Einladung zur Teilnahme an der Jahresabschlussbefragung des VdW Bayern „Ausblick 2025 der bayrischen Wohnungswirtschaft“

Der VdW Bayern möchte Siee herzlich zur Teilnahme an der Jahresabschlussbefragung des VdW Bayern „Ausblick 2025 der bayrischen Wohnungswirtschaft“ einladen. Noch rund 250.000 Wohnungen sollen aktuellen Prognosen zufolge im Jahr 2024 insgesamt in Deutschland entstanden sein. Die Gründe für die sich fortsetzende Talfahrt liegen für die Wohnungswirtschaft auf der Hand: Zu hohe Baukosten, zu lange Planungsvorläufe, zu hohe Unsicherheit bei den Fördermitteln – um nur einige Faktoren zu nennen.

Mit Blick auf diese Probleme, aber auch auf die im Februar 2025 anstehende Bundestagswahl, bitten wir Sie heute, uns Ihren Ausblick auf das Jahr 2025 mitzuteilen. Die Fragen beziehen sich auf Ihre Planungen rund um Investitionen, Neubau und Fördermittel sowie Ihre Sichtweise auf Maßnahmen für mehr Wohnungsneubau sowie zur Unterstützung der Klimawende.

Ihre Antworten sind für die politische Interessenvertretung des VdW Bayern sowie unsere Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im Namen der gesamten bayrischen Wohnungswirtschaft von großem Wert.

Eine Bearbeitung der Umfrage nimmt rund 7 Minuten in Anspruch.

Eine Teilnahme an der Befragung ist bis einschließlich Dienstag, 17. Dezember, um 10 Uhr möglich.

Für Rückfragen steht Ihnen Herr Tjerk Wehland (089/290020315 / tjerk.wehland@vdwbayern.de) gerne zur Verfügung.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

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Seminarhinweis: Aktuelles Mietrecht 2025 am 13. Januar 2025

Dieses Seminar ist eine kleine Wundertüte: In dem Moment, in dem wir es in unser Fortbildungsprogramm aufnehmen, ja sogar in dem Moment, in dem sie es buchen, steht der Inhalt noch nicht abschließend fest. Selbst der Referent kennt den Inhalt erst ca. 2 Wochen vor dem Veranstaltungstermin. Warum? Weil die aktuellen Urteile des Bundesgerichtshofes und der Instanzgerichte in das Programm aufgenommen werden, die zu diesem Zeitpunkt in den einschlägigen Fachzeitschriften veröffentlicht wurden. Aktueller geht es also kaum. Was könnte vielleicht dabei sein? Wagen wir einen spekulativen Blick in die Glaskugel:

Befristung des Mietvertrages, Bruttomiete, Einheitsmietvertrag, Genossenschaftswohnung, Härtegründe, Kleinreparatur, Kündigung wegen BKO Nachzahlung, Kündigung wegen Cannabis-Konsum, Kündigung wegen Taubenhaltung, Kündigung gemäß § 573a, Kündigung wegen Mietermodernisierung, Mieterhöhung § 558 BGB, Modernisierung, Minderung, Möblierter Wohnraum, Räumungsvollstreckung, Schönheitsreparatur, Untervermietung, Wohngemeinschaft, Zahlungsverzug, Zweckentfremdung?

Was davon tatsächlich besprochen wird, und ob noch andere Themen hinzukommen, kann niemand vorhersehen, denn es hängt davon ab, welche Fälle in der Zeit vor dem Veranstaltungstermin entschieden und veröffentlicht wurden. Lassen Sie sich also überraschen!

Das Seminar gilt als Weiterbildung im Sinne von §15 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Sie erhalten einen entsprechenden Nachweis auf Ihrer Teilnahmebestätigung über die jeweiligen Stunden.

