Mit der Mieterschutzverordnung (MiSchuV) vom 14.12.2021 hat die Bayerische Staatsregierung das Spektrum der Gemeinden und kreisfreien Städte neu definiert, in denen die Mietpreisbremse bei Abschluss eines neuen Mietvertrags über Wohnraum (§ 556d BGB, 10%-Grenze), die verkürzte Kappungsgrenze (§ 558 BGB, 15%-Grenze) für den Fall einer Vergleichsmietenerhöhung sowie die verlängerte Frist auf bis zu zehn Jahre für die ordentliche Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs oder wirtschaftlicher Verwertung (§§ 577a, 573 BGB) im Fall einer wohnungseigentumsrechtlichen Gebäudeaufteilung nach Begründung des Mietverhältnisses gelten.
Die 203 bayerischen Städte und Gemeinden, in denen seit 1. Januar 2022 die oben genannten Regelungen gelten, sind abrufbar unter https://www.justiz.bayern.de/ministerium/gesetzgebung/.
Die Verordnung ist im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr.24/2021 veröffentlicht. Sie tritt mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.