Aktuelle Nachrichten

Wohnungsbau statt Vergesellschaftung: Die Wohnungswirtschaft Bayern unterstützt Vorstoß des Freistaats

Der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen begrüßt die Initiative des Freistaats Bayern, auf Bundesebene für klare rechtliche Leitplanken gegen die Vergesellschaftung von Wohnungsunternehmen einzutreten.

Wer mehr bezahlbaren Wohnraum schaffen will, muss Investitionen ermöglichen, nicht Eigentumsrechte infrage stellen. Vergesellschaftungen schaffen keine einzige neue Wohnung. Sie binden enorme finanzielle Mittel, die dringend für Neubau, Modernisierung und die Schaffung bezahlbarer Wohnungen benötigt werden. Gleichzeitig verunsichert bereits die Debatte Investoren und Finanzierer und verschlechtert die Rahmenbedingungen für dringend notwendige Investitionen in den Wohnungsbau.

Die Herausforderungen auf dem Wohnungsmarkt sind groß. Bayern braucht mehr Wohnraum, nicht weniger Investitionsbereitschaft. Allein die sozial orientierten Wohnungsunternehmen im Freistaat investieren jedes Jahr Milliardenbeträge in Neubau, Modernisierung und Bestandserhalt und bieten mehr als einer halben Million Menschen ein bezahlbares Zuhause.

Verbandsdirektor Hans Maier:

„Wer eine Vergesellschaftung von Wohnungsunternehmen fordert, löst keine Wohnungsprobleme. Was wir stattdessen brauchen, sind verlässliche Rahmenbedingungen, Investitionssicherheit und mehr Tempo beim Wohnungsbau. Deshalb begrüßen wir die Initiative des Freistaats ausdrücklich.“

E-Rechnung: Der VdW Bayern stellt den Rechnungsversand um

Der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen e.V. stellt ab dem 1. Januar 2027 den Versand der Rechnungen auf das E-Rechnungsformat XML um.

Damit der Übergang reibungslos verläuft, bitten wir Sie, uns eine Mail-Adresse sowie Ihre UST-ID oder Steuernummer mitzuteilen.

Dazu haben wir über Microsoft Forms ein Formular für Sie eingerichtet. Über den folgenden Link können Sie Ihre Daten übermitteln:

Bei Rückfragen können Sie sich jederzeit an buchhaltung.vdw@vdwbayern.de wenden.

Hintergrund – Information des Bundesfinanzministeriums

Mit dem Wachstumschancengesetz sind die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG für nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst worden. Ab dem 1. Januar 2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) zu verwenden. Bei der Einführung dieser obligatorischen (verpflichtenden) E-Rechnung gelten Übergangsregelungen. Insbesondere private Endverbraucher sind von diesen Regelungen nicht betroffen.

Durch die E‑Rechnung soll die Digitalisierung der deutschen Wirtschaft gefördert werden. Insbesondere im Rechnungswesen können Prozesse vereinfacht werden. So müssen zukünftig z. B. die Rechnungsdaten beim Empfänger nicht nochmals erfasst werden. Dadurch werden doppelte Arbeitsgänge und hierbei entstehende Fehler vermieden.

Für die Rechnungsaussteller und -empfänger ergeben sich erhebliche Einsparpotentiale, wenn ein großer Teil von Buchungsbelegen nur noch in strukturierter elektronischer Form vorliegt, die medienbruchfrei weiterverarbeitet werden können.

Eng verbunden mit der Einführung der obligatorischen E-Rechnung ist die zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehene Einführung eines Meldesystems zur zeitnahen und transaktionsbezogenen elektronischen Meldung von bestimmten Rechnungsangaben an die Finanzverwaltung. Für das Meldesystem ist es technisch erforderlich, dass bestimmte Rechnungsdaten elektronisch auf den dann vorgesehenen Übertragungswegen übermittelt werden. Die E-Rechnung bereitet das Meldesystem daher vor, wodurch auch technische und organisatorische Anpassungen in den Unternehmen zeitlich entzerrt werden. Die für das Meldesystem erforderlichen gesetzlichen Änderungen wird die Bundesregierung zu gegebener Zeit dem Gesetzgeber vorschlagen.

