Bundesbauministerium: Bessere Konditionen bei EH55-Plus-Förderung und KFN

Mitte Dezember vergangenen Jahres ist die zeitlich befristete Effizienzhaus 55-Plus-Förderung gestartet. Die Förderung erfolgt mittels zinsverbilligter KfW-Kredite und kommunaler Zuschüsse. Seit dem Start konnten rund 17.000 neue Wohneinheiten gefördert werden. Um das Programm noch attraktiver zu gestalten, werden die Zinssätze zum 2. März weiter gesenkt. Eine Förderung ist dann für einen Zinssatz von 1% eff. p.a. (bei zehn Jahren Laufzeit und zehn Jahren Zinsbindung) möglich. Parallel dazu sinken auch die Zinsen im Förderprogramm Klimafreundlicher Neubau (KFN) für den Neubau eines Effizienzhauses 40 auf nun 0,6% eff. p.a. bei 10 Jahren Laufzeit und 10 Jahren Zinsbindung. Von verbesserten Förderkonditionen profitieren auch kommunale Gebietskörperschaften, die ab sofort bei der KfW höhere Zuschüsse für klimafreundliche Neubauvorhaben beantragen können.
 

 GdW-Statement: Zinssenkung bei EH55 und KFN ist richtiges Signal – Programme jetzt praxistauglich und verlässlich ausgestalten

Zum 2. März wurden die Zinssätze bei den KfW-Programmen der EH55-Plus-Förderung sowie im Programm Klimafreundlicher Neubau (KFN) gesenkt. Eine Förderung ist nun für einen Zinssatz von 1 Prozent eff. p.a. (bei zehn Jahren Laufzeit und zehn Jahren Zinsbindung) möglich. Parallel dazu sinken auch die Zinsen im Förderprogramm Klimafreundlicher Neubau (KFN) für den Neubau eines Effizienzhauses 40 auf nun 0,6 Prozent eff. p.a. bei 10 Jahren Laufzeit und 10 Jahren Zinsbindung. Der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW begrüßt diesen Schritt ausdrücklich, sieht jedoch weiterhin erheblichen Anpassungsbedarf bei der Ausgestaltung der Programme.

„Die Zinssenkung ist ein wichtiges Signal für mehr Investitionen in den Wohnungsneubau. Gerade in der aktuellen Marktlage können attraktive Finanzierungskonditionen Projekte wieder in Bewegung bringen“, sagt GdW-Präsident Axel Gedaschko. „Entscheidend ist jetzt aber, die Förderprogramme so auszugestalten, dass sie in der Praxis auch tatsächlich funktionieren und Planungssicherheit bieten.“

Seit dem Start der EH55-Förderung Mitte Dezember 2025 sind rund 17.000 Wohneinheiten gefördert worden. Von den bereitstehenden 800 Millionen Euro wurde bislang jedoch nur etwa ein Viertel abgerufen. Das zeigt: Neben den Zinssätzen bestehen strukturelle Hemmnisse.

Problematisch ist insbesondere die derzeitige Auslegung des „Vorhabenbeginns“. Weil bereits der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags als förderschädlich gilt, sind Wohnungsunternehmen, die Generalübernehmer beauftragen oder öffentlich ausschreiben müssen, faktisch benachteiligt. Auch die Nutzung der GdW-Rahmenvereinbarung serielles und modulares Bauen ist derzeit förderschädlich, obwohl gerade serielle Bauweisen einen wichtigen Beitrag zu schnellerem und kostengünstigerem Neubau leisten.

Der GdW fordert daher:

  • Zinssätze von dauerhaft höchstens einem Prozent im EH55-Programm,
  • eine Verlängerung des Programms mindestens über das Jahr 2026 hinaus zur Sicherung von Planungssicherheit,
  • praktikable Regelungen zum Vorhabenbeginn, insbesondere für öffentlich ausschreibende Unternehmen,
  • die Förderfähigkeit von Projekten im Rahmen der seriellen Bauweise.

„Unsere sozial orientierten Wohnungsunternehmen wollen bauen und bezahlbaren Wohnraum schaffen. Dafür brauchen sie verlässliche und praxistaugliche Rahmenbedingungen. Wenn die Programme jetzt richtig justiert werden, können sie einen echten Beitrag zur Entspannung der Wohnungsmärkte leisten“, so Gedaschko. 

