Kategorie: Technik & Energie
Aktueller Stand zum Betrieb von Ladesäulen
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hatte im Rahmen einer abstrakten AGB-Kontrollklage eines Verbraucherverbands gegen ein Energieversorgungsunternehmen für Elektromobilität über die Abgrenzung zwischen „Versorger“ und „Letztverbraucher“ entschieden.
Sachverhalt:
Ein Verbraucherverband klagt gegen ein Energieversorgungsunternehmen, das eine App für Nutzer von Elektrofahrzeugen betreibt. Über diese App erhalten Verbraucher Zugang zu öffentlichen Ladepunkten, können diese freischalten und den Ladevorgang starten.
Der Verbraucherverband beanstandete insbesondere eine Ladepreisklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Es liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot und eine unangemessene Benachteiligung vor, da die strengen Preisanforderungen des EnWG nicht eingehalten würden
Der BGH bestätigte die Wirksamkeit der Ladepreisklausel und nimmt zugleich eine Abgrenzung zwischen „Versorger“ (für den die strengen Anforderungen nach dem EnWG gelten) und dem „Letztverbraucher“ vor.
Aus den Gründen:
Die Klausel, wonach der jeweils in der App angezeigte Preis für den Ladevorgang mit der Freischaltung der Ladesäule als vereinbart gilt, verstößt weder gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) noch benachteiligt sie Verbraucher unangemessen.
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei den App-Verträgen nicht um Energielieferverträge im Sinne des § 41 EnWG, sondern um Dienstleistungsverträge, die den Zugang zu Ladeinfrastruktur ermöglichen. Der eigentliche Strombezug erfolgt erst aufgrund gesonderter Einzelverträge bei jedem Ladevorgang.
§ 41 EnWG – der besondere Informations- und Preisanpassungspflichten für Energielieferanten vorsieht – findet daher keine Anwendung.
Der Letztverbrauch im energiewirtschaftsrechtlichen Sinn endet an der Ladesäule. Letztverbraucher sind nach § 3 Nr. 25 EnWG natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile steht dem Letztverbrauch iSd Energiewirtschaftsgesetzes gleich. Der Nutzer einer öffentlich zugänglichen Ladesäule ist kein Letztverbraucher iSv § 3 Nr. 25 EnWG, sodass das vertragliche Verhältnis zwischen Ladesäulenbetreiber und Nutzer keinen Energieliefervertrag mit einem Letztverbraucher darstellt. Der Gesetzgeber wollte mit der „Vorverlegung“ des Letztverbrauchs auf den Bezug durch den Ladepunkt den Ausbau der Ladeinfrastruktur erleichtern. Nach der Gesetzesbegründung bedeutet die Gleichstellung der Ladepunktbetreiber mit Letztverbrauchern, dass die energiewirtschaftsrechtlichen Pflichten nur im Verhältnis zwischen dem Stromlieferanten und dem Ladepunktbetreiber gelten, nicht jedoch – gleichsam als Letztverbraucher hinter dem Letztverbraucher – im Verhältnis zwischen diesem und dem Nutzer der öffentlich zugänglichen Ladesäule.
Ausblick und Folgen des Urteils für unsere Mitglieder:
Vorsicht bei Kombination von eigenerzeugtem und bezogenem Strom:
Der Liegenschaftseigentümer/Vermieter betreibt Ladepunkte und verfügt zusätzlich über eine Photovoltaikanlage. Der Strom für die Ladepunkte stammt nur teilweise aus der eigenen Photovoltaikanlage. Für den Betrieb der Ladepunkte wird zusätzlich Strom von Dritten bezogen. Bei der Versorgung der Ladepunkte mit eigenerzeugtem und zusätzlich bezogenem Strom sind auch steuerrechtliche Besonderheiten zu beachten: Hinsichtlich des eigenerzeugten Stroms ist der Ladepunktbetreiber Versorger, hinsichtlich des bezogenen Stroms ist er Letztverbraucher:
Gemäß § 1a Abs. 6 StromStV gilt ein Unternehmen (hier der Ladepunktbetreiber), das Strom in Anlagen von bis zu 2 MW erzeugt und diesen Strom ausschließlich innerhalb der Kundenanlage an Letztverbraucher – hier durch Verwendung für Ladevorgänge – leistet, nur für den erzeugten und dann geleisteten Strom als Versorger (sog. „kleiner Versorger“).
