VdW Bayern: Verbandsrat bestellt Christine Fischer und Martin Unterrainer zu Besonderen Vertretern des Verbandes nach § 30 BGB

In der Sitzung des VdW Bayern-Verbandsrats am 20.11.2025 wurden Christine Fischer und Martin Unterrainer zum 01.01.2026 einstimmig zu Besonderen Vertretern des Verbandes nach § 30 BGB bestellt. Sie werden damit zusammen mit den Verbandsdirektoren Hans Maier und Andreas Pritschet weitere Mitglieder der Geschäftsleitung im VdW Bayern.

Christine Fischer ist seit 2009 rechtsberatend tätig. Im Jahre 2012 wechselte sie, ihrer Leidenschaft zu Immobilien folgend, in die Immobilienprojektentwicklung und war seither auch immer operativ in der Konzeption, Realisierung und Bewirtschaftung von Immobilienprojekten tätig. Aus dieser Praxiserfahrung heraus verbindet Frau Fischer fundiertes Wissen im Immobiliensektor mit ihren juristischen Fähigkeiten.

Seit 2017 agiert sie als Führungskraft in verschiedenen Funktionen mit klarem Blick für die operativen Herausforderungen und Geschäftsprozesse. Beim VdW Bayern ist sie im Mai 2025 als Leiterin der Verbandsrechtsberatung gestartet.

„Ich freue mich sehr darauf, eine so verantwortungsvolle Aufgabe zu übernehmen und zukünftig mit klarem Fokus auf die Belange unserer Mitgliedsunternehmen das Miteinander mitzugestalten.“

Martin Unterrainer ist mit Unterbrechungen bereits seit dem Jahr 2000 beim VdW Bayern. Zunächst als Praktikant, dann als Werkstudent und nach dem Abschluss seines Studiums als Assistent von Verbandsdirektor Hans Maier. Zwischen 2007 und 2013 war er als Steuerreferent im Munich Re Konzern (MEAG) tätig. Die Examina zum Steuerberater und zum Wirtschaftsprüfer absolvierte Martin Unterrainer 2007 und 2011. Im Jahr 2013 kehrte er als stellvertretender Bereichsleiter der Wirtschaftsprüfung und Prüfungsnahen Beratung zum VdW Bayern zurück. Martin Unterrainer ist in diesem Geschäftsbereich einer von drei Bereichsmanagern und Stellvertreter von Verbandsdirektor Andreas Pritschet.

“Ich freue mich sehr über die Wertschätzung. Jetzt heißt es weiter: Ärmel hoch und Blick nach vorn!“

Die Verbandsdirektoren Hans Maier und Andreas Pritschet sind sich einig: „Mit der Bestellung zu Besonderen Vertretern von Christine Fischer im Ressort Interessenvertretung und Dienstleitungen sowie Martin Unterrainer im Ressort Prüfung und Prüfungsnahe Beratung ist der VdW Bayern für die Zukunft sehr professionell und gut aufgestellt. Wir freuen uns sehr auf die zukünftige Zusammenarbeit auf Ebene der Geschäftsleitung im Verband.”

Bildunterschrift: Verbandsdirektor Andreas Pritschet, Martin Unterrainer, Christine Fischer und Verbandsdirektor Hans Maier (von links).

Neu: „Daten & Trends – Wohnungswirtschaft in Bayern” – Informationen und Präsentationsvorlagen für Ihre Außendarstellung

“Sie suchen nach Informationen und Zahlenmaterial rund um die Wohnungswirtschaft Bayern und ihre Herausforderungen? Auf der neuen Webpage „Daten & Trends – Wohnungswirtschaft in Bayern“ hat der VdW Bayern aktuelle Kennzahlen, Entwicklungen und Hintergründe zur sozialen Wohnungswirtschaft im Freistaat für Sie zusammengestellt.

Insbesondere haben Sie die Möglichkeit, vorgefertigte PowerPoint-Präsentationen mit Datenmaterial und Argumentationslinien zu folgenden Themenbereichen direkt im Mitgliederbereich herunterzuladen:

  • Allgemeine Informationen – Wohnen in Deutschland
  • Leistungsbilanz – Wohnungswirtschaft Bayern
  • Baukosten und Wohnraumförderung im Fokus
  • Klimaschutz im Fokus

Nutzen Sie die Vorlage gerne zur Information Ihrer Mieter, Aufsichtsräte und Geschäftspartner. Die Datengrundlage der meisten Informationen ist die Jahresstatistik des Verbandes, die alljährlich im Frühjahr durchgeführt wird. Die Präsentationsvorlagen werden jährlich im Juni aktualisiert.”

