1. Drittes Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes (MessEG)
Mit der Änderung des § 37 Absatz 2 MessEG werden die Anforderungen an Smart-Meter-Gateways hinsichtlich des Mess- und Eichrechts vereinfacht. Damit werden die Regelungen zum Ende der Eichfrist für Smart Meter Gateways entfristet. Dies gilt, sofern „ein Smart-Meter-Gateway-Administrator eine Software-Aktualisierung nach der Vorgabe des § 40 Absatz 5 der Mess- und Eichverordnung durchführt.“ Darin wird ferner beschrieben, dass die Software eines Messgeräts nur dann aktualisiert werden darf, wenn der Verwender dem zugestimmt hat.
Die Regelung stellt klar, dass eine Software-Aktualisierung durch einen Smart-Meter-GatewayAdministrator mit Zustimmung des Verwenders nicht zu einem vorzeitigen Ende der Eichfrist führt. Damit ist § 37 Absatz 6 MessEG nicht anzuwenden und eine Behörde muss die Software-Aktualisierung nicht noch einmal autorisieren.
Ein Smart-Meter-Gateway ist nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des MsbG die Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems, die eine oder mehrere moderne Messeinrichtungen und weitere technische Einrichtungen wie Erzeugungsanlagen sicher in ein Kommunikationsnetz einbindet und über Funktionalitäten zur Erfassung, Verarbeitung und Versendung von Daten verfügt.
Das Gesetz wurde am 31.01.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am Tag darauf in Kraft getreten.
2. Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
Das Gesetz novelliert u. a. das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in folgenden Aspekten:
- Änderung der Begriffsbestimmungen zu intelligenten Messsystemen (Nr. 7) und modernen
Messeinrichtungen (Nr. 15) in § 2. - In § 6 MsbG wird ein neuer Absatz 6 eingefügt, der spezifiziert, dass in bestimmten in §
20 Abs. 1 d Satz 3 EnWG beschriebenen Fällen der Anschlussnehmer (das Wohnungsunternehmen als Grundstückseigentümer) für alle Zählpunkte der Liegenschaft einen Messstellenbetreiber für den Bereich Strom auswählen darf.
Bedingung dafür ist, dass ein Summenzähler (auch virtuell) verwendet wird und alle Messeinrichtungen, deren Werte in die Saldierung der Liegenschaft eingehen, mit intelligenten Messsystemen nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des MsbG ausgestattet sind.
Die Vorschrift in § 20 Absatz 1 d Satz 3 EnWG ermöglichte es bereits bisher, Messwerte der einzelnen Unterzählpunkte einer Liegenschaft zu Summenmesswerten zu verrechnen und soll damit Mieterstrommodelle und weitere Formen des Vor-Ort-Verbrauchs in Mehrnutzerliegenschaften wie etwa die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung erleichtern, welche mit dem Solarpaket eingeführt werden soll (siehe Rundschreiben vom 11.01.2024). - Die mit § 6 Absatz 6 eingeführte Bündelung des Messstellenbetriebs auf einen vom Anschlussnehmer auszuwählenden Messstellenbetreiber führt zu einer zusätzlichen Vereinfachung des Vor-Ort-Verbrauchs in Mehrfamilienhäusern, weil ein Austausch von Messwerten zwischen etwaigen mehreren Messstellenbetreibern in einer Liegenschaft entfällt.
Nutzt der Anschlussnehmer das Recht nach Absatz 6, entfällt gemäß § 5 das individuelle
Wahlrecht der einzelnen Anschlussnutzer zur Auswahl eines Dritten als Messstellenbetreiber.
Die Teilnahme aller Anschlussnutzer an einem Modell des Vor-Ort-Verbrauchs ist dabei, wie aus Absatz 6 Satz 1 hervorgeht, keine notwendige Voraussetzung, damit der Anschlussnehmer diese Option ziehen kann. - Im Gegenzug muss sich der neue Messstellenbetreiber jedoch verpflichten, auch diese und sämtliche weiteren Zählpunkte der Liegenschaft im Bereich Strom mit intelligenten Messsystemen auszustatten und dabei den gebündelten Messstellenbetrieb unter Einhaltung der gesetzlichen Preisobergrenzen, d. h. zu einem angemessenen Entgelt im Sinne von § 30 Absatz 1 bis 3 und § 35 durchzuführen. Hierdurch können alle Anschlussnutzer der Liegenschaft von der Nutzung intelligenter Messsysteme profitieren und der Messstellenbetrieb wird deutlich vereinfacht – etwa bei Wechselprozessen.
Die Möglichkeit eines Bündelangebots für weitere Bereiche (Strom, Wärme) bleiben davon unberührt. - In § 19 Abs. 2 Satz 3 MsbG wird die Verordnungsermächtigung für die BReg aufgenommen, Regelungen zur Anbindung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach §14 a EnWG zu treffen (diese Regeln wurden von der Bundesnetzagentur bereits zum
01.01.2024 in Kraft gesetzt, siehe Rundschreiben vom 11.01.2024 und Factsheet des KEDI).
Darüber hinaus wird der Absatz 2 dahingehend präzisiert, dass Freiheiten bei Konzeption und Einsatz von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gewährt werden. Dazu enthält Absatz 2 einen klar umrissenen Katalog energiewirtschaftlich relevanter Mess- und Steuerungsvorgänge. So können grundsätzlich marktliche Steuerungshandlungen auch abseits der Smart-Meter-Gateway-Infrastruktur erfolgen.
Eine Pflicht zur Abwicklung sämtlicher Online-Anwendungen und -dienste für steuerbare Verbrauchseinrichtungen über die Smart-Meter-Gateway-Infrastruktur besteht weiterhin nicht. Allerdings stehen diese Lockerungen unter dem Vorbehalt anderweitiger Regelungen einer Rechtsverordnung.
In § 34 Absatz 2 werden neue Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers aufgenommen:
- Ausrüstung einer Messstelle zur Ermöglichung einer Tarifierung bezogener elektrischer Energie in mindestens zwei Tarifstufen,
- die tägliche Übermittlung aller an einer Messstelle erhobenen Messwerte an weitere vom Anschlussnutzer oder Anlagenbetreiber beauftragte Dritte,
- für zusätzliche Leistungen nach § 34 werden neue Höchstbeträge für einzelne Entgelte festgelegt. Dabei wurde der Einspruch des GdW umgesetzt, den vorgesehenen
Deckel von 20 EUR für die Heizkostenabrechnung in Bündelangeboten nicht umzusetzen. Offen bleibt, wie die Rahmenbedingungen für Bündelangebote letztendlich umgesetzt werden, - § 36 Abs. 2 stellt fest, dass für grundständige und Dritte Messtellenbetreiber die gleichen Entgeltobergrenzen nach § 30 gelten.
Das MsbG wurde im Rahmen der Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften am 28.12.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am Tag nach der Verkündung in Kraft.