Die Taskforce Energie der VdW Bayern Unternehmensgruppe:
Für Themen rund um Energie, Praxisfragen zu Ladeinfrastruktur und den Einsatz von eigenerzeugtem Strom steht unsere Taskforce Energie als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Ziel ist es auch, erfolgreiche Modelle und Projekte sichtbar zu machen und den Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedsunternehmen zu fördern.
Gremienumfrage des GdW zum Glasfaserausbau und zur TKG-Novelle
Der GdW hat eine Gremienumfrage zum Glasfaserausbau und zur TKG-Novelle 2025 durchgeführt.
Insgesamt haben sich bundesweit 441 Unternehmen an der Erhebung beteiligt.
Knapp 20 % der Wohnungen der antwortenden Unternehmen sind aktuell an das Glasfasernetz angeschlossen (FTTH). Rund 40 % aller Wohnungen der antwortenden Unternehmen befinden sich in Gebäuden mit einem Glasfaseranschluss (FTTB). In den nächsten 10 Jahren planten die Unternehmen weitere 74 % ihrer Wohnungen an das Glasfasernetz anzuschließen, dabei liegt der Schwerpunkt in einem Zeitraum vom 2 bis 5 Jahren.
Vor allem die Ausbauperspektiven sind sehr positiv und werden vom GdW im weiteren Gesetzgebungsverfahrens aktiv genutzt werden.
Was Vermieter jetzt bei Ihren Heizungsanlagen beachten müssen!
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist offiziell bereits zum 01.01.2024 in Kraft getreten. Die Paragrafen 60b und 60c gelten jedoch erst seit Oktober 2024 und ersetzen quasi die Regelungen der ausgelaufenen EnSimiMaV.
Demnach sind Vermieter verpflichtet bestehende Heizungsanlagen energetisch prüfen und bei Bedarf optimieren zu lassen. Die Vorschriften der §§ 60a bis 60c betreffen Heizungsanlagen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten. Ziel ist es, durch systematische Prüfung und Optimierung Energieverluste zu senken, die Effizienz der Heizsysteme zu steigern und THG-Emissionen zu reduzieren.
Der § 60c regelt das Thema hydraulischer Abgleich neu. Demnach sind Heizungssysteme nur noch bei Einbau eines neues Wärmeerzeugers abzugleichen.
Übersicht Heizungsanlagenprüfung und -optimierung nach §§ 60a und 60b GEG
Für Wärmepumpen gilt der § 60a. Anlagen die nach dem 31.12.2023 eingebaut wurden, müssen nach einer Heizperiode oder spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme geprüft werden. Danach ist alle fünf Jahre eine Wiederholungsprüfung erforderlich. Bewertet werden dabei unter anderem die Regelparameter, Vorlauf- u. Rücklauftemperaturen, die Einbindung in das Gesamtsystem und ob die erwartete Jahresarbeitszahl erreicht wurde.
Der § 60b verpflichtet Eigentümer zentraler Heizungsanlagen, die keinen Wärmepumpen sind, unabhängig, ob diese mit Gas, Öl oder anderen Brennstoffen betrieben werden, zur Prüfung. Dabei müssen Heizungen, die vor dem 1. Oktober 2009 in Betrieb genommen wurden, bis zum 30. September 2027 überprüft werden. Für neuere Anlagen gilt: Die Prüfung muss im 16. Jahre nach Einbau erfolgen (innerhalb eines Jahres nach Ablauf des 15. Jahres nach Einbau). Die Prüfung umfasst u. a. die Bewertung der Regelungseinstellungen, der Effizienz der Umwälzpumpe und die Möglichkeit, die Vorlauftemperatur abzusenken.
Die Ergebnisse der Prüfung sind zu dokumentieren und dem Eigentümer zur Verfügung zu stellen. Bei Optimierungsbedarf sind die empfohlenen Maßnahmen innerhalb von zwölf Monaten umzusetzen. Auch den Mietern, müssen auf Verlangen, die Ergebnisse der Prüfung vorgelegt werden.
Die Prüfung der Heizungsanlage kann im Zuge der Wartung erfolgen. Wird die Prüfung jedoch von dem Unternehmen durchgeführt, welches auch die regelmäßigen Wartungen erbringt, prüft der Handwerker seine eigene Leistung. Die Experten der VdW Bayern Treuhand empfehlen daher einen fachkundigen Dritten mit der Prüfung zu beauftragen. Beispielsweise einen Energieberater aus der dena-Expertenliste.
Von der Prüfpflicht befreit sind Heizungsanlagen, die durch eine geeignete Gebäudeautomation permanent überwacht werden oder vertraglich durch Dritte (z. B. Contracting, Versorgungsunternehmen) betrieben werden.