Gemeinsamer Appell der Wohnungswirtschaft: Bundesratsinitiative zur Absicherung des Eigentumsrechts unterstützen – Vergesellschaftungsexperimente stoppen

Seit einigen Jahren schwelt in Deutschland eine Debatte, die die Fundamente unserer sozialen Marktwirtschaft massiv bedroht: die Bestrebungen, private Wohnungsunternehmen zu vergesellschaften. Was als vermeintlich lokales Phänomen in Berlin begann, hat längst das Potenzial erreicht, den gesamten deutschen Wohnungs- und Investitionsmarkt nachhaltig zu destabilisieren. Ein Erfolg der dortigen Vergesellschaftungsinitiative ist keineswegs ausgeschlossen; das Thema wird aktiv getrieben, während ein gefährliches politisches Vakuum durch das Fehlen klarer, parteiübergreifender Positionierungen entsteht.

Wir wenden uns heute als GdW gemeinsam mit unseren Regionalverbänden mit einem dringenden Appell an Sie: Bitte unterstützen Sie die Bundesratsinitiative von Bayern und Nordrhein-Westfalen (TOP 15 der kommenden Sonder-Bauministerkonferenz) uneingeschränkt.

Den vollständigen Appell der Wohnungswirtschaft finden Sie hier:

Mündliche Prüfungsvorbereitung für Auszubildende Immobilienkaufmann/- kauffrau am 15. Juni

Die letzte Hürde vor dem Abschluss zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau ist die mündliche Prüfung. Um Ihnen diesen letzten „Sprung“ zu erleichtern, bieten wir Ihnen die Gelegenheit, Ihre Kenntnisse in einer simulierten Prüfungssituation anzuwenden.

Alle Teilnehmer bearbeiten zu allen fünf Wahlqualifikationen entsprechende Situationsaufgaben. Danach werden diese Situationen im Rahmen eines Kundengesprächs, einer Teambesprechung und/oder einer Eigentümerversammlung mit den Referenten und den Teilnehmern „durchgespielt“. Abschließend erfolgt ein Feedback-Gespräch, so dass Sie Ihre gebrachte Leistung beurteilen können.

Jeder Teilnehmer wird gebeten, die Unterlagen zu seinen beiden mündlichen Schwerpunktfächern mitzubringen!

Bitte geben Sie bei der Anmeldung Ihre Wahlqualifikationen an. 

Reform der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes)

die Bundesnetzagentur hat am 27. Mai ihren vorläufigen Zwischenstand zur Reform der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) vorgestellt. Dieser Stand wird in den Entwurf einer Festlegung einfließen, die im Sommer veröffentlicht und förmlich konsultiert werden soll.

Der GdW hat zu diesem Verfahren eine Stellungnahme eingereicht. Das Ziel des Verfahrens ist es, eine neue Systematik zu erarbeiten, die die Grundsätze der Verteilung der Netzkosten zwischen den Nutzern (Kunden) neu regeln wird. Ein zentrales Anliegen von AgNes ist es, das bestehende System der Netzentgelte im Sektor Strom zukunftsfähig an die Anforderungen der Energiewende anzupassen. Angesichts des ambitionierten Ausbaus erneuerbarer Energien, der zunehmenden Dezentralisierung der Stromerzeugung sowie des steigenden Bedarfs an Flexibilität im Netz steht das aktuelle Entgeltsystem vor erheblichen Herausforderungen.

Ein aktuelles GdW-Schreiben finden Sie hier:

BMWE-Förderaufruf 1. Innovationswettbewerb Energiequartiere

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat den Förderaufruf „1. Innovationswettbewerb Energiequartiere“ im 8. Energieforschungsprogramm veröffentlicht. Er adressiert den Wandel von Bestandsquartieren hin zu Effizienz, Resilienz und Klimaverträglichkeit und verbindet dabei technische, architektonische, ökonomische und soziale Fragestellungen. Der Förderaufruf richtet sich an quartiersbezogene Zusammenschlüsse geeigneter Akteure aus Immobilienwirtschaft, Energieversorgern/-dienstleistern, Hochschulen/Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

Das Wettbewerbsformat verknüpft ambitionierte Zielsetzungen mit realen Umsetzungsbedingungen, will zu Innovationsräumen inspirieren und zur Nachahmung anregen, um so das Vertrauen in neue Lösungen zu stärken. Gesucht werden innovative Projekte, die über das „business as usual“ hinausgehen. Diese sollen in drei aufeinander aufbauenden Phasen mit einem ganzheitlichen Ansatz vom Konzept (DESIGN), über die Umsetzung (BUILD), bis zum Betrieb (OPERATE) gefördert werden. Dabei messen sich die teilnehmenden Konsortien in mehreren Disziplinen, bewertet von entsprechenden Jurys.

