§ 28 II. BV bestimmt die Höhe der Instandhaltungskostenpauschale, die in der Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Ermittlung der Kostenmiete für preisgebundene Wohnungen angesetzt werden darf.
Für die Instandhaltungskostenpauschale gilt die Staffelung nach Baualtersgruppen. Diese Baualtersgruppen orientieren sich an den seit der Bezugsfertigkeit der Wohnungen verstrichenen Jahre (bis zu 21 Jahren, von 22 bis zu 31 Jahren, über 32 Jahre). Aktuell gelten für die Baualtersgruppen folgende Instandhaltungskostenpauschalen (§ 28 Abs. 2 S. 1, 5a II. BV):
Aufgrund dieser Staffelung sind die Wohnungen im Laufe der Zeit und in Abhängigkeit der Bezugsfertigkeit in die nächst höhere Baualtersklasse einzuordnen. Im Jahr 2021 sind hiervon die Wohnungen mit den Baujahren 1999 und 1989 betroffen. Für diese erhöht sich die Instandhaltungskostenpauschale wie folgt:
Bezugsfertigkeit 01.01. bis 31.12.1999 von 9,21 € auf 11,68 € pro m² Wohnfläche/Jahr
Bezugsfertigkeit 01.01. bis 31.12.1989 von 11,68 € auf 14,92 € pro m² Wohnfläche/Jahr
Bezugsfertigkeit 01.01. bis 31.12.1989 von 11,68 € auf 14,92 € pro m² Wohnfläche/Jahr
Darüber hinaus sind bei der Ermittlung der Instandhaltungskostenpauschale aktuell folgende Zu- und Abschläge zu berücksichtigen (Angabe pro m² Wohnfläche und pro Jahr):
Zur Erhöhung der Kostenmiete ist eine einseitige Mieterhöhungserklärung gemäß Art. 11 Abs. 1 Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG) erforderlich. Die Mieterhöhungserklärung muss dem Mieter bis spätestens zum 15.12.2020 zugegangen sein, damit die Mieterhöhung zum 01.01.2021 wirksam wird (Art. 11 Abs. 2 BayWoBindG).