Am 1. November 2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Das GEG enthält unter anderem Neuregelungen für die Erstellung von Energieausweisen. Bei einer Neuerstellung im Falle der Vermietung sind die neuen Regelungen nach einer Übergangsfrist nun ab dem 1. Mai 2021 anzuwenden.

In den Energieausweisen sind zusätzlich zum Primärenergiebedarf die CO2-Emissionen in kg/m²a anzugeben. Das GEG enthält in Anlage 9 hierfür Berechnungsregeln und Emissionsfaktoren.

Um die Qualität der Energieausweise zu verbessern, müssen Aussteller darüber hinaus das Gebäude, für das ein Energieausweis erstellt wird, vor Ort begehen oder sich für die Beurteilung der energetischen Eigenschaften geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung stellen lassen.

Bereits bestehende Energieausweise gelten entsprechend ihrer Gültigkeit von zehn Jahren weiter. Bei einer Neuerstellung gelten folgende Übergangsregeln:

  • Wenn seit dem 1. November 2020 Energieausweise für Gebäude ausgestellt werden, auf die die EnEV anzuwenden war, so ist in der Kopfzeile zumindest auf der ersten Seite des Energieausweises in geeigneter Form die angewandte Fassung der für den Energieausweis maßgeblichen Rechtsvorschrift anzugeben.
  • Werden seit dem 1. November 2020 Energieausweise aus Anlass einer Vermietung erstellt, so ist die neue Regel nun ab 1. Mai 2021 anzuwenden. Bis dahin fanden weiter die Vorschriften der EnEV Anwendung.