  • In der DESIGN-Phase werden Verbundvorhaben mit jeweils bis zu 1 Mio. Euro gefördert. Die Laufzeit beträgt bis zu zwei Jahre.
  • In der BUILD-Phase werden Verbundvorhaben mit jeweils bis zu 5 Mio. Euro gefördert. Die Laufzeit beträgt bis zu fünf Jahre.
  • In der OPERATE-Phase werden Verbundvorhaben mit jeweils bis zu 500.000 Euro gefördert. Die Laufzeit beträgt bis zu drei Jahre.

Eine Informationsveranstaltung zum Innovationswettbewerb Energiequartiere findet am 24. Juni 2026 statt. Alle Details zum Förderaufruf und die Anmeldung zur Infoveranstaltung finden Sie hier: Link

Nettozuwanderung 2025 mit 235 000 Personen deutlich gesunken

Im Jahr 2025 sind rund 235 000 Personen mehr nach Deutschland zugezogen als aus Deutschland fortgezogen. Damit ist die Nettozuwanderung gegenüber dem Vorjahr mit -45 % deutlich gesunken (2024: 430 000 Personen). Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach endgültigen Ergebnissen der Wanderungsstatistik mitteilt, waren 2025 rund 1,48 Millionen Zuzüge und 1,25 Millionen Fortzüge über die Grenzen Deutschlands zu verzeichnen. Im Vorjahr wurden noch rund 1,69 Millionen Zuzüge und 1,26 Millionen Fortzüge registriert. Damit sind im Jahr 2025 rund 13 % weniger Personen zugezogen als 2024. Die Zahl der Fortzüge hat sich gegenüber dem Vorjahr um knapp 2 % verringert.

Geringere Nettozuwanderung aus den Haupt-Asylherkunftsländern und der Ukraine

Eine Ursache für die im Jahr 2025 gegenüber 2024 geringere Zuwanderung ist eine geringere Nettozuwanderung aus den Hauptherkunftsländern von Asylsuchenden. Im Vergleich zum Vorjahr registrierte die Wanderungsstatistik deutliche Rückgänge der Nettozuwanderung aus Syrien (-67 %, von 75 000 auf 25 000), der Türkei (-41 %, von 41 000 auf 24 000) und aus Afghanistan (-41 %, von 33 000 auf 19 000). Laut der Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gab es 2025 erheblich weniger Asylanträge von Staatsangehörigen dieser Länder. Auch aus der Ukraine war die Nettozuwanderung gegenüber dem Vorjahr erneut rückläufig (-21 %, von 121 000 auf 96 000). Geflüchtete Menschen aus der Ukraine müssen keinen Asylantrag stellen, sondern erhalten eine Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes.

Negativer Wanderungssaldo gegenüber der EU

Eine weitere Ursache für die sinkende Nettozuwanderung ist die weiterhin rückläufige Zuwanderung aus den Staaten der Europäischen Union (EU). Im Jahr 2025 betrug der Wanderungssaldo Deutschlands mit der EU -54 000 Personen (2024: -34 000 Personen). Die größten Rückgänge des Wanderungssaldos im Vergleich zum Vorjahr waren bei Polen (-6 000 Personen), Bulgarien (-3 000 Personen) sowie Spanien, Kroatien, Griechenland und Italien (jeweils -2 000 Personen) zu beobachten. Polen und Bulgarien sind gleichzeitig auch die EU-Staaten mit den größten Wanderungsdefiziten gegenüber Deutschland im Jahr 2025 (-17 000 beziehungsweise -14 000 Personen). Eine Zunahme des Wanderungssaldos im Vergleich zum Vorjahr verzeichneten hingegen die Niederlande und Rumänien (jeweils +1 000 Personen). Den höchsten Wanderungssaldo innerhalb der EU gab es mit Italien (+4 000 Personen). Insgesamt trugen zugewanderte Personen aus Asien am meisten zur Nettozuwanderung bei (Saldo: +158 000 Personen), gefolgt von Menschen aus Europa (Saldo: +85 000 Personen) und aus Afrika (Saldo: +54 000 Personen).

