VdW Bayern begrüßt die Handlungsempfehlungen der Enquete-Kommission Bürokratieabbau

VdW Bayern: Lösungen für mehr Wohnungsbau gefragt

Der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen begrüßt die von der Enquete-Kommission vorgestellten Lösungsansätze für den Wohnungsbau ausdrücklich und wünscht sich eine zügige Umsetzung.

Verbandsdirektor Hans Maier:

„Die Baukosten sind zu hoch. Sie steigen seit Jahren ungebremst und haben sich zur größten Belastung für den Neubau von Wohnungen entwickelt. Wir brauchen dringend neue Lösungsansätze.

Mit ihren Vorschlägen zur Vereinfachung der zahlreichen Förderprogramme, der Einführung des Gebäudetyps E oder der Reform des Baurechts zeigt die Enquete-Kommission den Weg zu bezahlbaren Baukosten und damit zu bezahlbarem Wohnen auf.

Jetzt müssen die Handlungsempfehlungen schnell den Weg in die Praxis finden. Denn der Druck auf dem Wohnungsmarkt ist riesig und die Baukrise trifft auch die sozial orientierte Wohnungswirtschaft massiv.“

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Wohnungsbau in Mittelfranken bricht ein – Fördersituation verunsichert Wohnungsunternehmen

Nürnberg (11.03.2025) – Die sozial orientierten Wohnungsunternehmen in Mittelfranken verzeichnen einen weiteren Rückgang beim Wohnungsneubau. Im Jahr 2024 wurden durch die Unternehmen 262 Wohnungen fertiggestellt. Vor drei Jahren waren es noch 842 Wohnungen. Bei der Frühjahrstagung der Vereinigung der Wohnungsunternehmen in Mittelfranken kritisieren die 54 Mitglieder die unsichere Fördersituation und zeigen Lösungen für die Baukrise auf. „Die Nachfrage nach bezahlbaren Wohnungen ist riesig. Die Politik muss dringend handeln“, kommentiert Hans Maier, Vorstand beim Verband bayerischer Wohnungsunternehmen.

In den bayerischen Städten ist der Wohnungsmarkt angespannt wie lange nicht. Laut dem Verband bayerischer Wohnungsunternehmen fehlen rund 200.000 bezahlbare Wohnungen in Bayern. „Bei uns gibt es jedes Jahr 1.500 Bewerbungen, aber nur 100 Wohnungen werden frei“, verdeutlicht Roland Breun, Vorstand der Vereinigung der Wohnungsunternehmen in Mittelfranken und der Wohnungsgenossenschaft Fürth-Oberasbach. Das große Interesse liegt an den attraktiven Preisen. Die Durchschnittsmieten für die rund 77.000 Wohnungen der Wohnungswirtschaft in Mittelfranken beträgt 7,46 Euro pro Quadratmeter. „Um auch bei neuen Wohnungen attraktive Mieten anbieten zu können, braucht es wieder bessere Rahmenbedingungen“, sagt Marko Dörsch, ebenfalls Vorstand der Vereinigung der Wohnungsunternehmen in Mittelfranken.

Die sozial orientierten Wohnungsunternehmen haben seit 2015 massiv in den Wohnungsbau investiert. Doch die schwierige Situation mit hohen Baukosten, gestiegene Zinsen und einer zunehmend unplanbaren Wohnraumförderung haben die Bauprogramme ausgebremst. „Unsere Mitgliedsunternehmen können aktuell nur mit Wohnraumfördermittel bauen. Bei einer fehlenden Förderung müssen 75 Prozent der Wohnungsunternehmen ihre Neubauprojekte zurücknehmen oder stark reduzieren“, erklärt der Verbandsdirektor

