungsverfahren aus dem Juni 2021, in dem festgelegt wurde, dass der technische Vorgang des Stromlieferantenwechsels ab dem 1. Januar 2026 binnen 24 Stunden vollzogen und an jedem Werktag möglich sein muss. Es sind dann keine rückwirkenden An- und Abmeldungen mehr möglich. Deshalb spricht man auch vom „24-Stunden-Lieferantenwechsel“.

Die Bundesnetzagentur führt im Zuge dessen neue technische Standards und klare Fristen ein (Festlegung BK6-22-024 ), die für Energieversorger, Netzbetreiber und weitere Marktpartner verbindlich umzusetzen sind.

Mit der Einführung dieser neuen Fristigkeiten geht einher, dass die bisher bekannten „rückwirkenden An- und Abmeldungen“ von Mieterinnen und Mietern für die Stromversorgung in Zukunft nicht mehr möglich sein werden. Stromlieferverträge können demzufolge nur noch zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt wirksam angemeldet oder beendet werden.

Das Wichtigste:

  • Mit dem neuen 24-Stunden-Lieferantenwechsel geht einher, dass Stromlieferverträge nur noch für zukünftige Zeitpunkte angemeldet oder beendet werden können.
  • Die neuen Vorgaben betreffen ausschließlich den technischen Prozess des Lieferantenwechsels, nicht die vertraglich geregelten Kündigungsfristen und Vertragslaufzeiten.
  • Wohnungsunternehmen sind dazu angehalten, ihre Mieter über die Änderung im Zusammenhang mit Ein- und Auszügen zu informieren.
  • Eine Weitergabe von Mietvertragsdaten (z. B. Name, Auszug, Einzug) an Stromversorger vorab oder unmittelbar nach der Wohnungsübergabe ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Mieters erlaubt. Nach Inanspruchnahme des Vermieters durch einen Energieversorger kann er aber die Daten des neuen Mieters an den Versorger weitergeben.
  • Wohnungsunternehmen müssen nicht, können den Stromversorger aber unterstützen, indem sie die 11-stellige Marktlokations-ID (MaLo-ID) ins ERP-System integrieren und die Mieter-Einwilligung zur Datenweitergabe einholen.

Ein ausführliches Rundschreiben des Bundesverbands GdW finden Sie hier zum Download.

Die Anlagen stehen Ihnen im im Downloadbereich unter GdW-Informationen zur Verfügung.

Beschleunigter Wechsel des Stromlieferanten ab 6. Juni 2025

Mit Beschluss vom 21. März 2024 hat die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur die Festlegung zum Lieferantenwechsel in 24 Stunden erlassen. Ab dem 6. Juni 2025 wird der technische Vorgang des Stromlieferantenwechsels binnen 24 Stunden vollzogen und ist an jedem Werktag möglich. Die Prozesse, die von den Akteuren der Energiewirtschaft abzuwickeln sind, wurden deutlich gestrafft und effizienter ausgestaltet. Es geht bei diesem Wechselprozess um einen komplexen Austausch verschiedener Daten und Informationen zur Abwicklung der Belieferung mit Strom. Es geht nicht um Arbeiten an Stromleitungen o.ä.

Bislang haben Energielieferanten und Netzbetreiber für diesen Umstellungsprozess drei Wochen Zeit. Manche Haushalte rutschten dadurch nach Vertragsende beim alten Anbieter in die teure Ersatzversorgung, falls sich die technische Anmeldung des neuen Anbieters verzögert.
Dies soll ab jetzt vermieden werden. Ziel dieser neuen Regelung ist es, den Wettbewerb unter den Anbietern zu fördern und Verbraucher mehr Flexibilität zu ermöglichen.


Wichtig zu wissen: Diese Neuerung ändert nichts daran, dass bestehende Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen einzuhalten sind. die schnellere Bearbeitung betrifft ausschließlich den technischen Wechselprozess.

Im Zuge dieser Änderung ändert sich auch etwas zum Thema “rückwirkende Ummeldung”: diese ist jetzt nicht mehr möglich!

Bisher konnten Stromverträge bis zu sechs Wochen rückwirkend angemeldet oder abgemeldet werden. Ab dem 6. Juni 2025 ist dies nur noch für die Zukunft möglich. Dies kann unangenehme Folgen für den Vermieter haben, der dann beispielsweise für den Zeitraum zwischen Abmeldung des Vormieters bis zur Anmeldung des neuen Mieters als Eigentümer “in die Presche” springen muss und Adressat der Abrechnung des Grundversorgers bis zur Anmeldung des neuen Mieters sein wird.

Mit der neuen Regelung sind rückwirkende An- oder Abmeldungen nicht mehr möglich. Das bedeutet:


• Anmeldungen für neue Wohnungen oder Lieferstellen müssen vor dem gewünschten Startdatum erfolgen.
• Abmeldungen müssen ebenfalls vorab eingereicht werden – zum Beispiel im Falle eines Umzugs.

