Mit der vdw aktuell 13/2021 hatten wir Sie über das Vorhaben der Bundesregierung informiert, das Transparenzregister vom Auffangregister zum Vollregister auszubauen, was eine Erweiterung der entsprechenden Meldepflichten zur Folge hat.

Dies erfolgt durch Streichung der sog. Meldefiktion in § 20 Abs. 2 GwG. Künftig müssen die Daten zu allen wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar im Transparenzregister eingetragen und digital einsehbar sein. Dies gilt namentlich auch für diejenigen gesetzlichen Vertreter und geschäftsführenden Gesellschafter des Unternehmens, die durch die Fiktion in § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG als wirtschaftlich Berechtigte gelten. Neben den originären Meldungen müssen die betroffenen Unternehmen zusätzlich zu den Daten im Genossenschafts- oder Handelsregister die Daten im Transparenzregister entsprechend aktuell halten. Einzig für Vereine wurde im Rahmen der Beratungen im Finanzausschuss eine Sonderregelung installiert.

Der GdW hat eine FAQ-Liste zusammengestellt. Sie finden diese hier. Das Bundesverwaltungsamt hat weitergehende aktuelle Anwendungshinweise veröffentlicht, die ebenfalls im Mitgliederbereich für Sie bereitstehen.

Die Regelungen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister sind, über den Kreis der nach dem GwG definierten „Verpflichteten” hinaus, von allen Wohnungsunternehmen zu beachten.

Für einige Wohnungsunternehmen kommen neben den Regelungen zum Transparenzregister weitere Regelungen des GwG zur Anwendung. Dies betrifft u. a. diejenigen Wohnungsunternehmen, die Vermittlungstätigkeiten nach § 1 Abs. 11 GWG ausüben und als “verpflichteter Immobilienmakler” nach dem GwG zu qualifizieren sind. Auch bezüglich der Anwendung der insoweit geltenden Regelungen des GwG gab es diverse Änderungen, die wir Ihnen demnächst in einem separaten Artikel darstellen.

Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung sind als Kreditinstitute Verpflichtete gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG. Die insoweit bestehenden Verpflichtungen gelten unabhängig von einer Qualifizierung als Immobilienmakler im Sinne des GwG. Diesbezügliche aktuelle Informationen wurden der Bundesarbeitsgemeinschaft der Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung mit gesondertem GdW-Rundschreiben übermittelt.