Wohnungsunternehmen wird weiter empfohlen, alle vertraglichen Offerten ohne Zeitdruck gründlich zu prüfen und zu vergleichen. Ein unmittelbarer Entscheidungsbedarf besteht aufgrund des Bestandsschutzes für die Umlagefähigkeit bis zum 30.06.2024 vorrangig nur bei kupferbasierten Anlagen mit einem Errichtungstermin nach dem 01.12.2021 sowie bei aktuellen Ausschreibungen und zeitnah auslaufenden Betreiberverträgen.
Im Mitgliederbereich finden Sie eine ergänzte und überarbeitete FAQ-Liste mit Empfehlungen und Hinweisen für Wohnungsunternehmen: Link . Es handelt sich dabei um ein „lebendes” und nicht finales Dokument. Aktuelle strategische Empfehlungen stehen unter dem Vorbehalt einer am 18.11.2021 erwarteten BGH-Entscheidung zu der Frage, ob die bisherige Abrechnung von Sammelinkassoverträgen über die Betriebskosten mit EU- und Telekommunikationsrecht vereinbar ist.