Empfehlen Sie neuen Mietern sich spätestens 14 Tage vor dem Einzug beim Stromversorger seiner Wahl anzumelden, um eine reibungslose An- und Abmeldung sicherzustellen. So vermeiden Sie und Ihr Mieter zusätzliche Kosten, administrativen Aufwand und unnötige Verzögerungen.

Welche Angaben werden benötigt – eine weitere Neuerung!

Für eine zügige Bearbeitung werden benötigt:
• MaLo-ID (Marktlokations-Identifikationsnummer) – diese elfstellige Nummer finden Sie auf der Stromrechnung.
• Alternativ: Zählernummer, falls die MaLo-ID noch nicht vorliegt.

Sollte die MaLo-ID nicht bekannt sein, kann diese beim Netzbetreiber in Erfahrung gebracht werden.

GdW-Informationsschreiben

Zum 24-Stunden-Lieferantenwechsel gibt es ein ausführliches GdW-Infoschreiben mit Anhängen. Sie finden es im Mitgliederbereich unter Downloads / GdW-Informationen zum Herunterladen.

Hinweise zur Einführung der Textform im BEEG

Der Arbeitgeberverband der Deutschen Immobilienwirtschaft informiert: Zum 01.05.2025 sind die durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) eingeführten Neuregelungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft getreten. Durch das BEG IV wurden die Schriftformerfordernisse (§ 126 BGB) für die Elternzeit auf Textform (§ 126b BGB) herabgestuft (s. Arbeitshilfe Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) – Auswirkungen auf die Personalarbeit).

Diese Arbeitshilfe aus Januar 2025 finden Sie auf der AGV-Homepage im Mitgliederbereich.

Die Ansprüche auf Elternzeit und Elternteilzeit können von den Beschäftigten nunmehr in Textform geltend gemacht werden. Ebenso kann der Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit oder deren Verteilung künftig mit Begründung in Textform ablehnen. Die Textform gilt für alle Maßnahmen nach §
15 und § 16 Abs. 1 BEEG.

Dabei sind jedoch zwei Punkte besonders zu beachten:

  • Beibehalten wurde das Schriftformerfordernis für den Fall, dass der Arbeitgeber eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit in Fällen besonderer Härte aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen muss (§ 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG).
  • Zudem stellt das Gesetz für die Anwendbarkeit der Textform auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes ab. Sie gilt nur für eine Elternzeit für Kinder, die ab dem 01.05.2025 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen sind (§ 28 Abs. 1b BEEG n.F.). Für ältere Kinder bleibt es bei der strengeren Schriftform.

Insbesondere die Übergangsregelung des § 28 Abs. 1b BEEG n.F. ist im Rahmen der betrieblichen Abläufe dringend zu beachten. Da Elternzeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres eines Kindes genommen werden kann, müssen Arbeitgeber nunmehr für einen langen Zeitraum unterschiedliche Formvorschriften – je nach Geburtstermin des Kindes – für dasselbe Verfahren beachten.

Microsoft kündigt digitale Zusicherungen für Europa an

Microsoft-Produkte sind heute aus dem Arbeitsalltag der meisten Unternehmen nicht mehr wegzudenken. Vor über 40 Jahren begann diese Entwicklung mit der ersten Version von Microsoft Word – dem Startschuss für die Expansion nach Europa.

Heute betont Microsoft erneut seine enge Verbundenheit mit Europa und kündigt fünf digitale Zusicherungen an. Im Zentrum steht das Ziel, digitale Stabilität zu gewährleisten – gerade in Zeiten geopolitischer Unsicherheiten. Dazu zählt unter anderem der Ausbau der europäischen Cloud- und KI-Infrastruktur sowie das Bekenntnis zu Cybersicherheit und europäischer Gesetzgebung.

Mit diesen Zusagen will Microsoft die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit europäischer Länder stärken und zur digitalen Resilienz beitragen.

Ausbau der Cloud- und KI-Infrastruktur: Microsoft plant, die Kapazität seiner Rechenzentren in Europa in den nächsten zwei Jahren um 40 % zu erhöhen. Bis 2027 sollen rund 200 Rechenzentren in 16 europäischen Ländern betrieben werden. Partnerschaften mit europäischen Unternehmen wie Orange, Capgemini und SAP sollen dabei helfen, souveräne Cloud-Lösungen zu etablieren.

Stärkung der digitalen Resilienz: Microsoft verpflichtet sich, die digitale Stabilität Europas zu sichern. Dazu gehört die Einrichtung eines ausschließlich aus Europäern bestehenden Boards of Directors, das die Aktivitäten der europäischen Unternehmenseinheiten überwachen wird. Zudem betont Microsoft, dass es im Falle gerichtlicher Anordnungen zur Einstellung von Diensten in Europa rechtliche Schritte einleiten und Notfallvorkehrungen treffen wird, um die betriebliche Kontinuität zu gewährleisten.