Wohnraumförderung: Verband fordert längere Bindungen

Doch die Fördersituation im Freistaat wird zunehmend komplizierter. Neben den kommunalen und kirchlichen Wohnungsunternehmen sowie den Wohnungsgenossenschaften, die sich traditionell im geförderten Wohnungsbau engagieren, treten zunehmend neue Akteure in diesem Marktsegment auf. „Wegen der Baukrise möchten immer mehr private Wohnungsunternehmen und Bauträger mit Fördermitteln bauen“, erklärt Maier. Die Folge: Die Fördermittel sind deutlich überzeichnet. Im Jahr 2024 wurden sie restlos abgerufen und auch für 2025 ist das Förderprogramm bereits ausgebucht. Für den Verband bayerischer Wohnungsunternehmen ist klar: Die geförderten Wohnungen werden mit Steuergeldern für Menschen gebaut, die sich nicht aus eigener Kraft am Wohnungsmarkt versorgen können. Diese Wohnungen dürfen nach Ablaufen der Sozialbindungen nicht zum Handelsobjekt werden. Der Verband schlägt deshalb längere Belegungsbindungen für geförderte Wohnungen vor. 25 Jahre für geförderte Wohnungen seien zu kurz. „Die Wohnraumförderung muss von der Politik so gestaltet werden, dass sie die bestandshaltenden Unternehmen stärkt und über den gesamten Bindungszeitraum eine nachhaltige Bewirtschaftung der Wohnungen ermöglicht“, bekräftigt wbg Nürnberg-Geschäftsführer Ralf Schekira.

Lösungen für die Baukrise

Mit Blick auf die Koalitionsverhandlungen nach der Bundestagswahl fordert Verbandsdirektor Maier, dem Thema Wohnen mehr Bedeutung beizumessen. Der Wohnungsbau müsse Bestandteil des geplanten Sondervermögens für Infrastruktur werden. Die wichtigste Stellschraube zur Lösung der Baukrise sind die Baukosten. Als konkrete Maßnahmen für schnelle Erfolge schlägt der Verband Reduzierungen bei den Baustandards, die Vereinfachung des Baurechts und eine bessere Förderung des seriellen und modularen Bauens vor. Außerdem müsse der Gebäudetyp E, wie einfach bauen, weiter vorangebracht werden. „Das Bauen muss einfacher, schneller und kostengünstiger werden“, sagt Maier.

Bei der Wohnraumförderung spricht sich die Wohnungswirtschaft für eine Stärkung und Verstetigung der Fördermittel aus. Ein weiterer zentraler Punkt ist die Stärkung des Wohneigentums. Deshalb setzt sich der Verband für steuerliche Anreize im Mietwohnungs- und Eigenheimbau ein.

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Krise im bezahlbaren Wohnungsbau: Genossenschaftsgründungen in Bayern gehen stark zurück

München (28.02.2025) – Die Wohnbaukrise trifft Wohnungsgenossenschaften besonders stark. Im Jahr 2024 wurde nur eine Wohnungsgenossenschaft neu gegründet. Einen starken Rückgang beobachtet der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen auch bei den Neubau-Fertigstellungen der Genossenschaften. „Den Genossenschaften geht die Puste aus. Die aktuellen Rahmenbedingungen verhindern den Bau bezahlbarer Mietwohnungen“, kommentiert Verbandsdirektor Hans Maier.

Im Jahr 2024 begleitete der VdW Bayern nur eine genossenschaftliche Neugründung. Im neuen Jahr sieht es nicht viel besser aus. In den Jahren 2015 bis 2023 wurden dagegen rund 30 Wohnungsgenossenschaften durch den Verband bei der Gründung unterstützt. „Die hohen Baukosten und die massiven Unsicherheiten bei Fördergeldern treffen gerade junge Wohnungsgenossenschaften stark. Unter den aktuellen Bedingungen gibt es für viele Gründungsinitiativen keinen realistischen Weg zum ersten eigenen Wohngebäude“, erklärt Verbandsdirektor Hans Maier.

Rund 300.000 Menschen in Bayern sind Mitglieder in einer Wohnungsgenossenschaft. Sie wohnen bei den 354 Mitgliedsgenossenschaften des Verbands bayerischer Wohnungsunternehmen zu einer Durchschnittsmiete von 6,21 Euro pro Quadratmeter.