Zwischenbilanz zum Digitalen Bauantrag

Bauminister Bernreiter: Flächendeckender Digitaler Bauantrag ist auf der Zielgeraden

Digital, schnell und unkompliziert: Bayernweit werden monatlich fast 5.000 digitale Vorgänge, also Bauanträge, Anzeigen und Nachreichungen eingereicht. Für Bayerns Bauminister Christian Bernreiter ist das ein großer Erfolg: „Die Erfahrungen mit dem Digitalen Bauantrag sind rundum positiv. Die Zahlen zeigen, dass diese digitale Möglichkeit von den Planerinnen und Planern gerne angenommen wird. Sie können die Bauanträge dank des digitalen Verfahrens viel einfacher stellen und die Bauaufsichtsbehörden können sie leichter und schneller bearbeiten. Auf diesem Erfolg ruhen wir uns aber nicht aus. Momentan arbeiten wir daran, die Lösung noch komfortabler für die Nutzerinnen und Nutzer zu machen. Außerdem werden die Behörden digitale Werkzeuge erhalten, mit denen sie die Anträge noch effizienter bearbeiten können.“

Derzeit bieten bereits 121 von insgesamt 135 unteren Bauaufsichtsbehörden an den Landratsämtern und in den Städten den Digitalen Bauantrag an – bei sieben weiteren läuft aktuell noch ein Probebetrieb. Zusammen sind das bereits rund 95 Prozent aller bayerischen Bauaufsichtsbehörden, die sogar über 98 Prozent der bayerischen Bevölkerung abdecken. Insgesamt wurden bislang 95.000 Vorgänge eingereicht, davon allein im Jahr 2025 über 47.000.

Bauminister Bernreiter sagt: „Mit dem Digitalen Bauantrag können Anträge, Anlagen und Anzeigen über Online-Assistenten direkt beim Landratsamt oder Stadt eingereicht werden. Auch digital erstellte Pläne können online übermittelt werden. In den Online-Assistenten sind Schlüssigkeitsprüfungen hinterlegt. Dadurch werden Bauanträge vollständiger und die Bearbeitungszeiten reduziert. Digitaler Bauantrag heißt so auch digitale und effiziente Bearbeitung in der Behörde – am Ende profitieren so wieder die Bürgerinnen und Bürger. Das überzeugt auch in der Praxis: Bei einzelnen Bauaufsichtsbehörden werden bereits bis zu 65 Prozent aller Anträge digital eingereicht.“

Derzeit wird der Digitale Bauantrag auch technisch weiterentwickelt: Künftig soll es insbesondere einen digitalen Vorgangsraum geben, in dem mehrere Beteiligte gemeinsam an Anträgen arbeiten können. So werden Bauherr, Entwurfsverfasser und Fachplaner wie Brandschutzplaner oder Statiker besser zusammenwirken können. Auch für die Beteiligung von Fachstellen wie Immissionsschutz, Wasserrecht oder Landwirtschaft kann der Vorgangsraum genutzt werden. Da ein Alle-für-Einer-Dienst genutzt wird, der bereits in 12 weiteren Bundesländern im Einsatz ist, wird auch die bundeslandübergreifende Arbeit erleichtert.

Stärkung des Mieterschutzes bei möblierten Wohnungen, Indexmieten, Kurzzeitmietverträgen und Schonfristzahlungen: Bundesministerin Hubig legt Gesetzentwurf vor

Das Bundesjustizministerium schlägt Anpassungen des sozialen Mietrechts vor, um dem rapiden Anstieg der Mieten entgegenzuwirken und den Schutz von Mieterinnen und Mietern zu verbessern. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde am 8. Februar veröffentlicht. Der Entwurf sieht einen Deckel für die Steigerung von Indexmieten vor: In angespannten Wohnungsmärkten sollen Indexmieten maximal 3,5 Prozent im Jahr steigen dürfen. Außerdem enthält der Entwurf neue Regeln für Kurzzeitvermietungen und die Vermietung von möbliertem Wohnraum: Mit diesen neuen Regeln sollen Rechtsunsicherheiten behoben und der Mietpreisbremse bessere Wirkung verliehen werden. Vorgesehen ist darüber hinaus eine Ausweitung der Regelung über die sogenannte Schonfristzahlung: Mieterinnen und Mieter, denen wegen Mietrückständen gekündigt wurde, sollen durch Nachzahlung der Miete eine Kündigung einmalig abwenden können. Im Interesse von Vermieterinnen und Vermieterin wie Mieterinnen und Mietern sollen außerdem Kleinmodernisierungen erleichtert werden: Dazu soll die Wertgrenze für Modernisierungsmieterhöhungen angehoben werden.

