Kabinett verabschiedet Osterpaket zum Ausbau der erneuerbaren Energien

Das Bundeskabinett hat am 06.04.2022 das sogenannte Osterpaket verabschiedet. Dabei handelt es sich um die größte energiepolitische Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten. Mit dem Osterpaket werden verschiedene Energiegesetze umfassend novelliert, um so den Ausbau erneuerbarer Energien zu beschleunigen und konsequent voranzutreiben. Das vom Bundeskabinett verabschiedete Osterpaket wird nun dem Deutschen Bundestag zugeleitet und geht in einem nächsten Schritt in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren.

Welche Maßnahmen beinhaltet das Osterpaket konkret?

  • Als Herzstück des Pakets wird der Grundsatz verankert, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Bis 2030 sollen mindestens 80 Prozent des deutschen Bruttostromverbrauchs aus Erneuerbaren bezogen werden.
  • Es werden umfangreiche Maßnahmen ergriffen, um den Erneuerbaren Ausbau voranzutreiben. So werden neue Flächen für den Ausbau der Photovoltaik bereitgestellt, die Beteiligung der Kommunen bei Wind an Land und Photovoltaik ausgeweitet, windschwache Standorte verstärkt erschlossen und die Rahmenbedingungen für den Ausbau von Photovoltaikdachanlagen verbessert.
  • Der Ausbau der erneuerbaren Energien und der Netze wird beschleunigt, indem Hemmnisse abgebaut und Planungs- und Genehmigungsverfahren verschlankt werden.
    – Mit der Abschaffung der EEG-Umlage werden zugleich die Regelungen für den Eigenverbrauch und die Privilegierung der Industrie enorm vereinfacht und ein großer Beitrag zur Entbürokratisierung des Energierechts geleistet.
  • Die Rechte der Endkunden und die Aufsichtsmöglichkeiten der Bundesnetzagentur über Energielieferanten werden gestärkt, um die Strom- und Gasverbraucher zukünftig noch besser zu schützen.

Beurteilung:
Wir begrüßen diesen Schritt ausdrücklich als wichtigen Baustein für mehr Photovoltaik-Dachanlagen. Damit daraus aber kein Ladenhüter und keine Bremse für die Energiewende wird, muss die Politik jetzt nachlegen und sofort die Bedingungen für die eigene Verwendung des Stromes von Dachanlagen im Bereich der Mehrfamilienhäuser und Quartiere drastisch vereinfachen. Angesichts der jüngsten politischen Entwicklungen ist ein Wechsel hin zu dezentraler und lokaler Energieversorgung auf Basis erneuerbarer Energien dringender denn je. Auch in diesem Zusammenhang ist die Zeit reif für radikale Vereinfachungen der lokalen Stromverwendung.

Bundesministerien einigen sich auf Verteilung des CO2-Preises zwischen Vermietern und Mietern

In einem gemeinsamen Gespräch am 2. April 2022 haben sich Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck, Bundesbauministerin Klara Geywitz und Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann auf eine Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern sowohl bei den Wohn- als auch Nichtwohngebäuden geeinigt.

Seit 2021 wird in Deutschland ein Preis für die Emissionen von Kohlendioxid (CO2) erhoben. Derzeit gilt ein Preis von 30 Euro pro Tonne CO2, die beim Verbrennen von Heiz- und Kraftstoffen ausgestoßen wird. Er wird schrittweise auf bis zu 55 Euro im Jahr 2025 steigen.

Aktuell können Vermieter die Zusatzkosten für den CO2-Preis gänzlich an ihre Mieter weitergeben. Die Bundesregierung will nun mit dem Stufenmodell für Wohngebäude einen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag umsetzen.