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Bundeskabinett beschließt Verlängerung der Mietpreisbremse

Das Bundeskabinett hat am 11.12.2025 einen Gesetzentwurf zur Verlängerung der Mietpreisbremse beschlossen, der deutlich vom ursprünglichen Referentenentwurf abweicht.
Das Wichtigste:

  • Mietpreisbremse soll bis 31.12.2029 verlängert werden.
  • Der Stichtag für die Ausnahmen der Mietpreisbremse für den Neubau wird vom 01.10.2014 auf den 01.10.2019 verschoben.
  • Das Begründungserfordernis der Länder für die Bestimmung angespannter Wohnungsmärkte bleibt gegenüber der jetzigen Rechtslage unverändert.

Der Gesetzentwurf soll zeitnah im Deutschen Bundestag beraten werden.

Dazu Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW:

„Anders als noch der Referentenentwurf des früheren Bundesjustizministers Marco Buschmann wird der Entwurf des Bundeskabinetts keinen Bestand vor dem Bundesverfassungsgericht haben. Die von der rot-grünen Bundesregierung jetzt beabsichtigte Verlängerung bis 2029, die Verschiebung der Ausnahmen für den Neubau um fünf Jahre sowie das Absehen von erhöhten Anforderungen an die Begründung, dass es sich um angespannte Wohnungsmärkte handelt, ignorieren die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2019.

Die Mietpreisbremse ist eine Ausnahmeregelung. Wenn die im Jahr 2015 eingeführte, temporäre Regelung erneut verlängert werden soll, müssen deutlich höhere Anforderungen erfüllt werden. Dass die Bundesregierung diese Anforderungen sogar noch absenkt, ist ein Verfassungsbruch mit Ansage. Würde der Entwurf tatsächlich vom Deutschen Bundestag beschlossen, wäre das Gesetz vor allem eines: eine wirksame Bremse für den Bau von bezahlbarem Wohnraum.“

Download GdW RS
Download Gesetzentwurf
PM BMJ

Gesetz zur Änderung der bayerischen Kommunalordnungen: Nachhaltigkeitsberichterstattung bei kommunalen Unternehmen und weitere Rechtsvorschriften

Am 18.07.2024 hatten wir bereits über beabsichtigte Änderungen der Bayerischen Gemeinde-, Landkreis- und Bezirksordnung berichtet.

Während auf Bundesebene davon auszugehen ist, dass das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) dieses Jahr nicht mehr in Kraft tritt, hat der Bayerische Landtag in seiner Sitzung am 28. November 2024 das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften beschlossen. Das Gesetz sieht Änderungen der Kommunalordnungen (GO, LKrO, BezO) sowie der Eigenbetriebsordnung und der Verordnung über Kommunalunternehmen u.a. vor. Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der 17. Dezember 2024.

Wie berichtet, müssen damit bei kommunalen Unternehmen nicht mehr wie bisher in Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 BayGO vorgesehen, Jahresabschluss und Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellt und geprüft werden. Stattdessen greifen unmittelbar die nach Handelsgesetzbuch gelten Bestimmungen für die jeweilige Größenklasse von Kapitalgesellschaften (§§ 267 HGB f.).

Viele Gesellschaftsverträge kommunaler Unternehmen beinhalten derzeit Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 BayGO entsprechende Pflichten. Ohne entsprechende Änderungen besteht die Vorgabe zur Rechnungslegung und Prüfung nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften (und infolgedessen auch zur Nachhaltigkeitsberichterstattung) unabhängig von etwaigen Änderungen in den bayerischen Kommunalordnungen aufgrund der Formulierungen im Gesellschaftsvertrag fort. Größenabhängige Erleichterungen des HGB bei den Berichts- und Prüfpflichten kämen danach nicht zur Anwendung. Auch bestünde eine Pflicht zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts, sobald das Bundesgesetz zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht in Kraft tritt.

Besteht Handlungsbedarf?

Der hieraus resultierende Handlungsbedarf besteht darin, ggf. den Gesellschaftsvertrag entsprechend anzupassen. Zentrale und sich auch nicht entgegenstehende Parameter sind hierbei einerseits die auch weiterhin von den Kommunen gewünschte Transparenz und Kontrolle ihrer Beteiligungsunternehmen. Zudem bietet der Wegfall von Aufstellung und Lagebericht nach den Regelungen für große Kapitalgesellschaften der Gesellschaft deutliche Erleichterungen und Effizienzen bei der Gestaltung von Prozessen.