Ein verantwortungsvoller Umgang mit diesen Anforderungen bietet Wohnungsunternehmen nicht nur rechtliche Sicherheit, sondern kann auch wirtschaftlich sinnvoll sein. Denn mit jeder Einsparung an Brennstoffen sinkt auch der CO₂-Ausstoß – und damit der vom Vermieter zu tragender Anteil der CO₂-Kosten gemäß dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG).
Eine Investition in eine optimierte Heizungsanlage trägt somit nicht nur zum Klimaschutz bei, sondern wird sich über eine geringere CO₂-Abgaben refinanzieren und Kosten dauerhaft senken.
Wir von der VdW Bayern Treuhand beraten Wohnungsunternehmen bei nahezu allen bautechnischen Fragestellungen. Mit unserem Team aus Expertinnen und Experten unterstützen wir Sie unter anderem bei der Erstellung von Instandhaltungsplänen, Modernisierungskonzepten, Projektsteuerung, Energieausweise, Förderanträgen und Ihren Heizungsanlagen.
Kontaktieren Sie uns für mehr Informationen oder eine individuelle Beratung.
Ihre Ansprechpartner: Matthias Höll und Jörn Hendrich
treuhandstelle@vdwbayern.de
Übersicht zu Modul-Wärmepumpen
Der Umstieg auf Wärmepumpen ist für viele Wohnungsunternehmen ein notwendiger, aber oft herausfordernder Schritt auf dem Weg zur Klimaneutralität. Eine aktuelle Übersicht des Team Klimaschutz des VdW Bayern zeigt: Vorkonfektionierte Modul-Wärmepumpen bieten eine praxisnahe Lösung – mit klaren Zuständigkeiten, kalkulierbaren Kosten und minimalem Platzbedarf im Bestand. Die Module werden als komplette Technikzentralen geliefert, ermöglichen auch im Bestand monovalente Versorgung und reduzieren die Abhängigkeit von individueller Planung und unerprobten Einzelkombinationen.
Die Studie räumt mit gängigen Vorbehalten auf: Modul-Wärmepumpen funktionieren – auch im Altbau und auch mit höheren Vorlauftemperaturen. Sie entlasten Planer und Installateure, standardisieren Prozesse und sorgen so für verlässliche Wärmeversorgung bei reduzierter Projektrisiko. Besonders spannend: Einige Anbieter integrieren bereits Warmwasserbereitung, Fernwartung ab Werk und garantieren die Einhaltung der Jahresarbeitszahl.
Hier der Link zum kostenfreien Download
BGH-Entscheidung zum Thema “Kundenanlagen”
Der BGH hat in Anbetracht des EuGH-Urteils vom 28. November 2024 entschieden, dass die Vorschrift des § 3 Nr. 24a EnWG richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass eine Kundenanlage nur dann gegeben ist, wenn sie kein Verteilernetz i. S. v. Art. 2Nr. 28 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie darstellt. Leitungsanlagen seien dann Verteilernetze in diesem Sinn, wenn sie der Weiterleitung von Elektrizität dienen, die zum Verkauf an Endkunden durch die Antragstellerin bestimmt ist. In diesen Fällen können die Anlagen nicht von den für die Regulierung der Netze geltenden Vorschriften ausgenommen werden.
Ein Rundschreiben des GdW können Sie sich hier herunterladen:
Team Klimaschutz veröffentlicht aktuelle Studie
Die Frage ist nicht mehr, ob man Klimaschutz aktiv angeht – sondern wie. Die neue Studie der VdW Bayern Treuhand legt offen, warum rein technische Planungen nicht ausreichen. Es braucht einen realistischen, wirtschaftlich tragfähigen Klimapfad, der auf soliden Daten basiert und eng mit der Unternehmensplanung verzahnt ist.
Die Experten sprechen von einem Paradigmenwechsel: Weg von der Fixierung auf Dämmung, hin zur gezielten Dekarbonisierung über langfristig klimaneutrale Energieträger. Der Vorteil dieser Strategie: Sie ist meist günstiger, schneller wirksam – und entscheidend für die Förderfähigkeit. Wer heute noch auf umfassende Vollmodernisierungen setzt, riskiert, ineffizient zu investieren. Stattdessen zeigen Studien, dass gezielt genutzte BEG-Einzelmaßnahmen bis zu siebenmal höhere Klimawirkung pro eingesetztem Euro im Vergleich zur energetischen Sanierung mit KfW-EH-Programmen erreichen können. Auch neue Bilanzierungsregeln und Aktivierungsmöglichkeiten entlasten die Jahresergebnisse und erhöhen die Investitionsspielräume.
