Über die Möglichkeit einer steuerlich begünstigten Zahlung an die Beschäftigten von bis zu 3.000,00 Euro zu leisten – die sogenannte Inflationsausgleichsprämie – haben wir bereits berichtet. Der AGV Arbeitgeberverband der Immobilienwirtschaft verweist nun noch einmal auf wesentliche Aspekte.

Die Inflationsausgleichsprämie muss als zusätzliche Leistung gewährt werden. Die Umwandlung bereits bestehender rechtlicher Ansprüche (Achtung: Auch aus betrieblicher Übung!) führt nicht zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Privilegierung. Es droht die Gefahr, dass in diesen Fällen Beiträge im Rahmen einer Prüfung durch die Finanzbehörden oder die Sozialversicherungsträger als nichtbegünstigt bewertet werden und daher nachversteuert und -verbeitragt werden müssen.

Rechtsgrundlage für die Zahlung können in Betrieben mit Betriebsrat Betriebsvereinbarungen sein, in Betrieben ohne Betriebsrat in erster Linie eine sog. Gesamtzusage, die rechtlich wirkt wie eine arbeitsvertragliche Vereinbarung.

In erster Linie dient die Prämie jedoch als tarifliches Instrument. Wesentliche Zielrichtung der Prämie, die in einem Spitzengespräch zwischen dem Bundeskanzler und den Spitzen der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und des Deutschen Gewerkschaftsbundes beschlossen worden ist, ist es, durch Einbeziehung in Vergütungsvereinbarungen auf tariflicher Ebene lineare Tariferhöhungen zu dämpfen und damit die sog. Lohn-/Preisspirale möglichst niedrig zu halten. Dementsprechend sind in großen Branchen wie der Metall- und Elektroindustrie oder der chemischen Industrie die 3.000,00 Euro in vollem Umfang in das jeweilige Tarifergebnis zu den Verhandlungen des Vergütungstarifvertrages eingeflossen.

In der Immobilienwirtschaft läuft der Vergütungstarifvertrag noch bis zum 31.12.2023. Es mehren sich Fragen, ob eine tarifliche Zahlung dennoch in diesem Jahre möglich ist. Der AGV hat den Gewerkschaften signalisiert, möglichst früh mit den Verhandlungen zum Vergütungstarifvertrag beginnen zu wollen, um diesen Weg zu erörtern. Wir haben bis jetzt dazu aber noch keine positive Rückmeldung der Gewerkschaften erhalten. Dennoch geht der AGV davon aus, dass die Inflationsausgleichsprämie bei den diesjährigen Tarifverhandlungen eine große Rolle spielen wird.

Unternehmen, die bereits vor einem Tarifergebnis Leistungen erbringen wollen, sollten in der Betriebsvereinbarung bzw. Gesamtzusage (s.o.) ausdrücklich die Anrechenbarkeit auf eine künftige tarifliche Leistung vereinbaren. Anderenfalls droht die Gefahr, dass die Unternehmen Beträge, die in der Summe über 3.000,00 Euro hinausgehen, nachträglich versteuern und verbeitragen müssen. In den AGV-Informationen vom 23.11.2022 gibt es einen Formulierungsvorschlag für eine solche Anrechnungsklausel.

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