Deutsche wandern vor allem in die Schweiz, nach Österreich und nach Spanien aus

Bei Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit ist seit 2005 eine Nettoabwanderung festzustellen. 2025 war der Wanderungsverlust deutscher Staatsbürgerinnen und Staatsbürger gegenüber dem Ausland höher als im Vorjahr (2025: -97 000 Personen; 2024: -81 000 Personen). Hauptzielländer waren die Schweiz mit 23 000, Österreich mit 14 000 und Spanien mit 10 000 Fortzügen.

Innerhalb Deutschlands Brandenburg, Bayern und Schleswig-Holstein mit den höchsten Wanderungsüberschüssen

Innerhalb Deutschlands wurden 2025 insgesamt 996 000 Wanderungen über die Bundeslandgrenzen registriert. Dies waren 8 000 beziehungsweise 1 % weniger als im Vorjahr. Brandenburg verzeichnete mit einem positiven Saldo von 9 000 Personen den größten Wanderungsüberschuss, gefolgt von Bayern und Schleswig-Holstein (jeweils +8 000 Personen). Berlin (-12 000 Personen) sowie Thüringen (-6 000 Personen) und Nordrhein-Westfalen (-5 000 Personen) hatten die größten Wanderungsverluste.

Rund drei Viertel der im Jahr 2025 errichteten Wohngebäude heizen mit Wärmepumpen

Ein immer größerer Teil neuer Wohngebäude wird mit Hilfe von Wärmepumpen beheizt. Knapp drei Viertel (73,6 %) der rund 58 900 im Jahr 2025 fertiggestellten Wohngebäude in Deutschland nutzen hauptsächlich Wärmepumpen zur Erzeugung der Heizenergie. Das teilt das Statistische Bundesamt (Destatis) mit. Gegenüber dem Jahr 2024 mit 69,4 % der rund 76 100 fertiggestellten Wohngebäude ist der Anteil weiter gestiegen. Binnen zehn Jahren hat er sich mehr als verdoppelt: 2015 waren Wärmepumpen in 31,4 % der 105 600 fertiggestellten Wohngebäude die hauptsächliche Heiztechnik. Wärmepumpen nutzen zum Heizen Geo- und Umweltthermie, die zu den erneuerbaren Energiequellen zählen.

Wärmepumpen kommen vor allem in Ein- und Zweifamilienhäusern zum Einsatz: In 77,9 % aller 2025 fertiggestellten Einfamilienhäuser und in 78,4 % der neugebauten Zweifamilienhäuser wurde hauptsächlich eine Wärmepumpe zur Erzeugung der Heizenergie genutzt. Deutlich seltener war deren Einsatz in Neubauten mit drei oder mehr Wohnungen (52,7 %).

In vier von fünf neuen Wohngebäuden werden erneuerbare Energiequellen zum Heizen genutzt

Inzwischen werden knapp vier von fünf neu errichteten Wohngebäuden hierzulande überwiegend mit erneuerbaren Energien beheizt: In 78,2 % der 2025 fertiggestellten Wohngebäude waren erneuerbare die hauptsächliche Energiequelle für das Heizen. 2015 hatte der Anteil noch bei 38,0 % gelegen. Zu den erneuerbaren Energien bei Heizungen zählen neben Erd- oder Luftwärmepumpen auch Holz, etwa in Pelletheizungen oder Kaminöfen (Anteil als hauptsächliche Heizenergiequelle 2025: 3,5 %), Solarthermie (0,6 %), Biogas/Biomethan (0,4 %) sowie sonstige Biomasse (0,2 %).

Erneuerbare Energien kommen aber auch als ergänzende Energiequelle zum Einsatz, beispielsweise durch einen Holzofen. Ob als hauptsächliche oder weitere Quelle – insgesamt werden erneuerbare Energien 2025 in vier von fünf neuen Wohngebäuden (85,2 %) zum Heizen genutzt. 2015 lag der Anteil noch bei 61,5 %.

