Zum 2. Juni 2023 ist – nach langem Hin und Her – das Hinweisgeberschutzgesetz (“Whistleblowing“) in Kraft getreten. Mit dem HinSchG will der deutsche Gesetzgeber die EU-Whistleblower-Richtlinie um-setzen. Das Gesetz soll Hinweisgeber in Unternehmen bei der Meldung von bestimmten Verstößen schützen und die Prozesse rund ums Whistleblowing transparent regulieren. Auf der anderen Seite soll das Gesetz durch die Einrichtung interner Meldesysteme auch Chancen für Unternehmen schaffen. Denn solche Hinweise können als Frühwarnsystem verstanden werden, die es Unternehmen ermöglichen, diese Informationen zu prüfen und darauf zu reagieren, bevor die Öffentlichkeit von den Missständen erfährt.
Zur Umsetzungspflicht:
Die Umsetzungspflicht des Gesetzes richtet sich nach der Beschäftigungszahl.
- von 50 bis 249 Beschäftigten – Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle bis 17. Dezember 2023,
- ab 250 Beschäftigte – Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle ab Inkrafttreten des Gesetzes.
- Beschäftigungsgeber mit in der Regel weniger als 50 Beschäftigten sollen grds. keine interne Meldestelle betreiben müssen. Deren Beschäftigte können sich an „externe Meldestellen“ (z.B. beim Bundesamt für Justiz) wenden.
Bereits unmittelbar durch die Whistleblower-Richtlinie verpflichtet werden öffentliche Einrichtungen sowie kommunale Unternehmen und Behörden, auch mit weniger als in der Regel 50 Beschäftigten.
Der VdW Bayern geht im Rahmen der Fachveranstaltung Wohwi FachKon am 27.06.2023 auf dieses Thema ein und stellt Ihnen sachgerechte Gestaltungsmöglichkeiten dar.