Seminarhinweis: Mündliche Prüfungsvorbereitung für Auszubildende Immobilienkaufmann/-Kauffrau am 8. Januar 2026

Die mündliche Prüfung ist die letzte Hürde auf dem Weg zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau.

In einem Kundengespräch oder in einer Teambesprechung in einer der beiden gewählten Wahlqualifikationen sollen Sie zeigen, dass Sie in der Lage sind, Ihr Fachwissen in Gesprächssituationen kompetent, angemessen und zielgerichtet anzuwenden. Das Seminar bietet Auszubildenden zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau eine Vorbereitung auf die mündliche IHK-Prüfung.

Inhalt:

  • Typischer Ablauf einer Prüfung
  • Durchführen von Prüfungssimulationen mit den Teilnehmern
  • Besprechung der Prüfungsgebiete und Klärung offener Fragen

Zur Anmeldung:

DIW-Wärmemonitor 2024: Heizenergiebedarf bleibt stabil – Fernwärmepreise steigen deutlich

Deutschlands Haushalte heizten 2024 laut Daten des Immobiliendienstleisters ista SE ähnlich viel wie im Vorjahr – Preise für Heizenergie stiegen langsamer – Fernwärmepreise legten im Gegensatz zum Vorjahr überdurchschnittlich stark zu – Preistransparenz und verlässliche Regulierung der Fernwärme ist für Netzausbau und Gelingen der Wärmewende nötig

Trotz nicht mehr so stark steigender Energiepreise haben die Haushalte in Deutschland ihre in der Energiekrise erzielten Einsparungen weitgehend aufrechterhalten. Der temperaturbereinigte Heizenergieverbrauch blieb im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr nahezu konstant und lag weiterhin rund sieben Prozent unter dem Vorkrisenniveau von 2021. Gleichzeitig gingen die CO₂-Emissionen im Wohngebäudebestand leicht zurück. Das geht aus dem neuesten Wärmemonitor des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) hervor. Der DIW-Wärmemonitor wertet jährlich die Heizdaten des Immobiliendienstleisters ista SE aus. Für 2024 standen Daten von etwa 173.000 Zwei- und Mehrparteienhäusern zur Verfügung. „Der DIW-Wärmemonitor zeigt, dass viele Haushalte heute immer noch sparsamer heizen als vor der Energiekrise“, erklärt Studienautorin Sophie M. Behr aus der Abteilung Klimapolitik des DIW Berlin.

Die Preise für die Heizenergieträger haben sich im vergangenen Jahr durchschnittlich nur noch um rund sechs Prozent erhöht – nach 20 Prozent im Vorjahr. Allerdings stiegen nach Auslaufen der Preisbremsen die Preise für Fernwärme mit 27 Prozent sehr stark – mit Konsequenzen für Haushalte und die Wärmewende. „Die starke Erhöhung der Fernwärmepreise ist zum Großteil durch Nachholeffekte getrieben. Die Preise für Heizöl und Gas waren bereits im Vorjahr stärker gestiegen“, konstatiert Studienautor Till Köveker. „Seit Beginn der Energiekrise hat sich die Fernwärme insgesamt dennoch weniger verteuert als Gas oder Heizöl.“ Durchschnittlich sind die Heizenergiepreise seit 2021 um 77 Prozent gestiegen, die für Fernwärme nur um 67 Prozent.

Regionale Unterschiede bleiben groß

Zwischen Ost- und Westdeutschland zeigen sich weiterhin deutliche Unterschiede beim temperaturbereinigten Verbrauch. Ostdeutsche Länder hatten im vergangenen Jahr einen durchschnittlich knapp 15 Prozent geringeren Heizenergiebedarf, bedingt durch höhere Sanierungsraten und eine stärkere Nutzung von Fernwärme. Sie zahlten gut elf Prozent mehr als im Vorjahr, während die durchschnittlichen Kosten für die Haushalte bundesweit nur um 3,5 Prozent stiegen.