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Pressestatement zum Bayerischen Baugipfel am 10. Februar 2025

VdW Bayern: Lösungen für mehr Wohnungsbau

München (10.02.2025) – Hans Maier vom Verband bayerischer Wohnungsunternehmen nennt drei konkrete Lösungsansätze als Auswege aus der Baukrise. Erste und wichtigste Stellschraube sind die Baukosten. Diese müssen dringend gesenkt werden. Als konkrete Maßnahmen für schnelle Erfolge schlägt der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen Reduzierungen bei den Baustandards, die Vereinfachung des Baurechts und eine bessere Förderung des seriellen und modularen Bauens vor. „Das Bauen muss einfacher, schneller und kostengünstiger werden“, sagt Maier. Ein wichtiger Schritt in diese Richtung ist der geplante Gebäudetyp E, wie einfach bauen. „Der Gebäudetyp E muss das neue Normal werden“, ergänzt der Verbandsdirektor. Dazu brauche es aber eine praxistaugliche Regelung im BGB.

Zweiter Punkt ist die Stärkung und Verstetigung der Fördermittel für das bezahlbare Wohnen. Die KfW muss wieder ein verlässlicher Partner für den Wohnungsbau werden. Die Verbandsmitglieder können aktuell ohne Fördermittel keine Neubauprojekte durchführen. Für das Bauen ist eine langfristige Planungssicherheit unabdingbar.

Drittens: Die in Bayern dringend benötigten Wohnungen werden nicht nur mit Fördermitteln gebaut werden können. Ohne privates Kapital sind die benötigten Stückzahlen nicht finanzierbar. Deshalb spricht sich der Verband für steuerliche Anreize für den Mietwohnungsbau und den Eigenheimbau aus. Dies würde auch dazu beitragen, die angespannten Mietwohnungsmärkten zu entlasten.

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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – Die Umsetzung in Wohnungsunternehmen

Für Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28.06.2025 in den Verkehr gebracht bzw. für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden, sind die Bestimmungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) zu beachten. Das Gesetz dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und möchte im Interesse der Verbraucher und Nutzer die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen im elektronischen Rechtsverkehr gewährleisten. Speziell soll die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft gestärkt und ermöglicht werden.

Das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen oder etwaige landesrechtliche Regelungen gelten daneben weiterhin. Das Gesetz gilt auch für juristische Personen, sofern diese im elektronischen Rechtsverkehr entsprechende Produkte für Verbraucher anbieten. Die nachfolgende Darstellung konzentriert sich jedoch auf die Auswirkungen des Gesetzes auf Wohnungsunternehmen.

Weitergehende Informationen finden Sie auf dem Portal der Bundesregierung der Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik:
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1. Allgemeiner Anwendungsbereich

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betrifft in erster Linie Hersteller, Händler und Importeure von bestimmten Produkten sowie Dienstleistungserbringer im “Online-Bereich”. Kleinstunternehmen (Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. EUR erzielen oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Mio. EUR beläuft) sind vom Gesetz ausgenommen.

Klassischerweise ist das Gesetz anwendbar auf den gesamten Online-Handel, auf Hardware und Software, auf den Personenverkehr, Bankdienstleistungen, bei Telekommunikationsdienstleistungen oder der Bereitstellung von E-Book-Lesegeräten, vgl. § 1 Abs. 2 und Abs. 3 BFSG.

Für Wohnungsunternehmen dürfte § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG von Bedeutung sein. Nach dieser Bestimmung ist das Gesetz anwendbar auf:

  • Dienstleistungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Mietern) im elektronischen Geschäftsverkehr.

Dienstleistungen allein zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und juristischen Personen sind nicht betroffen.

Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr sind Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten oder über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrages erfasst werden, vgl. § 2 Nr. 26 BFSG. Nach der Begründung des Gesetzes ist der Online-Verkauf jeglicher Produkte betroffen.

Weiter jedwede Dienstleistung, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird. Erfasst sind Webseiten oder mobile Anwendungen von Dienstleistungserbringer, durch die den Verbrauchern (Mietern) Angebote vorgestellt werden sowie Buchungen und Zahlungen getätigt werden können.