Nur noch in jedem zehnten neuen Wohngebäude wird primär mit Gas geheizt

Als zweitwichtigste Hauptenergiequelle wurde im Jahr 2025 Erdgas eingesetzt – in 10,5 % der fertiggestellten Wohngebäude. 2024 hatten Gasheizungen als hauptsächliche Energiequelle im Wohnungsneubau noch einen Anteil von 15,0 %. 2015 wurde noch mehr als die Hälfte (51,5 %) der damals fertiggestellten Wohngebäude hauptsächlich mit Erdgas beheizt.

Nach Wärmepumpen und Gasheizungen ist Fernwärme die drittwichtigste Hauptenergiequelle, die zum Heizen neuer Wohngebäude eingesetzt wird (2025: 8,3 %). Ölheizungen wurden 2025 nur noch in 190 neuen Wohngebäuden als Hauptheizung eingesetzt, das waren 0,3 % aller Neubauten.

Gut vier von fünf genehmigten Wohnneubauten sollen hauptsächlich mit Wärmepumpen heizen

Der Trend zum Heizen mit erneuerbaren Energien zeigt sich auch beim Planen neuer Wohngebäude. 87,0 % der 62 100 im Jahr 2025 genehmigten Wohngebäude sollen hauptsächlich mit erneuerbarer Energie beheizt werden. In den allermeisten Fällen handelt es sich um Wärmepumpen: Sie sollen in 83,0 % der genehmigten Neubauten als Hauptheizung zum Einsatz kommen. Erdgas als häufigster konventioneller Energieträger spielt mit einem Anteil von 2,2 % auch bei der Planung neuer Wohngebäude eine immer kleinere Rolle.

Bestehende Gebäude mit Wohnraum werden mehrheitlich mit Gas beheizt

Bei den bestehenden Gebäuden mit Wohnraum dominiert dagegen Erdgas als primärer Energieträger: Nach Ergebnissen des Zensus 2022 wurden mehr als die Hälfte (53,9 %) der bestehenden Gebäude mit Wohnraum mit Erdgas beheizt. Bei rund einem Viertel (24,7 %) der Gebäude mit Wohnraum kam Heizöl zum Einsatz. Erneuerbare Energiequellen zum Heizen spielten im Gesamtbestand 2022 mit einem Anteil von 10,2 % noch eine untergeordnete Rolle. Mit Solar- oder Geothermie, Umwelt- oder Abluftwärme (in der Regel mit Hilfe von Wärmepumpen) wurden 4,2 % der bestehenden Gebäude mit Wohnraum beheizt.

Informationen des VdW Bayern Finanz- und Versicherungsservice

Der Kapitalmarkt am 10.06.2026

Konditionen von Darlehen für Neubau-, Modernisierungs-, Sanierungsmaßnahmen und Umschuldungen – freibleibend

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Anlagen

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• Nach Ablauf der Garantiezeit wird Ihnen ein neuer Zinssatz mitgeteilt, dieser wird für drei weitere Monate garantiert.
• Der Vertrag endet automatisch nach Ablauf von 2 Jahren.
• Es sind keine Zuzahlungen während der Laufzeit des Kapitaldepots möglich.
• Eine Kündigung ist jederzeit möglich (Teilbeträge sowie komplett) ohne Zinsabschlag.

Ihre Ansprechpartner:

Herr Jochen Gloger,
Tel.: +49 911 98898-61,
jochen.gloger@vdwbayern.de

Frau Helena Bender
Tel. +49 91198898-13
helena.bender@vdwbayern.de.

Entgelttransparenz – Was passiert bei nicht rechtzeitiger Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie?

Die Frist für die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie (EU 2023/970, im Folgenden: ETRL) endet mit Ablauf des 07.06.2026. Für Unternehmen stellt sich die Frage, welche Rechtslage bei nicht fristgerechter Umsetzung der ETRL gilt. Darüber informiert der AGV Arbeitgeberverband der Deutschen Immobilienwirtschaft e.V. seine Mitglieder.

Bisher hat Deutschland – ebenso wie ein Großteil der anderen EU-Mitgliedstaaten – die ETRL nicht umgesetzt. Zum jetzigen Zeitpunkt liegt auch weiterhin kein Gesetzentwurf zur Umsetzung der ETRL in deutsches Recht vor. Das Thema wurde erneut kurzfristig von der Tagesordnung der Kabinettssitzung am 27.05.2026 genommen. Selbst wenn in Kürze ein Gesetzentwurf veröffentlicht würde, ist nicht davon auszugehen, dass bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist am 07.06.2026 noch ein Umsetzungsgesetz verabschiedet werden kann.