Hier finden Sie die Daten & Trends:

Seminarhinweis: “Der Vorstand in der eG: Organtätigkeit und Verantwortung sowie Praxisfragen zum Genossenschafts- und Wohnraummietrecht” am 3.12. in Nürnberg und am 4.12. in München (hybrid)

Was muss ein Mitglied des Vorstandes in der eG für seine Geschäftsführung wissen?

Innere Organisation und Geschäftsgang

  • Bestellung, Abberufung
  • Vorsitz im Vorstand, Kräftegleichgewicht
  • Willensbildung und Vertretungsregelungen
  • Gemeinsame Sitzungen mit dem Aufsichtsrat
  • Abhängigkeit von Aufsichtsrat und Mitgliederversammlung

Seine Aufgaben, Rechte und Sorgfaltspflicht

  • Gesetzliche Grundlagen, Satzungsgrundlagen
  • Geschäftsordnungen
  • Sorgfalt bei der Geschäftsführung
  • (u.a. Verkehrssicherungspflicht, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz bei der Einstellung von Mitarbeitern, Interessenkollisionen)
  • Abgrenzung zwischen „Vorstand“ und „Geschäftsführer“
  • „Corporate Compliance“ (Verhinderung von Wirtschaftsdelikten, Korruptionssachverhalte usw.)
  • Interessenkollisionen (Verträge zwischen eG und Organmitgliedern)

Spezielle Fragen aus dem Kerngeschäft

  • Zulassung von Mitgliedern
  • unerwünschte Beteiligung mit freiwilligen Anteilen
  • Übertragung von Geschäftsguthaben (Fehlerquellen)
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Genossenschaftsrecht und Wohnraummietrecht
  • Aufrechnung gegen das Auseinandersetzungsguthaben
  • Pfändung durch Drittgläubiger des Mitglieds
  • Insolvenz des Mitglieds

Das Seminar verhilft den Mitgliedern des Vorstandes zu einer sicheren Amtsführung, die der Pflichtenstellung des Organs gerecht wird und Haftungsgefahren erheblich minimiert.

Seminarhinweis: Der richtige Umgang mit Veränderungen (Change Management)” am 9. Dezember

Veränderungsprojekte scheitern im Allgemeinen an zwei entscheidenden Punkten: 1. Der Leidensdruck ist nicht groß genug oder 2. Die Motivation ist nicht gegeben. Menschen mögen keine Veränderungen – vor allem, wenn sie von außen kommen! Gerade aber unter neuen Rahmenbedingungen müssen sich Unternehmen, Mitarbeitende und Führungskräfte immer häufiger mit „verordneten Veränderungen“ arrangieren.

Zum richtigen Umgang mit Veränderungen braucht es in der Organisation ein neues Verständnis von Zusammenarbeit/Kooperation in angepassten Strukturen und eine Weiterentwicklung von Führung und Kompetenzen.

Inhalte:

  • Veränderungen im System – Change als Chance
  • Der eigene Umgang mit Veränderungen
  • Verständnis von Change Theorien und Übertragung auf die eigene Praxis
  • Veränderungsprojekte analysieren und Ableitungen für kommende Projekte treffen
  • Umgang mit Unsicherheiten

Stärkster Einkommenszuwachs je Einwohner im Zeitraum 2013 bis 2023 in der Oberpfalz

In den bayrischen Landkreisen etwas höheres Wachstum als in den kreisfreien Städten.

Wie das Bayerische Landesamt für Statistik mitteilt, erhöht sich das Verfügbare Einkommen der privaten Haushalte in Bayern je Einwohner in der Dekade von 2013 bis 2023 nominal um 36,3 Prozent. Dabei gibt es nach den neuesten Berechnungen des Arbeitskreises „Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen der Länder“ Unterschiede zwischen den Regierungsbezirken. Am stärksten nimmt das Verfügbare Einkommen in der Oberpfalz mit 39,4 Prozent zu, dahinter folgen mit etwas Abstand Unterfranken und Niederbayern mit 38,8 Prozent bzw. 37,1 Prozent. Auf dem vierten Platz rangiert Oberfranken mit 36,3 Prozent, was dem bayerischen Durchschnitt entspricht. Die Regierungsbezirke Oberbayern, Mittelfranken und Schwaben liegen mit 35,9 Prozent, 34,8 Prozent bzw. 34,2 Prozent unter dem bayerischen Durchschnitt.

Trotz der unterdurchschnittlichen Einkommensentwicklung verzeichnen die Einwohner von Oberbayern im Jahr 2023 mit 34 716 Euro den höchsten durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen aller Regierungsbezirke.