Fernwärme spielt neben Wärmepumpen eine wichtige Rolle bei der Erreichung der Klimaziele. „Die extrem unterschiedliche Preisentwicklung 2024 zwischen Fernwärme und anderen Energieträgern könnte die Akzeptanz der Wärmewende gefährden – zu Unrecht, denn sie spiegelt nicht die langfristige Preisentwicklung wider“, sagt DIW-Ökonomin Behr. „Die Preisgestaltung und -entwicklung bei der Fernwärme muss transparenter werden. Zudem brauchen wir einen verlässlichen Regulierungsrahmen, um die Investitionssicherheit für den Ausbau der Fernwärme und damit für die Wärmewende nicht zu riskieren“, ergänzt Köveker.

Lebenshaltungskosten 2023: Haushalte mit geringem Einkommen geben über 60 % für Lebensmittel und Wohnen aus

Je geringer das Einkommen der privaten Haushalte in Deutschland, desto höher ist der Anteil ihrer Ausgaben für Lebensmittel und Wohnen an den gesamten Konsumausgaben, oft auch als Lebenshaltungskosten bezeichnet. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach Ergebnissen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) weiter mitteilt, verwendeten Haushalte mit einem monatlichen Nettoeinkommen von weniger als 1 300 Euro im Jahr 2023 im Durchschnitt 64 % (780 Euro) ihrer Konsumausgaben für Lebensmittel und Wohnen. Insgesamt gaben diese Haushalte durchschnittlich 1 210 Euro im Monat für den privaten Konsum aus.

Im Schnitt über alle Haushalte lag der für Lebensmittel und Wohnen aufgewendete Anteil bei etwas mehr als der Hälfte (52 %) der privaten Konsumausgaben. Zu den privaten Konsumausgaben zählen Ausgaben für Lebensmittel, Bekleidung, Wohnen, Verkehr, Kommunikation, Freizeit, Gaststätten und Unterkünfte, Innenausstattung, Gesundheit, Bildung, Finanzdienstleistungen sowie andere Waren und Dienstleistungen. Im Jahr 2023 lagen die Konsumausgaben eines Durchschnittshaushalts bei 3 030 Euro im Monat. Bei der vorherigen EVS im Jahr 2018 hatten sie 2 700 Euro betragen.

Haushalte mit hohem Einkommen geben nur knapp die Hälfte ihrer Konsumausgaben für Lebensmittel und Wohnen aus

Während Haushalte mit einem monatlichen Einkommen von unter 1 300 Euro im Jahr 2023 nahezu zwei Drittel (64 %) ihrer Konsumausgaben für Lebensmittel und Wohnen aufwendeten, waren es bei Haushalten mit einem Einkommen ab 5 000 Euro weniger als die Hälfte (47 %). Diese Haushalte gaben damit im Jahr 2023 monatlich durchschnittlich rund 2 250 Euro für Lebensmittel und Wohnen aus. Ihre gesamten monatlichen Konsumausgaben beliefen sich auf durchschnittlich 4 760 Euro.

Ausgaben-Anteil für Information und Kommunikation sinkt mit steigendem Einkommen

Auch bei den Ausgaben für Information und Kommunikation gilt: Je geringer das Haushaltseinkommen, desto höher ist deren Anteil an den gesamten Konsumausgaben. So machten die Ausgaben für Information und Kommunikation, unter die beispielsweise Internet- und Mobilfunkverträge, Streaming-Abos aber auch der Kauf von Handys, Tablets und Computern fallen, bei Haushalten mit einem Monatseinkommen von unter 1 300 Euro 7 % ihrer Konsumausgaben aus. Bei Haushalten mit einem Einkommen von über 5 000 Euro lag der Anteil bei 4 %. Für alle anderen Konsumausgaben wie Verkehr, Freizeit oder Bekleidung gilt hingegen überwiegend: Je höher das Einkommen, desto höher ist der Anteil der Ausgaben an den gesamten Konsumausgaben.