Da die ETRL mit großer Wahrscheinlichkeit nicht rechtzeitig bis zum 07.06.2026 umgesetzt wird, häufen sich die Fragen nach der Rechtslage ab dem 08.06.2026. Als EU-Richtlinie entfaltet die ETRL grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung in Deutschland. Nach Art. 288 Abs. 3 AEUV ist eine Richtline nur für die Mitgliedstaaten verbindlich. Es bedarf eines deutschen Umsetzungsgesetzes, um eine unmittelbare Geltung der Inhalte der Richtlinie in Deutschland zu erreichen.

In privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen kann jedoch eine mittelbare Richtlinienwirkung im Wege richtlinienkonformer Auslegung des nationalen Rechts oder Rechtsfortbildung durch die deutschen Arbeitsgerichte in Betracht kommen. Die Verpflichtung der nationalen Gerichte, bei der Auslegung und Anwendung des EntgTranspG den Inhalt der (möglicherweise) nicht bis zum 07.06.2026 umgesetzten ETRL heranzuziehen, berechtigt aus unserer Sicht jedoch nicht dazu, das deutsche EntgTranspG (oder andere Gesetze) zu korrigieren oder zu derogieren (vgl. EuGH vom 30.04.2014 – C-26/13 – EuZW 2014, 506). Maßgebend ist allein, ob die mitgliedstaatliche Rechtsordnung hierzu den erforderlichen Auslegungsspielraum bietet. Ist die auszulegende Norm eindeutig, scheidet eine richtlinienkonforme Auslegung aus.

Schwellenwerte des EntgTranspG
Die Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung sind unseres Erachtens dort erreicht, wo das heutige EntgTranspG ausdrückliche Beschränkungen, z. B. in Form von Schwellenwerten, vorsieht.So steht z.B. der Auskunftsanspruch nach § 12 Abs. 1 EntgTranspG nur Beschäftigten in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten zu, während die ETRL einen Anspruch für alle Arbeitnehmer (unabhängig von der Unternehmensgröße) vorsieht. Eine Erweiterung des Anspruchs auf kleinere Betriebe wäre nach unserem Verständnis contra legem und muss dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben.

Nach § 12 Abs. 3 EntgTranspG ist das Vergleichsentgelt nicht anzugeben, bei einer Vergleichsgruppe unter sechs Personen. Ein solcher Schwellenwert ist in der ETRL nicht vorgesehen. Eine Nichtbeachtung dieses Schwellenwertes im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des § 12 EntgTranspG halten wir für nicht zulässig. Der deutsche Gesetzgeber hat – zum Schutz personenbezogener Daten – die maßgebliche Schwelle angesetzt, so dass kein Raum für eine Auslegung besteht.

Gleiches gilt auch bei der Berichtspflicht nach § 21 EntgTranspG. Diese besteht aktuell nur für Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten, während die ETRL einen Schwellenwert von nur 100 Arbeitnehmern vorsieht. Eine Nichtbeachtung des heutigen Schwellenwertes mehr als 500 Beschäftigten im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des § 21 EntgTranspG halten wir für nicht zulässig. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass die Gerichte die nach § 21 EntgTranspG bestehende Berichtspflicht nur für Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten inhaltlich „dehnen“ (Heimann, NZA 2026, 637).

Gemeinsame Entgeltbewertung
Art. 10 ETRL sieht für die nach Art. 9 ETRL berichtspflichtigen Arbeitgeber (Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmern) unter gewissen Voraussetzungen eine Pflicht zur gemeinsamen Entgeltbewertung vor. Auch die gemeinsame Entgeltbewertung lässt sich bei Nichtumsetzung durch den deutschen Gesetzgeber nach unserem Dafürhalten nicht durch bloße richtlinienkonforme Auslegung in Kraft setzen. Sie knüpft an Berichtspflichten an, die das heutige EntgTranspG derzeit nicht vorsieht. Darüber kann sich die Rechtsprechung nicht hinwegsetzen.