Betrachtet man nicht das durchschnittliche Einkommen pro Kopf, sondern die Gesamtsumme des Verfügbaren Einkommens in einem Regierungsbezirk, schneidet Niederbayern im 10-Jahres-Vergleich mit einem Plus von 47,7 Prozent am besten ab. Dieses Wachstum liegt um 10,6 Prozentpunkte höher als in der Pro-Kopf-Betrachtung für diesen Regierungsbezirk. Neben der starken Bevölkerungszunahme in Niederbayern dürften für diese Differenz weitere Faktoren eine Rolle spielen. Beispielsweise steigt durch die relativ hohe Geburtenzahl in Niederbayern der Anteil junger, noch nicht selbst verdienender Bevölkerungsteile an, wodurch die durchschnittliche Zunahme je Einwohner gedämpft wird.

Auf Kreisebene wächst das Verfügbare Einkommen pro Kopf in den zehn Jahren von 2013 bis 2023 im Landkreis Rhön-Grabfeld mit 75,6 Prozent am stärksten. Es folgen die Landkreise Wunsiedel mit einem Plus von 57,4 Prozent, Tirschenreuth mit 56,8 Prozent und Erlangen-Höchstadt mit 52,6 Prozent. Unter den Top Ten findet man keine kreisfreie Stadt. Unter den zehn Kreisen mit den niedrigsten Einkommenszuwächsen befinden sich hingegen sieben kreisfreie Städte.

Obwohl das Einkommen in den Landkreisen stärker wächst, ist das einwohnerbezogene Einkommen in den kreisfreien Städten auch im Jahr 2023 mit 32 001 Euro noch immer höher als in den Landkreisen mit 31 325 Euro. Wie in den Vorjahren erreicht der Landkreis Starnberg auch 2023 mit 44 520 Euro das höchste Verfügbare Einkommen je Einwohner. Danach folgen die Landkreise Miesbach mit 40 748 Euro, der Landkreis München (39 090 Euro) und die Stadt München (38 190 Euro).

Bei den hier vorgelegten Ergebnissen ist zu beachten, dass es sich um nominale, also nicht preisbereinigte, Werte handelt. Eine Preisbereinigung auf Kreisebene ist derzeit nicht möglich, da regionale Preisindizes unterhalb der Landesebene fehlen. Somit bleiben Unterschiede in den Lebenshaltungskosten zwischen den Kreisen außer Betracht. Das Verfügbare Einkommen der privaten Haushalte stellt daher für sich betrachtet noch kein Maß für die regionale Kaufkraft dar.

Auftragseingang im Bauhauptgewerbe im September 2025: +7,7% zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Bauhauptgewerbe ist im September 2025 gegenüber August 2025 kalender- und saisonbereinigt um 7,7 % gestiegen. Damit erreichte der Index der Neuaufträge den höchsten Stand seit März 2022. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, nahm der Auftragseingang im Vormonatsvergleich im Hochbau um 1,7 % und im Tiefbau um 13,2 % zu. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lag der kalender- und saisonbereinigte Auftragseingang von Juli 2025 bis September 2025 um 4,0 % höher als in den drei Monaten zuvor (Hochbau: +3,5 %; Tiefbau: +4,5 %).

Im Vergleich zum Vorjahresmonat September 2024 stieg der reale, kalenderbereinigte Auftragseingang im Bauhauptgewerbe im September 2025 um 20,7 %. Dieser Anstieg ist unter anderem auf den Einfluss von Großaufträgen im September 2025 zurückzuführen sowie darauf, dass der Wert im Vorjahresmonat im Vergleich der letzten drei Jahre relativ niedrig war. Im Hochbau nahm der Auftragseingang im September 2025 um 18,9 % und im Tiefbau um 22,4 % zu. Der nominale (nicht preisbereinigte) Auftragseingang lag 25,8 % über dem Vorjahresniveau.

Umsatz real 5,1 % höher als im Vorjahresmonat

Der reale Umsatz im Bauhauptgewerbe war im September 2025 um 5,1 % höher als im Vorjahresmonat. Der nominale Umsatz stieg im gleichen Zeitraum um 7,4 % auf 10,9 Milliarden Euro.

In den ersten neun Monaten 2025 stiegen die Umsätze im Vergleich zum Vorjahreszeitraum real um 1,5 %, nominal um 4,0 %.

Die Zahl der im Bauhauptgewerbe tätigen Personen nahm im September 2025 gegenüber dem Vorjahresmonat um 1,5 % zu.

