Keine Ruhetage aber Ostern gilt das Prinzip „Wir bleiben zu Hause“

Die in dem Bund-Länder-Beschluss getroffenen Regeln zur „Erweiterten Ruhezeit zu Ostern“ werden nicht umgesetzt. Es gelten über Ostern die allgemeinen Regelungen weiter.
Private Zusammenkünfte sind in dieser Zeit im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt.
Bund und Länder verlängern die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie bis zum 18. April. Das ist das Ergebnis einer Videokonferenz von Bundeskanzlerin Angela Merkel mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder.
Kanzlerin Merkel verwies darauf, dass die Fallzahlen exponentiell ansteigen – vor allem auch durch das Vordringen der ansteckenderen Virusvariante B.1.1.7. „Wir sind in der dritten Welle. Die Lage ist ernst“, so die Kanzlerin.
Regeln gelten weiter bis zum 18. April
Die Verlängerung der bisher bestehenden Kontaktbeschränkungen bis zum 18. April heißt konkret: Private Treffen sind mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten möglich, wobei Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt werden. Beim Einkaufen und im ÖPNV müssen OP-Masken oder Masken der Standards KN95 oder FFP2 getragen werden. Arbeitgeber müssen Beschäftigten Homeoffice ermöglichen – überall dort, wo es möglich ist. Auf private Reisen und Besuche, die nicht notwendig sind, soll verzichtet werden.
Notbremse konsequent umsetzen
Bund und Länder waren sich einig: Die kürzlich vereinbarte „Notbremse“ bei gestiegenen Infektionszahlen muss konsequent umgesetzt werden, um dem Infektionsgeschehen Einhalt zu gebieten.
Das bedeutet: Steigt die 7-Tage-Inzidenz in einem Bundesland oder einer Region an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 100, treten die strengeren Kontaktbeschränkungen in Kraft, die bis zum 7. März galten. Damit müssen sich private Kontakte wieder auf eine Person außerhalb des eigenen Hausstandes beschränken, allerdings werden Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt. Auch Öffnungen des Einzelhandels, von Museen, Zoos oder Sportanlagen müssen wieder rückgängig gemacht werden.
Durch zusätzliche Maßnahmen soll dafür Sorge getragen werden, dass die Neuinfektionszahlen wieder verlässlich sinken. In Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 sollen deshalb weitergehende Schritte umgesetzt werden – etwa Schnelltests in Bereichen, in denen Abstandhalten oder konsequentes Maskentragen erschwert sind, Ausgangs- oder verschärfte Kontaktbeschränkungen.
Beschäftigten-Testung
Im Hinblick auf die Corona-Tests für Beschäftigte setzten Bund und Länder zunächst weiter auf die Freiwilligkeit von Unternehmen (wir berichteten, vdw aktuell 5/2021). Wo arbeiten von zu Hause aus nicht möglich ist, sollen die Unternehmen ihren in Präsenz Beschäftigten regelmäßige Testangebote machen. Die Tests sollen den Beschäftigten, so sie nicht im Homeoffice arbeiten, mindestens einmal und bei entsprechender Verfügbarkeit zweimal pro Woche angeboten und auch bescheinigt werden. Anfang April werden die Wirtschaftsverbände einen ersten Umsetzungsbericht vorlegen, wieviele Unternehmen sich beteiligen. Auf dieser Grundlage und auf der Grundlage eines eigenen Monitorings wird die Bundesregierung bewerten, ob regulatorischer Handlungsbedarf in der Arbeitsschutzordnung besteht. Auch hierüber werden wir Sie auf dem gewohnten Wege informieren.