Der vorgelegte Gesetzentwurf ist der zweite Teil eines Maßnahmenpakets zum Mietrecht. In einem ersten Schritt wurde im vergangenen Jahr die Geltungsdauer der Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 verlängert; sie wäre sonst Ende des vergangenen Jahres außer Kraft getreten. Neben dem jetzt vorgelegten Entwurf „Mietrecht II“ wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz weitere Maßnahmen zur Stärkung des sozialen Mietrechts vorschlagen. Insbesondere sollen die Ergebnisse der Expertenkommission Mietrecht Ausgangspunkt für einen weiteren Gesetzentwurf sein.

In dem Gesetzentwurf „Mietrecht II“ werden folgende wesentliche Änderungen vorgeschlagen:

  1. Ein Deckel für Steigerungen von Indexmieten

In angespannten Wohnungsmärkten sollen Indexmietsteigerungen auf 3,5 Prozent jährlich gedeckelt werden. So soll verhindert werden, dass Mieterinnen und Mieter mit ohnehin hohen Mieten zu stark belastet werden, wenn der Verbraucherpreisindex – wie beispielsweise nach Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine – plötzlich rapide steigt.

  1. Neue Regeln für Möblierungszuschläge beim möblierten Wohnen

Für die Vermietung von möbliertem Wohnraum in angespannten Wohnungsmärkten sollen neue Regeln geschaffen werden: Vermieterinnen und Vermieter sollen den Zuschlag für Möbel gesondert ausweisen müssen. Außerdem soll erstmals klar gesetzlich geregelt werden, dass Möblierungszuschläge angemessen sein müssen. Vorgesehen ist, dass sie sich am Zeitwert der Möbel orientieren müssen. Für voll möblierte Wohnungen sollen Vermieterinnen und Vermieter eine Pauschale von 5 Prozent der Nettokaltmiete ansetzen können, ohne den Wert der Möblierung berechnen zu müssen. Im Einzelfall soll ein höherer Zuschlag möglich sein, wenn der Wert der Möblierung höher liegt. Die Neuerungen sollen die Effektivität der Mietpreisbremse erhöhen: Derzeit ist es bei der Vermietung von möblierten Wohnungen regelmäßig schwierig, zu bestimmen, ob die Vorgaben der Mietpreisbremse eingehalten werden.

  1. Höchstgrenze für Kurzzeitmietverträge

Für Kurzzeitmietverträge soll es künftig erstmals eine fixe gesetzliche Höchstgrenze geben. Sie sollen für maximal sechs Monate abgeschlossen werden können. So soll die Durchsetzung der Mietpreisbremse effektiviert werden: Denn Kurzzeitmietverträge sind von der Mietpreisbremse ausgenommen. Auch künftig soll der Abschluss von Kurzzeitmietverträgen nur möglich sein, wenn ein besonderer Anlass für die Kurzzeitvermietung beim Mieter vorliegt. Davon zu unterscheiden sind befristete Mietverträge: Sie unterliegen der Mietpreisbremse und hier soll es keine gesetzlichen Änderungen geben.

  1. Schonfristzahlung auch bei ordentlicher Kündigung

Die Regelungen über die sogenannte Schonfristzahlung sollen ausgeweitet werden: Mieterinnen und Mieter, denen wegen Mietrückständen gekündigt wurde, sollen auch eine ordentliche Kündigung einmalig beseitigen können, indem sie die ausstehenden Beträge bezahlen. Eine solche Möglichkeit gibt es derzeit nur für außerordentliche, sprich fristlose Kündigungen.

  1. Vereinfachtes Verfahren bei Modernisierungen

Die Wertgrenze für Mieterhöhungen nach dem vereinfachten Verfahren soll von 10.000 auf 20.000 Euro angehoben werden. So soll gewährleistet werden, dass das vereinfachte Verfahren auch in Zukunft in Fällen kleinerer Modernisierungsmaßnahmen zur Anwendung kommen kann. Aufgrund der Preissteigerungen seit Inkrafttreten des vereinfachten Verfahrens ist die bislang geltende Wertgrenze inzwischen zu niedrig.

Der Gesetzentwurf wurde am 8. Februar an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. März 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie informieren.