Einfaches Bauen nach dem Gebäudetyp E: BMJV und BMWSB legen Eckpunkte vor

Bauen in Deutschland soll einfacher, günstiger und schneller werden. Dazu kann der Gebäudetyp E einen wichtigen Beitrag leisten.

Bauen in Deutschland soll einfacher, günstiger und schneller werden. Dazu kann der Gebäudetyp E einen wichtigen Beitrag leisten. Beim Gebäudetyp E wird auf zahlreiche Baustandards verzichtet, die gesetzlich nicht zwingend sind. Dadurch reduzieren sich die Baukosten. Zukünftig soll es für Vertragsparteien einfach und rechtssicher möglich sein, einen Gebäudetyp E zu vereinbaren. Zugleich soll der Gebäudetyp E in der Praxis etabliert werden. Das sieht ein Eckpunktepapier vor, das das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen heute gemeinsam vorgelegt haben.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu: Der Gebäudetyp E ist ein bisschen wie Baupreisbremse und Bauturbo in einem. Denn einfaches Bauen kostet weniger und geht schneller. Genau dafür steht der Gebäudetyp E. Bislang wird in Deutschland fast immer nach dem Goldstandard gebaut. Dabei geht gutes und sicheres Wohnen oft auch günstiger. Nicht jeder braucht die fünfte Steckdose im Wohnzimmer. Auch auf den Handtuchheizkörper im Bad legt nicht jeder Wert, wenn es ohnehin eine Fußbodenheizung gibt. Mit dem Gebäudetyp-E-Vertrag wollen wir einen praktikablen Weg eröffnen, auf hohe Baustandards zu verzichten – wenn alle Vertragsparteien das wollen. Fachleute sind überzeugt: Dadurch lassen sich beim Bauen erhebliche Kosten sparen. Das ist wichtig in Zeiten, in denen bezahlbarer Wohnraum knapp ist. Wir unterstützen damit private Bauherren bei der Verwirklichung ihres Traums vom Eigenheim. Und auch Mieterinnen und Mieter werden profitieren, wenn der Neubau von Wohnungen einfacher wird. Der Gebäudetyp E ist Teil unserer Offensive für bezahlbares Wohnen.

Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Verena Hubertz erklärt dazu: Wir wollen mehr bezahlbaren Wohnraum schaffen. Dazu müssen wir anders bauen und das ist der Gebäudetyp E. Gebäudetyp E heißt: Wir bauen einfacher, schneller und günstiger, ohne an Qualität zu sparen. Das geht, wenn wir uns auf das Wesentliche konzentrieren: kompakte Grundrisse, robuste Materialien und weg von Schnickschnack, der den Bau verteuert. Die Pilotprojekte zeigen es längst: Fensterlüftung statt komplizierter Anlagen, weniger massive Wände, serielle Bauweise mit schlanken Konstruktionen. Auf Standards, die nicht unbedingt notwendig sind, kann verzichtet werden, um allen Beteiligten das Planen und Bauen zu erleichtern. Das gibt mehr Freiheit und sinkende Kosten für alle.

Derzeit muss die Baupraxis einen hohen Baustandard und zahlreiche anerkannte Regeln der Technik einhalten, wenn nicht Gegenteiliges gesondert vereinbart wird. Das kann dazu führen, dass eine Planung und Bauausführung gewählt wird, die über den eigentlichen Bedarf hinausgeht. Hier setzt der Gebäudetyp E an: Ist zum Beispiel bei den Fenstern die Dreifachverglasung oder im Badezimmer der Handtuchheizkörper zusätzlich zur Fußbodenheizung nicht erforderlich, soll hier künftig eingespart werden können.

Der Gebäudetyp E steht für einfaches bedarfsgerechtes Bauen. Zumeist werden mit diesem Schlagwort Neubauprojekte bezeichnet, bei denen durch einfaches und innovatives Bauen Kosteneinsparungen erzielt werden, ohne dass dabei die Wohnqualität leidet. Das kann beispielsweise die Konstruktion und Technik betreffen, aber auch den Verzicht auf Komfortstandards bei der Ausstattung bedeuten. Ein konkreter Gebäudetyp mit spezifizierten baulichen Eigenschaften ist hingegen nicht gemeint. Der Gebäudetyp E ist sowohl beim Neubau als auch beim Bauen im Gebäudebestand möglich.