Am 01.07.2021 startet die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Die KfW hat die Förderung für energetische Maßnahmen beim Neubau und der Sanierung von Bestandsgebäuden angepasst. Die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG) bündelt ab 01.07.2021 bisherige Förderprogramme im Gebäudebereich, soll Antragsverfahren vereinfachen und erhöht die Mittelausstattung der Programme. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude ersetzt die bestehenden Programme CO2-Gebäudesanierungsprogramm (EBS-Programme), Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien im Wärmemarkt (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) und Heizungsoptimierungsprogramm (HZO).
Ziel der Richtlinie ist, durch die Bündelung bisheriger Programme die inhaltliche Komplexität zu reduzieren und damit für Unternehmen und Kommunen leichter zugänglich zu machen.
Dabei ist ein ganz wesentlicher Aspekt, dass die gesamte BEG, also die Förderrichtlinien für Einzelmaßnahmen (BEG EM), für Wohngebäude (BEG WG) sowie für Nichtwohngebäude (BEG NWG), von der Europäischen Kommission als beihilfefrei eingestuft wurde. Das bedeutet, dass in Förderanträgen keine für Beihilfen im Sinne des EU-Beihilferechts notwendigen Angaben mehr gemacht werden müssen.
Gefördert werden die Errichtung, der Ersterwerb sowie die Sanierung von Effizienzhäusern. Die Effizienzhausstandards unterscheiden sich durch die Einhaltung verschiedener technischer Mindestanforderungen. Insbesondere Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien sollen verstärkt werden. Weiter geplante Ziele sind Nachhaltigkeitsaspekte, Digitalisierungsmaßnahmen und die Reduzierung von Treibhausgasen. Dabei sollen zukünftig auch die Emissionen bei der Produktion von Baustoffen, Bauteilen und Anlagentechnik stärker berücksichtigt werden.
Fördersystematik
Es gilt der einfache Grundsatz: Je höher die Energieeffizienz des Gebäudes bei Neubau oder nach Modernisierung ausfällt, desto attraktiver ist die Förderung. Dabei sind die Effizienzanforderungen anspruchsvoller als im bisherigen Gebäudeenergiegesetz.
Allerdings ist die Förderung der Gebäudehülle und Anlagentechnik nun im Allgemeinen technologie- und baustoffneutral. Fossile Energieträger werden allerdings nur noch unter bestimmten Voraussetzungen gefördert. Außerdem ist jetzt die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten bei der Fachplanung und Baubegleitung verpflichtend erforderlich.
Durch zinsverbilligte Kredite mit attraktiven Tilgungszuschüssen werden umfangreiche energetischen Sanierungsmaßnahmen zum Effizienzhaus gefördert, wobei insbesondere der Einsatz erneuerbarer Energien zu hohen Förderquoten führt.
Aber auch nur einzelne Modernisierungsmaßnahmen sog. Einzelmaßnahmen im Bereich der Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsanlagen oder Heizungsoptimierung, die zur Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes führen oder zur Minderung der CO2-Emissionen beitragen, werden gefördert.
Eine Besonderheit stellt die Planung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) dar, der über einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren umgesetzt werden kann und mit dem Beratungsbericht eines Energieeffizienz-Experten und dem Erreichen des Effizienzhausstandards endet. Im Gegenzug erhält der Bauherr dafür eine um 5% höhere Förderquote je Einzelmaßnahme auf den Weg dorthin.
Im Mitgliederbereich unserer Website finden Sie unter Downloads/ KfW Informationsschreiben der KfW sowie Seminarunterlagen zum BEG von KfW und GdW.

Kabinett verabschiedet Gesetz zum Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität in Gebäuden

Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz – GEIG) wurde am 11.02.2021 vom Bundestag und am 05.03.2021 vom Bundesrat beschlossen und zwischenzeitlich im Bundesgesetzblatt verkündet. Es setzt Vorgaben der Europäischen Union um.
Werden Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen gebaut oder umfassend renoviert, müssen künftig alle Stellplätze mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden. Bei Nicht-Wohngebäuden muss mindestens jeder fünfte Stellplatz ausgerüstet und mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. Ab 2025 muss jedes nicht zum Wohnen genutzte Gebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt ausgestattet werden. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz ist eine 1:1 Umsetzung der EU Gebäude-Richtlinie 2018/844 in nationales Recht. Es sieht Ausnahmen für Gebäude vor, die kleinen und mittleren Unternehmen gehören und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden.
Ladeinfrastruktur für Elektro-Pkw auch in Mehrfamilienhäusern ermöglichen – eigenes Förderprogramm notwendig
Automobilindustrie, Energie- und Wohnungswirtschaft haben in einem gemeinsamen Schreiben an die Bundesminister Andreas Scheuer (BMVI), Peter Altmaier (BMWi) und Olaf Scholz (BMF) auf den notwendigen Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in und an Mehrfamilienhäusern mit vermieteten Wohnungen hingewiesen. „Wir wollen, dass auch diese Gebäude für die Anforderungen von morgen fit gemacht werden, um die Potenziale für die Elektromobilität zu heben“, heißt es in dem Schreiben. Angesichts der enormen Investitionen sprechen sich die Branchenverbände für ein „eigenständiges Förderprogramm“ für entsprechend leistungsfähige Elektro-Infrastrukturen im Mehrfamilienhausbereich aus. Eine weitere Option sei die Einbindung in ein Förderprogramm für gewerbliches Laden. Die drei Verbände haben den Bundesministern einen konzeptionellen Vorschlag für ein solches Förderprogramm vorgelegt.