Die Eckpunkte auf einen Blick

Wohngebäude/ gemischte Nutzung:
Mit dem Stufenmodell werden anhand der spezifischen CO2-Emissionen des vermieteten Gebäudes die produzierten CO2-Kosten künftig anteilig entsprechend der Verantwortungsbereiche zwischen Mietern und Vermietern umgelegt. Je schlechter die Energiebilanz des jeweiligen Gebäudes, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil für die Vermieter. Mit dem Stufenmodell wird die prozentuale Kostenbeteiligung der Vermieter und Mieter an den jährlichen CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes pro Quadratmeter geknüpft.

Bei Wohnungen mit einer besonders schlechten Energiebilanz (>=52 kg CO2/m2/a) übernehmen die Vermieter 90 Prozent und die Mieter zehn Prozent der CO2-Kosten. Wenn das Gebäude jedoch mindestens dem sehr effizienten Standard (EH 55) entspricht, müssen die Vermieter keine CO2-Kosten mehr tragen. Ausnahmen kann es geben, wenn Vermieter, etwa bei denkmalgeschützten Gebäuden oder in Milieuschutzgebieten, keinen Beitrag zur energetischen Sanierung leisten können.

Das Stufenmodell gilt für alle Wohngebäude einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen und Gebäude mit gemischter Nutzung, in denen Brennstoffe genutzt werden, die unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) fallen.

Die Festlegung der von den Parteien pro Wohneinheit zu tragenden CO2-Kosten erfolgt über die Heizkostenabrechnung. Vermietern werden mit der Brennstoffrechnung alle für die Berechnung erforderlichen Daten an die Hand gegeben, sodass sie die Verteilung der CO2-Kosten ermitteln können.

Nichtwohngebäude:
Bei Nichtwohngebäuden wie z.B. Gewerberäumen greift die 50:50 Aufteilung, die bereits im Koalitionsvertrag als Möglichkeit festgelegt wurde. Die Mietparteien können, sofern sie handelseinig werden, einen Ausgleich zum Beispiel über die Mietkosten vereinbaren. Das Stufenmodell soll perspektivisch auch auf die Nichtwohngebäude angewendet werden. Aufgrund der Heterogenität dieser (u.a. Größe, Nutzungsarten, Verbrauch) fehlen derzeit noch die erforderlichen Datengrundlagen, um eine valide Berechnung der Abstufungen für Nichtwohngebäude vornehmen zu können. Die Daten sollen in den kommenden zwei bis drei Jahren bereitgestellt werden.

Ziel ist es, dass die Regelung am 1.1.2023 in Kraft tritt. In das Gesetz wird eine Evaluierungsklausel aufgenommen, die eine Evaluierung und eine Prüfung der Frage vorsieht, ob zwischenzeitlich – aufgrund einer Reform des Energieausweises – eine Umstellung auf ein Modell auf Grundlage von Energieausweisen möglich ist.

Wohnungswirtschaft begrüßt Einigung bei der Verteilung des CO2-Preises – Viele Fragen bleiben jedoch offen

Die Aufteilung der CO2-Kosten ist aus Sicht der Wohnungswirtschaft eine faire Lösung, die Anreize zur energetischen Sanierung des Gebäudes durch den Vermieter und für einen sparsamen Verbrauch durch den Mieter schafft. Die ursprünglich geplante 50:50 Verteilung wäre für beide Seiten ungerecht und nicht im Sinne des Klimaschutzes gewesen. Positiv bewerten wir außerdem, dass der Termin nun auf den 1. Januar 2023 verlegt wurde. GdW und Regionalverbände hatten wiederholt darauf hingewiesen, den Vermietern eine Karenzzeit zu gewähren. Dies gibt ihnen die Möglichkeit, entsprechend zu reagieren und ihre Wohnungen in einen energetisch besseren Zustand zu bringen.