Im Einzelnen sehen die Eckpunkte zum Gebäudetyp E Folgendes vor:

1. Schaffung eines Gebäudetyp-E-Vertrags

Es soll eine einfache und bürokratiearme Möglichkeit eröffnet werden, einen Gebäudetyp-E-Vertrag zu schließen. Der Vertrag soll ermöglichen, rechtssicher einfachere Baustandards zu vereinbaren. Dabei soll an die technischen Baubestimmungen der Länder angeknüpft werden. In den Bereichen, in denen die technischen Baubestimmungen der Länder keine Regelungen vorsehen, soll nur ein einfacher Standard geschuldet sein. Eine Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik soll nicht mehr stets zu einem Mangel führen. Der Verbraucherschutz soll dabei gewährleistet bleiben. Wenn die Bauparteien keinen Gebäudetyp-E-Vertrag schließen, bleibt es bei den üblichen Standards.

2. Etablierung des Gebäudetyps E in der Praxis

Der Gebäudetyp E soll in der Planungs- und Baupraxis etabliert werden. Dazu sollen die geplanten zivilrechtlichen Regelungen mit einer Vielzahl von Maßnahmen begleitet werden. Insbesondere sollen vorhandene Erkenntnisse nutzbar gemacht und das Wissen über den Gebäudetyp E noch weiter verbreitet werden. Beispielsweise sollen Ergebnisse bisheriger Pilotprojekte ausgewertet und der Fachöffentlichkeit zugänglich gemacht, und es soll eine Best-Practice-Sammlung, einschließlich Verträgen, erarbeitet werden.

In einem nächsten Schritt soll ein Austausch über die Eckpunkte mit Ländern, Fachkreisen und Verbänden stattfinden. Auf der Grundlage dieser Gespräche sollen anschließend praxistaugliche gesetzliche Regelungen zum Gebäudetyp-E-Vertrag erarbeitet werden.

Das Eckpunktepapier und ergänzende Beispiele für die Planung und Bauausführung finden Sie hier:

GdW begrüßt Eckpunkte zum Gebäudetyp E: Wichtiger Schritt für mehr Einfachheit beim Bauen – Regelung im Mietvertragsrecht nötig

Der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW begrüßt ausdrücklich, dass nun Eckpunkte zum Gebäudetyp E vorgelegt wurden. Damit greift die Bundesregierung zentrale Forderungen des GdW auf, die für mehr Einfachheit, Rechtssicherheit und Kosteneffizienz beim Bauen dringend notwendig sind. Für eine vollständige Rechtssicherheit bei der Anwendung des Gebäudetyp E muss aber im Mietvertragsrecht noch eine eigenständige, klare Regelung geschaffen werden.

Zum vollständigen Statement:

147. Bauministerkonferenz in Würzburg

BMK erleichtert Umbau durch neue Regel in der Musterbauordnung

„Einfacher, schneller und kostengünstiger bauen“ – unter diesem großen Motto stand die 147. Bauministerkonferenz (BMK) am 20. und 21. November 2025 in Würzburg. Unter dem Vorsitz von Bayerns Bauminister Christian Bernreiter haben die für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Ministerinnen und Minister und Senatorinnen und Senatoren der Länder zwei Tage lang unterschiedliche Themen erörtert und Beschlüsse gefasst, um den Wohnungsbau zu stärken und bezahlbares Wohnen zu ermöglichen. Dazu gehören beispielsweise Erleichterungen beim Umbau im Bestand oder die weitere Entwicklung des Gebäudetyp E. Seitens des Bundes nahm Bauministerin Verena Hubertz an der Konferenz teil.

Bayerns Bauminister Christian Bernreiter und Vorsitzender der BMK: „Bei der Schaffung von bezahlbarem Wohnraum ist neben dem Neubau der Aus- oder Umbau im Bestand die zweite tragende Säule. Gerade bei alter Bausubstanz erschweren allerdings Abweichungen von aktuellen Anforderungen diese Vorhaben. Konkrete Erleichterungen etwa bei der Aufstockung oder dem Dachgeschossausbau sollen direkt in der Musterbauordnung geregelt und zusammengefasst werden. Damit entlasten wir vor allem die Planer massiv bei ihrer Arbeit. Auch der Gebäudetyp E hilft, Baukosten und Bürokratie zu senken, das zeigen sehr vielversprechende Beispiele wie etwa aus Bayern. Deshalb fordern wir hier eine zügige rechtliche Anpassung durch den Bund. Die BMK setzt sich zudem für einfachere Vergabeverfahren ein, um modulare Bauweisen besser zu nutzen.“