So stellt auch der Bayerische Kommunale Prüfverband in seinem Rundschreiben vom 30.10.2024 fest, dass dem Abschlussprüfer gerade auch bei Unternehmen in öffentlicher Hand wichtige Funktionen zukommen. Neben der Unterstützungsfunktion für den Aufsichtsrat als Überwachungsorgan und der Kontrollfunktion im Interesse der Öffentlichkeit nennt er weiterhin die Sicherung der Qualität der Rechnungslegung, die verbesserte Position gegen über potenziellen Kapitalgebern sowie die Möglichkeit zur Enthaftung für Geschäftsführung und Ratsmitglieder. Er empfiehlt daher den kommunalen Körperschaften, die Unterstützung durch einen Abschlussprüfer in Anspruch zu nehmen und die Ratsmitglieder sowie die Geschäftsführung insoweit zu schützen. Im Ergebnis schließen wir uns dieser Sichtweise an.

Zeitliche Komponente?

In zeitlicher Hinsicht gehen wir von Handlungsbedarf bis spätestens 2025 aus. Das Bundesgesetz zur Umsetzung der CSRD dürfte dieses Jahr nicht mehr in Kraft treten. Damit kann eine Pflicht zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts frühestens für den Lagebericht 2025 greifen. Eine rückwirkende Anwendung eines Umsetzungsgesetzes für 2024 (auch für große Kapitalgesellschaften) ist wegen des verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbot nach Art. 20 GG nicht zu erwarten.

Möchte die Kommune somit größenabhängige Erleichterungen – resultierend aus den aktuellen Änderungen in der Bayerischen Gemeinde-, Landkreis- und Bezirksordnung – bereits für das Wirtschaftsjahr 2025 zur Anwendung bringen, müssen überschießende Regelungen in Gesellschaftsverträgen oder Satzungen innerhalb 2025 beseitigt werden.

Bei der individuellen Umsetzung der gesellschaftsvertraglichen Anpassungen bieten wir Ihnen gerne unsere Unterstützung an. Kommen Sie gerne auf uns zu
(julia.betz@vdwbayern .de und johanna.wendland@vdwbayern.de).

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Inflationsrate im November 2024 bei +2,2 %

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im November 2024 bei +2,2 %. Damit hat die Inflationsrate erneut angezogen. Im Oktober 2024 hatte sie bei +2,0 % gelegen, zuvor bewegte sich die Rate zwei Monate unter zwei Prozent (September 2024: +1,6 %; August 2024: +1,9 %). Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, blieben im November 2024 insbesondere die überdurchschnittlichen Preiserhöhungen bei Dienstleistungen inflationstreibend. Die Preisentwicklung bei Energie dämpfte hingegen die Inflationsrate auch im November 2024, jedoch weniger stark als in den Monaten zuvor. Gegenüber dem Vormonat Oktober 2024 sanken die Verbraucherpreise im November 2024 um 0,2 %.

Energieprodukte verbilligten sich um 3,7 % gegenüber November 2023

Die Preise für Energieprodukte lagen im November 2024 um 3,7 % niedriger als im Vorjahresmonat. Der Preisrückgang hat sich damit weiter abgeschwächt, nach -5,5 % im Oktober und -7,6 % im September 2024. Binnen Jahresfrist gingen im November 2024 die Preise für Kraftstoffe (-6,6 %) zurück. Bei der Haushaltsenergie konnten die Verbraucherinnen und Verbraucher vor allem von günstigeren Preisen für leichtes Heizöl (-12,5 %) und Brennholz, Holzpellets oder andere feste Brennstoffe (-11,8 %) profitieren. Auch Strom (-4,1 %) verbilligte sich gegenüber November 2023. Hingegen war Fernwärme (+30,7 %) weiterhin erheblich teurer als ein Jahr zuvor.

