GdW Arbeitshilfe 85 – CO2e-Monitoring

Die vorliegende Überarbeitung entwickelt die Arbeitshilfe 85 “CO2-Monitoring” von 2020 angesichts der neuen Entwicklungen auf EU-Ebene (EU-Taxonomie, CSRD[1]-Berichterstattung) und beim Emissionshandel (national sowie europäisch ab 2027 mit dem ETS 2) weiter und gibt darüber hinaus auch Hilfe zur Prozessgestaltung. Der GdW und die Initiative Wohnen 2050 (IW.2050) haben sich erneut abgestimmt, sodass eine einheitliche Methodik vorliegt.

Diese Arbeitshilfe liefert den Rahmen, um ein eigenes CO2-Monitoring aufzubauen. Das Monitoring ist die Grundlage der Klimaschutzstrategie und der Nachhaltigkeitsberichtserstattung. Die gesetzlichen Anforderungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung können im Einzelnen über die in dieser Arbeitshilfe dargestellten Aspekte hinausgehen. Die AH 85 ist deshalb im Zusammenhang mit der AH 95 “Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) für Wohnungsunternehmen” zu verwenden.

Druckexemplare werden voraussichtlich erst ab Ende April 2025 zur Verfügung stehen.

Alle weiteren Besteller sowie Mehrexemplare für unsere Mitglieder können zu einem Preis von 25 EUR zuzüglich Versandkosten ausschließlich beim GdW bezogen werden.

 

Novelle der Gefahrstoffverordnung

Die Novelle der Gefahrstoffverordnung ist am 05.12.2024 in Kraft getreten. Das Thema Asbest und die Novellierung der Gefahrstoffverordnung hatte die Verbände bereits davor über einen sehr langen Zeitraum beschäftigt und wird dies auch weiterhin tun. Bis zum Inverkehrbringungs- und Verwendungsverbot am 31.10.1993 wurde Asbest in Bauteilen und Bauprodukten in vielfältiger Weise verbaut und ist dort bis heute zu finden. Besonders relevant ist dies für Arbeiten an belasteten Bauteilen, die zu einer erhöhten Faserexposition führen.

Die Gefahrstoffverordnung entstammt dem Arbeitsschutzrecht, entfaltet aber ihre Wirkung zum Teil auch für den Privathaushalt. Um den Arbeitsschutz zu gewährleisten, hat die Bundesregierung mit der Novelle insbesondere neue Informationspflichten des Auftraggebers sowie eine anlassbezogene Erkundung durch die Auftragnehmer, also die Bau- und Handwerksunternehmen beschlossen.

Neu eingeführt/geregelt wurden:
  • das risikobasierte Maßnahmenkonzept gemäß TRGS 910
  • Informations- und Mitwirkungspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen
  • Ermächtigungsgrundlage für technische Erkundungen durch beauftragte Unternehmen
  • die Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest
  • die notwendigen Sach- und Fachkundeanforderungen.

Nicht enthalten sind ein ursprünglich geplanter Generalverdacht auf Asbest für alle Gebäude, die bis 1993 fertiggestellt wurden, sowie die Einführung von umfassenden Erkundungspflichten für Gebäudeeigentümer.

Ein ausführliches GdW-Rundschreiben finden Sie hier:

Download

GdW-Information: Austausch/Umrüstung von Handfeuerlöschern/Schaumlöschern

Die EU-Kommission hat die Verwendung von Unecafluorhexansäure (“PFHxA”) und PFHxA-verwandten Stoffen, einer Untergruppe von PFAS-Chemikalien, den so genannten “EwigkeitsChemikalien”, eingeschränkt.

Da die Verwendung von PFAS (Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen) in Feuerlöschschäumen zunehmend reguliert wird, rückt die Umstellung auf fluorfreie Schaummittel in den Fokus.

Betroffen sind auch Handfeuerlöscher. Es wird ein geregelter Austausch bis spätestens 2030 empfohlen.