  • Wird über eine Webseite, ein Mieterportal oder per E-Mail ein Kauf- oder Dienstleistungsvertrag geschlossen, so ist der Anwendungsbereich gegeben.
  • Neben klassischen punktuellen Austauschverträgen, wie etwa Kaufverträgen, der Abschluss von Dienstverträgen zwischen Unternehmen und Mietern außerhalb des Mietvertrages, fallen auch Seminar-, Reise- oder sonstige Angebote unter das Gesetz.
2. Anwendbarkeit auf Wohnungsinserate oder den Abschluss oder die Abwicklung von Mietverträgen

Das Gesetz und seine Begründung verhalten sich nicht zur Frage der Anwendung auf Wohnungsinserate oder dem Abschluss oder Abwicklung von Mietverträgen.

2.1 Wohnungsinserate

Bei Wohnungsinseraten, die etwa auf der Webseite von Wohnungsunternehmen eingestellt sind, dürfte es sich weder um eine Dienstleistung noch um ein Produkt handeln. Ein Inserat für eine Wohnung sowie der eventuelle Abschluss eines Mietvertrages ist keine angebotene Tätigkeit. Die zur Vermietung anstehende Wohnung ist weder Stoff noch Ware. Auf der anderen Seite wäre es nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift unverständlich, wenn sich etwa Menschen mit Behinderungen nicht auf entsprechende Inserate melden und ihr Interesse bekunden könnten. Ihnen würde die vom Gesetz intendierte Teilhabe verwehrt. Unabhängig der rechtlichen Beurteilung sollten entsprechende Inserate ohnehin barrierefrei gestaltet werden.

2.2 Abschluss und Durchführung des Mietvertrages

Der Abschluss und die Durchführung des Mietvertrages können nur bei Einverständnis des Mieters elektronisch erfolgen. Insofern sind auch Menschen mit Behinderungen frei, ob sie der elektronischen Kommunikation zustimmen. Im Ergebnis trifft dies auch auf den neu eingeführten § 556 Abs. 4 Satz 2 BGB zu, nach dem der Vermieter ab 01.01.2025 berechtigt ist, Abrechnungsbelege in digitaler Form bereitzustellen. Sofern aber die Bereitstellung in elektronischer Form in entsprechenden Fällen nicht barrierefrei erfolgen kann, so sind Abrechnungsbelege an den betroffenen Personenkreis nach den üblichen Grundsätzen zu überreichen, also entweder im Original, ggf. in Kopie oder am Geschäftssitz des Vermieters, vgl. hierzu GdW-Rundschreiben zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz vom 27.11.2024.

3. Folge bei Anwendung des Gesetzes

Unterliegen Produkte oder Dienstleistungen dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, so muss die Webseite oder das Mieterportal barrierefrei ausgestaltet sein.
Nachfolgend sind Bereiche aufgeführt, die bei Verwendung an die Anforderungen des BFSG angepasst werden müssen:

a) Barrierefreie Webseite

  • Kennzeichnung von Fremdsprachenwörtern mit HTML,
  • Sicherstellen, dass einmal eingegebene Daten nach erneuter Anmeldung nicht verloren gehen,
  • Angebot mehrerer Methoden, um auf Inhalte zuzugreifen (z. B. nicht nur eine Suchfunktion),
  • Warnung an Nutzende, dass eingegebene Daten bei Inaktivität verloren gehen.
  • Definition von Abkürzungen.
  • Einrichtung einer Webseite im Kontrastverhältnis 3:1.; vgl. auch Portal Barrierefreiheit – Dokumente (bund.de).

b) Links

  • Ziel des Links benennen (welche Seite oder welches Dokument geöffnet wird, muss verdeutlicht werden),
  • Hervorhebung von Links (Fettung, Linksymbole),
  • ggf. Erzeugung einer klaren Seitenstruktur.

c) Bilder

  • Alternativtexte für verlinkte und nicht verlinkte Bilder (Bildunterschriften, in ein bis zwei Sätzen beschreiben, was zu sehen ist),
  • Alternativtext für Bedienelemente

d) Überschriften

  • Sinnvolle Überschriftenlänge.

e) Mobile Anwendungen

Mobile Anwendungen bedürfen keinen gesonderten Vorschriften. Die technischen Vorschriften werden unter folgendem Link aufgeführt:
https://www.w3.org/TR/mobile-accessibility-mapping/

f) Tonsteuerung

Eine Steuerungsmöglichkeit der Webseite über Ton scheint nicht notwendig zu sein. In den Umsetzungshinweisen bezüglich des Barrierefreiheitsgesetzes wird eine Steuerung per Ton nicht aufgeführt.