Schutz der Privatsphäre europäischer Daten: Microsoft erweitert seine EU-Datengrenze, um sicherzustellen, dass alle personenbezogenen Daten europäischer Kunden, einschließlich pseudonymisierter Daten und Support-Daten, innerhalb der EU verarbeitet und gespeichert werden. Dies soll die Kontrolle der Kunden über ihre Daten stärken und die Einhaltung europäischer Datenschutzstandards gewährleisten.

Verbesserung der Cybersicherheit: Microsoft investiert weiterhin in die Cybersicherheit Europas, einschließlich der Unterstützung für Länder wie die Ukraine. Das Unternehmen beschäftigt über 8.000 Sicherheitsexperten, die täglich Milliarden von Signalen analysieren, um Bedrohungen frühzeitig zu erkennen und abzuwehren.

Förderung der Wettbewerbsfähigkeit Europas: Microsoft setzt sich für die Stärkung der europäischen Wirtschaft ein, insbesondere durch die Unterstützung von Open-Source-Entwicklungen und den Ausbau von KI-Technologien. Ziel ist es, Europa bei der digitalen Transformation zu unterstützen und die technologische Unabhängigkeit zu fördern.

Hier noch der Link zur kompletten Meldung: https://news.microsoft.com/de-de/zusicherungen-europa/

Klar, einerseits will sich Microsoft das Europa-Geschäft nicht vermiesen. Andererseits sind solche Zusicherungen und Investitionen in den europäischen Markt ein ganz klares Zeichen. Und somit schafft Microsoft in Zeiten der Unsicherheit und Angespanntheit zumindest für den Digital- und IT-Bereich eine verlässliche Basis.

Sollten Sie Fragen zum Thema Microsoft oder auch jeglicher anderer IT- und Digital-Themen haben, dann wenden Sie sich gerne jederzeit an:
christian.fischer@vdwbayern.de
089/290020155

Jetzt neu: Videoworkshop der VdW Bayern DigiSol zum EU AI Act & KI-Einsatz in Unternehmen

Die EU setzt mit dem AI Act einen Meilenstein im Umgang mit Künstlicher Intelligenz – höchste Zeit, Ihr Unternehmen darauf vorzubereiten!
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AGV-Arbeitshilfe zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)

Zum 01.01.2025 ist das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) in Kraft getreten. Das Gesetz beinhaltet unter anderem eine Lockerung der strengen Schriftform im Nachweisgesetz und der Regelaltersgrenzenbefristung. Das Artikelgesetz beinhaltet zudem für die Personalarbeit wichtige Änderungen verschiedener Einzelgesetze.

Durch das BEG IV wird im Arbeitsleben die Digitalisierung weiter vorangebracht. Statt Schriftform genügt nun häufig Textform. Die Umsetzung des BEG IV im Personalbereich wirft dabei aber eine Reihe rechtlicher Fragen auf. Die vorliegende Arbeitshilfe „Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) – Auswirkungen auf die Personalarbeit“ erläutert nicht nur die gesetzlichen Änderungen durch das BEG IV, sondern gibt den Unternehmen auch praktische Hinweise zur Umsetzung.

Die Arbeitshilfe des Arbeitgeberverbands der Deutschen Immobilienwirtschaft zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) finden Sie im Mitgliederbereich der AGV-Homepage unter der Rubrik „Aktuelle Informationen“. Dieser Service steht nur Mitgliedern des AGV zur Verfügung

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BMAS: Das ändert sich im neuen Jahr

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2025 wirksam werden erstellt.

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Gesetzliche Krankenversicherung: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2025

Der Bundesgesundheitsminister hat den zusätzlichen Zusatzbeitrag für 2025 bei 2,5 %festgelegt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Bundesgesundheitsminister folgt damit den Prognosen des Schätzerkreises zur Finanzentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung 2024 und 2025. Damit steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag um 0,8 Prozentpunkte im Vergleich zum Jahr 2024. Die Höhe des tatsächlichen kassenindividuellen Zusatzbeitrags legt jede Kasse selbst fest. Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt derzeit bei14,6 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen sowohl den allgemeinen Beitrag als auch den kassenindividuellen Zusatzbeitrag jeweils zur Hälfte.

Pflegeversicherung: Beitragsanpassung zum 01.01.2025

Die Bundesregierung hat die Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 beschlossen. Die Verordnung sieht vor, den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte zu erhöhen.

Danach soll der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum Jahreswechsel um 0,2 Prozentpunkte auf dann 3,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen steigen. Der Entwurf soll am 20.12.2024 im Bundestag verbschiedet und zum 01.01.2025in Kraft treten.

Wir werden Sie nach Beschluss des Bundestags mit der vdw aktuell 1/2025 informieren.