Mit Spannung erwarten wir den konkreten Gesetzestext, der auf noch offene Punkte eingehen muss. Insbesondere muss geklärt werden, welche Regelungen der Gesetzentwurf für Fernwärme und Gasetagenheizungen vorsieht. Hier hoffen wir, dass nur Mietverhältnisse erfasst werden, bei denen Heizkosten im Rahmen der Betriebskosten umgelegt werden. Darüber hinaus darf Fernwärme nicht in die Verteilung des CO2-Preises aufgenommen werden. Denn ganz abgesehen von Anschluss- und Benutzungszwängen haben Wohnungsunternehmen keinen Einfluss auf die CO2-Emissionen der Wärmeerzeugung bei Fernwärme. Der CO2-Preis müsste eher auf Mieter und Fernwärmeversorger verteilt werden.
Weiter ist zu klären, wie sich die Regelung auf diejenigen auswirkt, die Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Bislang werden die Kosten in vollem Umfang durch die Städte und Kommunen getragen.

Neustart der BEG Neubauförderung ab dem 20.04.2022

Die KfW Förderbank informierte am 06.04.2022 über den Neustart der BEG Neubauförderung. In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) können ab dem 20.04.2022 neue Anträge für den Neubau von energieeffizienten Gebäuden gestellt werden. Für diese Anträge zu Neubauvorhaben stehen begrenzte Haushaltsmittel in Höhe von einer Milliarde Euro zur Verfügung. Finanzierungszusagen für neue Anträge können erteilt werden, soweit und solange dieser Haushaltsmittelansatz nicht ausgeschöpft ist.

Grundlage für die Förderung sind die am 01.02.2022 in Kraft getretenen Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Wohngebäude (BEG WG) vom 07.12.2021 einschließlich der jeweils in der Anlage „Technische Mindestanforderungen” enthaltenen Vorgaben.

Das BMWK hat folgende Abweichungen zu den vorgenannten Richtlinien festgelegt:

  • Art der Förderung: Die Förderung wird grundsätzlich ausschließlich in den Kreditvarianten 261/263 angeboten. Die Beantragung eines Zuschusses ist weiterhin für Betroffene des Hochwassers 2021 möglich und entfällt im Übrigen für die Neubauförderung.
  • Gegenstand der Förderung: Die Effizienzhaus-/Effizienzgebäude-Stufe 40 wird nicht mehr angeboten. Gefördert werden die Effizienzhaus-/Effizienzgebäude-Stufen 40 Erneuerbare Energien (EE), 40 Nachhaltigkeit (NH) und bei Wohngebäuden zusätzlich die Effizienzhaus-Stufe 40 Plus.
  • Tilgungszuschüsse: Die Höhe des Tilgungszuschusses beträgt für:

– Effizienzhaus/Effizienzgebäude 40 EE 10%
– Effizienzhaus/Effizienzgebäude 40 NH 12,5%
– Effizienzhaus 40 Plus 12,5%

  • Einschränkung der Wärmeerzeugung bei Effizienzhäusern/Effizienzgebäuden: Ab dem 20.04.2022 werden im Rahmen von Neubauvorhaben nur noch Wärmeerzeuger auf Basis Erneuerbarer Energien gefördert. Eine Effizienzhaus/Effizienzgebäude-Stufe wird auch dann erreicht, wenn der für die Wärmeversorgung des Gebäudes erforderliche Energiebedarf ganz oder teilweise durch mit Gas betriebene Wärmeerzeugern gedeckt wird. Mit Gas betriebene Wärmeerzeuger (z. B. Gas-Brennwertkessel, gasbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, Gasstrahler, Gas-Warmlufterzeuger) sowie deren Einbau und Anschluss sind jedoch nicht mehr förderfähig.

Das Informationsschreiben der KfW zum Neustart der BEG Neubauförderung ab dem 20.04.2022 finden Sie im Mitgliederbereich unter Downloads/KfW.