4. Bußgeld

Sowohl Verbraucher als auch Verbände für Behindertengleichstellung können nach § 32 BFSG beantragen, dass die Marktüberwachungsbehörde ein Verfahren zur Durchführung von Maßnahmen einleitet, das die Konformität von Produkten und Dienstleistungen mit den Barrierefreiheitsanforderungen herstellen soll. Das Verfahren kann von der jeweiligen Behörde auch selbstständig eingeleitet werden. Sie muss eine Prüfung einleiten, wenn sich ein Marktakteur auf Verstöße berufen hat oder sie Grund zur Annahme hat, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung nicht die Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG erfüllt (§§ 21, 22, 28 BFSG).

Fällt die Prüfung der Konformität mit den Anforderungen negativ aus, setzt sie dem Marktakteur eine angemessene Frist, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Bei Dienstleistungen kann die Marktüberwachungsbehörde anordnen, das Angebot oder die Erbringung einzustellen (§ 29 Abs. 3 BFSG). Neben den Sanktionsmaßnahmen können je nach Verstoß, Bußgelder bis zu 10.000 EUR oder bis zu 100.000 EUR verhängt werden (§ 37 BFSG).

5. Dienstleister

Die Gewährleistung einer digitale Barrierefreiheit kann an Dienstleister übertragen werden.

Das GdW-Schreiben zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz können Sie hier herunterladen:

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Verbandsumfrage zeigt: Wohnungswirtschaft Bayern bleibt trotz Herausforderungen stabil

Wohnungsneubau braucht langfristige und verlässliche Förderstrukturen

München (27.12.2024) – Die Geschäftslage der sozial orientierten bayerischen Wohnungsunternehmen hat sich im Jahr 2024 leicht verbessert. Sie bleibt aber deutlich hinter dem Niveau vor der Corona-Pandemie zurück. Laut einer aktuellen Umfrage des Verbands bayerischer Wohnungsunternehmen bezeichnen 58 Prozent der 505 Verbandsmitglieder ihre Geschäftslage als gut oder sehr gut. Im Jahr 2025 werden 29 Prozent der Unternehmen mehr Geld in den Wohnungsbau investieren. Insgesamt sind 4.500 bezahlbare Mietwohnungen geplant.

Die Umfrage zeigt auch, wie schwierig die Rahmenbedingung für die Wohnungswirtschaft aktuell sind. Knapp ein Viertel der befragten Unternehmen wird die Investitionen in den Wohnungsbau reduzieren. Die wesentlichen Gründe sind eine unsichere Fördersituation, unzureichende Fördermittel sowie hohe Baukosten und die gestiegenen Zinsen.

Starke Nachfrage nach Wohnraumfördermitteln

Beim Wohnungsbau sind die Unternehmen auf Fördermittel angewiesen. Rund 80 Prozent der geplanten Neubauprojekte sollen 2025 ganz oder teilweise mit Fördermitteln umgesetzt werden. Für 58 Prozent der Wohnungsunternehmen ist der Neubau ohne Förderung nicht möglich. „Die Ergebnisse zeigen: Ohne Förderung ist der Wohnungsneubau für unsere Mitglieder kaum machbar“, betont Verbandsdirektor Hans Maier. Schließlich sollten auch die Neubau-Mieten bezahlbar bleiben. Der Freistaat Bayern hat 2024 die Rekordsumme von 1,1 Mrd. Euro für die Wohnraumförderung bereitgestellt. Doch die hohe Nachfrage sorgte für einen kompletten Abruf der Mittel, sodass erstmals Projekte abgesagt werden mussten.