Link DESTATIS

Veranstaltungshinweis Workshop Technik 2025 – Dekarbonisierung als Grundlage für die Bestandsentwicklung am 21. Januar

wir laden Sie herzlich zum Workshop Technik 2025 „Dekarbonisierung als Grundlage für die Bestandsentwicklung“ am Dienstag, 21. Januar in die Stadthalle Fürth ein.

Unsere Wohnungsunternehmen stehen weiterhin vor großen Herausforderungen, um die Dekarbonisierung des Gebäudebestandes voranzutreiben. Es gibt keinen Königsweg, keine eindeutigen und schnellen Lösungen. Von großer Bedeutung ist stattdessen der gemeinsame Austausch über Vorgehensweisen und Erfahrungen, um als Branche Antworten auf die vielen Fragen zu finden.

Beim Workshop Technik 2025 geht es am Vormittag um die wirtschaftliche Nutzung von Solarenergie, neue Geschäftsmodelle und Stromspeichersysteme. Am Nachmittag stehen Neues bei der Wärmepumpenentwicklung und Praxiserfahrungen mit Wärmepumpen in nicht vollständig sanierten Gebäuden auf dem Programm. Wie immer diskutieren wir kontrovers mit den Beratern, Systemanbietern und Herstellern über ihre Strategien, Konzepte und Produkte.

Der Workshop Technik, gemeinsam konzipiert mit den Mitgliedern des Fachausschusses Technik, wird von Felix Lüter, Geschäftsführender Vorstand der Initiative Wohnen.2050 sowie Leiter Nachhaltigkeitsmanagement der Unternehmensgruppe Nassauische Heimstätte, inhaltlich begleitet und moderiert.

Das Veranstaltungsprogramm erhalten Sie anbei. Zur Anmeldung kommen Sie mit einem Klick auf den Link:

Wir freuen uns auf den Austausch am Dienstag, 21. Januar 2025 in der Stadthalle Fürth.

Sollten Sie sich für die Zuschaltung entscheiden, erhalten Sie die Daten zum ZOOM-Meeting am Montag, 20. Januar 2025.

Download Programm

Unterstützung bei der Befragung von Unternehmen im Segment “junges Wohnen”

Mit diesem Schreiben bittet Sie das Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V. sehr herzlich um Unterstützung bei einer deutschlandweiten Befragung zum Thema „Junges Wohnen“.

Die Wohnsituation Studierender und Auszubildender ist angespannt, denn bezahlbarer Wohnraum für junge Menschen in Ausbildung ist besonders in den Groß- und Universitätsstädten knapp. In ländlichen Regionen befindet sich hingegen ein zum Teil unzureichendes Angebot an Wohnheimen, WG-Zimmern und kleinen Mietwohnungen für Auszubildende. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) haben vor diesem Hintergrund das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) mit der Durchführung des Forschungsprojekts „Wohnraumversorgung und Wohnraumbedarfe Studierender und Auszubildender“ beauftragt.

Im Rahmen des Forschungsprojekts werden Informationen über die Wohnraumversorgung, Wohnraumbedarfe und Wohnwünsche Auszubildender und Studierender sowohl auf Anbieter- als auch Nachfrageseite erhoben, analysiert und zusammengeführt. Ziel ist es, Ansätze für eine angemessene und bedarfsgerechte Wohnraumversorgung von Auszubildenden und Studierenden abzuleiten.

Um Daten über die Ausgestaltung der Angebote, Anreize, Potentiale und Hemmnisse zu erhalten, benötigt das IW Ihre Unterstützung. Für uns als Verband ist das Thema von höchster Relevanz und deshalb unterstützen wir das IW bei diesem Vorhaben. Wir bitten Sie daher, an der Befragung teilzunehmen, wenn Sie Angebote für Auszubildende und/oder Studierende haben (Wohnheime, Wohngruppen, (Mikro-)Appartements, Einrichtungen für Blockschüler, Mitarbeiterwohnungen oder vergleichbare Angebote).