Verena Hubertz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: „Mit der Bauministerkonferenz senden wir ein klares Signal: Die Baukosten müssen runter. Bund und Länder packen das gemeinsam an. Ein wichtiger Schritt ist die ‚Plattform kostenreduziertes Bauen‘. Überall im Land gibt es kluge, günstige Bauideen. Wir bündeln sie, machen sie sichtbar und bringen sie in die Fläche. Mehr Austausch, mehr Wissen, mehr Effizienz. Ein weiterer Schritt ist der Gebäudetyp E. Weniger ist mehr: einfacher, schneller, günstiger bauen und ohne Qualitätsverlust. Erste Länder zeigen, dass es geht. Kompakte Grundrisse, sinnvoll eingesetzte Materialien, kein teurer Schnickschnack. Wir schaffen dafür jetzt die rechtlichen Grundlagen und starten einen breiten Dialog mit Ländern, Verbänden und Praktikern. Wir haben die Instrumente und wir haben den Willen, das Bauen in Deutschland einfacher und bezahlbarer zu machen. Jetzt gehen wir weiter, Schritt für Schritt zu mehr bezahlbarem Wohnraum.”

Die Bauministerkonferenz hat unter anderem folgende Beschlüsse gefasst:

Gebäudetyp E

Die BMK fordert den Bund erneut auf, endlich auch den zivilrechtlichen Rahmen zur Förderung des einfachen Bauens im Gebäudetyp-E-Gesetz anzupassen. Die Länder haben in ihren Bauordnungen die Möglichkeit für einfaches Bauen deutlich verstärkt. Der BMK wurden erste Ergebnisse zu Pilotprojekten zum Gebäudetyp E präsentiert. Ziel ist es, überzogene Baustandards zu reduzieren, so die Baukosten zu senken und bürokratische Vorgaben zu hinterfragen. Erste Erfahrungen zeigen: Mit dem Gebäudetyp E lassen sich die Bauwerkskosten um mehr als 15 Prozent absenken.

Erleichterungen beim Umbau

Umbauten im Bestand müssen einfacher werden. Die BMK hat deswegen beschlossen, Erleichterungen in die Musterbauordnung (MBO) aufzunehmen. Vor allem bei den Abstandsflächen und dem Wärme- und Schallschutz werden in manchen Bereichen die Anforderungen weiter heruntergeschraubt.

Beschleunigung und Vereinfachung von Vergaben

Bislang erschweren vergaberechtliche Hürden die Möglichkeiten des seriellen, modularen und systemischen Bauens. Die BMK fordert daher den Bund auf, die Zusammenfassung mehrerer Leistungen zu erleichtern.

Digitalisierung im Baugenehmigungsverfahren

Der BIM-basierte Bauantrag (BIM = Building Information Modelling) beinhaltet großes Potenzial für effizientere Verfahren und bessere Datennutzung. Wesentlicher Bestandteil eines vollständig digitalisierten Baugenehmigungsverfahrens ist die digitale Baugenehmigung. Der Bund wird daher aufgefordert, hierfür die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.

BauGB-Novelle

Bauen ist heute oft zu kompliziert und zu teuer. Besonders die langen und bürokratischen Planungs- und Genehmigungsverfahren bremsen den Wohnungsbau. Dazu kommen zahlreiche Anforderungen aus anderen Bereichen wie Naturschutz und Immissionsschutz, die oft mit großem Aufwand verbunden sind. Die BMK fordert die Bundesregierung auf, nach dem Wohnungsbau-Turbo weitere angekündigte umfassende Reformen zügig und in enger Abstimmung mit den Ländern umzusetzen, um den Wohnungsbau wirksam voranzubringen.

Wahlmöglichkeit der Abschreibungsdauer im Wohnungsbau

Die BMK setzt sich generell für bessere steuerliche Rahmenbedingungen ein, um Anreize im Wohnungsbau zu schaffen. Insbesondere mit Blick auf bestandshaltende, sozialorientierte Wohnungsunternehmen fordert sie die Bundesregierung auf, das Steuerrecht zu ändern, damit Neubauten optional wieder länger abgeschrieben werden können – entweder (wie bisher) über 50 oder über 80 Jahre. Der soziale Wohnungsbau profitiert unter Umständen von langen Abschreibungszeiten, da so die steuerliche Belastung langfristig reduziert und der Kapitalfluss verbessert werden kann.

Plattform kostengünstiges Bauen

Die Ergebnisse und vielfältigen Aktivitäten zum kostengünstigen Bauen von Bund und Ländern werden künftig auf einer Plattform gesammelt und im Sinne von best-practice-Beispielen präsentiert. Sie richtet sich an Bund, Länder, Kommunen und die Bauwirtschaft und soll einen einheitlichen Anlaufpunkt darstellen und einfacheren Wissenstransfer für innovative Maßnahmen ermöglichen.

