Das BMWK hat unserem Bundesverband GdW am 20.12.2023 den Entwurf der Förderrichtlinie BEG EM übersandt, die voraussichtlich am 01.01.2024 in Kraft treten soll. Voraussetzung dafür ist die Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

Die Kurzfristigkeit der Änderung von Förderbedingungen führt zu erneuter Planungsunsicherheit, zumal der Beginn der Antragstellung für Wohnungsunternehmen offen bleibt. Da die neue Richtlinie am 01.01.2024 in Kraft tritt, können dann auch keine Anträge mehr nach der bestehenden Richtlinie gestellt werden. Die Rücknahme der Beschlüsse des Baugipfels ist ein erneuter erheblicher Vertrauensbruch gegenüber der Wohnungswirtschaft. Dadurch wird die Umsetzung des GEG im bezahlbaren Wohnen massiv gefährdet. Im Gegensatz zu selbstnutzenden Eigentümern erhalten Wohnungsunternehmen weder den Speedbonus, noch höhere Zuschüsse aus sozialen Gründen für Mieter, noch zinsverbilligte Ergänzungskredite. Der GdW wird dies erneut und deutlich gegenüber der Politik thematisieren.

Der Richtlinientext enthält die BEG EM in der vom Haushaltsausschuss des Bundestages am 17.11.2023 beschlossenen Fassung sowie die im Zuge der Einigung zum Haushalt 2024 beschlossenen Anpassungen. Der Text steht noch unter dem Vorbehalt der finalen Zustimmung des Haushaltsausschusses, der im Rahmen eines Umlaufverfahrens hierüber entscheiden wird. Die Veröffentlichung der BEG EM Richtlinie im Bundesanzeiger ist für den 29.12.2023 vorgesehen.

Die wesentlichen wohnungswirtschaftlichen Punkte sind:

  • Die beim Baugipfel zugesagte Ausweitung des Speed-Bonus für Wohnungsunternehmen ist gestrichen, dieser wird ausschließlich selbstnutzenden Eigentümern gewährt. Die Zuschusshöhe für Heizungstausch beträgt somit 30 % (35 % bei Wärmepumpen mit Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser oder einem natürlichen Kältemittel). Die maximale Höhe der Förderung ist dabei insgesamt begrenzt durch die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben.
  • Die beim Baugipfel zugesagte befristete Erhöhung des Fördersatzes für sonstige Effizienzmaßnahmen auf 30 % ist gestrichen, es verbleibt wie bisher bei einem Zuschuss von 15 %.
  • Die Obergrenze förderfähiger Ausgaben wird abgesenkt auf 30.000 EUR für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 EUR für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 EUR ab der siebten Wohneinheit.
  • Die Förderung der Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) wandert vom BAFA zur KfW (Nr. 5.3 in der Förderrichtlinie), mit Ausnahme der Förderung der Gebäudenetze unter 5.3 g, die verbleibt beim BAFA.
  • In Gebieten mit ausgewiesenem Anschluss- und Benutzungszwang für ein Wärmenetz wird ausschließlich der Anschluss an das Netz und nicht die Errichtung von Einzelheizungen gefördert.

Der konkrete Zeitpunkt, ab dem Anträge auf Förderung gestellt werden können, wird in Abstimmung mit dem BMWK von dem jeweiligen Durchführer in dem jeweils geltenden Merkblatt und/oder auf deren jeweiliger Website bekanntgegeben.

Förderanträge für Investitionszuschüsse sind vor Vorhabenbeginn zu stellen. Bei Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag, geschlossen unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage, vorliegen, aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergibt. Das Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums von 36 Monaten liegen. Abweichend davon kann für die Förderung von Heizungstechnik nach Nummer 5.3 (mit Ausnahme von Nummer 5.3 Buchstabe g)) bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im BAnz und dem 31. August 2024, der Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden.

