Das Bundeskabinett hat am 28. September die Inflationsausgleichsprämie beschlossen. Als nächstes wird das Thema im Bundestag beraten. Nach dem Beschluss besteht ab Januar 2023 bis Ende 2024 für Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmer eine steuerfreie Inflationsprämie in Höhe von 3000 Euro zu zahlen. Auf diese Prämie müssen auch keine Sozialabgaben geleistet werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Inflationsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Einen Anspruch auf die 3.000 Euro Prämie haben Beschäftigte aber nicht. Ob und wie viel für die Inflationsprämie gezahlt wird, entscheiden die Arbeitgeber freiwillig. Einschränkungen beim Beschäftigungsverhältnis sind bisher nicht bekannt – die Prämie ist also auch für Teilzeit- oder Minijobber möglich. Auf der Lohnabrechnung ist die Einmalzahlung als „Inflationsprämie“ / „Inflationsausgleichsprämie“ auszuweisen. „Besondere Anforderungen“ an den Zusammenhang wurden vom Bundeskabinett nicht gestellt.