Für dauerhafte Versorgungsleistungen, wie etwa für Wärme, Gas oder Wasser, liegen vielfach entsprechende Abrechnungen der Versorgungsdienstleister vor, die über die Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können.

In Bezug auf die Umsatzsteuer gilt bekanntlich, dass gem. Art. 3 des 2. Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29.06.2020, vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19% auf 16% sowie der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% auf 5% abgesenkt wurde. Die geminderten Steuersätze sind demnach für Leistungen anzuwenden, die ihren Leistungszeitpunkt aus umsatzsteuerlicher Sicht im Zeitraum 01.07.2020 bis einschließlich 31.12.2020 haben. Auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung kommt es dabei nicht an. Teilweise haben Versorgungsunternehmen ihre Abrechnungen für Dauerleistungen gesplittet und vom 01.01.2020 bis zum 30.06.2020 mit einem Umsatzsteuersatz von 19% und vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 mit 16% Umsatzsteuer abgerechnet.

Dauerhafte Versorgungsleistungen, also insbesondere Wärme, Kälte, Gas oder Wasser, werden regelmäßig nach Ablesezeiträumen abgerechnet. Diese Dauerleistungen gelten entsprechend den Regelungen in Abschnitt 13.1 Abs. 2 UStAE als Sukzessivleistungen, die erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt zu betrachten sind. Gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30.06.2020 an die obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den gesamten Abrechnungszeitraum der ermäßigte Steuersatz, sofern die Ablesezeiträume (= Abrechnungszeitraum) zu einem Zeitpunkt nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 enden.

Nach wie vor gilt daher:

  • Der Ablesezeitraum gilt als Leistungszeitraum. Sofern die Schlussablesungen erst im Januar des nächsten Jahres erfolgen und auf ein rechtliches Ablesedatum bis zum 31.12. zurückgerechnet werden, ist dieser rechtliche Ablesezeitpunkt bis zum 31.12. als Ende des Ablesezeitraumes beachtlich und die gesamte Jahresrechnung für 2020 muss mit 16% bzw. 5% erfolgen.
  • Sofern z. B. aufgrund unterjährig geänderter Tarife (z. B. zum 01.07.2020) eine Schätzung des Zählerstandes (statt einer tatsächlichen verbindlichen Ablesung) zum 30.06.2020 erfolgt ist, endet der Leistungszeitraum nicht durch diese Schätzung, sondern erst mit dem Ablesezeitraum bis zum 31.12.2020. Versteuerung der gesamten Jahreskosten also mit 16% bzw. 5%.
  • Sofern Zwischenablesungen (z. B. Zählerwechsel) erfolgt sind und in der Rechnung benannt werden, entstehen dadurch mehrere Ablese- und damit Leistungszeiträume, für die jeweils der letzte Tag entscheidend für den anzuwendenden Steuersatz ist.

Sollte aber das Versorgungsunternehmen ohne Grund eine gesonderte Ablesung und Abrechnung zur Mitte des Jahres 2020 vornehmen, würde nach der hier vertretenen Rechtsansicht das Versorgungsunternehmen durch eigenes Verhalten eine Erhöhung der Umsatzsteuer herbeiführen. Versorgungsunternehmen, die eine getrennte Abrechnung vornehmen, verweisen diesbezüglich vielfach auf entsprechende Vertragsbestimmungen (z. B. AVB Fernwärme oder AVB Wasser), wonach sie bei Preisänderungen „innerhalb des Abrechnungszeitraumes” den für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnen können. Wie oben dargestellt gilt jedoch im Grundsatz für den gesamten Ablese- bzw. Abrechnungszeitraum (01.01.2020 bis 31.12.2020) der ermäßigte Steuersatz. Demzufolge könnte diesem Vorgehen entgegengehalten werden, dass sich innerhalb des Abrechnungszeitraums selber der Preis inkl. Umsatzsteuer nicht ändert.

Der Verband Kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) hält beide Abrechnungsvarianten, also auch eine getrennte Ausweisung der Umsatzsteuer, für möglich.

Darüber hinaus ist in Rechtsprechung und Literatur die Frage, wann und inwieweit der Vermieter verpflichtet ist, im Interesse seiner Mieter gegen „fehlerhafte” Versorgerabrechnungen vorzugehen, ebenfalls nicht eindeutig zu beantworten. Zwar ergibt sich aus dem „Grundsatz der Wirtschaftlichkeit” (§ 556 Abs. 3Satz 1, 2 Halbsatz BGB) nach der Rechtsprechung des BGH die vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, auf finanzielle Interessen des Mieters Rücksicht zu nehmen. Das Vorgehen gegen eine fehlerhafte Abrechnung muss dem Vermieter aber auch zumutbar sein. Kontrollüberlegung ist in jedem Einzelfall danach zu fragen, ob ein verständiger Vermieter, sofern er die Kosten selber zu tragen hätte, gegen die Abrechnung vorgehen würde.

Dies aber kann nur bei einer offensichtlich fehlerhaften Abrechnung und einer nicht nur unerheblichen Kostenerhöhung bejaht werden. Da die hier dargestellte Ansicht nur eine Rechtsmeinung ist, dürften entsprechend gesplittete Abrechnung zumindest nicht offensichtlich fehlerhaft sein, so auch der VKU.

Insofern – und bei der hier vorliegenden unklaren Rechtslage – dürfte dem Vermieter eine kostenintensive Prozessführung, die er allein auf sein eigenes Risiko führen müsste, kaum zuzumuten sein; außerdem stellt sich für den Vermieter gegebenenfalls das Problem, dass er nach einem längeren Prozess die Abrechnungen korrigieren müsste (vgl. hierzu Richterin am BGH Milger, Praktische Probleme bei der Durchsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots, NZM 2012, 657).