Den Gesetzentwurf sowie ein Informationspapier und Antworten auf häufige Fragen finden Sie hier.

Bayerischer Mittelstandsbericht 2025 veröffentlicht

Das bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat den Mittelstandsbericht 2025 veröffentlicht. Mit dem Mittelstandsbericht wird die Entwicklung der mittelständischen Unternehmen in Bayern in den Jahren 2020 bis 2024 dargelegt.

Diese Jahre waren durch multiple Krisen geprägt. Allen voran die Corona-Pandemie und der Angriffskrieg auf die Ukraine mit seinen weitreichenden Auswirkungen auf die Energieversorgung. Auch die schnell fortschreitende
Digitalisierung, die geopolitischen Verwerfungen im globalen Handel und der anhaltende Mangel an Fachkräften sowie der demographische Wandel erforderten erhebliche Anstrengungen seitens der Unternehmen.

Der bayerische Mittelstand konnte trotz des herausfordernden Umfelds seinen Wachstumskurs fortsetzen. Die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bayerns verlief deshalb im Zeitraum 2020 bis 2024 im Ländervergleich überdurchschnittlich. Ergebnisse und Einzelheiten können dem Mittelstandsbericht 2025 entnommen werden, den Sie unter folgendem Link abrufen können.

BMWSB informiert: Bilanz der Förderprogramme für Neubau, Eigentumserwerb und Genossenschaften im Jahr 2025

Alle nachfolgend aufgeführten Programme werden auch im Jahr 2026 weiter fortgeführt.

Im Förderjahr 2025 wurden die Förderprogramme des Bundesbauministeriums weiterhin sehr gut nachgefragt. Mit der befristet eingeführten Neubauförderung des EH55-Standards konnte zudem ein neues Programm mit einem Budget von 800 Millionen Euro aufgesetzt werden. Bei den übrigen Förderprogrammen wurden die Konditionen und Förderbedingungen teilweise deutlich verbessert. Alle nachfolgend aufgeführten Programme werden auch im Jahr 2026 weiter fortgeführt.

Dazu Sören Bartol, Parlamentarischer Staatssekretär bei der Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Über 64.000 klimafreundliche Wohneinheiten konnten wir im vergangenen Jahr fördern. Trotz der vorläufigen Haushaltsführung und einer weiterhin herausfordernden Situation in der Baubranche ist das ein starkes Signal für die Verlässlichkeit unserer Programme und ein wichtiges Zeichen an die Bauwirtschaft. Branchenumfragen zeigen, dass die Eiszeit nun vorbei ist und Tauwetter eingesetzt hat. Wir verzeichnen seit mehreren Monaten steigende Baugenehmigungszahlen, die Stimmung der Bauwirtschaft ist wieder optimistischer, die Investitionen steigen. Mit der EH55-Plus-Förderung setzen wir deshalb zur richtigen Zeit einen Förderanreiz, um geplante Projekte auch wirklich zu bauen. Perspektivisch überarbeiten wir unsere Förderlandschaft und vereinfachen sie zu einer Zwei-Säulen-Förderung.

EH55-Plus-Förderung
Seit dem 16. Dezember 2025 gibt es die zeitlich befristete Fördermöglichkeit für neue Gebäude mit Effizienzhausstandard 55 und 100 Prozent Erneuerbaren Energien. Die Förderung erfolgt mittels zinsverbilligter KfW-Kredite. Bis Ende des Jahres konnten bereits 13.988 Wohneinheiten mit einem Kreditvolumen von 1,3 Milliarden Euro gefördert werden. Die Summe der angestoßenen Investitionen beläuft sich auf rund 3,6 Milliarden Euro.

Klimafreundlicher Neubau (KFN)
Das Programm “Klimafreundlicher Neubau” fördert den Bau sowie den Ersterwerb von klimafreundlichen und energieeffizienten Wohn- und Nichtwohngebäuden. Investoren, Genossenschaften, Unternehmen und Privatpersonen können die Förderung durch zinsverbilligte Kredite bei ihrer Hausbank beantragen. Kommunen können Zuschüsse erhalten. Die Förderung erfolgt mittels zinsverbilligter KfW-Kredite. Eine größere Unterstützung gibt es für Gebäude, die zusätzlich das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) erreichen. Die Zinskonditionen waren im September verbessert worden. Im vergangenen Jahr wurden für das Programm KFN Förderzusagen in Höhe von rund 4,5 Milliarden Euro erteilt. Insgesamt wurden so Investitionen von 13 Milliarden Euro angestoßen. Es wurden 36.747 Wohneinheiten gefördert.

Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment (KNN)
Mit dem Programm KNN können klimagerechte und flächeneffiziente Neubauten sowie deren Ersterwerb gefördert werden. Die Bezahlbarkeit des Wohnraums soll durch eine Baukostenbegrenzung unterstützt werden. Die Förderung für Investoren, Genossenschaften, Unternehmen und Privatpersonen erfolgt mittels zinsverbilligter KfW-Kredite. Kommunen können Zuschüsse erhalten. Im September 2025 hatte es sowohl bei den Programm- als auch bei den Zinskonditionen Verbesserungen gegeben. Seitdem können noch mehr Projekte von der Förderung profitieren. Bis Jahresende konnten 8.214 Wohneinheiten gefördert werden. Insgesamt wurden Förderzusagen in Höhe von rund 859 Millionen Euro erteilt und Gesamtinvestitionen von rund 2 Milliarden Euro angestoßen.

Wohneigentumsförderung für Familien (WEF)
Mit dem Förderprogramm Wohneigentumsförderung für Familien unterstützen wir Familien mit Kindern beim Bau und Erwerb von neugebautem klimafreundlichem Wohneigentum. Ziel der Bundesregierung ist es weiterhin, Familien den Schritt ins Wohneigentum zu ermöglichen. Die Förderung erfolgt mittels zinsverbilligter KfW-Kredite und entlastet Familien somit schon vor Beginn des Bauvorhabens und spürbar über einen langen Zeitraum. Das neue Programm ist damit für Eigentümer eine verlässliche finanzielle Stütze und macht damit klimafreundliche Bauprojekte plan- und bezahlbar. Zudem wurden im vergangenen Jahr die Förderkonditionen des Programms durch Absenkung der Zinssätze verbessert. Im Jahr 2025 wurde der Bau bzw. der Erwerb von 4.554 Wohneinheiten mit einem Kreditvolumen von 843,5 Millionen Euro bewilligt.

Jung kauft Alt (JkA)
Das Förderprogramm “Jung kauft Alt” unterstützt Familien mit Kindern mit kleineren bis mittleren Einkommen beim Wohneigentumserwerb von sanierungsbedürftigen Bestandsgebäuden. Die Förderung erfolgt mittels zinsverbilligter KfW-Kredite. Familien haben damit unter anderem die Möglichkeit, neben dem städtischen Bereich auch in ländlichen und dünn besiedelten Regionen bestehende Häuser zu sanieren und dafür zu sorgen, dass ländliche Regionen weiter lebendig bleiben. Die Förderung kann mit weiteren Programmen der Sanierungsförderung kombiniert werden. Im Jahr 2025 wurden 690 Förderzusagen mit einem Kreditvolumen von 80,03 Millionen Euro erteilt.

Förderung genossenschaftlichen Wohnens
Mit dem Förderprogramm für genossenschaftliches Wohnen unterstützt die Bundesregierung Privatpersonen beim Erwerb von Genossenschaftsanteilen und erleichtert somit den Zugang für potenzielle Mitglieder zu dauerhaft bezahlbarem Wohnen. Weiterhin wird mit dem Erwerb von Genossenschaftsanteilen das Eigenkapital der Genossenschaften für investive Maßnahmen gestärkt. Die Förderung erfolgt sowohl bei Neugründung als auch bei der Beteiligung an einer bestehenden Wohnungsgenossenschaft. Voraussetzung ist die Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung. Die Förderung erfolgt mittels zinsverbilligter KfW-Kredite. Zum 03.02.2026 wurden die Förderbedingungen noch einmal deutlich verbessert. Es sind nun Kredithöchstbeträge von 150.000 Euro möglich und der Tilgungszuschuss wurde auf 15 Prozent (vorher: 7,5 Prozent) verdoppelt. Im Jahr 2025 wurden 390 Förderzusagen mit einem Kreditvolumen von rund 28,8 Millionen Euro im Rahmen des Programms erteilt.