Download Rundschreiben

Evaluierung des CO2KostAufG und der HeizkostenV § 5 (8)

Im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unterstützt das Öko-Institut derzeit zwei Evaluierungen von gesetzlichen Regelungen. Darüber hat uns der Bundesverband GdW informiert.

  •  Die Evaluierung des CO₂-Kostenaufteilungsgesetzes, mit der die Umsetzung und Auswirkungen der Regelungen zur CO₂-Kostenaufteilung in den Jahren 2023 und 2024 untersucht werden.
  • Die Evaluierung nach § 5 (8) der Heizkostenverordnung, die sich mit den Erfahrungen und Auswirkungen der Anforderungen zu Fernauslesbarkeit und Interoperabilität von Messgeräten befasst.

Im Rahmen dieser Untersuchungen möchte das Ökoinstitut zentrale Akteure in diesem Bereich einbinden und ihre Einschätzungen und Erfahrungen aufnehmen. Dafür wurde ein Fragebogen entwickelt, der ca. 10-15 Minuten in Anspruch nehmen sollte.

Wir empfehlen eine Teilnahme an der Befragung. Es ist eine wesentliche Gelegenheit, die Sorgen und Nöte mit der Gesetzgebung an den Gesetzgeber direkt zurückzuspiegeln. Als GdW hatten wir im Vorfeld die Gelegenheit eines ausführlichen Interviews und haben alle uns bekannten Probleme, speziell mit dem CO2KostAUfG, weitergegeben. In diesem Zusammenhang noch einmal Danke an alle Kolleginnen und Kollegen, die im Herbst 2024 die GdW-Umfrage zum CO2KostAufG beantwortet hatten!

Das Ökoinstitut bittet, den Fragebogen bis spätestens Donnerstag, 17. April auszufüllen.
Link zum Fragebogen: https://secure.oeko.de/surveys/index.php/158519?lang=de

Die Umfrage ist anonym. Sie beginnt mit der HeizkostenV, die Fragen zum CO2KostAufG befinden sich im zweiten Teil.

Solarspitzen-Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht – Neuregelungen gelten seit 25. Februar

Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben noch vor der Bundestagswahl zahlreiche Gesetze im Energiewirtschaftsrecht – u.a. das sog. Solarspitzengesetz verabschiedet. Das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“ wurde am 25.02.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Was ändert sich in Zukunft für Betreiber:innen von Solarstromanlagen:
(Quelle: Bundesverband Solarwirtschaft)

1. Verlagerung der Solarstromeinspeisung und deren EEG-Vergütung weg von Zeiten negativer Börsenstrompreise

Betreiber:innen neuer Photovoltaikanlagen (Stichtag: 25.02.2025) erhalten zukünftig keine EEG-Vergütung mehr für den Strom, den sie zu Zeiten negativer Börsenstrompreise ins öffentliche Stromnetz einspeisen. In diesen Zeiten besteht ein Stromüberangebot. Damit dies die Rentabilität von neuen Solarstromanlagen nicht nennenswert beeinträchtigt, greift ein Kompensationsmechanismus: Die geförderte Solarstromeinspeisung, die zu Zeiten negativer Strompreise nicht vergütet wurde, kann durch eine Verlängerung des rund 20jährigen Vergütungszeitraums nachgeholt werden.

2. Installation von intelligenten Messsystemen (iMSys)

Um Stromspitzen auch zukünftig gut handhaben zu können, soll der Rollout von intelligenten Messsystemen (iMSys) und Steuerungstechnik deutlich beschleunigt werden. Gesteuert werden müssen PV-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 7 kWp. Ausgenommen von der Steuerungspflicht sind sogenannte „Nulleinspeise-Anlagen”, die keinen Strom ins Netz einspeisen sowie Steckersolargeräte für die keine Ausstattungspflicht besteht.