Beurteilung:
Zunächst einmal freuen wir uns natürlich, dass die Neubauförderung im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude nun nach dem völligen Stillstand wieder startet. Wir befürchten allerdings, dass die angekündigte Milliarde sehr schnell ausgeschöpft sein wird. Denn gut die Hälfte der Wohneinheiten, die ursprünglich im frei finanzierten Wohnungsbau in diesem Jahr im EH55-Standard umgesetzt werden sollten, werden nun auf EH40 umgeplant. Dabei geht es allein bei der Wohnungswirtschaft um rund 40.000 zusätzliche Wohneinheiten.
Wir können das Ministerium nur darin bekräftigen, dass ein abrupter Programmstopp, wie am 24.01.2022, in jedem Fall vermieden werden muss. Um sicherzustellen, dass eine Anschlussförderung gesichert ist, muss der Bundestag hier gegebenenfalls weitere Mittel aus dem Haushalt bereit stellen. Die Wohnungswirtschaft braucht Verlässlichkeit, dass sie nach dem Ausschöpfen der vorgesehenen Milliarde nicht im Regen stehen werden. Auch ist bislang nicht klar, wie der Übergang zur neuen Förderung, die es ab 2023 geben soll, von statten gehen wird. Die Regierung muss jetzt dafür sorgen, dass die Wohnungsunternehmen ihre Vorhaben für den Zeitraum ab 2023 rechtzeitig planen können und kein Bruch entsteht. Dafür müssen die Förderbedingungen bekannt sein.

Neufassung Mustersatzungen, Mustergeschäftsordnungen und Musterwahlordnung für Wohnungsgenossenschaften 2022

In Abstimmung mit dem GdW-Fachausschuss Recht wurden die Mustersatzungen für Wohnungsgenossenschaften, die Mustergeschäftsordnungen für Vorstand und Aufsichtsrat bei Wohnungsgenossenschaften sowie die Musterwahlordnung für die Wahl der Vertreter bei Wohnungsgenossenschaften mit Vertreterversammlung überarbeitet. Diese Regelwerke werden durch die Neuausgaben des GdW 2022 ersetzt.

Anlass der jetzigen Überarbeitung sind vor allem die Erfahrungen mit der Nutzung alternativer Versammlungs- und Sitzungsformen, die unter der Geltung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auch ohne entsprechende Regelungen in der Satzung möglich waren bzw. bis zum 31. August 2022 noch möglich sind.

Diese „Corona-Sonderregelungen” werden demnächst auslaufen. Insbesondere um künftig von der Möglichkeit alternativer Versammlungsformen Gebrauch machen zu können, bedarf es daher entsprechender Regelungen in der Satzung.

Aber auch zahlreiche andere Themen, die dem Fachausschuss Recht „renovierungsbedürftig“ erschienen, sind nun neu gestaltet worden. Hierzu gehört u.a. die Aufnahme einer „Zugangsfiktion“ für den Fall einer Einladung zur General- oder Vertreterversammlung in Textform und die grundlegende Neuordnung des Wahlverfahrens für die Aufsichtsratswahlen. In der Musterwahlordnung wurde die Möglichkeit einer Online-Wahl eingeführt.

Ein gesetzlich zwingender Grund, die Regelwerke neu zu überarbeiten, besteht derzeit nicht. Allerdings scheidet ohne Überarbeitung der Satzungen mit dem Auslaufen der „Corona-Sonder-regelungen” die Möglichkeit aus, Generalversammlungen oder Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat digital oder im sog. schriftlichen Verfahren durchzuführen. Wir wissen aktuell nicht, ob die „Corona-Sonderregelungen” über den 31. August 2022 hinaus verlängert werden oder es eine entsprechende Anschlusslösung im Genossenschaftsgesetz selbst gibt.

Die neuen Regelwerke können in Kürze wie gewohnt auch über den Haufe Verlag bezogen werden.

Es ist auch eine neue GdW Arbeitshilfe 88 (Band 1 und Band 2) zu den neuen Regelwerken in Arbeit. Die Arbeitshilfe ist ein Gemeinschaftswerk von GdW und Justiziarinnen/en der Regionalverbände. Neben den verschiedenen Synopsen in Band 1 sind im Band 2 die Erläuterungen der Mustersatzungen, Mustergeschäftsordnungen und der Musterwahlordnung enthalten.