Über den folgenden Link können Sie an der Befragung teilnehmen: https://fragen.uzbonn.de/jungeswohnen

Ihre Zeit ist wichtig, deswegen ist der Fragebogen in circa 15 Minuten zu beantworten. Auf der Startseite finden Sie Hinweise zum Datenschutz, ein Empfehlungsschreiben des BMWSW sowie Ansprechpersonen für Fragen.

Im Anschluss an die Befragung werden die Ergebnisse ausgewertet, mit den weiteren Ergebnissen des Forschungsprojekts zusammengeführt und voraussichtlich im Sommer 2025 auf der Webseite des BBSR www.bbsr.bund.de veröffentlicht.

Durch Ihre Mitwirkung leisten Sie einen wertvollen Beitrag für den Aufbau einer Wissensgrundlage zur Verbesserung der Angebotssituation im „Jungen Wohnen“. Wir bedanken uns bereits jetzt für Ihre Mühe.

Prof. Dr. Michael Voigtländer
Leiter TC Int. Wirtschaftspolitik, Finanz- und Immobilienmärkte

VdW Bayern/vbw Baden-Württemberg: Einladung zum Klimagipfel der Wohnungswirtschaft 2025

Als Kooperationsveranstaltung des vbw und des VdW Bayern hat sich die Veranstaltung “Klimagipfel der Wohnungswirtschaft” in den letzten Jahren als Forum der süddeutschen Wohnungswirtschaft rund um die Themen Klimaschutz und Dekarbonisierung etabliert.

Wann & Wo: Am 20. und 21. Februar 2025 im Bodenseeforum in Konstanz und als Livestream

Freuen Sie sich auf hochkarätige Vorträge, u.a. von Dr. Vogler, GdW, dem Klima- und Polarforscher Dr. Udo Engelhardt, sowie auf Praxisbeispiele rund um die Themen Energie und Dekarbonisierung. Ebenso sind wir gespannt auf den Beitrag von Frau Prof. Endres, TU Braunschweig, die die Initiative „Praxispfad CO2-Reduktion im Gebäudesektor“ vorstellen wird und für einen grundlegenden Kurswechsel in der Klimapolitik des Gebäudesektors eintritt.

Abgerundet wird die Tagung mit einer Abendveranstaltung in Konstanz.

Sofern Sie digital teilnehmen, erhalten Sie rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn einen Link, der Sie zum Livestream führt.

Programm
Anmeldung

GdW passt Mustermiet- und Musternutzungsverträge sowie Musterhausordnung an

Der GdW hat gemeinsam mit dem FA Recht die Mustervorlagen für die Mustermiet- und Musternutzungsverträge sowie die Musterhausordnung aktualisiert. Über die neuen Mustermietverträge hatten wir bereits informiert. Inzwischen liegt ein ausführliches GdW-Schreiben vor.

Mit der Neufassung wurden folgende wichtige Änderungen umgesetzt:

1. Dynamischer Verweis auf die Betriebskostenverordnung (BetrKV)

Alle Verträge enthalten einen dynamischen Verweis auf die Betriebskostenverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die aktuelle Fassung wird lediglich als Anlage beigefügt.

Alle künftigen Änderungen der jeweiligen Betriebskostenpositionen gem. § 2 BetrKV werden automatisch Bestandteil des Vertrages. Einer vertraglichen Anpassung bedarf es nicht.

Die Änderungen der GdW Mustermietverträge berücksichtigen weiter den Wegfall des sog. “Nebenkostenprivilegs“ in § 2 Nr. 15 BetrKV und die damit verbundenen Änderungen an der Umlegbarkeit von Nebenkosten für Breitbandkabelanschlüsse und Gemeinschaftsantennenanlagen.

2. Aufnahme von Positionen in § 2 Nr. 17 BetrKV (“sonstige Betriebskosten“)

Unter den sonstigen Betriebskosten wurden die Kosten für die Dachrinnenreinigung und Wartung der Rauchwarnmelder als sonstige Betriebskosten im Sinne des § 2 Nr. 17 BetrKV aufgeführt. Diese Kostenpositionen sind üblich. Eine selbstständige Eintragung durch die Unternehmen soll daher entfallen. Es bleibt den Unternehmen natürlich unbenommen, weitere Betriebskosten als “sonstige Betriebskosten“ zu vereinbaren.