Transparenzpflichten für Bewerber
Nach Art. 5 Abs. 1 ETRL haben Stellenbewerber das Recht, von ihrem zukünftigen Arbeitgeber Informationen über das Einstiegsgehalt für die betreffende Stelle oder dessen Spanne und ggf. die einschlägigen Bestimmungen des Tarifvertrages, den der Arbeitgeber in Bezug auf die Stelle anwendet, zu erhalten. Eine entsprechende gesetzliche Regelung, die ggf. richtlinienkonform ausgelegt werden könnte, gibt es derzeit nicht. Eine richtlinienkonforme Auslegung, die eine Pflicht zur Angabe von Entgeltspannen in Stellenanzeigen unmittelbar anordnet, wäre unseres Erachtens als Auslegung contra legem zu bewerten und aus Gewaltenteilungsgründen unzulässig (Heimann, NZA 2026, 637).

Entgeltstrukturen
Anders sieht es möglicherweise in Bezug auf die Pflicht der Arbeitgeber gemäß Art 4 ETRL aus. Danach sind Vergütungsstrukturen vorzuhalten, die gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gewährleisten. Bei dieser Pflicht handelt es sich nicht um neue Rechtssetzung, sondern um eine Präzisierung bestehender Maßstäbe. Das Verbot, gleiche Arbeit wegen des Geschlechts unterschiedlich zu vergüten, ist nicht neu. Es gilt in der Europäischen Union bereits seit 1957 (Sagan, NZA 2025, 1034). Geregelt ist dieser Grundsatz in Art. 157 Abs. 1 AEUV, der zwingenden Charakter hat und von den nationalen Gerichten direkt anwendbar ist (EuGH vom 03.06.2021 – C-624/19 Tesco Stores – AP AEUV Art. 157 Nr. 1). Die Maßstäbe aus der ETRL könnten daher von den Gerichten bei richtlinienkonformer Auslegung von §§ 3, 4 Abs. 4 EntgTranspG und §§ 1, 7 AGG – im Falle des Untätigbleibens des deutschen Gesetzgebers – im Falle von Rechtsstreitigkeiten herangezogen werden (Heimann, NZA 2026, 637).

Arbeitsvertragliche Entgeltverschwiegenheitsklauseln
Art. 7 Abs. 5 ETRL verbietet Klauseln, die Beschäftigten an der Offenlegung ihres Entgelts hindern. Schon nach geltendem deutschen Recht sind weitreichende Verschwiegenheitsvereinbarungen über Entgelt problematisch und werden teilweise nach § 307 BGB für unwirksam gehalten. Ab dem 08.06.2026 werden solche Klauseln voraussichtlich generell unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 2 BGB und damit unwirksam sein. Es ist jedoch nicht erforderlich, bestehende Arbeitsverträge mit derartigen Klauseln zu ändern. Bei neu abzuschließenden Arbeitsverträgen empfehlen wir allerdings, solche Klauseln vorsorglich aus den Arbeitsverträgen herauszunehmen.

Sanktionen aus der ETRL
Die ETRL enthält einige Instrumente zur Rechtsdurchsetzung. Insbesondere sollen Verstöße mit Geldbußen sanktioniert werden, die im heutigen EntgTranspG nicht vorgesehen und geregelt sind. Die Gerichte können nach unserem Verständnis diese gesetzgeberische Entscheidung nicht durch Auslegung ins Gegenteil umkehren. Insbesondere können nicht durch Auslegung zivilrechtlicher Sanktionsnormen oder des OWiG Sanktionen begründet werden. Das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot – Art. 103 Abs. 2 GG analog und § 3 OWiG – verlangt eine klare gesetzliche Grundlage auch für die Verhängung von Bußgeldern. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Rechtsprechung bereits bestehende zivilrechtliche Sanktionen richtlinientreu interpretiert und bei besonders gravierenden Verstößen im Rahmen von § 15 Abs. 2 AGG höhere Entschädigungen zuspricht als bislang üblich (vgl. Heimann, NZA 2026, 637).

Fazit
Auch wenn die richtlinienkonforme Auslegung ihre Grenzen hat, ist auch vor der Umsetzung der Richtlinie Vorsicht geboten. Es bleibt deshalb bei unserer Empfehlung an die Unternehmen, etwaigeVorbereitungsmaßnahmen – falls nicht schon geschehen – anzugehen und Vergütungsstrukturen zu überprüfen (s. hierzu AGV-Nachrichten 1/2026).