Die maximal zulässigen, jährlich zu zahlenden Entgelte für intelligente Messsysteme und Steuerungstechnik werden angehoben. Allerdings können Anlagenbetreiber damit auch an vielfältigen Abrechnungs- und Tarifprodukten der neuen Energiewelt teilnehmen, wie beispielsweise dynamischen Stromtarifen. Die maximal zulässigen Entgelte steigen für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von 2 kW bis 15 kW um 30 Euro pro Jahr. Die Mehrzahl der Photovoltaiksysteme auf Einfamilienhäusern liegt in dieser Leistungsklasse. Für Anlagen von 15 kW bis 25 kW steigen die Kosten um 40 Euro, und für Anlagen von 25 kW bis 100 kW um 20 Euro pro Jahr an. Hinzu kommen Kosten für den Einbau und Betrieb einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt in Höhe von jährlich 50 Euro.

3. Reduzierung der maximalen Einspeiseleistung von Photovoltaikanlagen

Die Einspeiseleistung – nicht gleichzusetzen mit der Einspeisemenge – von neuen Photovoltaikanlagen wird auf 60 Prozent beschränkt, solange diese nicht mit einem intelligenten Messystem ausgestattet sind. Da inzwischen nahezu alle neu installierten Solaranlagen mit einem intelligent betriebenen Speicher betrieben werden, dürften Betreiber:innen dadurch in der Regel keine nennenswerten Nachteile entstehen. Solare Erzeugungsspitzen werden so nicht ins Stromnetz eingespeist, sondern entweder direkt vor Ort verbraucht, mit Hilfe von Speichern zeitversetzt vor Ort verbraucht oder zeitversetzt ins Netz eingespeist, wenn weniger Sonne scheint.

Nur in den seltenen Fällen, bei denen neue Solarstromanlagen über keinen Speicher verfügen und den gesamten Strom ins öffentliche Netz einspeisen müssen, führt die beschlossene Kappung der Einspeiseleistung auf 60 Prozent zu Abregelungs- und damit Rentabilitätsverlusten im unteren einstelligen Prozentbereich: In Lagen bester Sonneneinstrahlung belaufen sie sich in diesem Fall schlimmstenfalls auf ein Prozent bei Ost-West-Ausrichtung und auf maximal neun Prozent bei Südausrichtung einer Solaranlage. An weniger sonnenreichen Standorten fallen die Verluste geringer aus. Mit dem Einsatz von Batteriespeichern und einem zeitlich gesteuerten Eigenverbrauch lassen sich diese durch eine Abregelung erzeugten Verluste jedoch weitgehend vermeiden. Das ergab eine Simulation der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin.

Die Reduzierung der Einspeiseleistung auf 60 Prozent gilt für alle Photovoltaiksysteme mit einer Leistung unter 100 Kilowatt (mit Ausnahme kleiner Steckersolargeräte), die nicht in der Direktvermarktung sind.

4. Flexiblere Fahrweise von Speichern

Mehr als 80 Prozent der neuen Photovoltaikanlagen auf Eigenheimen werden in Kombination mit einem Batteriespeicher installiert. Diese Speicher können künftig auch zum Zwischenspeichern von Netzstrom genutzt werden und damit netz- und systemdienlicher betrieben werden. Möglich machen das die Pauschaloption für Heimspeicher und die Abgrenzungsoption für größere Speicher. Beide Optionen dienen dazu, förderfähige Solarstrommengen im Speicher von nicht förderfähigem Graustrom aus dem Netz abzugrenzen. Das ermöglicht eine flexible Nutzung der Speicher nicht nur für den Eigenverbrauch, sondern auch für den Stromhandel und Systemdienstleistungen. Voraussetzung für die praktische Anwendung ist eine noch zu formulierende Festlegung der Bundesnetzagentur und die Anlagen müssen in der Direktvermarktung betrieben werden.

Zum Umgang mit dem Urteil des EuGH vom 28.11.2024 – Stichwort “Kundenanlage”

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem aktuellen Urteil zu einem Vorabentscheidungsersuchen des BGH eine Grundsatzentscheidung bezüglich der deutschen Regelungen für “Kundenanlagen“ getroffen, die weitreichende Folgen nach sich ziehen kann.