Musterfeststellungsklage zur Ankündigung einer Modernisierungsmaßnahme

Der unter anderem für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18.03.2021 in einem Musterfeststellungsverfahren (VIII ZR 305/19) entschieden, dass der Vermieter aufgrund der im Dezember 2018 für die Zeit ab Dezember 2019 angekündigten Modernisierungsmaßnahmen in ihrer großen Wohnanlage eine Mieterhöhung nach den bis Ende 2018 geltenden Vorschriften berechnen konnte. Eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Modernisierungskündigung und dem voraussichtlichen Beginn der Arbeiten bedarf es nicht. Hintergrund des Verfahrens war die durch den Bundesgesetzgeber zwischenzeitlich abgesenkte „Umlage” von 11% auf 8%.
Auswirkungen auf Wohnungsunternehmen
Der BGH hat anders als die Erstinstanz, das Oberlandesgericht entschieden. Dies zeigt bereits, wie streitig die hier behandelte Frage nach Verabschiedung des Gesetzes war. Entscheidend war für den BGH offenbar, dass der Vermieter bereits vor Inkrafttreten des neuen § 559 BGB in der Lage war, eine ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung vorzunehmen, die dem Mieter dann auch rechtzeitig vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zugegangen ist.
Auch wenn der Zusammenhang zwischen der Ankündigung und der wenige Tage später in Kraft getretenen Änderung auffällig und sicherlich auch nicht stilbildend für unsere Branche war, so hat der BGH mangels klarer Anhaltspunkte kein treuwidriges Verhalten des Vermieters gesehen, da dieser sich schlicht an das Gesetz gehalten habe. Mit anderen Worten: Der Gesetzgeber hätte ein solches Verhalten selber durch eine andere Überleitungsvorschrift verhindern können. Grundsätzlicher Bedarf für eine Änderung des § 559 BGB ergibt sich aus dieser Entscheidung also nicht. Gleichwohl hat die politische Debatte über eine erneute Änderung des § 559 BGB im Vorfeld der Bundestagswahl neue Nahrung erhalten.
Ein ausführliches GdW-Schreiben zum Urteil finden Sie unter Downloads/GdW:
https://www.vdwbayern.de/mitgliederbereich/downloads/gdw-informationen/

Verlängerung der „Corona-Arbeitsschutzverordnung”

Das Bundeskabinett hat auf seiner Sitzung vom 10. März 2021 die Gültigkeitsdauer der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30. April 2021 verlängert. Ursprünglich sollte diese Verordnung am 15. März 2021 außer Kraft treten.
Neu eingeführt wurde in der Verordnung, dass der Arbeitgeber auf der Grundlage der bereits nach § 2 Abs. 1 zu erfolgenden Gefährdungsbeurteilung und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in einem Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen hat. Lediglich zur Orientierung über geeignete Maßnahmen wird auf branchenbezogene Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger verwiesen, vgl. https://www.dguv.de/de/praevention/corona/informationen-
fuer-spezifische-branchen/index.jsp.
Mit der Neufassung soll verdeutlicht werden, dass der betriebliche Infektionsschutz nicht nur einzelne Schutzmaßnahmen, sondern mehrere ineinandergreifende und auf einander abgestimmte Maßnahmen umfasst.
Ein ausführliches Schreiben mit Empfehlungen finden Sie unter Downloads /Corona-Informationen/GdW: https://www.vdwbayern.de/corona/

Corona-Pandemie: DAfA-Hotline für Fragen rund um Aufzüge

Aufzüge sind aus gutem Grund überwachungsbedürftige Anlagen und unterliegen umfangreichen Sicherheits- und Prüfvorschriften. Das ist sicherlich ein Grund, dass Personenschäden in Aufzügen verhältnismäßig selten vorkommen und zumeist glimpflich verlaufen. In der Corona-Pandemie werden Aufzüge in der Regel nur eingeschränkt genutzt. Daraus ergeben sich neue Fragestellungen, mit denen der Deutsche Ausschuss für Aufzüge (DAfA) sich unter anderem auch befasst. Die Mehrzahl der Fragen, die an den DAfA gestellt werden, betreffen bisher die Auslegung von Sicherheitsregeln und Fragen zur regelmäßigen Überprüfung durch die zugelassenen Überwachungsstellen. Für alle Fragen, die Aufzüge und deren Betrieb betreffen, steht den Betreibern, Herstellern und anderen interessierten Kreisen die DAfA-Hotline unter der E-Mail-Adresse dafa@vdtuev.de zur Verfügung. Ihre Anfragen werden von Fachexperten im DAfA kurzfristig beantwortet.

Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Telekommunikationsdienstleistungen

§ 13 b UStG ab 2021 – Betroffenheit – Übergangsregelung bis zum 31.03.2021
Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde zum 01.01.2021 der Katalog der Leistungen, die die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13 b UStG) auslösen, erweitert um „sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation” (§ 13 b Abs. 2 Nr. 12 UStG). Nach § 13 b Abs. 5 Satz 6 UStG schuldet der Empfänger solcher Leistungen dann die Umsatzsteuer, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist.
Es wurde die Frage aufgeworfen, ob Wohnungsunternehmen (Vermieter) als Empfänger von Telekommunikationsdienstleistungen aufgrund der Umlage der Kosten für den Kabelanschluss, die Signalweiterleitung etc. im Rahmen der Betriebskosten (§ 2 Nr. 15 b BetrKV) an die Mieter von dieser Neuregelung betroffen sind.

Wir sind der Auffassung, dass Wohnungsunternehmen in diesem Fall nicht von der Neuregelung betroffen sind. Das deckt sich auch mit der Gesetzesbegründung zu § 13 b Abs. 5 Satz 6 UStG2, wonach Unternehmer, die Telekommunikationsdienstleistungen nur als Nebenleistungen erbringen, gerade nicht von der Neuregelung betroffen sein soll(t)en. Im hier betrachteten Fall ist das Wohnungsunternehmen alleiniger Vertragspartner eines Telekommunikationsanbieters und Empfänger der Telekommunikationsdienstleistungen. Die Haupttätigkeit des Wohnungsunternehmens besteht in der Vermietung der Wohnungen. Das Wohnungsunternehmen erbringt keine Telekommunikationsdienstleistung gegenüber den Mietern. Im Rahmen seiner mietvertraglichen Verpflichtungen stellt das Wohnungsunternehmen in den Wohnungen – auch – Telekommunikationsangebote zur Verfügung – als Nebenleistung zur Hauptleistung der Vermietung, die von der Betriebskostenumlage umfasst sind.
Das BMF hat sich mit Schreiben vom 23.12.2020 zur Thematik geäußert. Allerdings greift das BMF nicht die in der Gesetzesbegründung aufgeführte Ausnahme in Bezug auf Nebenleistungen auf, sondern fasst die Betroffenheit von der Neuregelung weit. Es wird auf die sog. „Wiederverkäufer”-Eigenschaft des Leistungsempfängers abgestellt. Danach besteht die Haupttätigkeit des Unternehmers in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen dann in deren Erbringung, wenn der Unternehmer mehr als die Hälfte der von ihm erworbenen Leistungen „weiterveräußert”. Der eigene Verbrauch dieser Leistungen ist von untergeordneter Bedeutung, wenn nicht mehr als 5% der erworbenen Leistungen zu eigenen Zwecken verwendet wird. Eine diesbezüglich vom Finanzamt erteilte Bescheinigung dient als Nachweis der Wiederverkäufer-Eigenschaft.
Das ist insofern missverständlich und führt zu Irritationen hinsichtlich der Betroffenheit. Hier bedarf es der Nachbesserung.
Wir verweisen diesbezüglich auf eine vergleichbare Regelung – die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Lieferung von Elektrizität durch einen Wiederverkäufer. Hier hat die Finanzverwaltung zur Prüfung der Wiederverkäufer-Eigenschaft im Umsatzsteueranwendungserlass explizit geregelt, dass Lieferungen von Elektrizität, die als Nebenleistung erfolgen, nicht als weiterveräußert in diesem Sinne gelten (Abschnitt 3g.1. Abs. 2 Satz 3 UStAE). Nichts anderes kann für sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation gelten.
Hinweis:
Für Leistungen bis zum 31.03.2021 gilt noch eine Übergangsregelung. Das heißt, keine Anwendung der Neuregelung, sofern (einvernehmlich) von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen wird.

Phishing Übung für Firmen – Reagieren Ihre MitarbeiterInnen richtig?