Wohnungswirtschaft begrüßt Ergebnisse der Bauministerkonferenz – jetzt zählt die schnelle Umsetzung

Zu den in Würzburg vorgestellten Ergebnissen der Bauministerkonferenz erklärt Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW:

„Die Bauministerkonferenz hat ein wichtiges Signal gesendet: Bauen in Deutschland muss endlich einfacher, schneller und kostengünstiger werden. Die beschlossenen Schritte gehen klar in die richtige Richtung.

Sehr positiv sind unter anderem die geforderten Erleichterungen beim Umbau in der Musterbauordnung. Weniger strenge Vorgaben bei Abstandsflächen sowie beim Wärme- und Schallschutz erleichtern die Arbeit im Bestand deutlich und schaffen dringend benötigten Spielraum für zusätzlichen Wohnraum.

Auch die geforderte Vereinfachung von Vergaben ist ein richtiger Schritt. Serielle und modulare Bauweisen können nur dann ihr volles Potenzial entfalten, wenn vergaberechtliche Hürden abgebaut werden.

Die Beschlüsse zur Digitalisierung der Baugenehmigungsverfahren, insbesondere der BIM-basierte Bauantrag und die digitale Baugenehmigung, sind überfällig. Sie versprechen echte Beschleunigung und mehr Planungssicherheit.

Dringend notwendig bleibt zudem der Fortschritt bei der BauGB-Novelle. Die Verfahren sind heute zu kompliziert, zu langwierig und zu teuer. Die Bundesregierung muss die angekündigten Reformen jetzt rasch und gemeinsam mit den Ländern vorantreiben.

Für uns als Wohnungswirtschaft besonders zentral: Der Gebäudetyp E kann ein echter Bau-Turbo werden. Die Länder haben geliefert, jetzt muss der Bund den notwendigen zivil- und vor allem mietrechtlichen Rahmen schaffen. Ohne Rechtssicherheit wird der Gebäudetyp E in der Praxis nicht funktionieren.

Die Richtung stimmt – jetzt kommt es darauf an, dass Bund und Länder diese Beschlüsse schnell und entschlossen umsetzen. Jede Verzögerung bedeutet weniger bezahlbare Wohnungen.“

BGH urteilt zur maßgeblichen Vormiete bei Mietpreisbremse und Anforderungen an Individualvereinbarungen bei Mietverträgen

(BGH, Urteil vom 19.07.2023, Az. VIII ZR 245/22)

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Wahlmöglichkeit zwischen zwei vorformulierten Vertragsvarianten keine echte Individualvereinbarung darstellt. Das betrifft insbesondere Mietverträge, bei denen Vermieter dem Mieter anbieten, zwischen einer höheren Miete ohne Renovierungspflicht und einer günstigeren Miete mit Übernahme von Schönheitsreparaturen zu wählen.

Im konkreten Fall hatte der Vermieter der Mieterin zwei Vertragsfassungen angeboten. Die Mieterin entschied sich für die Variante mit geringerer Miete und verpflichtete sich zur anteiligen Kostenübernahme für Schönheitsreparaturen bei vorzeitigem Auszug, sog. “Quotenabgeltungsklausel“. Der Vermieter behielt nach Vertragsende einen Teil der Kaution ein. Der BGH erklärte die zugrunde liegende Klausel für unwirksam, da sie als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) zu werten ist und keine echte Verhandlung über den Klauselinhalt stattgefunden hat. Eine Individualvereinbarung liegt nur vor, wenn der Vermieter bereit ist, über die konkrete Klausel ernsthaft zu verhandeln und dem Mieter echte Gestaltungsmöglichkeiten einräumt. Eine bloße Wahlmöglichkeit zwischen vorgegebenen Alternativen reicht nicht aus.

Darüber hinaus stellte der BGH klar, dass bei Staffelmietverträgen die Mietpreisbremse strikt einzuhalten ist. Für die Berechnung der zulässigen Miethöhe darf nur die zuletzt tatsächlich gezahlte Miete des Vormieters herangezogen werden. Staffelbeträge aus dem Vormietvertrag, die beim Auszug des Vormieters noch nicht fällig waren, bleiben unberücksichtigt. Erhöhungen, die zwar vereinbart, aber nie wirksam geworden sind, dürfen nicht als Grundlage für die neue Miete dienen. Im konkreten Fall führte dies zur Rückzahlung überhöhter Mieten an die Mieterin.

Was bedeutet das Urteil für Vermieter in der Praxis?