Der GdW wird Ihnen die Arbeitshilfe 88 per E-Mail bzw. per Post über den kostenfreien Service-Download zur Verfügung stellen.

Kontakt VdW Bayern:
Beim VdW Bayern unterstützt Sie die Rechtsberatung wie gewohnt bei allen Fragen zur neuen Mustersatzung. Ansprechpartner sind:
Rudolf Seltenreich
(089/290020-402, rudolf.seltenreich@vdwbayern.de) und
Karl Schmitt-Walter
(089/290020-316, karl.schmitt-walter@vdwbayern.de).

 

Umsatzsteuerliche Behandlung von Aufsichtsrats- und Verbandsratsvergütungen

Mit der vdw aktuell 15/2021 hatten wir Sie über die Reaktion der Finanzverwaltung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.11.2019 zur Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern informiert. Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt nunmehr in einem weiteren Schreiben weitere Klarstellungen zur Thematik vor. Das BMF-Schreiben vom 29.03.2022 finden Sie im Mitgliederbereich unserer Website unter GdW-Informationen.

Trägt ein Aufsichtsratsmitglied aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es nicht selbstständig tätig. Besteht die Vergütung eines Aufsichtsratsmitglieds dagegen sowohl aus festen als auch variablen Bestandteilen, ist es grundsätzlich selbstständig tätig, wenn die variablen Bestandteile im [Neu] Geschäftsjahr der Gesellschaft [zuvor: Kalenderjahr] mindestens 10% der gesamten Vergütung, einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen, betragen.

Das BMF stellt darüber hinaus Folgendes klar:
– Bei der Prüfung, ob die variablen Bestandteile im Geschäftsjahr der Gesellschaft mindestens 10% der gesamten Vergütung, einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen, betragen, sind nur die Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen, die für Leistungen gezahlt werden, die in dem betreffenden Geschäftsjahr der Gesellschaft ausgeführt werden.

– Maßgeblicher Leistungszeitpunkt für die allgemeine Tätigkeit des Aufsichtsratsmitglieds ist der Ablauf des Geschäftsjahrs der Gesellschaft.
– Erhält ein Aufsichtsratsmitglied für die tatsächliche Teilnahme an einer Aufsichtsratssitzung Auslagenersatz und Sitzungsgeld, ist maßgeblicher Leistungszeitpunkt der Tag der Aufsichtsratssitzung.
– In die Prüfung der 10%-Grenze sind als variable Vergütungsbestandteile die Sitzungsgelder im Sinne des Abschnitt 2.2 Abs. 3 a Satz 4 UStAE1 aller geplanten Sitzungen eines Geschäftsjahrs der Gesellschaft, unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme des Aufsichtsratsmitglieds, mit einzubeziehen.
– Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der 10%-Grenze ist der Beginn des Geschäftsjahrs der Gesellschaft; nachträgliche Änderungen bleiben unberücksichtigt.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Anwendungsregelungen des bisherigen BMF-Schreibens vom 08.07.2021 (Übergangsregelungen) wurden dabei mit Blick auf das nunmehr erfolgende Abstellen auf das Geschäftsjahr einer Gesellschaft angepasst (siehe im Detail die Ausführungen unter Punkt III. und IV. des BMF-Schreibens vom 29.03.2022).

 

Ukraine-Krieg – Unterstützungsangebote der deutschen Wohnungswirtschaft

Mit Schreiben vom 11.03.2022 hatte sich der GdW an das BMF gewandt und um eine unbürokratische Lösung gebeten, damit Wohnungsunternehmen aus der Unterbringung von Ukraine-Flüchtlingen keine steuerlichen Nachteile erleiden. Nunmehr liegt – in einem atemberaubenden Tempo – die Reaktion des BMF darauf vor.