Klimaschutz: Fokus auf emissionsfreie Wärmeversorgung und Wärmepumpen

Neben dem Neubau gewinnt die energetische Modernisierung weiter an Bedeutung: 38 Prozent der Unternehmen planen hier eine Erhöhung ihrer Investitionen. Als Schlüssel zur Umsetzung der Klimawende sehen die Unternehmen eine stärkere Ausrichtung auf emissionsfreie Wärmeversorgung. Ein zentraler Ansatz ist der Einsatz von Wärmepumpen in Verbindung mit moderaten Sanierungen der Gebäudehülle. „Eine erfolgreiche Klimawende wird nur gelingen, wenn wir Klimaschutz und bezahlbares Wohnen zusammendenken. Die Integration von Wärmepumpen und der Ausbau klimaneutraler Energieversorgung sind entscheidende Bausteine dafür“, sagt Hans Maier.

Politik gefordert: Verlässlichkeit und realistische Standards

Von der Politik erwarten die Wohnungsunternehmen vor allem verlässliche Förderstrukturen (43 Prozent) und einen Verzicht auf überzogene Neubaustandards (21 Prozent). An dritter Stelle steht die Forderung nach zusätzlichen Fördermitteln.

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Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen

Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt ist seit dem 17.10.2024 das Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen in Kraft.

Das Wichtigste:
  • Im WEG wird eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer für virtuelle Wohnungseigentümerversammlungen geschaffen.
  • Im Wohnungseigentumsrecht und im Mietrecht wird die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte in den Katalog der sog. privilegierten Maßnahmen aufgenommen.
  • Die Ausnahmen von der Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten werden für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften um Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie erweitert.

Ein ausführliches GdW-Rundschreiben finden Sie hier:

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„Solarpaket II“ und Regelungen zur virtuellen WEG-Versammlung treten in Kraft

Etwas später als erwartet hat der Bundesrat nunmehr Änderungen im Miet- und Wohnungseigentumsrecht zugestimmt, die das Anbringen von Steckersolaranlagen (Balkonkraftwerken) ermöglichen. Zudem ist Durchführung virtueller Eigentümerversammlungen erleichtert

Privilegierte bauliche Maßnahme – bzw. Veränderung

Nachdem das „Solarpaket I“ Mitte Mai dieses Jahres technische Voraussetzungen für den Anschluss von Balkonkraftwerken definiert und geschaffen hatte, liegen nun auch Regelungen für das Miet- und WEG Recht vor. Zusätzlich zu bisher bereits geregelten baulichen Maßnahmen wie der Barrierereduzierung, dem Einbruchschutz oder der Errichtung von Ladeinfrastuktur für Elektromobilität gehört nach Ergänzung der §§ 554 Abs. 1 BGB und 20 Abs. 2 WEG künftig auch der Anschluss von Steckersolaranlagen zum Katalog privilegierter Vorhaben.

Ein Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung und dem Anschluss derartiger Anlagen besteht nunmehr nur dann nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter (-bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft) auch unter Würdigung der Interessen des Mieters (bzw. des einzelnen Wohnungseigentümers) nicht zugemutet werden kann. Andernfalls hat der Mieter einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters bzw. der einzelne Wohnungseigentümer einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Fassung eines Vornahme-/ Gestattungsbeschlusses gem. § 20 Abs. 1 WEG.

Entsprechend zweier Urteile des V. Senats des BGH vom Februar diesen Jahres (BGH V ZR 33/23 – Erhöhte Terrasse mit Rampe und V ZR 244/22 – Personenaufzug) zur Schaffung der Barrierefreiheit ist die Angemessenheit -bzw. Zumutbarkeit einer privilegierten Maßnahme im WEG Recht nur ausnahmsweise zu verneinen. Dies ist nur dann der Fall, wenn mit einer Maßnahme Nachteile verbunden sind, die über die Folgen hinausgehen, die typischerweise mit der Durchführung einer privilegierten baulichen Veränderung einhergehen. Es steht zu erwarten, dass der VIII. Senat des BGH dies für das Mietrecht ähnlich sieht, sofern hierzu ein Rechtsstreit durch den Instanzenzug geführt wird.

Weiterhin nicht novelliert ist die technische Produktnorm DIN VDE V 0126-95 welche neben den Regelungen im Solarpakte I weitere technische Lösungen für die Nutzung an einer Haushaltssteckdose festlegen wird. Diese Norm wird vom VDE derzeit noch erarbeitet und soll voraussichtlich bis Jahresende veröffentlicht werden.

