Lade Veranstaltungen
Diese Veranstaltung hat bereits stattgefunden.

Die überarbeitete Gefahrstoffverordnung (März 2022) sieht vor, das Gebäude, welche vor Oktober 1993 gebaut worden sind, einem Asbestverdacht unterliegen. Dieser Generalverdacht kann nur durch eine Erkundung im Vorfeld des Eingriffs widerlegt werden. Das bedeutet, dass bei jeder Maßnahme, egal welchen Umfangs, eine Schadstofferkundung im Vorfeld durchgeführt werden muss.

Wird die neue Gefahrstoffverordnung als Verordnung im September 2023 verabschiedet, bedeutet das für Wohnungs- und Immobilienunternehmen u.a.:

  • höherer Planungsaufwand
  • längere Vorlaufzeit durch Erkundungsmaßnahmen
  • bei positivem Asbestbefund längere Bauzeit
  • höhere Kosten durch Asbestsanierungen

Es werden insbesondere die Regelungen für Tätigkeiten mit Asbest neu aufgenommen; die Begriffsbestimmungen werden erweitert; neue Anforderungen beim Sicherheitsdatenblatt sowie sonstige Informations- und Mitwirkungspflichten werden eingeführt.

Inhalte:

Asbest vor dem Hintergrund der neuen Gefahrstoffverordnung, weitere typische Gebäudeschadstoffe bei Modernisierung und Abbruch von baulichen Anlagen

  • Asbest und die Auswirkungen des Generalverdachts infolge der Gefahrstoffverordnung
  • Radon
  • Polychlorierte Biphenyle, PCB
  • Polycyclische Kohlenwasserstoffe, PAK
  • künstliche Mineralfaser, KMF
  • Hexabromcyclododecan (HBCD)
  • Abbruchplanung von baulichen Anlagen
  • Besonderheiten bei Schadstoffsanierung und Abbruch

Der Generalverdacht, dass vor 1993 errichtete Gebäude generell asbestbelastet sind, hat weitreichende Folgen für die Wohnungswirtschaft. Die daraus resultierende intensive Auseinandersetzung im Umgang mit Analyse und Entsorgung sowie Radon wird schwerpunktmäßig in diesem Seminar behandelt.

Weitere Schadstoffe können bei verschiedenen Bauaufgaben auftreten, ein Verständnis für den richtigen Umgang mit ihnen wird praxisnah den Teilnehmenden vermittelt.

Auszug aus dem veröffentlichen Referentenentwurf der neuen Gefahrstoffverordnung:

„(3) Wer Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst, die Gefahrstoffe enthalten können, die durch diese Tätigkeiten freigesetzt werden können und zu besonderen Gesundheitsgefahren führen können, hat besondere Informations- und Mitwirkungspflichten. Zu den Mitwirkungspflichten zählt vor Aufnahme der Tätigkeiten die Erkundung, ob entsprechend der Bau- oder Nutzungsgeschichte des Objekts Gefahrstoffe, insbesondere Asbest, vorhanden oder zu vermuten sind, die durch die Tätigkeiten freigesetzt und zu einer Gefährdung führen können. Das Vorhandensein von Asbest wird in der Regel dann vermutet, wenn der Baubeginn des Objekts vor dem 31. Oktober 1993 liegt. Sind im Abschnitt 2 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 14. Oktober 1993 aufgeführte Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse verbaut, sind die dort jeweils genannten Übergangsfristen für die Vermutung maßgeblich. Die Vermutung, dass aufgrund des Baubeginns Asbest vorhanden ist, kann durch eine weitergehende technische Erkundung widerlegt werden. Alle Erkundungsergebnisse sind vor Beginn der Arbeiten an das beauftragte Unternehmen weiterzugeben.“

 


Referent:
Dipl.-Ing. Gotthard Grieseler MRICS, Geschäftsführer Grieseler GmbH, Sachverständiger für bebaute und unbebaute Grundstücke (TÜV), Dortmund

Gebühren:
320,00 € für VdW-Mitglieder
370,00 € für Nichtmitglieder

Zielgruppe:
Geschäftsführer, Vorstände, Abteilungsleiter Technik, technische Mitarbeiter von Wohnungsunternehmen, Immobilienverwalter und Immobilienmakler

Anmeldeschluss: 23.11.2023
Ihre Anmeldebestätigung erhalten Sie erst nach Anmeldeschluss.

 

Onlineanmeldung