Zum 1. Januar 2022 ist erstmalig das sog. Lobbyregistergesetz in Kraft getreten. Mit der GdW Information 162 wurde Ihnen dieses vorgestellt. Schon zum 1. März 2024 treten weitreichende Änderungen des Gesetzes zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung (Lobbyregistergesetz – LobbyRG) in Kraft.

Ausweislich der Begründung der Regierungsfraktionen zum Gesetzentwurf des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 20/7346, sind Anlass der Änderungen, notwendige Nachschärfungen des Anwendungsbereichs sowie der Pflichtangaben zum Lobbyregister, um den sich aufgrund der voranschreitenden Digitalisierung wandelnden und zunehmenden Transparenzerwartungen der Bürgerinnen und Bürger gerecht zu werden und Ziel 16 der UNAgenda 2030 zu erreichen.

Für die Wohnungswirtschaft sind dabei insbesondere die neuen ausführlicheren Registerpflichten bezüglich der eigenen oder im Auftrag ausgeführten Interessenvertretung und der Angabe aller mit der Interessenvertretung oder entsprechender Zuarbeiten beschäftigter Personen in Vollzeitäquivalenten sowie die Reformation der anzugebenden Finanzangaben relevant. Hierbei ist zu beachten, dass künftig keine finanziellen Auskünfte mehr verweigert werden können. Die Umsetzungsfrist zur Anpassung der bereits im Lobbyregister hinterlegten Daten ist der 30. Juni 2024. Neuregistrierungen müssen bis zum 31. Mai 2024 erfolgen.

Die aktualisierte Handlungsanleitung legt den Schwerpunkt auf die mit der Neufassung verbundenen Änderungen. Diese sind dabei rot markiert. Damit aber nicht zwei Dokumente “in die Handgenommen werden müssen“, ist die erste Handlungsanleitung GdW Information 162 der Ausgangstext.

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