Ausgaben für Verkehr nach Wohnen und Lebensmitteln drittgrößter Ausgabenposten

Im Durchschnitt machten im Jahr 2023 nach den Ausgaben für Wohnen (38 %) und Lebensmittel (14 %) die Ausgaben für Verkehr mit 12 % den dritthöchsten Anteil an den Konsumausgaben aus. Als nächstgrößere Posten folgten die Ausgaben für Freizeit, Sport und Kultur (9 %), für Gastronomie- und Beherbergungsdienstleistungen (7 %), für Information und Kommunikation (5 %) sowie Innenausstattung (5 %).

2,4 Arbeitstage mehr im neuen Jahr als 2025

Das neue Jahr wird hinsichtlich der Zahl der Arbeitstage weniger arbeitnehmerfreundlich als 2025. Bundesweit gibt es 2026 im Schnitt 250,5 Arbeitstage, und damit 2,4 Tage mehr als im laufenden Jahr, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Hauptgrund für den Anstieg ist, dass Feiertage wie der 3. Oktober und der 26. Dezember 2026 auf das Wochenende fallen. Weil die Zahl der Feiertage von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist, ergeben sich im bundesweiten Durchschnitt für die Zahl der Arbeitstage Werte mit einer Nachkommastelle.

Die Zahl der Arbeitstage hat auch Auswirkungen auf die Wirtschaftsleistung. Für die Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts (BIP) gilt die Faustregel: Ein Arbeitstag mehr führt im Schnitt dazu, dass das BIP um etwa 0,1 Prozentpunkte höher liegt. Der tatsächliche Effekt kann aber davon abweichen, unter anderem weil die wirtschaftliche Bedeutung eines zusätzlichen Arbeitstages je nach dessen Lage im Jahr unterschiedlich ist. Zwischen Heiligabend und Neujahr ruht die wirtschaftliche Tätigkeit in vielen Branchen ohnehin weitgehend. Ein zusätzlicher Arbeitstag hat dann weniger Einfluss auf das BIP, als wenn der 1. Mai oder der 3. Oktober auf ein Wochenende fallen.

Höchster Wert im Jahr 2004 mit 252,8 Arbeitstagen

Durchschnittlich 250,5 Arbeitstage sind der höchste Wert seit dem Jahr 2022 mit 251,4 Arbeitstagen. Im Zeitraum seit der Deutschen Vereinigung gab es die meisten Arbeitstage im Jahr 2004 mit durchschnittlich 252,8 Tagen, die wenigsten im Jahr 1991 mit 246,9 Tagen. 1995 wurde in allen Bundesländern außer Sachsen der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag abgeschafft – das führte insgesamt zu einem Anstieg der Arbeitstage.

Europäischer Beirat für erschwinglichen Wohnungsbau legt Empfehlungen vor

Am 20. November 2025 hat der Europäische Beirat für erschwinglichen Wohnungsbau, der seine Arbeit Ende Juni 2025 aufgenommen hat, seine Empfehlungen an die Europäische Kommission übergeben. Das 48-seitige Dokument umfasst 75 Empfehlungen für Maßnahmen auf europäischer, nationaler oder lokaler Ebene. Sie stützen sich auf sechs Leitfragen zur Wohnungskrise, die in den Arbeitsgruppen des Beirats erörtert wurden und zugleich die Struktur der Empfehlungen bilden.

Der Beirat ist sich einig, dass ein Paradigmenwechsel notwendig ist, um sicherzustellen, Wohnraum als wesentliche soziale und wirtschaftliche Infrastruktur zu verankern. Angemessener Wohnraum soll demnach als tragende Säule der Gesellschaft anerkannt werden, ähnlich wie Verkehrs-, Energie- und Wasserinfrastrukturen. Dies soll dazu beitragen, die ‚Finanzialisierung‘ von Wohnraum einzudämmen, bei der Wohnungen eher als Spekulationsobjekt statt als langfristiger Wohnraum betrachtet werden.

