In Bezug auf das Vermittlungsverfahren in Sachen Wachstumschancengesetz gibt es noch nichts Neues zu berichten. Mangels Beratung (und Einigung) im Vermittlungsausschuss kann das Gesetzgebungsverfahren in diesem Jahr nicht mehr abgeschlossen werden (Stand: 15.12.2023).

Durch eine Ergänzung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes werden jedoch insbesondere drei Themenbereiche “vorgezogen”.

  • Änderungen bei der Zinsschranke (§ 4 h EStG, § 8 a KStG) ab 2024 (siehe dazu auch GdW-Schreiben vom 20.11.2023)
  • Anpassung der Abgabenordnung und anderer Gesetze an das zum 01.01.2024 in Kraft tretende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) => Stichwort: Übergangsregelung des § 24 GrEStG-E im Zusammenhang mit den Steuervergünstigungen der §§ 5, 6 und 7 GrEStG für den befristeten Zeitraum von 2024 bis 2026
  • Streichung der Besteuerung der Dezember-Soforthilfe 2022 (§§ 123 bis 126 EStG – Sonstige Einkünfte) rückwirkend zum ursprünglichen Inkrafttreten im Dezember 2022 (JStG 2022)

Der Bundestag hat das Kreditzweitmarktförderungsgesetz am 14.12.2023 verabschiedet [siehe Gesetzesbeschluss als Anlage => Artikel 20/21, 29/30 (23), 19, 36]. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 15.12.2023 zugestimmt. Das Gesetz tritt dann grundsätzlich am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Anlage