Neufassung der Mieterschutzverordnung: Mietpreisbremse gilt ab Januar 2026 in 285 Städten und Gemeinden

Die aktuelle Mieterschutzverordnung läuft am 31. Dezember 2025 aus. Deshalb hat die Bayerische Staatsregierung am 16. Dezember eine Neufassung erlassen, nachdem der Bundesgesetzgeber – wie im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung vereinbart – hierfür die Voraussetzungen geschaffen hatte. Die Neufassung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Bayerns Justizminister Georg Eisenreich: “Menschen mit normalen Einkommen, Senioren und Familien müssen sich das Leben in den Ballungsräumen weiter leisten können. Die Mietpreisbremse ist dafür ein wichtiges Mittel. Ich begrüße es ausdrücklich, dass der neue Bundestag die Rechtsgrundlage für die Mietpreisbremse nun bis zum 31. Dezember 2029 verlängert hat.” Künftig wird die Mietpreisbremse in 285 statt wie bisher in 208 bayerischen Städten und Gemeinden gelten. Das entspricht einem Anteil von etwa 14 Prozent der insgesamt 2056 bayerischen Gemeinden. Die Ausweitung betrifft vor allem den Großraum München und das Bayerische Oberland.

Für die neue Mieterschutzverordnung wurde wie bei den bisherigen Verordnungen ein renommiertes sachverständiges Institut mit der Untersuchung der bayerischen Wohnungsmärkte beauftragt. Dabei ist der Gutachter in zwei Stufen vorgegangen:

Auf der ersten Stufe wurden in einer Fortschreibung des Gutachtens zur Identifizierung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten in Bayern alle bayerischen Städte und Gemeinden darauf untersucht, ob sie eine Anspannungslage aufweisen.

Auf der zweiten Stufe konnten insbesondere die Städte und Gemeinden zu den Ergebnissen der Fortschreibung des Gutachtens Stellung nehmen und ihre örtliche Expertise einbringen. Aufgrund der Stellungnahmen prüfte der Gutachter, ob im Einzelfall eine von den Ergebnissen der Fortschreibung des Gutachtens abweichende Einstufung vorzunehmen ist.

Auf dieser Grundlage wurden die Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt abschließend bestimmt. Im Ergebnis hat das Institut 285 Gemeinden identifiziert, die einen angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des Mietrechts aufweisen. Im Vergleich zur geltenden Mieterschutzverordnung, die 208 Gemeinden umfasst, werden 100 Gemeinden neu als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt eingestuft, während 23 Gemeinden aus der sogenannten “Gebietskulisse” entfallen.

Minister Eisenreich: “Wohnungsmangel und Mietpreisanstieg sind eine der großen Herausforderungen unserer Zeit. Einfache Lösungen gibt es hier nicht. Notwendig ist ein Bündel an Maßnahmen von Kommunen, Land und Bund in verschiedenen Bereichen. Vor allem muss mehr preiswerter Wohnraum geschaffen werden. Aber auch gesetzliche Regelungen im Mietrecht wie die Mietpreisbremse leisten einen wichtigen Beitrag.”

Staatsminister Eisenreich fordert seit langem, dass Wuchermieten stärker ins Visier genommen werden müssen. Der Freistaat Bayern hat bereits 2019 eine Gesetzesinitiative zur besseren Bekämpfung von Mietwucher in den Bundesrat eingebracht. Das Thema ist auch Gegenstand des Koalitionsvertrags auf Bundesebene. Der bayerische Gesetzesantrag wurde zuletzt im Juli 2025 vom Bundesrat beschlossen und in den Deutschen Bundestag eingebracht. Eisenreich: “Die neue Bundesjustizministerin hat eine Expertenkommission zur Reform des Mietwuchertatbestands im Wirtschaftsstrafgesetz eingesetzt. Die große Mehrheit der Vermieter handelt verantwortungsvoll. Aber schwarze Schafe unter den Vermietern verdienen keinen Schutz. Deshalb brauchen wir bei Mietwucher eine angemessene Ahndung.”

Hintergrund:

In den Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt nach der Mieterschutzverordnung gelten folgende Regelungen:

Mietpreisbremse: Wenn Bestandswohnungen neu vermietet werden, darf die Miete maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Abgesenkte Kappungsgrenze: Mieterhöhungen entsprechend der Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete dürfen nicht zu einer Mietensteigerung von mehr als 15 Prozent (statt 20 Prozent) innerhalb von drei Jahren führen.

Verlängerte Kündigungssperrfrist: Wird eine vermietete Wohnung in Wohnungseigentum umgewandelt und veräußert, kann der Erwerber erst zehn Jahre (statt drei Jahre) nach der Veräußerung wegen Eigenbedarfs oder zur Verwertung kündigen.