Die Botschaft ist klar: Klimaschutz ist längst ein zentrales Steuerungsthema für Wohnungsunternehmen. Der „ganzheitliche Klimapfad“ wird zur Richtschnur für Strategie, Finanzierung und Kommunikation. Wer seine Bestände kennt, früh plant und kaufmännisch denkt, gewinnt – nicht nur beim Klimaschutz, sondern auch bei der Zukunftsfähigkeit des Unternehmens.
Die Kurzfassung der Studie kann hier heruntergeladen werden:
Die vollständige Studie kann unter folgendem Link kostenfrei heruntergeladen werden.
GdW Arbeitshilfe 85 – CO2e-Monitoring
Die vorliegende Überarbeitung entwickelt die Arbeitshilfe 85 “CO2-Monitoring” von 2020 angesichts der neuen Entwicklungen auf EU-Ebene (EU-Taxonomie, CSRD[1]-Berichterstattung) und beim Emissionshandel (national sowie europäisch ab 2027 mit dem ETS 2) weiter und gibt darüber hinaus auch Hilfe zur Prozessgestaltung. Der GdW und die Initiative Wohnen 2050 (IW.2050) haben sich erneut abgestimmt, sodass eine einheitliche Methodik vorliegt.
Diese Arbeitshilfe liefert den Rahmen, um ein eigenes CO2-Monitoring aufzubauen. Das Monitoring ist die Grundlage der Klimaschutzstrategie und der Nachhaltigkeitsberichtserstattung. Die gesetzlichen Anforderungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung können im Einzelnen über die in dieser Arbeitshilfe dargestellten Aspekte hinausgehen. Die AH 85 ist deshalb im Zusammenhang mit der AH 95 “Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) für Wohnungsunternehmen” zu verwenden.
Druckexemplare werden voraussichtlich erst ab Ende April 2025 zur Verfügung stehen.
Alle weiteren Besteller sowie Mehrexemplare für unsere Mitglieder können zu einem Preis von 25 EUR zuzüglich Versandkosten ausschließlich beim GdW bezogen werden.
Novelle der Gefahrstoffverordnung
Die Novelle der Gefahrstoffverordnung ist am 05.12.2024 in Kraft getreten. Das Thema Asbest und die Novellierung der Gefahrstoffverordnung hatte die Verbände bereits davor über einen sehr langen Zeitraum beschäftigt und wird dies auch weiterhin tun. Bis zum Inverkehrbringungs- und Verwendungsverbot am 31.10.1993 wurde Asbest in Bauteilen und Bauprodukten in vielfältiger Weise verbaut und ist dort bis heute zu finden. Besonders relevant ist dies für Arbeiten an belasteten Bauteilen, die zu einer erhöhten Faserexposition führen.
Die Gefahrstoffverordnung entstammt dem Arbeitsschutzrecht, entfaltet aber ihre Wirkung zum Teil auch für den Privathaushalt. Um den Arbeitsschutz zu gewährleisten, hat die Bundesregierung mit der Novelle insbesondere neue Informationspflichten des Auftraggebers sowie eine anlassbezogene Erkundung durch die Auftragnehmer, also die Bau- und Handwerksunternehmen beschlossen.
Neu eingeführt/geregelt wurden:
- das risikobasierte Maßnahmenkonzept gemäß TRGS 910
- Informations- und Mitwirkungspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen
- Ermächtigungsgrundlage für technische Erkundungen durch beauftragte Unternehmen
- die Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest
- die notwendigen Sach- und Fachkundeanforderungen.
Nicht enthalten sind ein ursprünglich geplanter Generalverdacht auf Asbest für alle Gebäude, die bis 1993 fertiggestellt wurden, sowie die Einführung von umfassenden Erkundungspflichten für Gebäudeeigentümer.
Ein ausführliches GdW-Rundschreiben finden Sie hier:
GdW-Information: Austausch/Umrüstung von Handfeuerlöschern/Schaumlöschern
Die EU-Kommission hat die Verwendung von Unecafluorhexansäure (“PFHxA”) und PFHxA-verwandten Stoffen, einer Untergruppe von PFAS-Chemikalien, den so genannten “EwigkeitsChemikalien”, eingeschränkt.
Da die Verwendung von PFAS (Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen) in Feuerlöschschäumen zunehmend reguliert wird, rückt die Umstellung auf fluorfreie Schaummittel in den Fokus.
Betroffen sind auch Handfeuerlöscher. Es wird ein geregelter Austausch bis spätestens 2030 empfohlen.