Die deutschen Regelungen für “Kundenanlagen” (§ 3 Nr. 24a i. V. m Nr. 16 EnWG) befreien den Betreiber der Anlage von den Verpflichtungen für “Verteilnetzbetreiber”. Dies ist europarechtswidrig, soweit die konkrete Kundenanlage die Kriterien eines Verteilernetzes nach der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie erfüllt.

Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Anbetracht der EuGH Entscheidung mit der nationalen Ausnahme i. S. d. § 3 Nr. 24a i. V. m. § 3 Nr. 16 EnWG umgehen wird. Eine Einstufung von Kundenanlagen als Verteilnetz im Sinne der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie würde dazu führen, dass Netzentgelte zu zahlen sind. Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. Und sie unterliegen Berichterstattung- und Veröffentlichungspflichten.

Download Rundschreiben

Keine Novellierung der AVBFernwärmeV in dieser Legislaturperiode

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beabsichtigte, die in dieser Legislaturperiode konsultierte Novelle der AVBFernwärmeV nach der vierten Verbändebeteiligung noch im Dezember 2024 im Kabinett zu beschließen. Diese Novelle wird nun nicht mehr umgesetzt. Lesen Sie hierzu das GdW-Rundschreiben.

Download

Abschaltung der SD-Satellitensignale der TV-Sender von ARD und ZDF in 2025

ARD und ZDF werden die SD-Satellitensignale ihrer TV-Programme im Jahr 2025 abschalten und alle Programme nur noch im hochauflösenden HD-Format verbreiten. SD steht für Standard Definition, HD für High Definition. Grund der Abschaltung sind bereits vor vielen Jahren ergangene Aufforderungen der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) an die öffentlich-rechtlichen Sender, durch Verzicht auf die SD-Verbreitung Kosten zu sparen. Dies soll jetzt umgesetzt werden.

Die Abschaltung der SD-Varianten der ARD-Sender „Das Erste“ und alle „Dritten“ erfolgt am 07.01.2025. Das ZDF schaltet seine SD-Signale erst zum 18.11.2025 ab. Beim ZDF sind neben dem ZDF-Hauptprogramm auch die Programme ZDFinfo, ZDFneo, 3sat und KiKA umfasst. Betroffen von der Abschaltung sind alle Empfangseinrichtungen, die ihre Signale vom Satelliten beziehen, somit auch der Kabel- und Satellitengemeinschaftsempfang in Mehrfamilienhäusern.
Eine Programmeinbuße ist mit den Abschaltungen nicht verbunden. Alle Programme von ARD und ZDF stehen in HD auf dem Satelliten und in allen Kabelnetzen unverschlüsselt und ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung.

Der GdW hat zum Sachverhalt die beigefügte FAQ-Liste erarbeitet.

GdW-Info
FAQ-Liste

EU-Emissionshandel: Verbändebeteiligung zum Entwurf der TEHG-Novelle

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat ein Anpassungsgesetz zum sogenannten Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vorgelegt und im Rahmen einer Verbändeanhörung um Stellungnahmen gebeten. Hintergrund ist die Ausweitung des europäischen Emissionshandels auf Gebäude und Straßenverkehr. Der nationale Emissionspreis wird ab 2027 dadurch ersetzt. Die sozial orientierte Wohnungswirtschaft ruft die Bundesregierung mit Nachdruck dazu auf, bereits im Vorfeld des Emissionshandels die sozialen und wirtschaftlichen Fragen zu lösen.

Dazu Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW:

„Die Klimaziele können nur dann erfolgreich umgesetzt werden, wenn dies auf bezahlbare Weise für alle Menschen geschieht. Nur so kann eine breite gesellschaftliche Akzeptanz des Zieles der Treibhausgasneutralität bis 2045 erzielt werden. Es ist deshalb von zentraler Bedeutung, dass die Bundesregierung den im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz angekündigten Klima-Sozialplan erstellt und konsequent umsetzt.