Vermieter sollten ihre bestehenden Mietverträge sorgfältig prüfen, insbesondere Klauseln zu Schönheitsreparaturen und Quotenabgeltung. Standardisierte Wahlmodelle erfüllen die Anforderungen an eine Individualvereinbarung nicht und sind daher regelmäßig unwirksam. Bei neuen Verträgen ist darauf zu achten, dass die Regelungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und keine unwirksamen Klauseln enthalten.

Besonders wichtig bei Staffelmietverträgen und Neuvermietungen ist die Einhaltung der Mietpreisbremse. Für die zulässige Miethöhe darf nur die zuletzt tatsächlich gezahlte Miete des Vormieters berücksichtigt werden, nicht hingegen vereinbarte, aber noch nicht fällige Staffelbeträge. Fehler bei der Berechnung können zu Rückforderungsansprüchen der Mieter führen.

Vertragsmuster sollten regelmäßig an die aktuelle Rechtsprechung angepasst und individuelle Vereinbarungen eindeutig dokumentiert werden. Bei Unsicherheiten oder Änderungsbedarf sollten Vermieter rechtlichen Rat einholen, um wirksame Klauseln zu verwenden und Rückzahlungsrisiken zu vermeiden.

Veröffentlichung des 5. IW.2050-Praxisberichts

Traditionell zum „Tag der Wohnungswirtschaft“ des GdW erscheint der 5. Praxisbericht der Initiative Wohnen.2050 (IW.2050):

„Ja“ zur Klimaneutralität! Zielgenaue Investments mit optimaler Wirkung.

Langfristig stabiler Rahmen und ausreichende Förderung für die sozial orientierte Wohnungswirtschaft

Bereits der gewählte Titel verdeutlicht: Die sozial orientierte Wohnungswirtschaft steht zu den Klimazielen! Engagiert versuchen viele Wohnungsunternehmen ihre Investments so zu lenken, dass in der Gesamtheit ein Optimum an CO2-Reduzierung erzielt wird, gleichzeitig die Mieten noch moderat bleiben und finanzielle Schieflagen vermieden werden. In Anbetracht dessen ergeht der dringende Appell an die Politik, der Branche endlich Planungssicherheit zu geben – primär durch Stabilität und Kontinuität bei Gesetzgebung, Regularien und Förderungen.

Im IW.2050-Praxisberichtbericht finden Sie umfangreich aufbereitete Informationen – Zahlen, Daten und Fakten, Projekte und Strategien. Sie basieren auf intensiven Recherchen und der jährlichen IW.2050-Umfrage bei den IW.2050-Partnern aus dem Frühjahr 2025.

Daher: Ein großes Dankeschön an die Verantwortlichen bei allen beteiligten Unternehmenspartnern und Institutionellen Partnern für ihre Mitarbeit und Unterstützung!

Auf 180 Seiten Praxisbericht haben die Autor:innen die – auch nach dem politischen Wechsel noch immer immensen – Herausforderungen für die Wohnungswirtschaft wie auch Lösungsansätze aus den eigenen Reihen zusammengetragen. Im Fokus des Berichts stehen insbesondere Klimastrategien und deren Fortschreibungen, zahlreiche (Pilot)-Projekte und die damit getätigten Erfahrungen sowie der Einsatz der (weiter)entwickelten IW.2050-Werkzeuge. Somit ist auch dieser 5. Praxisbericht ein Spiegel des von der IW.2050 von Beginn an forcierten Wissenstransfers und des steten Austauschs auf allen Ebenen.

Neben dem intensiven Blick auf die wohnungswirtschaftliche Praxis und die aktuell noch vorhandenen Spannungsfelder kommen auch zahlreiche Expert:innen aus Politik und Wohnungswirtschaft mit Zitaten zu Wort. Kapitel 3 ist auch in diesem Jahr der Wissenschaft gewidmet: zwei der fünf Professor:innen der Initiative „Praxispfad CO2-Reduktion im Gebäudesektor“ sind hier mit Beiträgen vertreten.

Der Bericht wird in Kürze an die Ministerien, die für die Belange der Wohnungswirtschaft zuständig sind, sowie zahlreiche Arbeitskreise der Parteien und Bundestagsabgeordnete überreicht. GdW und IW.2050 werden das Kompendium zudem auf ihren Webseiten einstellen. Via Fachpresse und Social Media wird ebenfalls über die Publikation informiert.

Wir würden es sehr begrüßen, wenn Sie diesen Bericht auch mit Ihren Mitarbeitenden teilen. Nutzen Sie ihn intern und extern – überall dort, wo es lokal oder regional um das Thema Klimaneutralität geht! Setzen Sie ihn für Ihre Kommunikation im eigenen Haus und in der für Sie relevanten Medienlandschaft ein.