3. Streichung “Mitgebrauch gemeinschaftlicher Anlagen und Einrichtungen“

In allen Verträgen, mit Ausnahme des Gewerbemietvertrags sowie des Untermietvertrags, die diese Regelung nicht enthalten, wurden die Bestimmung, welche Anlagen und Einrichtungen dem Mitgebrauch unterfallen, gestrichen. Die Vorschrift ist überholt und trägt der entfallenden Möglichkeit zur Mitgebrauchsnutzung bei Breitbandkabelanschlüssen aus § 2 Nr. 15 BetrKV Rechnung.

Praktische Auswirkungen auf die Durchführung des Mietvertrags hat die Änderung nicht.

4. Neuer Mieterhöhungstatbestand § 559e BGB

In allen Verträgen – mit Ausnahme des Untermietvertrags – wurde § 559e BGB neben § 559 BGB als weiterer Mieterhöhungstatbestand für Mieterhöhungen nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage eingesetzt.

Die Änderung berechtigt Vermieter künftig zu Mieterhöhungen bei zuvor durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b Nr. 1a BGB und wurde im Zuge des sog. Heizungsgesetzes in das BGB aufgenommen.

5. Verweis auf eine generelle Geltung des § 554 BGB

Mit Ausnahme des Mietvertrags über gewerbliche Räume wurde in allen Mietverträgen ein Verweis auf die generelle Geltung des § 554 BGB aufgenommen.

Durch die Änderung wird klargestellt, dass sich das berechtigte Verlangen des Mieters auf bauliche Veränderung der Mietsache auf alle in § 554 BGB geregelten Tatbestände bezieht, statt wie bisher nur hinsichtlich einer behindertengerechten Nutzung der Wohnung.

Aufgrund dieser nicht mehr zeitgemäßen Begrenzung und um zukünftigen Entwicklungen insbesondere bezüglich der Erlaubnis zur Nutzung von E-Mobilität und Steckersolargeräten Rechnung zu tragen, war diese Änderung der Verträge notwendig.

6. Wegfall des § 17 Abs. 2 bei Nutzungs- und Dauernutzungsverträgen

Die Bürgschaftsregelung des § 17 Abs. 2 zum Eintrittsrecht des bürgenden Ehegatten in den Mietvertrag wurde in den Nutzungs- und Dauernutzungsverträgen gestrichen.

Bürgenden Ehegatten von Genossenschaftsmitgliedern ist es künftig nach dem Erwerb der Mitgliedschaft nicht mehr möglich, durch eine einseitige Erklärung in den Mietvertrag mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten einzutreten. Diese Streichung war aufgrund von teilweise missbräuchlicher Anwendung der alten Regelung notwendig geworden.

7. Sonstige Änderungen

a) Die Berechtigung des Vermieters zur Anpassung der Vorauszahlungen für die Betriebskosten bei einer nach Vertragsschluss stattfindenden Änderung der Betriebskostenpositionen des § 2 BetrKV wurde in allen Verträgen – außer in dem diese Regelung bereits enthaltenden Mietvertrag für gewerbliche Räume – hinzugefügt.Notwendig ist dafür künftig nur eine Erklärung der Anpassung in Textform bei zuvor erfolgter Betriebskostenabrechnung.

b) In allen Verträgen – mit Ausnahme des Untermietvertrags – wurde der Verweis in der Fußnote zur Wohnflächenberechnung von der “Zweiten Berechnungsverordnung“ zur “Wohnflächenverordnung“ geändert, vgl. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 5

c) Beim Mietvertrag für gewerbliche Räume wurde in § 6.2 Alternative mit Abs. 3 eine generelle Haftung des Mieters bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit festgeschrieben. Die bisherigen Haftungsausschlussmöglichkeiten des Mieters entfallen.

