Mit Wirkung ab dem 01.03.2024 entfällt in den Produkten Klimafreundlicher Neubau (297/298, 299) die bisherige Möglichkeit, bei Vorliegen eines vorab dokumentierten Finanzierungsgespräches den Antrag bis spätestens Baubeginn stellen zu können. Ab dem 01.03.2024 gilt: Erst nachdem der Antrag bei der KfW gestellt wurde, kann der förderunschädliche Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags oder der Abschluss eines Kaufvertrages erfolgen.

Für alle Vorhaben, bei denen die zuvor genannte Möglichkeit des dokumentierten Finanzierungsgesprächs bis 29.02.2024 noch genutzt wurde, können auch nach dem 01.03.2024 weiterhin Anträge gemäß der bis zum 29.02.2024 geltenden Regeln zum Vorhabenbeginn gestellt werden.

Für die Produkte Klimafreundlicher Neubau (297/298, 299) werden die Förderrichtlinie und die Merkblätter zum 01.03.2024 angepasst. Die neuen Merkblattversionen 03/2024 stehen Ihnen im KfW-Partnerportal zur Verfügung.