Die Empfehlungen enthalten den Vorschlag, „Erschwinglichkeit“ nicht nur über Anschaffungs- und Mietkosten zu definieren. Dazu gehören auch die laufenden Kosten während der gesamten Nutzungsdauer, die Bauqualität und Energieeffizienz sowie intakte und soziale stabile Nachbarschaften.

Ausgangspunkt ist das Ziel, langfristig dauerhafte Wohnlösungen zu schaffen und temporäre Notunterkünfte zu vermeiden. Der Beirat befürwortet zudem die Einführung des „Housing First“-Ansatzes, um ein ausreichendes Wohnungsangebot sicherzustellen und den unterschiedlichen Bedürfnissen gerecht zu werden.

Der soziale Wohnungsbau wird als wichtiger, jedoch nicht als alleiniger Baustein zur Erhöhung des Angebots an bezahlbarem Wohnraum betrachtet. Eine Überarbeitung der EU-Beihilferegeln gilt als notwendig, um einen breiteren und gerechteren Zugang zu öffentlichem und bezahlbarem Wohnraum zu ermöglichen.

Zudem wird die Einführung sogenannter „Social Rental Agencies“ empfohlen, für die ein EU-Rahmen geschaffen werden könnte. Diese Agenturen sollen dazu beitragen, private Mietwohnungen für erschwingliche Vermietung zugänglich zu machen und gleichzeitig ein verlässliches Vermittlungssystem zwischen Eigentümern und Mietern zu schaffen.

Die Revision der Beihilfe- und SGEI-Regeln im Bereich Wohnen soll gezielt Haushalten zugutekommen, die auf dem Markt keine Wohnung finden. Für staatlich geförderte Wohnungen sollen klare Vorgaben zu Zielgruppen, Mietpreisen und Bindungsfristen gelten. Gewinne sollen begrenzt, Überschüsse in die langfristige Sicherung und Erneuerung des Wohnungsbestands reinvestiert und ein Transfer dieser Wohnungen in den freien Markt stark eingeschränkt werden.

Mitgliedstaaten sollen Mindestanteile neu geförderter Wohnungen für besonders schutzbedürftige und extrem einkommensschwache Haushalte festlegen. Ergänzend werden EU-weite Mietgarantien und Transferleistungen vorgeschlagen, um das Risiko bei der Anmietung privater Wohnungen zu reduzieren. Zudem wird die Kommission aufgefordert, Empfehlungen zu Mindeststandards angemessenen Wohnraums zu erarbeiten.

Auch der Instandhaltung und Stadterneuerung soll Vorrang eingeräumt werden. Um das Angebot an bezahlbarem Wohnraum zu erhöhen, befürwortet der Beirat das kostenbasierte Mietwohnungsmodell. Bei diesem Ansatz wird die Miete auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten für Erwerb, Bau, Finanzierung, Betrieb und Instandhaltung berechnet. Die Renditen sind begrenzt und das Modell ist nicht auf Gewinnmaximierung ausgerichtet. Vorgesehen sind Mechanismen, die sicherstellen, dass die Vermögenswerte langfristig im System des bezahlbaren Wohnens verbleiben und nicht kurzfristig abwandern.

Zur Mobilisierung von Kapital wird die Kommission aufgefordert, die Einrichtung eines pan-europäischen Investitionsfonds für bezahlbaren Wohnraum zu unterstützen, etwa gegründet oder mitgestaltet von der Europäischen Investitionsbank (EIB), anderen Finanzinstitutionen- und -akteuren. Weiter wird die Einrichtung eines EU-weiten Sparkontos für bezahlbaren Wohnraum angeregt, vergleichbar mit dem französischen „Livret A“.

Darüber hinaus wird vorgeschlagen, dass spezielle Finanzintermediäre oder spezielle Wohnungsbaubanken, Städte, Mitgliedstaaten, öffentliche Wohnungsbaugesellschaften oder Akteure des bezahlbaren Wohnraums Anleihen zur Finanzierung des bezahlbaren Wohnraums ausgeben können.