Bayerisches Bauministerium: Umwandlungsverbot bei Mietwohnungen wird verlängert

Zum 31. Dezember würden in Bayern zwei Regelungen auslaufen, welche Mieter vor der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen schützen. Die Staatsregierung hat nun in ihrer Ministerratssitzung am 16. Dezember beschlossen, diesen Umwandlungsschutz weiter zu verlängern. Bauminister Christian Bernreiter lobt die Entscheidung: „Wir führen den Umwandlungsschutz in Bayern dort fort, wo der Wohnungsmarkt besonders angespannt ist – mit Augenmaß statt mit der Gießkanne. Unser Ziel ist es, Mieterinnen und Mieter wirksam vor Verdrängung zu schützen und zugleich den Schutz der Kleineigentümer im Blick zu behalten.“

Der Umwandlungsschutz für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten ist in der Gebietsbestimmungsverordnung Bau geregelt. Seit dem 1. Juni 2023 gilt dieser Umwandlungsschutz in 50 bayerischen Städten und Gemeinden für Gebäude ab elf Wohnungen und wird nun um ein weiteres Jahr verlängert. Daneben wird der Umwandlungsschutz in Milieuschutzgebieten, den es inzwischen seit 2014 gibt, um drei weitere Jahre verlängert. Er ist vor allem in den 36 Milieuschutzgebieten der Landeshauptstadt München relevant. Ziel ist es, die angestammte Bevölkerung vor Verdrängung zu schützen. Bauminister Christian Bernreiter ist überzeugt: „Der Umwandlungsschutz kann nur temporär zur Stabilisierung des Wohnraumangebots und nicht als Dauerlösung eingesetzt werden. Langfristig hilft gegen Wohnungsmangel nur der Neubau von Wohnungen.“

Hierfür braucht es laut Bernreiter aber endlich schnelle Regelungen des Bundes: „In Deutschland sind über 90 Prozent der Wohnungen dem frei finanzierten Wohnungsmarkt zuzuordnen. Auch beim Gebäudetyp-e kommt der Bund nicht voran. Bundesbau- und Bundesjustizministerium haben zwar angekündigt, hier für Rechtssicherheit sorgen zu wollen, aber statt schneller Beschlüsse gibt es erst einmal einen langen Anhörungsprozess. Es ist angesichts der angespannten Lage kontraproduktiv, dass der Bund die Auszahlung der Jahresscheiben bei sozial geförderten Wohnungen auf fünf Jahre streckt. Die Auszahlung muss deutlich schneller erfolgen. So kommen wir nicht weiter.“

Bundeshauhalt 2026 verabschiedet: Vier Milliarden für den Sozialen Wohnungsbau

Der Bundeshaushalt für 2026 wurde am 28.11.2025 vom Bundestag in zweiter und dritter Lesung in der vom Haushaltsausschuss geänderten Fassung vom 14. November beschlossen. Das Bauministerium hat einen Etat von 7,7 Milliarden Euro – ein Betrag von vier Milliarden Euro ist für den Sozialen Wohnungsbau inklusive junges Wohnen eingeplant.

Der Etat des Bundesbauministeriums (Einzelplan 25) hat insgesamt ein Volumen von knapp 13 Milliarden Euro – das ist ein Plus von rund acht Prozent gegenüber 2025. Die Gesamtausgaben liegen bei 7,7 Milliarden Euro (2025: rund 7,37 Milliarden Euro), die Verpflichtungsermächtigungen bei 5,2 Milliarden Euro. Zusätzliche Programmmittel stehen im KTF in Höhe von 875 Millionen Euro und im Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK) in Höhe von rund 3,4 Milliarden Euro hinzu.

Vom BMWSB gibt es eine Kurzinfo zum Haushalt 2026:

EH55-Plus-Förderung startet am 16. Dezember: Wichtiger Impuls für Wohnungsbau

Die Bundesregierung hat am 27.11. bekanntgegeben, dass die befristete Effizienzhaus-55-Plus-Förderung am 16. Dezember 2025 startet.

„Mit einem Volumen von 800 Millionen Euro setzt die Bundesregierung ein wichtiges Signal für den Wohnungsbau. Mit der befristeten Wiederaufnahme werden bereits geplante Projekte, die bisher auf Eis lagen, wieder realisierbar“, sagt Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW. „Damit die Förderung ihre volle Wirkung entfalten kann, ist jetzt entscheidend, dass es einen attraktiven Zinssatz gibt. Das ist der zentrale Hebel.“

Nach Einschätzung des GdW bietet das Programm erhebliches Potenzial: Allein bei den Mitgliedsunternehmen des Verbands könnten 17.000 bis 20.000 Wohnungen kurzfristig auf den Weg gebracht werden. Bundesweit wären bei einem Zinssatz von einem Prozent sogar bis zu 90.000 Wohnungen möglich.