d) Bei allen Verträgen – mit Ausnahme des Untermietvertrags – besteht künftig die Möglichkeit zur Aufnahme einer weiteren Vertragspartei. Zur Verdeutlichung wird entsprechend zwischen “Mieter 1“ bzw. “Mitglied 1“ und “Mieter 2“ bzw. “Mitglied 2“ unterschieden.

e) In der Musterhausordnung wurde aufgrund notwendiger Änderungen im Zuge der TKGNovelle die Überschrift “Gemeinschaftsantenne/Breitbandkabelanschluss“ in “Gemeinschaftsantenne/Verteilanlage“ und der Begriff “Kabelnetzbetreiber“ zu “Netzbetreiber“ geändert, vgl. VI. “Gemeinschaftseinrichtungen“.

f) Im Übrigen wurden alle Verträge redaktionell angepasst.

Von den Aktualisierungen betroffen sind:

Mat.-Nr. Titel
06536-0079 Dauermietvertrag
06536-0080 Dauermietvertrag – Preisbindung vor dem 01.01.2002
06536-0081 Dauernutzungsvertrag
06536-0082 Dauernutzungsvertrag – Preisbindung vor dem 01.01.2002
06536-0083 Mietvertrag Allgemein
06536-0084 Mietvertrag für Eigentumswohnung4
06536-0085 Mietvertrag für freifinanzierten Wohnraum
06536-0087 Mietvertrag für gewerbliche Räume
06536-0088 Mietvertrag – Preisbindung vor dem 01.01.2002
06536-0089 Mietvertrag Wohnungsbau für Bedienstete
06536-0090 Nutzungsvertrag
06536-0091 Nutzungsvertrag – Preisbindung vor dem 01.01.2002
06536-0092 Zeitmietvertrag
06536-0050 Untermietvertrag
06536-0044 Musterhausordnung

Die Vorlagen sind in gedruckter oder elektronischer Fassung erhältlich:

Gedruckte Fassungen zeitnah lieferbar
Die gedruckten Fassungen sind zeitnah als Verpackungseinheiten à 20 Exemplare erhältlich. Die Bestellung ist online, per Telefon oder per E-Mail unter Angabe der Mat.-Nr. und des Titels möglich:

• Online: https://shop.haufe.de/
• Telefon: 0800 5050-445 (kostenlos) oder
• E-Mail: immobilien@haufe-lexware.com

Formulare und Verträge für die Wohnungswirtschaft Online ab sofort erhältlich

Alle Formulare und Verträge sind auch online in der Datenbank “Formulare und Verträge für die Wohnungswirtschaft“ abrufbar. Diese wird bei Bedarf aktualisiert und die Formulare und Verträge können über https://shop.haufe.de/prod/formulare-vertraege-fuer-wohnungswirtschaft bestellt werden. Mitglieder des GdW erhalten einen Preisvorteil von 10 %.

Für Kunden mit ERP-Software: Sofern es Probleme bei der Bestellung gibt, können Sie sich direkt an immobilien@haufe-lexware.com wenden.

Download Rundschreiben

Ukraine-Krieg – Unterstützungsangebote der deutschen Wohnungswirtschaft: Verlängerung bestehender Billigkeitsregelungen

Das Bundesfinanzministerium bzw. die obersten Finanzbehörden der Länder haben am 03.12.2024 die beiden bestehenden Billigkeitsregelungen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Ukraine-Flüchtlingen

– bei Vermietungsgenossenschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG)

sowie

– im Hinblick auf die erweiterte Gewerbesteuerkürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG)

nunmehr bis zum 31.12.2025 verlängert (siehe Anlagen).

Auch der Anwendungszeitraum des BMF-Schreibens mit weiteren steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten wurde bis zum 31.12.2025 verlängert (vgl. Anlage – BMF-Schreiben vom 04.12.2024).

Anlagen

BMF-Schreiben 1
BMF-Schreiben 2
Ländererlasse – Erweitere GewSt.-Kürzung