Zum GdW Europabrief:

Vorzeitige Räumungsklage bei Widerspruch gegen Kündigung

Mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 (Az. VIII ZB 58/21) hat der Bundesgerichtshof (BGH) dazu entschieden unter welchen Voraussetzungen ein Vermieter bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist eine Räumungsklage erheben darf.

Die Entscheidung betrifft Fälle, in denen der Mieter der Kündigung widerspricht bzw. erklärt, dass er nicht ausziehen wird.

Kernaussagen des Beschlusses

Der BGH stellt klar, dass eine Klage auf zukünftige Leistung – hier die Räumung und Herausgabe der Wohnung – auch vor Ablauf der Kündigungsfrist zulässig ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Mieter werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. Diese Besorgnis kann auch dann bestehen, wenn der Mieter nicht die Wirksamkeit der Kündigung bestreitet, sondern geltend macht, mangels Ersatzwohnraum nicht ausziehen zu können.

Die Besorgnis setzt keine Böswilligkeit des Mieters voraus. Es genügt, dass der Mieter erklärt, er werde bei fehlendem Ersatzwohnraum nicht ausziehen. Damit wird die Schwelle für die Zulässigkeit einer vorzeitigen Räumungsklage deutlich abgesenkt.

Der Widerspruch des Mieters wegen drohender Obdachlosigkeit (§ 574 Abs. 2 BGB) hindert den Vermieter nicht, eine Klage auf zukünftige Leistung zu erheben. Die Härteprüfung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten; sie sperrt nicht die prozessuale Möglichkeit der Klageerhebung.

Fazit

Der Beschluss stärkt die Position von Vermietern. Wer konkrete Anhaltspunkte für eine Leistungsverweigerung hat, muss nicht untätig bleiben, sondern kann frühzeitig gerichtliche Schritte einleiten. Zugleich bleibt die soziale Schutzfunktion des § 574 BGB gewahrt, da die Härteprüfung nicht entfällt, sondern in der Hauptsache erfolgt. Für Eigentümer bedeutet dies: Kommunikation dokumentieren, rechtzeitig handeln und die prozessualen Möglichkeiten nutzen.

Achtung bei Eisglätte: Vermietende haften auch bei an eine Hausverwaltung oder Fachfirma übertragenem Winterdienst

Passend zum Thema „Eisglätte“ (siehe Artikel in der vdw aktuell 44/2025) hat der 8. Zivilsenat des BGH am 06.08.2025 (Urteil Az. VIII ZR 250/23) entschieden, dass Vermietende grundsätzlich für Schäden haften, die Mietende durch einen Sturz bei Eisglätte unter Verletzung der Räum- und Streupflicht auf einem Weg erlitten haben, der sich auf dem im Eigentum der vermietenden Person befindlichen Grundstück befindet.

Wer glaubt, mit der Beauftragung einer Fachfirma oder Verwaltung sei das eigene Haftungsrisiko erledigt, irrt gewaltig.

1. Sachverhalt: Sturz auf dem Grundstück

Eine Mieterin rutschte auf dem vereisten Zuweg zum Gebäude aus und verletzte sich schwer. Für die Gehwege auf dem Grundstück war eine GmbH, die einen professionellen Hausmeisterdienst betreibt, seitens der Liegenschaftseigentümer*innen (hier: einer Wohnungseigentümergemeinschaft) mit dem Winterdienst beauftragt. Die vermietende Person wähnte sich auf der sicheren Seite: Die Verantwortung liege allein beim Dienstleistungsunternehmen.

2. Das Urteil

Der BGH erteilte dieser Ansicht eine klare Absage. Die Karlsruher Richter*innen stellten fest:

• Vermietende können sich von der Haftung nur in absoluten Ausnahmefällen exkulpieren.

• Keine Sonderbehandlung für Wohnungseigentümer*innen.

Vertragliche Nebenpflicht:

Als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag schulden Vermietende den Mietenden einen verkehrssicheren Zugang zur Wohnung.