Aus Sicht des GdW gibt es eine weitere Stellschraube, an der dringend gedreht werden muss: die steuerliche Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b Einkommensteuergesetz. Bislang sind dafür ein Effizienzhaus-40-Standard und das „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ (QNG) vorgeschrieben. Um den Wohnungsbau im EH-55-Standard wirklich voranzubringen, sollte künftig bereits der Effizienzhaus-55-Standard ausreichen. „Der teure EH-40-Standard spielt längst keine Rolle mehr – es ist höchste Zeit, dass der Bund hier nachjustiert“, sagt Gedaschko. Die Sonderabschreibung ist insbesondere für private Investoren relevant und entlastet die Inanspruchnahme der KfW-Förderung.

„Mit der Wiederaufnahme dieser Förderung wird ein zentrales Versprechen aus dem Koalitionsvertrag eingelöst. Viele fertig geplante Projekte erhalten damit eine neue Chance. Das ist ein wichtiges und dringend notwendiges Signal an die Branche und an alle Menschen, die bezahlbaren Wohnraum suchen“, sagt Gedaschko.

Pro Wohneinheit können bis zu 100.000 Euro als zinsverbilligter KfW-Kredit abgerufen werden. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung muss eine Baugenehmigung vorliegen, mit dem Bauvorhaben darf jedoch noch nicht begonnen worden sein. Der am Förderstart geltende Zinssatz wird auf den Seiten der KfW veröffentlicht.

Abwägungsvorrang für Wohnungsbau – Koalition folgt GdW-Vorschlag

Der Koalitionsausschuss hat sich auf einen Vorrang für den Wohnungsbau in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt verständigt. Künftig soll – ähnlich wie bei der Sonderregelung für Windkraftanlagen im EEG – in Abwägungsprozessen deutlich häufiger zugunsten neuer Wohnungen entschieden werden.

„Das ist ein klares Bekenntnis zum Menschenrecht auf Wohnen. Endlich setzt die Politik ein deutliches Zeichen: Wohnraum hat Vorrang“, sagt Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft. „Dieser Schritt zeigt, dass die Bedürfnisse der Menschen in Deutschland wieder konsequent in den Mittelpunkt gestellt werden.“

„Es geht nicht darum, andere Belange zu entwerten“, sagt Gedaschko. „Vielmehr trifft die Politik eine klare Werteentscheidung: Wie viel ist uns das Recht auf Wohnen wert? Heute wurde die richtige Antwort gegeben.“

Nach dem Bauland-Turbo, der das Planungsrecht beschleunigt, wird nun auch die schnellere Umsetzung konkreter Bauvorhaben rechtlich massiv gestärkt – eine zugleich sehr wirksame Unterstützung für personell oft ausgedünnte Baugenehmigungsbehörden.

Angesichts des massiven Wohnraumbedarfs bei zugleich deutlich rückläufigen Neubauzahlen sieht der GdW in dem Beschluss einen wichtigen Impuls für Wirtschaft und Gesellschaft. Mit dem Abwägungsvorrang setzt die Politik einen Meilenstein für das Menschenrecht auf Wohnen und erfüllt eine Maßnahme, die der Verband seit zwei Jahren als „Fast Lane“ für den Wohnungsbau fordert. Dass die Politik diesen Schritt nun geht, bewertet der GdW als Zeichen eines neuen Verantwortungsbewusstseins.

„Das Menschenrecht auf Wohnen ist in Deutschland zunehmend gefährdet. Nun beweist die Politik Mut und Verantwortung – und eröffnet Raum für ein echtes Umdenken auf allen staatlichen Ebenen“, sagt Gedaschko.

Nun kommt es auf die richtige Umsetzung an: Der Abwägungsvorrang soll auf der Ebene einzelner Bauprojekte gelten – also direkt im Baugenehmigungsverfahren – und nicht das kommunale Planungsrecht bei Bebauungsplänen beeinflussen. Ziel ist es, die kommunale Planungshoheit zu wahren, aber einzelne Bauvorhaben schneller zu realisieren.