Die Bundesratsausschüsse für Wirtschaft und für Umwelt haben in ihren Sitzungen am 02.09.2021 ihre Beschlüsse zur Neufassung der Heizkostenverordnung vertagt: der Ausschuss für Wirtschaft „um zwei Sitzungen” und der Umweltausschuss „bis Wiederaufnahme”. Die Verordnung wurde also nicht wie ursprünglich erwartet am 18.09.2021 im Bundesrat behandelt. Da Verordnungen keiner Diskontinuität unterliegen, kann der Bundesrat den Vorgang im Oktober fortsetzen.

Grund für die Absetzung sind nach Hintergrundinformationen zwei Punkte. Zum einen sind umfangreiche Stellungnahmen eingegangen, die Bearbeitungszeit benötigen, zum anderen möchte der grün geprägte Umweltausschuss mit der Heizkostenverordnung eine Regelung zur Aufteilung der Kosten des CO2-Preises einführen.

Der GdW und die Regionalverbände hatten den Bundesratsausschüssen Änderungsbitten mitgeteilt. Wesentliche Punkte der geplanten Heizkostenverordnung verursachen unnötigen und ganz erheblichen Zusatzaufwand und die Regelungen zur Sanktionierung sind zum Teil unverhältnismäßig.

Angesichts der aktuellen Situation werden GdW und Regionalverbände beim Bundesrat für eine differenzierte Lösung bei der Aufteilung des CO2-Preises werben. Sollte der CO2-Preis Gegenstand der Heizkostenverordnung werden, müssen die Daten der Ausstattungen zur Verbrauchserfassung auch nicht anonymisiert für eine gezielte Ansprache von Mietern zur Verfügung stehen. Der Vermieter kann nicht mit Kostenbestandteilen für die Beheizung (und Warmwasserbereitung!) belastet werden, ohne dass er Einflussmöglichkeiten auf den Energieverbrauch der Mieter erhält.

Ausblick

Sollte der Bundesrat im Oktober oder sogar im November einer Heizkostenverordnung zustimmen, an der die nächste Bundesregierung nichts mehr ändern muss oder möchte, so besteht immer noch die Möglichkeit, dass die Verordnung zum 01.01.2022 in Kraft tritt. Sie müsste nur bis 31.12.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Für die Wohnungswirtschaft bestehen durch das Verfahren zunehmend Risiken. Die Zeitspanne für die Umsetzung einer monatlichen Verbrauchsinformation wird immer kürzer, während Mieter (wenn der Verordnungstext so bleibt) die Heizkostenabrechnung um 3% kürzen dürfen, wenn die monatliche Information nicht oder nicht vollständig erfolgt.

Der GdW empfiehlt allen Wohnungsunternehmen, die Vorarbeiten für eine monatliche Verbrauchsinformation so weiterzuverfolgen, als ob die Verordnung zum 01.01.2022 in Kraft träte.