3. Der entscheidende Punkt: Fachfirma/Verwaltung als Erfüllungsgehilfen

Das Landgericht hatte die Klage noch abgewiesen, weil Vermietende nur eine Überwachungspflicht treffe, die hier nicht verletzt worden sei. Der BGH korrigierte dies: Der beauftragte Winterdienst fungiert im Verhältnis zu den Mietenden als sogenannter Erfüllungsgehilfe der vermietenden Person (§ 278 BGB).

Macht der Winterdienst einen Fehler (z. B. unzureichendes Streuen), wird dieses Verschulden den Vermietenden wie eigenes Verschulden zugerechnet.

Gleiches Schutzniveau:

Diese mietvertragliche Nebenpflicht besteht – so der Bundesgerichtshof – auch dann, wenn die vermietende Partei (hier: die Beklagte) nicht (Allein )Eigentümer*in des Grundstücks ist, sondern „nur“ Mitglied einer WEG und ihr bzw. ihm das Grundstück nicht allein gehört.

Die Haftung trifft demnach auch einzelne, vermietende Wohnungseigentümer*innen in Bezug auf Gemeinschaftsflächen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie können sich nicht damit exkulpieren, keinen direkten Zugriff auf das Gemeinschaftseigentum zu haben oder den Winterdienst delegiert zu haben.

Wäre es anders, wären Mietende von Eigentumswohnungen weniger geschützt als Mietende von Liegenschaftseigentümer*innen. Für ein unterschiedliches Schutzniveau im Wohnraummietrecht existiert keine sachliche Rechtfertigung und auch keine rechtsdogmatische Grundlage.

4. Konsequenzen für die Praxis

Auch bei der Beauftragung Dritter trifft Vermietende die Verpflichtung, den ordnungsgemäßen Winterdienst sicherzustellen. Sie müssen geeignete Maßnahmen zur Organisation und Kontrolle ergreifen, um Unfälle und damit das eigene Haftungsrisiko so weit wie möglich auszuschließen.

Eine bloß sorgfältige Auswahl der Fachfirma reicht nicht aus. Vermietende haften vollumfänglich für Versäumnisse der beauftragten Firma – und zwar aus dem Mietvertrag, nicht nur aus dem Deliktsrecht. Eine vollständige Exkulpation ist nach dem BGH Urteil praktisch ausgeschlossen; die Haftung bei Glätteunfällen ist sehr streng.

5. Fazit & Handlungsempfehlung

Delegieren schützt vor Haftung nicht. Auch wenn der Winterdienst vertraglich auf Dritte übertragen wird, bleiben Vermietende die ersten Ansprechpartner*innen für ihre Mietenden bei Glatteisunfällen.

Sorgen Sie für ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz und kontrollieren Sie – soweit möglich – regelmäßig die Zuverlässigkeit der eingesetzten Dienstleistenden.

Bundeshauhalt 2026 verabschiedet: Vier Milliarden für den Sozialen Wohnungsbau

Der Bundeshaushalt für 2026 wurde am 28.11.2025 vom Bundestag in zweiter und dritter Lesung in der vom Haushaltsausschuss geänderten Fassung vom 14. November beschlossen. Das Bauministerium hat einen Etat von 7,7 Milliarden Euro – ein Betrag von vier Milliarden Euro ist für den Sozialen Wohnungsbau inklusive junges Wohnen eingeplant.

Der Etat des Bundesbauministeriums (Einzelplan 25) hat insgesamt ein Volumen von knapp 13 Milliarden Euro – das ist ein Plus von rund acht Prozent gegenüber 2025. Die Gesamtausgaben liegen bei 7,7 Milliarden Euro (2025: rund 7,37 Milliarden Euro), die Verpflichtungsermächtigungen bei 5,2 Milliarden Euro. Zusätzliche Programmmittel stehen im KTF in Höhe von 875 Millionen Euro und im Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK) in Höhe von rund 3,4 Milliarden Euro hinzu.

Vom BMWSB gibt es eine Kurzinfo zum Haushalt 2026: