Mit Urteil vom 18. Juli 2023 (Az. BVerwG 4 CN 3.22) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen. § 13b Satz 1 BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) verstoße – so das Gericht weiter – gegen EU-Recht. Demnach dürften entsprechende Bebauungspläne unwirksam sein.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 der SUP-RL (Richtlinie über strategische Umweltprüfung) eine Umweltprüfung für alle Pläne nach den Absätzen 2 bis 4 verlange, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Ob dies der Fall ist, bestimmen die Mitgliedstaaten entweder durch Einzelfallprüfung, Artfestlegung oder eine Kombination dieser Ansätze (Art. 3 Abs. 5 SUP-RL).

Der nationale Gesetzgeber hat sich in § 13b BauGB für eine Artfestlegung entschieden, nämlich Bebauungspläne mit einer Grundfläche von weniger als 10.000 m², durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Diese Artfestlegung muss nach der Rechtsprechung des zur Auslegung des Unionsrechts berufenen Europäischen Gerichtshofs gewährleisten, dass erhebliche Umweltauswirkungen in jedem Fall von vornherein ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber darf sich folglich nicht mit einer typisierenden Betrachtungsweise oder Pauschalierung begnügen.

Diesem eindeutigen und strengen Maßstab werde § 13b Satz 1 BauGB nicht gerecht. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13b Satz 1 BauGB (Flächenbegrenzung, Beschränkung auf Wohnnutzung sowie Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil) seien nicht geeignet, erhebliche Umwelteinwirkungen in jedem Fall von vornherein auszuschließen. Das gelte schon wegen der ganz unterschiedlichen bisherigen Nutzung der potenziell betroffenen Flächen und der Bandbreite ihrer ökologischen Wertigkeit.

§ 13b BauGB dürfe daher wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden. Es hätte somit nach den Vorschriften für das Regelverfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans eine Umweltprüfung durchgeführt werden müssen sowie die Erstellung eines Umweltberichts und der Beifügung der Begründung des Bebauungsplans.

Den weitergehenden Sachverhalt entnehmen Sie bitte der beigefügten Pressemitteilung.

Auswirkungen auf die Wohnungswirtschaft
Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. § 13b BauGB ist durch das am 23. Juni 2021 in Kraft getretene Baulandmobilisierungsgesetz in Kraft getreten. Die Norm verlangt die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens bis zum 31. Dezember 2022 und verlangt einen Satzungsbeschluss nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens bis zum 31. Dezember 2024. Nach erster Einschätzung sollten aktuell aufgestellte Bebauungspläne nicht mehr auf §13b BauGB gestützt werden. Für abgeschlossene Verfahren gilt, dass entsprechende Fehler binnen eines Jahres geltend gemacht werden müssen, andernfalls dürften sie Bestand haben.

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