Der VdW Bayern bietet seinen Mitgliedsunternehmen in Zusammenarbeit mit der Firma Trainstitute ™ eine Social-Hacking-Übung, eine sogenannte Phishing-Übung, an.

Dabei erhalten Ihre MitarbeiterInnen geschickt formulierte E-Mails, die sie verleiten sollen einen der Links anzuklicken, einen Datei-Anhang zu öffnen oder aber sie werden auf eine manipulierte Webseite gelockt (dort werden sie aufgefordert ihr Kennwort einzugeben). Der „Faktor Mensch“ ist ein wichtiger Bestandteil bei solchen kriminellen Übergriffen – sensibilisieren Sie deshalb Ihre MitarbeiterInnen! Mit dieser Übung können Sie prüfen in wie weit Ihr Unternehmen gegen Cyber-Angriffe geschützt oder in wie weit es dafür anfällig ist.

Näheres dazu finden Sie unter folgendem Link:
https://trainstitute.de/bedarfsabfrage/
Sollte dies nun Ihr Interesse geweckt haben, wenden Sie sich bitte jederzeit gerne direkt an unseren Kooperationspartner:

Volker Kohlhardt
Trainstitute ™
Tel: 040 / 33389509; Mobil: 0176 78937234
Mail: kohlhardt@trainstitute.com
Web: https://trainstitute.com

Wir würden uns freuen, wenn Sie dieses Angebot annehmen würden, damit Sie die Sensibilisierung Ihrer Mitarbeiter noch mehr stärken können

Online-Seminar „Genossenschaftsrecht und Grundlagen der Wohnungswirtschaft für ehren- und nebenamtliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder“ vom 15. bis 16. April 2021

Der Erfolg einer Wohnungsgenossenschaft hängt maßgeblich von der kompetenten Leitung durch den Vorstand ab, der strategische und betriebswirtschaftliche Entscheidungen treffen muss.
Ebenso wichtig ist jedoch die Zusammenarbeit zwischen den ehren- bzw. nebenamtlichen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern der Genossenschaft. Der Aufsichtsrat unterstützt und kontrolliert den Vorstand, damit die komplexen Aufgaben besser bewältigt werden können. Hier ist Augenmaß und Kreativität, aber vor allem die Sachkenntnis aller Beteiligten in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht erforderlich.
Die Kenntnis der genossenschaftsrechtlichen Grundlagen ist aber auch für die Minimierung des eigenen Haftungsrisikos der Organmitglieder zwingend erforderlich. Zur störungsfreien Bewältigung des täglichen Kerngeschäfts einer Wohnungsgenossenschaft ist auch das Wissen erforderlich, wo die Fallen im Mietrecht liegen.
In diesem zweitägigen Online-Seminar werden den Teilnehmern daher die wichtigsten Themengebiete aus dem Genossenschaftsrecht sowie die maßgeblichen Aspekte der Wohnraumvermietung erläutert. Zudem wird ein Überblick über das genossenschaftliche Prüfungswesen sowie die Inhalte der Prüfung und der Berichterstattung gegeben.
Inhalte:
– Satzung
– Rechtsverhältnisse der Mitglieder
– Vertretung und Geschäftsführung
– Vorstand
– Aufsichtsrat
– Mitgliederversammlung
– Mietrecht
– Wirtschaftliche Betriebsführung
– Jahresabschluss und Gesetzliche Pflichtprüfung; Hinweise zum Inhalt des Prüfungsberichts
– Kennzahlen
– Vorstand und Aufsichtsrat im Rahmen der gesetzlichen Pflichtprüfung
Das Seminar mit den Referenten Dr. Stefan Roth, Justiziar und Mitglied im Vorstand des VdW Bayern, RA Karl Schmitt-Walter, Rechtsberatung des VdW Bayern und Dipl.-BW (FH) Martin Unterrainer, LL.M., MRICS, WP, StB, Stv. Leiter Geschäftsbereich Wirtschaftsprüfung des VdW Bayern, richtet sich an ehren- und nebenamtliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie an Geschäftsführer von Genossenschaften. Es sind bei diesem Seminar nur Mitgliedsunternehmen zugelassen.
Anmeldung:
https://www.vdwbayern.de/kalender/genossenschaftsrecht-und-grundlagen-der-wohnungswirtschaft-fuer-ehren-u-nebenamtliche-vorstands-u-aufsichtsratsmitglieder/