Die Förderung für den Heizungstausch (mit Ausnahme der Förderung der Gebäudenetze) ist ab 2024 bei der KfW zu beantragen. Voraussichtlich ab 15.02.2024 ist eine Registrierung im Kundenportal der KfW möglich. Start der Antragstellung bei der KfW ist dann für private Selbstnutzer im Einfamilienhaus voraussichtlich ab 27.02.2024. Für alle anderen Antragsberechtigten (Mehrfamilienhäuser/Wohneigentümergemeinschaften, Vermietende, Unternehmen) gibt es einen gestaffelten Start der Antragstellung. Der konkrete Startzeitpunkt wird von der KfW in Abstimmung mit dem BMWK bekanntgegeben.
Die Förderung für sonstige Effizienzmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung) sowie für Investitionszuschüsse für Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen ist wie bisher beim BAFA zu beantragen. Antragstellung beim BAFA ist ab 01.01. 2024 möglich.

Die Förderrichtlinie tritt am 01.01.2024 in Kraft und endet mit Ablauf des 31.12.2030.

Ergänzung zum Rundschreiben zur BEG EM vom 20.12.2023

Am 21.12.2023 hat eine technische Fragestunde von BMWK und KfW zur neuen BEG EM für Verbände stattgefunden. Da insgesamt 98 Personen teilnahmen, konnten wir nur wenige Fragen stellen. Gleichwohl wird einiges klarer, auch wenn es sich nur um mündliche Antworten handelt. Das BMWK hat zugesagt, die Fragen im Rahmen der FAQ zur BEG EM schriftlich zu beantworten. Es können auch weitere Fragen eingereicht werden.

Hier die mündlichen Antworten:

  • Es gibt noch keinen Termin, wann das Antragsportal für den Heizungstausch (BEG EM Nr. 5.3, außer Punkt g) für Wohnungsunternehmen öffnet, aber es wird nicht mehr im 1. Quartal 2024 sein.
  • Maßnahmen könnten schon begonnen werden und die Anträge nachträglich gestellt werden (Übergangsfrist bis August, siehe Rundschreiben vom 20.12.2023).
  • Die Umstellung auf Antragstellung nach Abschluss des Liefervertrages sei keine Kehrtwende, sondern mache die Ausnahme „aufschiebende Bedingung im Liefervertrag gilt nicht als Vorhabensbeginn“ zur Regel.
  • Wenn dann die Antragstellung möglich ist, soll der Bewilligungsprozess schnell und automatisiert wie in allen anderen KfW-Programmen laufen. Sei die Bestätigung zum Antrag BzA vollständig und korrekt, käme innerhalb kurzer Frist die automatisierte Zusage. Die BzA muss sich der Antragsteller selbst digital erstellen, nachdem er alle Daten hochgeladen hat. Auch der Liefervertrag müsse mit hochgeladen werden.
    Bei größeren Vorhaben – wie Wohnungsunternehmen – dauere es ggf. länger, die Sofortbestätigung erfolge nur unter Vorbehalt. Das sei die sogenannte „Gelbfallbearbeitung“, also die manuelle Zusage.
    Interessantes dazu im Handbuch zum KfW-Förderportal: „Ein Gelbfall entsteht zum Beispiel, sobald eine Sofortbestätigung mit einer Kreditsumme über 25 Millionen EUR beantragt wird oder der gebäudespezifische Förderhöchstbetrag mit der Beantragung der Sofortbestätigung überschritten wird. … Die manuelle Prüfung durch die KfW – in Abhängigkeit von dem Gelbfallgrund – kann einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen.“
  • Hinsichtlich der Frage, ob im Nachgang zum Förderantrag ausgelöste Aufträge auch förderfähig seien? Es reiche, einen einzelnen Vertrag zu abzuschließen. Die Kosten eventueller weiterer Verträge könnten schon in der beantragten Fördersumme berücksichtigt werden. Allerdings sei keine nachträgliche Kostenerhöhung im Antrag zulässig, man muss das sozusagen vorher schon wissen (oder das max. Mögliche beantragen, Ergänzung von mir).
  • Die Onlineportale stünden uneingeschränkt zur Verfügung, auch zwischen Weihnachten und Neujahr.
  • Alles steht unter dem Vorbehalt, dass Zusagen nur so lange gemacht werden können, wie Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
  • FAQs sollen kurzfristig auf der Website energiewechsel.de eingestellt werden. https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Uebersicht/BEG/faq-bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude.html
BEG Entwurf