Virtuelle Eigentümerversammlungen

Eigentümerversammlungen konnten bisher nur dann rein virtuell stattfinden, wenn sich alle Wohnungseigentümer darauf verständigt hatten. Andernfalls fanden -bzw. finden sie in Präsenz statt, wobei die Wohnungseigentümer seit Inkrafttreten des WeMoG bereits eine virtuelle Teilnahme an der Versammlung mehrheitlich beschließen können.

Nunmehr können die Wohnungseigentümer mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen, dass die Versammlung innerhalb eines Zeitraums von längstens drei Jahren ab Beschlussfassung gänzlich ohne physische Präsenz an einem Versammlungsort stattfindet oder stattfinden kann (virtuelle Wohnungseigentümerversammlung). Allerdings muss – wie bei hybriden oder virtuellen Gesellschafter- oder Mitgliederversammlungen auch – die die online-Teilnahme und Rechteausübung mit der in einer Präsenzversammlung vergleichbar sein. Mitgliederrechte dürfen also keine Einschränkung erfahren.

Etwas kurios mutet folgende Übergangsregelung an: wird ein solcher Beschluss vor dem Jahr 2028 mit der erforderlichen Mehrheit gefasst, müssen WEG-Verwalter bis einschließlich des Jahres 2028 dennoch mindestens einmal im Jahr eine Präsenzversammlung durchführen, es sei denn, die Wohnungseigentümer verzichten einstimmig darauf. Allerdings führt ein Verstoß hiergegen nicht zu einem Anfechtungsrecht.

Um das Anfechtungsrisiko im Übrigen gering zu halten, empfiehlt es sich, zusätzlich zum „ob“ der Durchführung als hybride oder rein virtuelle Versammlung auch die konkrete, insbesondere technische Ausgestaltung der online-Teilnahme beschließen zu lassen. Gleichzeitig muss die Gemeinschaft dann die hierfür notwendigen technischen Voraussetzungen schaffen – dies selbst verständlich nicht bei jedem einzelnen Eigentümer.

Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen und zur Erleichterung von Stecksolargeräten

In seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause hat der Deutsche Bundestag den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen beschlossen. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Dies ist bislang noch nicht erfolgt.

Inhalte des nunmehr beschlossenen Gesetzesentwurfs sind:

  •  Im Wohnungseigentumsrecht wird eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer/innen für virtuelle Wohnungseigentümerversammlungen geschaffen.
  • Im Wohnungseigentumsrecht und im Mietrecht wird die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte in den Katalog der sog. privilegierten Maßnahmen aufgenommen.
  • Die Ausnahmen von der Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten werden für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften um Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie erweitert.

Die Details entnehmen Sie bitte dem GdW-Rundschreiben vom 11. Juli 2024.

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BGH-Urteile zur Aufrechnung der Mietkaution mit verjährten Schadensersatzforderungen

Der BGH hat am 10. Juli 2024 über zwei grundlegende Rechtsfragen entschieden.

Das Wichtigste:

  • Mit Urteil vom 10. Juli 2024 (VIII ZR 184/23) hat der BGH entschieden, dass eine Aufrechnung mit verjährten Schadensersatzforderungen wegen Beschädigung der Mietsache gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters im Rahmen der Kautionsabrechnung regelmäßig auch dann möglich ist, wenn der Vermieter die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis (Verlangen von Schadensersatz statt einer Wiederherstellung der beschädigten Sache) nicht in unverjährter Zeit ausgeübt hat.
  • Mit Urteil vom 10. Juli 2024 (VIII ZR 276/23) hat der BGH entschieden, dass Familienangehörige bei der Ausnahme von der Kündigungsbeschränkung bei einem Wohnungserwerb – ebenso wie im Falle der Eigenbedarfskündigung ausschließlich diejenigen Personen anzusehen sind, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen zusteht. Cousins zählen hierzu nicht

Ein GdW-Schreiben zu den beiden Urteilen finden Sie hier:

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