Bereits beim Heizungsgesetz hatten wir seinerzeit massiv davor gewarnt, ein Gesetz zu verabschieden, bei dem die notwendige Unterstützung der finanziell Betroffenen nicht vorher geklärt ist. Die Regierung darf diesen Fehler nicht wiederholen. Stattdessen muss sie unverzüglich gemeinsam mit den Betroffenen, wie uns als sozial orientierte Wohnungswirtschaft, eine Systematik zur Unterstützung erarbeiten und auch über die dafür notwendigen Haushaltsmittel sprechen.

Als sozial orientierte Wohnungswirtschaft vermieten wir zu einem überwiegenden Teil an Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen. Für diese Haushalte ist es wesentlich, dass der in der zugrunde liegenden EU-Verordnung genannte Sozialfonds die finanziellen Belastungen der CO2-Bepreisung abmildert und so bezahlbares Heizen gewährleistet. Für die Erarbeitung des Klima-Sozialplans stehen wir mit unserer Expertise bereit und rufen die Regierung auf, die sozial orientierte Wohnungswirtschaft frühzeitig in die Prozesse einzubeziehen.

Für erfolgreichen Klimaschutz ist es zudem besonders wichtig, dass die Politik für Transparenz über die anfallenden Kosten sorgt und diese auf ehrliche Weise kommuniziert. Wir erwarten deshalb bei diesem und auch anderen Vorhaben die Ausweisung der gesamten Kosten, die ein Gesetz den Unternehmen, den Bürgern und speziell den Mietern auferlegt.

Mit höheren CO2-Preisen im Zuge der Schaffung eines neuen Emissionshandels für Gebäude und Straßenverkehr (ETS-2) steigen auch die Anteile des CO2-Preises, die sozial orientierte Wohnungsunternehmen tragen müssen. Dadurch wird die Handlungsfähigkeit der Unternehmen nicht nur für Klimaschutzmaßnahmen, sondern auch für andere gesellschaftliche Herausforderungen, wie altersgerechten Umbau und Stadtentwicklung, insgesamt vermindert. Sehr kritisch ist in diesem Kontext, dass den sozial orientierten Wohnungsunternehmen bereits jetzt die Aufteilung des CO2-Preises in Fällen von Fernwärmenetzen mit sogenannten ETS-1-Anlagen – die also dem Emissionshandelssystem für Industrie und Energiewirtschaft unterliegen – durch die verwendete Methodik überproportional hohe Kosten auferlegt. Eine finanzielle Überlastung der Wohnungsunternehmen und ihrer Mieter muss unbedingt vermieden werden.“

Die Stellungnahme zum Download:

Link

Novelle der Gefahrstoffverordnung

Mit der vdw aktuell 26/2024 haben wir Sie über die Wendung im Bereich der Gefahrstoffverordnung informiert. Vor allem wurde der von der Wohnungswirtschaft sehr kritisierte Generalverdacht für alle Gebäude, die vor 1993 fertiggestellt wurden, nunmehr aufgehoben und es erfolgt eine deutliche Fokussierung der neuen Gefahrstoffverordnung beim Umgang mit Asbest auf den Arbeitsschutz. Diese neue Novelle soll am 21.08.2024 vom Bundeskabinett verabschiedet werden und bedarf danach noch der Zustimmung der Länder.

In einem Informationsgespräch am 30.07.2024, zu dem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingeladen hatte, wurde dabei deutlich, dass das Bauhauptgewerbe, die Bauindustrie, das Bauhandwerk und die IG Bau von dem neuen Kompromiss nicht begeistert sind und darauf hinwirken wollen, dass die vorherige Fassung wieder zum Zuge kommt. Der GdW hat aus diesem Grunde die drei beteiligten Minister noch einmal angeschrieben
und den Kompromiss begrüßt. Das Schreiben finden Sie im Mitgliederbereich unter Downloads GdW-Informationen.

Link zum Mitgliederbereich