Das Bundeskabinett hat auf seiner Sitzung vom 10. März 2021 die Gültigkeitsdauer der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30. April 2021 verlängert. Ursprünglich sollte diese Verordnung am 15. März 2021 außer Kraft treten.
Neu eingeführt wurde in der Verordnung, dass der Arbeitgeber auf der Grundlage der bereits nach § 2 Abs. 1 zu erfolgenden Gefährdungsbeurteilung und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in einem Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen hat. Lediglich zur Orientierung über geeignete Maßnahmen wird auf branchenbezogene Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger verwiesen, vgl. https://www.dguv.de/de/praevention/corona/informationen-
fuer-spezifische-branchen/index.jsp.
Mit der Neufassung soll verdeutlicht werden, dass der betriebliche Infektionsschutz nicht nur einzelne Schutzmaßnahmen, sondern mehrere ineinandergreifende und auf einander abgestimmte Maßnahmen umfasst.
Ein ausführliches Schreiben mit Empfehlungen finden Sie unter Downloads /Corona-Informationen/GdW: https://www.vdwbayern.de/corona/