Das BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder begrüßen ausdrücklich die Bereitschaft der deutschen Wohnungswirtschaft, Hilfeleistungen für Flüchtlinge aus der Ukraine zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick auf die Unterstützungsangebote seitens der Wohnungsunternehmen wurden zwei Billigkeitsmaßnahmen erlassen – für den Bereich der Vermietungsgenossenschaften und im Zusammenhang mit der erweiterten Gewerbesteuerkürzung. Die BMF-Schreiben finden Sie unter den GdW-Informationen

1
Vermietungsgenossenschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG)
Bei Vermietungsgenossenschaften bleiben aus Billigkeitsgründen bis zum 31.12.2022 Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keine Mitglieder der Vermietungsgenossenschaft sind, bei der Berechnung der 10%-Einnahmengrenze i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 KStG unberücksichtigt. Diese Einnahmen sind dabei weder bei der Bestimmung der gesamten Einnahmen der Vermietungsgenossenschaft noch bei der Ermittlung der Einnahmen aus nicht begünstigten Tätigkeiten zu berücksichtigen.

2
Erweiterte Gewerbesteuerkürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG)
Aus Billigkeitsgründen wird für Einnahmen bis zum 31.12.2022 nicht geprüft, ob die entgeltliche Überlassung von möbliertem Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine den Tatbestand der Gewerblichkeit erfüllt.

Erträge aus sonstigen Unterstützungsleistungen – wie z. B. aus der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln oder Kleidung – sind für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nur dann unschädlich, wenn die Erträge aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes resultieren und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5% der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des gesamten Grundbesitzes sind (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe c GewStG). Vermieten Grundstücksunternehmen Wohnraum z. B. an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die den angemieteten Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine überlassen, gelten diese Wohnraumnutzenden aus Billigkeitsgründen im Jahr 2022 als (mittelbare) Mieter des Grundstücksunternehmens i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe c GewStG.

VdW Bayern Online-Mitgliederdialoge am 25. April und 20. Juni 2022

Auch wenn die Zeichen wieder etwas mehr auf Lockerung stehen, der VdW Bayern wird am Format „Online-Mitgliederdialog“ festhalten. Für April und Juni ist jeweils ein Termin geplant. Im Mai wird es wegen dem Verbandstag am 18.05. keinen eigenen Mitgliederdialog geben. Wir möchten Sie herzlich zu den nächsten beiden Terminen einladen.

Wann:
25. April, 11:00 bis 13:00 Uhr und
20. Juni, 09:00 bis 11:00 Uhr
(Achtung: Dieser Termin hat sich um einen Tag verschoben. Er war ursprünglich auf den 21. Juni angesetzt).

Der Mitgliederdialog findet weiter über die Plattform Zoom statt.
Um den Anmeldeprozess zu erleichtern, gibt es denselben Zugangslink für beide Veranstaltungen.

https://us06web.zoom.us/j/84559393079?pwd=VzZ5Z3FtcllDV2xqZVkrbXJhM0VpQT09
Meeting-ID: 845 5939 3079

Präsenz-Seminar – Aufbau und Erhaltung von Investitionskraft in Zeiten negativer Einlagenverzinsung am 5. Mai 2022

Thematisiert werden die Auswirkungen der Niedrigzinsphase auf die Investitionsrücklagen von Wohnungsunternehmen. Wissen zum Themenkomplex Kapitalanlagen soll aufgebaut und vertieft werden, um getätigte Anlagen bewerten und mögliche Verbesserungen identifizieren zu können.

Referent:
Das Seminar mit dem Refereten Olaf Havemann, Anlageberater, Geschäftsführer der Havemann Anlageberatung GmbH richtet sich an Geschäftsführer, Vorstände, Fach- und Führungskräfte aus dem Bereich Finanzen.

Anmeldung und Informationen: zum Seminar